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St.Gallen Versicherungsgericht 02.06.2017 IV 2014/532

2 juin 2017·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,355 mots·~27 min·1

Résumé

Art. 28 IVG, Art. 56 Abs. 2 VRP. Rentenanspruch. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich nicht rentenrelevant verschlechtert. Aufgrund der verbindlichen Anordnung im Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts ist die veränderte Übergangsregelung in Bezug auf den Rentenbeginn im konkreten Fall nicht zu berücksichtigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2017, IV 2014/532). Entscheid vom 2. Juni 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. IV 2014/532 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Jacober, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/532 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.12.2019 Entscheiddatum: 02.06.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 02.06.2017 Art. 28 IVG, Art. 56 Abs. 2 VRP. Rentenanspruch. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich nicht rentenrelevant verschlechtert. Aufgrund der verbindlichen Anordnung im Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts ist die veränderte Übergangsregelung in Bezug auf den Rentenbeginn im konkreten Fall nicht zu berücksichtigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2017, IV 2014/532). Entscheid vom 2. Juni 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. IV 2014/532 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Jacober, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt Entscheid Versicherungsgericht, 02.06.2017 A.    A.a  A.___ meldete sich am 29. September 2008 zum Bezug von IV-Leistungen an (IVact. 1). Gemäss einem Auszug aus seinem individuellen Beitragskonto (IK) hatte er bei seinem letzten Arbeitgeber, der B.___ AG, folgende Jahreseinkommen erzielt: Fr. 59'458.-- (2004), Fr. 58'402.-- (2005) und Fr. 57'141.-- (2006). Ausserdem hatte ihm die C.___ AG im Jahr 2005 einen Lohn von Fr. 2'093.-- und im Jahr 2006 einen solchen von Fr. 8'047.-- ausbezahlt (IV-act. 6). Die B.___ AG teilte am 21. November 2008 mit, sie beschäftige den Versicherten seit dem Jahr 2000. Der Monatslohn belaufe sich seit dem 1. Februar 2008 auf Fr. 4'095.-- (x13). Die beiliegenden Lohnabrechnungen zeigten, dass der Beschwerdeführer zusätzlich Schichtzulagen und Prämien bezogen hatte (IV-act. 20). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b  Dr. med. D.___, Orthopädie E.___, berichtete am 12. Februar 2009, er habe den Versicherten wegen Beschwerden in der linken Schulter seit dem 1. Juni 2007 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 28 S. 6). Am 19. Oktober 2009 erfolgte eine orthopädische RAD-Untersuchung. Im entsprechenden Bericht vom 3. November 2009 gab Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, folgende Diagnosen an: Ausgeprägte Impingementsymptomatik an der linken Schulter, Impingement an der rechten Schulter und panvertebrales Schmerzsyndrom. Er führte aus, nach der operativen Revision der Ende Mai 2007 erlittenen Ruptur der Rotatorenmanschette links habe sich laut den Angaben des Versicherten keine relevante Verbesserung eingestellt. Die Schmerzen und eine deutliche Bewegungseinschränkung persistierten. An der rechten Schulter habe die arthroskopische Revision zu einer gewissen Besserung geführt. Die Schmerzen seien belastungsabhängig, die Beweglichkeit wohl eingeschränkt, der Arm aber doch recht gut brauchbar. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne die Einnahme von Zwangspositionen der Wirbelsäule und der Schultergelenke, ohne Arbeiten über der Horizontalebene, ohne repetitive Belastung des linken Schultergelenks und ohne das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sei der Versicherte zu 70% arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit könne ganztags realisiert werden. Der Versicherte bedürfe längerer und betriebsunüblicher Pausen (IV-act. 47). A.c  Die Eingliederungsberatung der IV-Stelle gab am 15. März 2010 eine berufliche Abklärung in G.___ in Auftrag (IV-act. 63). Dabei sollte insbesondere ermittelt werden, in welchen Bereichen der Versicherte noch eingesetzt werden könnte. G.___ hielt in ihrem Schlussbericht vom 20. Mai 2010 fest, der Versicherte habe aussägen, bohren, schrauben, etikettieren, schleifen, verputzen und sortieren müssen. Er habe nur halbtags arbeiten können, denn er sei schnell an seine physischen Grenzen gestossen. Da er seine Schulter kaum habe bewegen können, seien seine Einsatzmöglichkeiten stark eingeschränkt gewesen. Die Arbeitsfähigkeit betrage 25%. Die Differenz zur Beurteilung durch den RAD sei nicht nachvollziehbar (IV-act. 70). A.d  Die IV-Stelle verglich ein Valideneinkommen von Fr. 53'235.-- (13 × Fr. 4'095.--) mit einem anhand des durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohns ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 39'128.-- und ermittelte so einen Invaliditätsgrad von 26,5% (IV-act. 78). Mit einem Vorbescheid vom 30. Juni 2010 kündigte sie die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abweisung des Rentengesuchs an (IV-act. 80). Mit einer Verfügung vom 29. September 2010 wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten ab (IV-act. 90). A.e  Der Versicherte liess am 27. Oktober 2010 eine Beschwerde erheben und die Einholung eines aktuellen medizinischen Gutachtens, eventualiter die Zusprache einer Dreiviertelsrente beantragen (IV-act. 92). Mit einem Entscheid vom 3. September 2012 hiess das Versicherungsgericht St. Gallen die Beschwerde teilweise gut, bestätigte jedoch den im Rahmen der RAD-Untersuchung geschätzten Arbeitsfähigkeitsgrad adaptiert von 70%. Es führte aus, die Schätzung beruhe auf einer umfassenden, sorgfältigen, allen Anforderungen an eine medizinische Abklärung erfüllenden Untersuchung. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung der G.___ sei irrelevant, da sie sich nicht auf eine adaptierte Tätigkeit beziehe. Die IV-Stelle habe jedoch weitere Abklärungen in Bezug auf das Valideneinkommen des Versicherten im Jahr 2008 vorzunehmen und im Rahmen des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" Umschulungsmassnahmen zu prüfen (Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 3. September 2012, IV 2010/415, nachfolgend VSGR IV 2010/415, vgl. auch IV-act. 100). B.          B.a  Am 21. November 2012 wandte sich die IV-Stelle an die H.___ AG (damals B.___ AG) und erfragte die Zusammensetzung der tatsächlich ausbezahlten Monatslöhne sowie das Einkommen, das der Versicherte im Jahr 2008 im "Gesundheitsfall" hätte verdienen können (IV-act. 102). Die H.___ AG teilte der IV-Stelle am 5. Dezember 2012 mit, der Jahreslohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens (vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007) habe inkl. Schichtzulagen, Prämien und 13. Monatslohn Fr. 56'906.75 betragen und hätte sich auch für das Jahr 2008 nicht verändert (IV-act. 103 S. 3). Gemäss dem von der H.___ AG eingereichten "Kumulativjournal Mitarbeiter" für den Zeitraum von Juni 2004 bis Mai 2006 hatte der Versicherte innerhalb eines Jahres Fr. 56'906.75 (2004/2005) bzw. Fr. 57'674.75 (2005/2006) verdient (IV-act. 104). Da die C.___ AG im Jahr 2009 aus dem Handelsregister gelöscht worden war, wandte sich die IV-Stelle am 11. Dezember 2012 diesbezüglich an den Versicherten, der angab, ausser einem Lohnausweis des Jahres 2006, gemäss welchem er Fr. 5'994.-- verdient hatte, keine weiteren Unterlagen mehr zu besitzen (IV-act. 107 ff.). Aufgrund dessen ging die IV- Stelle gestützt auf die Aussage der H.___ AG (Fr. 56'906.--) und dem im IK-Auszug ausgewiesenen Jahreslohn 2006 bei der C.___ AG (Fr. 8'047.--) von einem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommen in Höhe von Fr. 64'953.-- aus, welches sie einem unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 15% ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 35'688.-- gegenüberstellte und so einen Invaliditätsgrad von 45% ermittelte (IVact. 113). B.b  Am 18. Februar 2014 fand ein Berufsberatungsgespräch statt, zu welcher der Versicherte mit seiner Schwester als Übersetzerin und seinem Anwalt erschien. Im entsprechenden Bericht hielt die Eingliederungsverantwortliche fest, der Versicherte könne sich zwar in der deutschen Sprache verständigen, sei aber nicht dazu in der Lage, komplexe Gespräche zu führen. Die vom RAD umschriebenen Adaptionskriterien verlangten eine Tätigkeit, welche keine zu starken manuellen Anteile beinhalte. Eine Bürotätigkeit oder eine höher qualifizierte Tätigkeit könne jedoch nicht realisiert werden, da der Versicherte weder über entsprechende Qualifikationen noch über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfüge. Auch eine im Sinne der Adaptionskriterien am ehesten passende Tätigkeit im beratenden Bereich komme aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse, des fehlenden Flairs und des wenig überzeugenden Auftretens des Versicherten nicht in Frage. Damit seien keine Umschulungsmöglichkeiten vorhanden. Weiter berichtete die Eingliederungsverantwortliche unter "Bemerkungen/Besonderes", der Anwalt habe angegeben, die medizinischen Akten seien nicht mehr aktuell. Der Versicherte nehme Deanxit gegen eine Depression ein (IV-act. 121). Am 3. April 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Anspruchs auf berufliche Massnahmen mit (IVact. 124). B.c  Auf Nachfrage der IV-Stelle verfasste Dr. I.___ am 25. April 2014 einen Verlaufsbericht. In diesem gab er an, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär und die Gesamtsituation habe sich seit Mai 2010 nicht verändert. Der Versicherte klage noch immer über heftigste Schmerzen in den Schultern und sämtliche Therapieversuche, insbesondere die operativen, seien gescheitert. Die Neuraltherapie helfe am besten, obwohl auch damit nie eine Beschwerdefreiheit erreicht werden könne. Analgetika würden nach Bedarf verabreicht. Die Prognose sei ungünstig und der Versicherte könne aufgrund der langjährigen Chronifizierung sowie der Langzeitarbeitsunfähigkeit nicht mehr in einen Arbeitsprozess eingegliedert werden und auch bisher durchgeführte Reintegrationsmassnahmen seien gescheitert. Neu gab er mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine "depressive Entwicklung" an (IV-act. 129). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d  Mit einem Vorbescheid vom 3. Juni 2014 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Mai 2008 an. Zur Begründung führte sie aus, der medizinische Sachverhalt habe sich gegenüber der letzten Prüfung nicht verändert, weshalb nach wie vor davon auszugehend sei, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig sei. Aufgrund der Abklärungen in Bezug auf sein Erwerbseinkommen bei seinen früheren Arbeitgebern sei für das Jahr 2008 von einem Valideneinkommen von Fr. 64'953.-- auszugehen. Verglichen mit einem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 35'688.-- (inkl. Tabellenlohnabzug von 15%) ergebe sich ein IV-Grad von 45% (IV-act. 133 f.). B.e  Der Versicherte liess am 7. Juni 2014 die Durchführung umfassender medizinischer und beruflicher Abklärungen und eventualiter die Zusprache einer Dreiviertelsrente rückwirkend ab dem 1. Mai 2008 beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die Abklärungen bei der G.___ im Jahr 2010 hätten gezeigt, dass er nicht in der Lage sei, einer handwerklichen Betätigung mit einem Pensum von 70% nachzugehen. Er habe nach zwei Stunden grosse Schmerzen gehabt und nach viereinhalb Stunden abbrechen müssen. Anhand seiner bei der G.___ gezeigten Leistung könne davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen eines zeitlichen Pensums von 50% lediglich 25% Leistung erbringen könne. Da die am 18. Februar 2014 durchgeführte Berufsberatung ergeben habe, dass er keine Tätigkeiten ausüben könne, die eine Kommunikation auf Deutsch oder Fachwissen bzw. eine Berufsausbildung erforderten und selbst die unqualifiziertesten Hilfsarbeiten entweder handwerklichen Einsatz, Kommunikation oder Fachwissen erforderten, stelle sich die Frage, ob er seine Restarbeitsfähigkeit überhaupt noch verwerten könne. Die Höhe seiner Restarbeitsfähigkeit sei in jedem Fall durch erneute medizinische und berufliche Abklärungen zu bestimmen, da sich sein Gesundheitszustand wesentlich verändert habe. Dr. I.___ sei bereits im Jahr 2010 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und habe im Verlaufsbericht mehr denn je an dieser Einschätzung festgehalten, zumal er alle Therapieversuche als gescheitert erklärt und die Diagnosen um eine "depressive Entwicklung" ergänzt habe. Weiter habe die IV-Stelle es versäumt, bei der Berufsberatung in einem geschützten Rahmen und einer seinem Beschwerdebild angepassten Tätigkeit die Häufigkeit und Dauer der benötigten Pausen zu ermitteln. Sollte weiterhin auf eine erneute medizinische und berufliche Abklärung verzichtet werden, sei von einem täglichen ausserordentlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pausenbedarf von zweieinhalb Stunden auszugehen. Bereits unter Berücksichtigung dieser Pausenzeit reduziere sich die Arbeitsfähigkeit auf 70.5%. Da er zudem während dieser Zeit nicht die Leistung einer gesunden Person erbringen könne, ergebe sich eine tatsächliche Arbeitsleistung von 50% (70.5% x 70%) und damit ein Invalideneinkommen von Fr. 29'990.--. Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 20% aufgrund seines eingeschränkten Belastungsprofils, seines Alters, seiner Branchenfremdheit, seiner mangelnden Berufserfahrung und Sprachkenntnisse, seiner Entfremdung von der Arbeitswelt und seiner Depression ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 23'993.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'953.-- resultierte ein IV-Grad von 63% (IV-act. 138). B.f  Dr. med. J.___ vom RAD nahm dazu dahingehend Stellung, dass mit dem Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer adaptierten Tätigkeit feststehe. Dr. I.___ habe in seinem Verlaufsbericht festgehalten, an der Gesamtsituation habe sich seit dem letzten Bericht vom Mai 2010 nichts geändert, weshalb keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei. Die genannte "depressive Entwicklung" ändere daran nichts, da diese einerseits keine Depression darstelle und Dr. I.___ andererseits keine entsprechenden psychopathologischen Befunde beschrieben habe, die seine Einschätzung einer depressiven Entwicklung belegen würden. Sollte tatsächlich eine depressive Entwicklung bestehen, könne diese nicht sehr stark ausgeprägt sein, da weder eine fachpsychiatrische Behandlung noch eine antidepressive Medikation stattzufinden scheine (IV-act. 140). B.g  Mit einer Verfügung vom 17. Oktober 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem IV-Grad von 45% ab dem 1. Mai 2008 eine Viertelsrente zu. Zur Begründung führte sie aus, die 70%ige Arbeitsfähigkeit könne im Rahmen folgender Tätigkeiten verwertet werden: Qualitätssicherung, optische Kontrolle, Überwachung einfacher Maschinenprozesse oder Einpack- und Etikettierarbeiten. Ergänzende medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt, da keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorlägen (IV-act. 154). C.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Gegen diese Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. November 2014 Beschwerde. Er beantragte die Vornahme medizinischer und beruflicher Abklärungen, eventualiter die Zusprache einer Dreiviertelsrente. Die Begründung entsprach inhaltlich der Stellungnahme zum Vorbescheid. Er bemängelte u.a., die IV-Stelle habe es versäumt, die Häufigkeit und Dauer der benötigten Pausen im Rahmen der Berufsberatung in einer seinem Beschwerdebild angepassten Tätigkeit zu ermitteln (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2014 erklärte die Beschwerdegegnerin, die Frage nach den dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen sei nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten. Weiter sei der bei der Berechnung des Invalideneinkommens berücksichtigte Tabellenlohnabzug in Höhe von 15% in Übereinstimmung mit dem Entscheid des Versicherungsgerichts vorgenommen worden (act. G 5). C.c Am 20. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer in seiner Replik ausführen, seine tatsächlich gezeigte - und medizinisch durchaus nachvollziehbare – Leistungsfähigkeit sei sehr wohl relevant. Die praktischen Beobachtungen ergäben nämlich zusammen mit der medizinischen Beurteilung ein ganzheitliches Bild, das nicht ignoriert werden dürfe. Konkret habe sich herausgestellt, dass der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt keine seinem Belastungsprofil entsprechende Arbeitsstelle biete. Es könne somit nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ausserdem sei abermals zu betonen, dass Dr. I.___ die eigene Einschätzung der damaligen Situation mit der heutigen verglichen habe und den Gesundheitszustand nur deshalb als unverändert erachtet habe, weil die Arbeitsfähigkeit nicht stärker als zu 100% eingeschränkt sein könne. In seinen Ausführungen habe Dr. I.___ dann aber doch zum Ausdruck gebracht, dass sich die Situation eben doch noch weiter verschlechtert habe (act. G 8).  Erwägungen 1.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im vorliegenden Fall hat sich das Versicherungsgericht St. Gallen im Rahmen des Entscheids vom 3. September 2012 (VSGR IV 2010/415, vgl. IV-act. 100) bereits einmal mit dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. In teilweiser Gutheissung hat es die Sache damals u.a. zur Erfüllung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin eine Berufsberatung durchgeführt. Dem Assessmentprotokoll vom 3. März 2014 ist zu entnehmen, dass keine Umschulungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer bestehen, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine handwerklichen Tätigkeiten mehr ausüben könne und aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse und seines wenig überzeugenden Auftretens für Verkaufs- und Beratungsberufe ungeeignet sei (IV-act. 121). Die Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil einer versicherten Person sind stets im Rahmen der medizinischen Untersuchungen anhand der gesundheitlichen Situation des Versicherten festzustellen, während im Rahmen der Berufsberatung einzig abzuklären ist, welche konkreten Tätigkeiten für eine versicherte Person unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkung in Frage kommen (vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V E.2b S. 20). Die Untersuchung des Beschwerdeführers sowie die auf den daraus hervorgehenden Ergebnissen basierende Arbeitsfähigkeitsschätzung ist durch den RAD vorgenommen worden. Das Versicherungsgericht hat in seinem Entscheid festgestellt, dass diese Arbeitsfähigkeitsschätzung auf einer umfassenden, sorgfältigen und allen Anforderungen an eine medizinische Abklärung erfüllenden Untersuchung beruht habe und deshalb als überwiegend wahrscheinlich erscheine (vgl. VSGR IV 2010/415, E.1.1). In Anwendung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" sei jedoch noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit einer sogenannt höherwertigen Umschulung in die Lage versetzt werden könnte, durch ein höheres Lohnniveau bei gleichbleibendem Arbeitsunfähigkeitsgrad ein Invalideneinkommen zu erzielen, das die behinderungsbedingt Erwerbseinbusse unter 40% sinken liesse (VSGR IV 2010/415, E.1.2.4). Dies ist während des Berufsberatungsgesprächs am 18. Februar 2014 geschehen, indem mögliche berufliche Alternativen anhand des Belastungsprofils des Beschwerdeführers und seiner Fähigkeiten und Talente geprüft worden sind. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Berufsberatung fehler- oder lückenhaft gewesen sein sollte, zumal der Beschwerdeführer sich in seinem Einwand bzw. seiner Beschwerde auf die daraus hervorgehenden Ergebnisse gestützt hat (vgl. beispielsweise IV-act. 138 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte S. 9). Dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" ist also mit der korrekten Durchführung der Berufsberatung Genüge getan worden, weshalb die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers hat prüfen dürfen. 2.    Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), zu dem Einkommen in Beziehung gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden; sie können aber auch nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt werden (AHI 1998 S. 120). 3.    3.1  Um das Invalideneinkommen und damit den IV-Grad ermitteln zu können, muss die Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. 3.2  Gemäss der RAD-Untersuchung vom 3. November 2009 ist der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit noch zu 70% arbeitsfähig (vgl. IV-act. 47). Das Versicherungsgericht St. Gallen hat in seinem Entscheid vom 3. September 2012 diese Einschätzung als nachvollziehbar anerkannt (vgl. VSGR IV 2010/415, E.1.1). Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer hat jedoch bereits während des Berufsberatungsgesprächs darauf aufmerksam machen lassen, dass sich sein Gesundheitszustand massgeblich verschlechtert habe und dass er Deanxit gegen Depressionen einnehme (vgl. IV-act. 121 S. 3). Im daraufhin durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht des einzigen behandelnden Arztes Dr. I.___ (vgl. IV-act. 127) hat dieser festgehalten, an der Gesamtsituation des Beschwerdeführers habe sich seit dem letzten Bericht vom Mai 2010 "leider nichts geändert". Dennoch hat Dr. I.___ neu mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose "depressive Entwicklung" angegeben (IV-act. 129). Die Beschwerdegegnerin ist anschliessend davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht arbeitsfähigkeitsrelevant verschlechtert habe (IV-act. 134, 154). Derselben Meinung ist Dr. J.___ vom RAD gewesen, der am 23. Juli 2014 ausgeführt hat, Dr. I.___ habe ausdrücklich festgehalten, die Gesamtsituation des Beschwerdeführers habe sich nicht verändert. Ausserdem stelle eine depressive Entwicklung keine Depression dar und es seien weder psychopathologischen Befunde beschrieben worden noch finde eine fachpsychiatrische Behandlung oder eine medikamentöse antidepressive Medikation statt (vgl. IV-act. 140). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass Dr. I.___ bereits im Mai 2010 von einer 100% Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist (vgl. IV-act. 75), weshalb er nicht von einer weiteren Verminderung der Arbeitsfähigkeit hat berichten können. Allerdings ist dem Verlaufsbericht von Dr. I.___ kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in physischer Hinsicht massgeblich verschlechtert hätte. Die Aussagen, an der Gesamtsituation des Beschwerdeführers habe sich "leider" nichts geändert und es hätten keine Therapien angeschlagen, zeigen zwar, dass keine Verbesserung eingetreten ist, lassen jedoch nicht konkret auf eine Verschlechterung schliessen. Ausserdem sind die aktuell aufgeführten Diagnosen beinahe identisch mit jenen im Arztbericht 2010 (abgesehen davon, dass Dr. I.___ im neuen Bericht kein chronisches Cervicocephalsyndrom mehr angegeben hat, vgl. IV-act. 75 S. 1 mit 129 S. 2). Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Bezug auf die physischen Beschwerden nicht verändert hat, kann nicht automatisch auch für die psychische Gesundheit gelten, denn Dr. I.___ hat eine neue Diagnose, nämlich eine depressive Entwicklung, angegeben. Dem RAD ist zwar darin beizupflichten, dass eine depressive Entwicklung noch keine Depression i.e.S. darstellt und dass Dr. I.___ nicht angegeben hat, der Beschwerdeführer nehme entsprechende Medikamente ein. Allerdings hat der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der Berufsberatung angegeben, der Beschwerdeführer nehme Deanxit gegen Depressionen ein (vgl. IV-act. 121). Eine Depression führt nur bei einer erheblichen Schwere zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, da Pausen und Arbeitsverlangsamungen sowohl der körperlichen als auch der psychischen Erholung dienen. Demnach müsste eine allfällig vorhandene Depression mindestens mittelschwer ausgeprägt sein, um die bisher festgestellte 30%ige Arbeitsunfähigkeit erhöhen zu können. Da Dr. I.___ am 25. April 2014 lediglich von einer depressiven Entwicklung berichtet hat und nicht weiter darauf eingegangen ist, erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass zu diesem Zeitpunkt keine psychische Erkrankung im erforderlichen Schweregrad bestanden hat. Zwischen der Erstellung des Berichts durch Dr. I.___ und dem Verfügungserlass liegt jedoch ein halbes Jahr, weshalb es durchaus möglich wäre, dass sich die festgestellte depressive Entwicklung während dieser Zeitspanne zu einer Depression mit einem rentenrelevanten Ausmass entwickelt hat. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen, dass sein Rechtsvertreter im Rahmen des Berufsberatungsgesprächs von seiner antidepressiven Medikation berichtet habe. Weitere Ausführungen zu seinem aktuellen psychischen Zustand und allfälligen therapeutischen Massnahmen hat er jedoch weder in seiner Beschwerde noch in seiner Replik gemacht. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die von Dr. I.___ diagnostizierte "depressive Entwicklung" weder im Zeitpunkt der Erstellung des Verlaufsberichts noch im Verfügungszeitpunkt so schwerwiegend gewesen ist, als dass sie zu einem Anstieg des Arbeitsunfähigkeitsgrades auf über 30% geführt hätte. Eine erneute medizinische Abklärung ist also aufgrund der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Verfügungszeitpunkt nicht rentenrelevant verändert hat, nicht angezeigt. Es ist demnach nach wie vor auf die aus der Untersuchung durch den RAD vom 3. November 2008 hervorgehende Arbeitsfähigkeitsschätzung abzustellen, gemäss welcher der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig ist. 4.    4.1  Als nächstes ist im Rahmen des Einkommensvergleiches das zumutbare Valideneinkommen zu bestimmen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2  Der Beschwerdeführer hat sich am 29. September 2008 zum Bezug von IV- Leistungen angemeldet (IV-act. 1). Die Arbeitsunfähigkeit besteht seit Mai 2007 zu mindestens 50% in der angestammten Tätigkeit (IV-act. 27 S. 2, 47 S. 7). Das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ist somit am 30. April 2008 erfüllt gewesen. Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung der Art. 28 ff. IVG wäre, obwohl grundsätzlich ab dem 30. April 2008 eine rentenbegründende Invalidität vorliegen könnte, ein allfälliger Rentenanspruch erst sechs Monate nach der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) gegeben. Für Sachverhalte wie den vorliegenden, in denen das Wartejahr zwar noch im Jahr 2007, also vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, zu laufen begonnen hat, aber erst im Jahr 2008 erfüllt gewesen ist, und in denen die Anmeldung erst im Jahr 2008 eingereicht worden ist, hat eine von der Aufsichtsbehörde vorgegebene Übergangsregelung vorgesehen, dass weiterhin das alte Recht zum Rentenbeginn anwendbar bleibe (vgl. das IV-Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen). Das Versicherungsgericht St. Gallen hat in seinem Urteil vom 3. September 2012 denn auch ausgeführt, dass gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b i.V.m. aArt. 48 IVG ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund dieser Übergangsregelung bereits mit dem Ablauf des Wartejahres, d.h. am 1. Mai 2008 entstanden sein könne und der Einkommensvergleich deshalb anhand der Einkommenszahlen des Jahres 2008 zu erfolgen habe (vgl. VSGR IV 2010/415 E.1.2.1). In seinem Urteil vom 18. Oktober 2012 ist das Bundesgericht dann allerdings zum Schluss gekommen, dass das Rundschreiben Nr. 253, soweit es eine anspruchswahrende Anmeldefrist bis Ende 2008 vorsehe, gesetzeswidrig sei und die Anmeldefrist maximal bis Ende Juni 2008 anspruchswahrend erstreckt werden könne (BGE 138 V 475 E.3.4). Im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst im September 2008 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hat, wäre demnach das neue Recht anzuwenden. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte somit frühestens ab dem 1. März 2009 bestehen. Das Versicherungsgericht St. Gallen hat mit seinem Entscheid vom 3. September 2012 die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und dabei in Bezug auf die für den Einkommensvergleich zu verwendenden Zahlen angeordnet, dass unter Berücksichtigung des Rundschreibens Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen auf die Einkommenszahlen des Jahres 2008 abzustellen sei. Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP) ist eine Vorinstanz an die Rechtsauffassung gebunden, die einem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückweisungsentscheid zugrunde liegt. Das bedeutet hier, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Gericht selbst an diesen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid und somit an die Anordnung in Bezug auf den Rentenbeginn gebunden sind. Im konkreten Fall ist daher von einem Rentenbeginn ab dem 1. Mai 2008 auszugehen und für den Einkommensvergleich ist auf die Einkommenszahlen des Jahres 2008 abzustellen.  4.3  Mit dem Urteil vom 3. September 2012 hat das Versicherungsgericht St. Gallen die Beschwerdegegnerin zunächst angewiesen, abzuklären, wie hoch der Jahreslohn des Beschwerdeführers im "Gesundheitsfall" im Jahr 2008 gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin ist unter Berücksichtigung der neu eingeholten Unterlagen von einem Valideneinkommen im Jahr 2008 in Höhe von Fr. 64'953.-- ausgegangen. Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Bestimmung des Valideneinkommens in Bezug auf das Einkommen bei der C.___ AG auf das im IK-Auszug aufgeführte Einkommen und in Bezug auf das Einkommen bei der B.___ AG auf die Aussage der H.___ AG gestützt (vgl. IV-act. 113). Konkret hat die H.___ AG erklärt, die Lohnangaben auf dem Fragebogen vom 21. November 2008 hätten keine Schicht- und Prämienzulagen beinhaltet. Diese seien jedoch im beigelegten "Kumulativformular Mitarbeiter" ausgewiesen, gemäss welchem der Beschwerdeführer vor Eintritt seiner Absenz (also vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007) inkl. Schichtzulagen, Prämien und einem 13. Monatslohn einen Jahreslohn von Fr. 56'906.75 erzielt hätte. Diesen Betrag hätte er im gesunden Zustand auch im Jahr 2008 verdient (IV-act. 103 S. 3). Zunächst ist festzustellen, dass der von der H.___ AG angegebene "Jahreslohn" vor der Gesundheitsbeeinträchtigung tatsächlich jenem vom 1. Juni 2004 bis 31. Mai 2005 und nicht jenem vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007 entspricht (vgl. IV-act. 104). Vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer gemäss einem früher bereits bekannten "Kumulativjournal Mitarbeiter" Fr. 58'004.10 verdient (vgl. IV-act. 20 S. 13 ff.). Zudem kann der Aussage der H.___ AG, der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2008 dasselbe Einkommen erzielt wie vor seinem Unfall, nicht gefolgt werden. Schliesslich hat die H.___ AG bzw. B.___ AG selbst in der Vergangenheit angegeben, dass der Monatslohn im Jahr 2008 Fr. 4'095.-- betragen hätte (und nicht mehr nur Fr. 3'914.-- [2006] bzw. Fr. 4'014.-- [2007], vgl. IV-act. 20, Fremdakten vom 3. Juni 2009 "mutmassliche Löhne"). Da der Monatslohn für das Jahr 2008 also bekannt ist, sind lediglich die durchschnittlichen Schicht- und Prämienzulagen für das Jahr 2008 zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ermitteln. Weil die Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Mai 2007 eingetreten ist, ist er zuletzt im Jahr 2006 komplett gesund gewesen, weshalb auf die durchschnittliche Schicht- und Prämienzulage dieses Jahres abzustellen ist. Gemäss dem "Kumulativjournal Mitarbeiter" hat der Beschwerdeführer im Jahr 2006 Schichtund Prämienzulagen in Höhe von insgesamt Fr. 6'403.05 erzielt (vgl. IV-act. 20 S. 15). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung hätte der Beschwerdeführer bei der B.___ AG im Jahr 2009 Schicht- und Prämienzulagen von Fr. 6'599.40 (Fr. 6'403.05 ÷ 101.1 × 104.2; vgl. Nominallohnindex Männer, verarbeitendes Gewerbe) und somit insgesamt ein Jahreseinkommen von Fr. 59'834.40 erzielen können (Fr. 4'095.-- × 13 = Fr. 53'235.-- + Fr. 6'599.40). Ausserdem ist der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 bei der C.___ AG tätig gewesen. Die diesbezüglichen zusätzlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin haben keine brauchbaren Erkenntnisse geliefert, da die C.___ AG am 2. April 2009 aus dem Handelsregister gelöscht worden ist und der Beschwerdeführer offenbar ausschliesslich einen Lohnausweis des Jahres 2006 hat finden können und ansonsten nach eigenen Angaben keine weiteren Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis mit der C.___ AG mehr besitzt (vgl. IV-act. 108 f.). Dass die C.___ AG nicht mehr existiert und somit keine weiteren Informationen zu diesem Arbeitsverhältnis haben eingeholt werden können, schadet nicht, da nicht das konkrete Erwerbseinkommen, sondern die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers versichert ist. Letztere umfasst, wie die über längere Zeit dauernde Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der C.___ AG zeigt, offenbar eine Nebentätigkeit im zeitlichen Umfang von jener bei der C.___ AG. Da davon auszugehen ist, dass solche Nebenerwerbstätigkeiten überall etwa gleich entschädigt werden, ist für die Bestimmung des Valideneinkommens das bei der C.___ AG erzielte Einkommen ebenfalls zu berücksichtigen. Der dem Lohnausweis 2006 zu entnehmende Jahreslohn in Höhe von Fr. 5'694.-- stimmt nicht mit dem gemäss dem IK-Auszug erzielten Lohn bei der C.___ AG in Höhe von Fr. 8'047.-- überein (vgl. IV-act. 6 und 109). Da es durchaus möglich erscheint, dass für das Jahr 2006 weitere Lohnauszüge existiert haben, ist auf das höhere, gemäss IK-Auszug erzielte Jahreseinkommen abzustellen. Es ist nicht bekannt, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführer für die C.___ AG erbracht hat. Gemäss dem Handelsregisterauszug hat die C.___ AG Dienstleistungen und Logistik für Grosshandel inkl. Versandhandel erbracht und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Hilfsarbeiten in diesem Bereich verrichtet hat (vgl. IV-act. 109 S. 2). Ausgehend von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem Einkommen in Höhe Fr. 8'047.-- im Jahr 2006 hätte der Beschwerdeführer also im Jahr 2008 Fr. 8'389.25 verdient (Fr. 8'047 ÷ 101.1 × 105.4; Nominallohnindex Männer, Sektor 3). Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers hätte im Jahr 2008 demnach gesamthaft Fr. 68'224.-- betragen. 4.4  Die Berufsberatung hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht umgeschult werden kann (vgl. E 1.1). Da nichts darauf hinweist, dass Tätigkeiten, die dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers entsprechen, unterdurchschnittlich entlöhnt würden, ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens von einem Durchschnittseinkommen eines Hilfsarbeiters auszugehen, welches im Jahr 2008 Fr. 59'979.-- betragen hat (vgl. Anhang 2 des IVG). Anschliessend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch zu 70% als Hilfsarbeiter tätig sein kann. Seine Restarbeitsfähigkeit könnte er, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2014 ausgeführt hat, im Rahmen von Hilfsarbeiten wie beispielsweise der Qualitätssicherung, der optischen Kontrolle, der Überwachung einfacher Maschinenprozesse oder Einpack- und Etikettierarbeiten verwerten (vgl. IV-act. 154). In Bezug auf den Tabellenlohnabzug ist das Gericht an die verbindliche Vorgabe im Rückweisungsentscheid gebunden (vgl. Art. 56 Abs. 2 VRP). Demnach ist ein Tabellenlohnabzug von 15% vorzunehmen, da ein ökonomisch denkender und den wirtschaftlichen Zwängen unterliegender potentieller Arbeitgeber den Beschwerdeführer aufgrund der zu befürchtenden überdurchschnittlichen Krankheitsabsenzen, der fehlenden Flexibilität des Beschwerdeführers hinsichtlich Einsatzplanung und Überstunden, dem organisatorisch nachteiligen und betriebsunüblich hohen Pausenbedarf und dem aufgrund des Alters des Beschwerdeführers höheren Sozialabgaben unterdurchschnittlich entlöhnen würde (vgl. IV-act. 100, 113). Das Invalideneinkommen im Jahr 2008 beträgt somit Fr. 35'688.-- (Fr. 59'979.-- × 70% - 15%). Die Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergibt einen IV-Grad von 47%, womit der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2008 einen Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 4.5  Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. 5.2  Der Staat bezahlt zufolge der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit ist der Vertretungsaufwand aufgrund der Tatsachen, dass die Beschwerdeschrift komplett dem Einwand entspricht, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im zurückliegenden Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren vertreten hat und dass seit dem letzten Gerichtsentscheid vergleichsweise wenig neue Akten hinzugekommen sind, trotz des doppelten Schriftenwechsels deutlich unterdurchschnittlich gewesen, weshalb eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- als angemessen erscheint. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-befreit. 3.    Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.06.2017 Art. 28 IVG, Art. 56 Abs. 2 VRP. Rentenanspruch. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich nicht rentenrelevant verschlechtert. Aufgrund der verbindlichen Anordnung im Rückweisungsentscheid des Versicherungsgerichts ist die veränderte Übergangsregelung in Bezug auf den Rentenbeginn im konkreten Fall nicht zu berücksichtigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2017, IV 2014/532). Entscheid vom 2. Juni 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. IV 2014/532 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Jacober, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt

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IV 2014/532 — St.Gallen Versicherungsgericht 02.06.2017 IV 2014/532 — Swissrulings