Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/388 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.12.2019 Entscheiddatum: 09.11.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 09.11.2016 Art. 42 Abs. 1 IVG, Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV. Hilflosenentschädigung. Lebenspraktische Begleitung. Der Bedarf für eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der Selbsthilfe und im Haushalt ist vorliegend nicht begründet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2016, IV 2014/388). Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Geschäftsnr. IV 2014/388 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Zünd, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilflosenentschädigung Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Rahmen der Früherfassung am 2. April 2012 bzw. am 23. April 2012 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 1, 6). Sie hatte im Oktober 2011 die Diagnose Multiple Sklerose (MS) erhalten und arbeitete als Sachbearbeiterin in einem bis Ende 2012 befristeten Arbeitsverhältnis (IV-act. 6). Anlässlich des Telefonats zwischen der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ und dem Hausarzt der Versicherten, Dr. med. C.___, vom 2. Juli 2012, schätzte jener die Arbeitsfähigkeit der Versicherten infolge der MS grundsätzlich auf 50%. Seit 18. Juni 2012 sei sie jedoch aus psychiatrischer Sicht wegen Mobbing am Arbeitsplatz zu 100% arbeitsunfähig (IVact. 22, 29). A.b Im September 2012 vereinbarte die Versicherte mit der IV-Stelle zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Arbeitserprobung auf dem 1. Arbeitsmarkt einen Arbeitsversuch vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013 mit einem anfänglichen Pensum von 50% (IV-act. 31). A.c Mit Mitteilungen vom 9. Oktober 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job-Coachings, Arbeitsvermittlung und die Möglichkeit eines Arbeitsversuchs in einem Einsatzbetrieb zu (IV-act. 36ff.). A.d Am 13. November 2012 stellte die Versicherte Antrag auf Hilflosenentschädigung, da sie seit Oktober 2012 auf Hilfe im Haushalt (u.a. Staub saugen, bügeln, kochen…) und beim Einkauf (den Einkauf nach Hause befördern) angewiesen sei (IV-act. 43). Mit Formular vom 8. Januar 2013 beantragte sie zudem Hilfsmittel am Arbeitsplatz (IV-act. 49). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Die IV-Stelle teilte ihr mit Schreiben vom 11. Februar 2013 mit, dass sie die Kosten für ein Computerprogramm mit Diktierfunktion im Rahmen der Frühinterventionsmassnahmen zur Anpassung des Arbeitsplatzes übernehme (IV-act. 62). A.f Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine Abweisung des Antrags auf Hilflosenentschädigung in Aussicht. Sie führte aus, dass ein Anspruch erst entstehe, wenn die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch in mindestens leichtem Grad bestanden habe und weiterhin andauere. Da sie gemäss den Unterlagen seit Oktober 2012 auf Dritthilfe angewiesen sei, werde das Leistungsbegehren abgewiesen. Nach Ablauf des Wartejahres könne das Gesuch aber erneut eingereicht werden (IV-act. 58). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2. März 2013 Einwand mit der Begründung, dass sie bereits seit Oktober 2011 auf Dritthilfe im Haushalt angewiesen sei (IV-act. 64). Mit Schreiben vom 8. März 2013 bestätigte auch Dr. C.___ eine bestehende Hilfsbedürftigkeit seit Oktober 2011 (IV-act. 65). A.g Nachdem während des Arbeitsversuchs eine Erhöhung des Arbeitspensums auf über 50% wegen sinkender Konzentrationsfähigkeit und erhöhter Müdigkeit gescheitert war, erhielt die Versicherte vom Einsatzbetrieb ab 1. April 2013 eine unbefristete Anstellung als Assistentin der Geschäftsleitung im Rahmen von 50% (act. G 68, 69-4). A.h Am 25. Juni 2013 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um Hilflosenentschädigung. Die nochmalige Prüfung des Begehrens habe ergeben, dass die Versicherte die Hilfe im Haushalt selbständig organisieren und delegieren könne. Somit bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Rahmen einer lebenspraktischen Begleitung. Zudem sei sie zurzeit bei sämtlichen massgebenden Lebensverrichtungen mehrheitlich selbständig (IV-act. 74). A.i Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherte gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% die Zusprache einer halben Rente ab 1. April 2013 in Aussicht (IV-act. 75). Am 2. Oktober 2013 verfügte sie im Sinne des Vorbescheids (IVact. 92). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.j Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2013 liess die Versicherte am 21. August 2013 durch Rechtsanwalt lic. iur. D. Zünd Beschwerde erheben und ab 1. November 2012 Hilflosenentschädigung beantragen. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter geltend, es sei nicht entscheidend, ob die versicherte Person die Hilfe selber organisieren könne, sondern, ob sie auf Dritthilfe angewiesen und ohne diese eben "hilflos" sei (IV-act. 81). A.k Mit Verfügung vom 27. September 2013 widerrief die IV-Stelle die Verfügung vom 25. Juni 2013. Sobald sie die notwendigen Abklärungen durchgeführt habe, werde sie erneut verfügen (IV-act. 88, 90). Gestützt darauf schrieb die Präsidentin des Versicherungsgerichts das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 7. November 2013 ab (IV-act. 99). B. B.a Mit Formular vom 6. Dezember 2013 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle als Hilfsmittel einen Drehknopf für das Autolenkrad (IV-act. 105). Dr. C.___ befürwortete einen solchen im Arztbericht vom 30. Dezember 2013, weil durch zusätzlich vorhandene und intermittierende Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger ein korrektes Halten und Stabilisieren des Steuerrades nicht immer gewährleistet sei. Weiter gab er an, dass trotz konsequenter Therapie bei der Versicherten in den letzten Monaten eine diskrete Verschlechterung stattgefunden habe (IV-act. 109). B.b Am 13. Januar 2014 wurde die Versicherte im Beisein ihrer Mutter hinsichtlich ihrer Hilflosigkeit abgeklärt. Die zuständige Abklärungsperson hielt im Bericht vom 22. Januar 2014 fest, dass die Versicherte im Oktober 2013 eine neue Wohnung bezogen habe. Diese weise kaum Hürden in Form von Schwellen oder engen Räumlichkeiten (Bad) auf und verfüge über eine Tiefgarage, welche direkt per Lift zugänglich sei. Der Versicherten sei per 17. September 2013 - infolge von Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der Arbeitgeberin - fristlos gekündigt worden, was eine grosse persönliche Belastung zur Folge gehabt habe. Da die Versicherte auf Grund einer Magen-Bypass Operation, zwei Kündigungen in kurzer Zeit und der Diagnose MS einiges erlebt habe, sei eine psychosoziale Belastung durchaus nachvollziehbar. Weil keine geregelte Dritthilfe zum Erhalt des Haushalts gegeben sei, würden die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung gegenwärtig nicht erfüllt. Auch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Verrichtungen seien "nicht ausgewiesen" und könnten somit nicht angerechnet werden (IV-act. 112). B.c RAD-Ärztin Dr. med. D.___ nahm zum Abklärungsbericht am 20. März 2014 Stellung. Sie befand, dass die Einschätzung der Abklärungsperson im Einklang mit den klinisch-neurologischen Befunden stehe. Obgleich im Arztbericht der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) von 5. November 2013 (vgl. IV-act. 109-3f.) eine leichte Kraftminderung der Finger sowie leichte Koordinations- und Gangstörungen beschrieben würden, was feinmotorische Einschränkungen der Hände, eine verminderte Geschicklichkeit und leichte Gangstörungen erkläre, vermöchten diese Befunde aus medizinischer Sicht nicht den Bedarf für eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der Selbsthilfe und im Haushalt zu begründen (IV-act. 120). B.d Im Vorbescheid vom 1. April 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine Abweisung ihres Antrags auf Hilflosenentschädigung in Aussicht. Sie sei in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf die erhebliche und regelmässige Hilfe Dritter angewiesen. Auch bestehe kein Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung, da nach dem Umzug in eine neue Wohnung nicht mindestens während zwei Stunden pro Woche eine geregelte Begleitung im Alltag bestehe (IV-act. 121). B.e Am 13. Juni 2014 erhob der Rechtsvertreter für die Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid vom 1. April 2014. Er machte geltend, dass die Versicherte durchaus auf lebenspraktische Begleitung, d.h. Unterstützung während mindestens zwei Stunden pro Woche, angewiesen sei. So benötige sie Hilfe bei der Bewältigung der Haushaltsführung. Sowohl die Mutter als auch die Cousine der Versicherten, die sie bisher bei der Haushaltsführung unterstützt hätten, könnten in Zukunft keine weiteren Hilfeleistungen erbringen (IV-act. 132). B.f Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 wies die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab (IV-act. 133). C. C.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Versicherten vom 5. September 2014 mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zusprache einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilflosenentschädigung ab 1. November 2011. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten, umfassenden Klärung des Sachverhalts sowie einer anschliessenden Neubeurteilung und neuen Verfügung zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Als Begründung führt der Rechtsvertreter aus, die Beschwerdeführerin sei häufig durch ihre Mutter in der Führung des Haushaltes unterstützt worden, weil dies nötig gewesen sei. Da sich jedoch der Gesundheitszustand der in E.___ lebenden Mutter verschlechtert habe, sei es ihr nicht mehr möglich, ihre Tochter regelmässig in der Schweiz zu besuchen und ihr bei den Haushaltsarbeiten zu helfen. Zudem habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kürzlich stark verschlechtert, weshalb sie noch stärker auf Unterstützung in der Haushaltsführung und generell im Alltag angewiesen sei. Auch habe sie in der alten Wohnung in F.___ eine grosse Hilfestellung durch die im gleichen Haus wohnende Vermieterin erfahren. Diese Unterstützung stehe ihr nach ihrem Umzug nach G.___ nun auch nicht mehr zur Verfügung. Schliesslich sei ihr auch ihre Cousine unterstützend beigestanden. Da diese aber nun ihre Schwiegereltern pflegen müsse, falle diese Unterstützung ebenfalls weg. Dass die Beschwerdeführerin derzeit noch keine Hilfe habe, liege einzig an den fehlenden finanziellen Möglichkeiten. Gerade das Fensterputzen sei für die Beschwerdeführerin eine enorm strapaziöse Arbeit, die sie nicht selber bewältigen könne. Ob die Arbeiten wöchentlich oder monatlich anfallen würden, könne nicht entscheidend sein. Da die Beschwerdeführerin dazu nicht in der Lage sei, benötige sie Hilfe, die finanziert werden müsse (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.c Am 30. September 2014 bewilligte die Präsidentin des Versicherungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. G 4). C.d Die Beschwerdeführerin hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet (act. G 6). Erwägungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die richterliche Überprüfung einer Verwaltungsverfügung ist grundsätzlich auf den Zeitraum bis zum Erlass dieser Verfügung (vorliegend: 2. Juli 2014; IV-act. 133) beschränkt; nachträgliche Sachverhalts- und Rechtsänderungen werden nicht berücksichtigt (vgl. BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, allenfalls seit der Verfügung veränderte Sachverhalt einer „kürzlich eingetretenen starken Verschlechterung“ (act. G 1, Ziff. III B 5) hat daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausser Acht zu bleiben. 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben hilflose Personen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), oder wer zu Hause lebt und wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG). Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit, wobei diese Grade in Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) näher umschrieben werden. Nach der Praxis sind zur Festlegung des Grades der Hilflosigkeit sechs alltägliche Lebensverrichtungen massgebend, nämlich Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung, Kontaktaufnahme. Hilflos in einer dieser Lebensverrichtungen ist eine versicherte Person bereits dann, wenn sie für eine Teilfunktion regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2; Rz 8011 des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH [gültig ab 1. März 2016]). 2.2 Ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung besteht, wenn eine Person ausserhalb eines Heims lebt und infolge einer Beeinträchtigung der Gesundheit ohne die Begleitung durch eine Drittperson nicht selbständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch eine Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV). Ziel der lebenspraktischen Begleitung muss es sein zu verhindern, dass eine Person schwer verwahrlost und/oder in ein Heim oder in eine Klinik eingewiesen werden muss (vgl. Rz 8040 KSIH). Zu berücksichtigen ist gemäss Art. 38 Abs. 3 IVV nur der regelmässige Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Zusammenhang mit einer der in Art. 38 Abs. 1 IVV erwähnten Situationen, wobei diese Aufzählung abschliessend ist (vgl. Rz 8049 KSIH). Dazu hat das BSV festgelegt, dass die lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV regelmässig ist, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Rz 8053 KSIH). Gemäss dem Bundesgericht korreliert diese Quantifizierung von zwei Stunden pro Woche mit der Wertung des Gesetzgebers, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bereits bei jeder Form und Dauer der Inanspruchnahme lebenspraktischer Begleitung gegeben sein soll, sondern vielmehr einen bestimmten minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit voraussetzt (vgl. BGE 133 V 462 E. 2). Als Voraussetzung von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV (selbständiges Wohnen) muss die betroffene Person auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder auf Unterstützung zur Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.) angewiesen sein (vgl. Rz 8050 KSIH). Bei ausserhäuslichen Verrichtungen liegt ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung vor, wenn diese notwendig ist, damit die betroffene Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.) zu verlassen (vgl. Rz 8051 KSIH mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2008, 9C_28/2008, E. 3.4). Eine lebenspraktische Begleitung zur Vermeidung einer dauernden Isolation setzt voraus, dass sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustands bereits manifestiert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008, 9C_543/2007, E. 3.2). Die lebenspraktische Begleitung besteht hier in beratenden Gesprächen und in der Motivation zur Kontaktaufnahme (vgl. Rz 8052 KSIH). 2.3 Gemäss Rechtsprechung ist bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der Hilfsbedürftigkeit sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen (vgl. EVG-Urteil vom 2. März 2005, I 563/2004 E.3). 3. 3.1 Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, so dass sie Anspruch auf Hilflosenentschädigung erhält. Unbestritten ist, dass sie bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen nicht dauernd auf die Hilfe Dritter oder auf persönliche Überwachung angewiesen ist (vgl. act. G 1 Ziff. 5). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, ihr drohe Gefahr, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Eine solche kann denn auch weder dem Abklärungsbericht noch den übrigen Akten entnommen werden. Trotz der Folgen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage, soziale Kontakte zu pflegen, wie beispielsweise zu telefonieren, Besuche zu machen oder kulturelle Anlässe zu besuchen (vgl. IV-act. 112-4). Somit ist der Tatbestand von Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dasselbe gilt für den Tatbestand von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV, denn die Beschwerdeführerin ist ohne Begleitung in der Lage, mit Behörden, Ärzten, Banken usw. zu verkehren (vgl. IV-act. 112-6). Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin auf eine lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV angewiesen ist, ob sie also ohne die Begleitung durch eine Drittperson nicht selbständig wohnen kann. 3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 133 V 450 E. 10.2; Urteil vom 1. April 2010, 9C_410/2009, E. 5.4) ist nicht zwischen indirekter und direkter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dritthilfe zu unterscheiden, weil es nicht von Belang ist, ob die Drittperson eine bestimmte Arbeit bei der Haushaltsbesorgung nur überwacht oder gleich selbst ausführt. Zur direkten Dritthilfe zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV gehören deshalb auch Haushaltsarbeiten wie das Kochen, die Wäschebesorgung oder das Aufräumen (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012, IV 2011/260 E. 6.3). Auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen - und damit hilflos - ist gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV also jede Person, die als Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Ausführung der im eigenen Haushalt anfallenden Arbeiten so stark eingeschränkt ist, dass sie nicht mehr selbständig wohnen könnte, wenn nicht eine Drittperson diese Haushaltsarbeiten für sie ausführen würde. Die Einschränkungen bei den einzelnen Verrichtungen, aus denen sich die Besorgung des eigenen Haushalts zusammensetzt, müssen insgesamt ein solches Ausmass erreichen, dass ein selbständiges Wohnen nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV leichtgradig hilflos sind also auch all jene Versicherten, die auf Grund einer Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Besorgung ihres Haushaltes so stark eingeschränkt sind, dass sie ohne Dritthilfe bei der Haushaltsbesorgung nicht mehr selbständig wohnen könnten. 3.4 Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Versicherte seit Oktober 2013 in einer barrierefreien und neuerbauten Wohnung lebt. Diese weist kaum Hürden in Form von Schwellen oder engen Räumlichkeiten (Bad) auf. Zudem ist sie von der Tiefgarage aus direkt mit dem Lift erreichbar. Hinsichtlich ihrer Hilflosigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen gab die Beschwerdeführerin bei der Befragung durch die Abklärungsperson an, sie leide unter Sensibilitätsstörungen auch in den Armen und Fingern. Daher setze sie beim Essen ein speziell geeignetes Besteck ein. Zudem kaufe sie auch Dosengetränke, weil ihr diese besser in der Hand liegen würden als Gläser und Flaschen (IV-act. 112-3). Dank dem Einsatz eines Gehstockes könne sie sich frei bewegen. Es sei ihr möglich die Wohnung über den Lift selbständig zu verlassen. Das Führen eines Fahrzeugs sei ihr ebenfalls möglich. Sie entscheide jedoch, zu welchen Zeiten sie das Auto einsetze und wann sie es nicht nutzen wolle. Bezüglich der Haushaltsführung schilderte die Beschwerdeführerin, sie müsse Morgenstunden dazu nutzen, Teile der Wohnung zu saugen. Allenfalls müsse ein weiteres Zimmer an einem anderen Tag gesaugt werden, da die Kraft in Armen und Beinen nicht für die ganze © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohnung ausreiche. Sie spare daher auf einen Saugroboter, der sich anbieten würde, weil eine schwellenlose Bauweise gegeben sei. Die neue Wohnung biete eine Waschmaschine in der Wohnung. So könne sie sich die nötigen Erledigungen gut einteilen und vermöge die Wäsche selbständig zu reinigen. Diverse Kleidungsstücke müssten nicht gebügelt werden. Andere bügle sie dann, wenn diese gerade gebraucht würden. Beim Kochen versuche sie sich bestmöglich zu organisieren. So koche sie einerseits eher einfache Gerichte. Andererseits verarbeite sie - allenfalls wenn ihre Mutter zu Besuch sei - "in einem Geköche" gleich sehr grosse Mengen, die sie portionieren und einfrieren könne. Zuletzt habe sie als Ausnahme auch mal den Pizzaservice in Anspruch genommen. Infolge knapper Finanzen gehe sie selten in Speiserestaurants. Den Einkauf erledige die Beschwerdeführerin nicht täglich in kleineren Mengen, sondern sie nutze das Auto und einen Rollwagen zum Grosseinkauf. Wenn sie dafür eine Begleitung finde, nehme sie diese gerne an. Doch sei ihr solch ein Einkauf auch selbständig möglich. Zwar nicht an jedem Tag und nicht zu jeder Stunde, sie müsse dafür den passenden Zeitpunkt finden. Abschliessend führte der Abklärungsverantwortliche aus, die Beschwerdeführerin versuche aktuell den Haushalt selber zu bewältigen. Regelmässige und geordnete Dritthilfen würden nicht bestehen. Noch sei es ihr dank guter Planung und Organisation möglich, selber einen Haushalt aufrecht zu erhalten. Sie setze nötige Hilfsmittel ein, damit sie im Haushalt bestmöglich zu Recht komme. Allerdings sei der Kontakt zu Hilfsorganisationen bezüglich einer Haushaltshilfe bereits gesucht worden. Das Reinigen der Fenster gelinge ihr trotz bester Planung nicht. Ihre Gleichgewichtsstörung erlaube es nicht, auf eine Leiter zu stehen. Hierfür müsse sie aktuell im Einzelfall Lösungen finden (IV-act. 112-4ff.). Wie dem letzten Arztbericht der Klinik für Neurologie des KSSG vom 5. November 2013 über die halbjährliche Verlaufskontrolle vom 30. Oktober 2013 zu entnehmen ist, hatte eine Symptomexazerbation bei starker psychosozialer Belastung stattgefunden. Auf Grund einer seit dem 26. Oktober 2013 (wohl im Rahmen der Kündigung durch die Arbeitgeberin) bestehenden psychosozialen Belastungssituation sei das Gefühl in den Händen für kurze Zeit "komplett verschwunden". Diese Symptomatik sei aber inzwischen wieder regredient, das Gefühl in den Händen sei aber "nicht wie vorher". Das Gehen sei unverändert eingeschränkt, sie könne gute 500m mit einseitiger Gehhilfe zurücklegen. Nach einer Magen-Bypass Operation im Juni 2013 habe sie zudem 28kg abgenommen, was sich sogar eher positiv auf die Gehstrecke ausgewirkt habe. Die behandelnden Ärzte dokumentierten, dass das MRI Neurocranium und Wirbelsäule © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Clivus - LWK3) mit KM i.v. vom 17. April 2013 im Vergleich zu den MR- Voruntersuchungen vom 13. April 2012 stationäre Befunde zeigten. Auch würden die geschilderten Symptome einer vorübergehenden Verstärkung der Sensibilitätsstörungen der Hände kein kernspintomographisches Korrelat zeigen, weshalb sie eindeutig mit der aktuell erheblichen psychosozialen Belastungssituation zu vereinbaren seien. Gestützt darauf gingen die Ärzte nicht von Schubereignissen aus, sondern vielmehr von Fluktuationen vorbestehender Symptome (IV-act. 109-3f.). Vorwiegend mit Bezug auf diesen Arztbericht, aber auch auf die weiteren ärztlichen Berichte, prüfte RAD-Ärztin Dr. D.___ den häuslichen Abklärungsbericht (vgl. Stellungnahme vom 20. März 2014; IV-act. 120-2). Sie befand, dass der Abklärungsbericht detailliert und anschaulich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden, ihre funktionellen Möglichkeiten und Einschränkungen im häuslichen Alltag und bei der Haushaltsführung beschreibe. Wenn die Abklärungsperson zum Ergebnis komme, dass die Beschwerdeführerin trotz der beschriebenen Einschränkungen bei den alltagspraktischen Verrichtungen und bei der Haushaltsbewältigung mit teilweise erhöhtem Zeitbedarf, unter Anwendung von Kompensationsstrategien und Hilfsmitteln nicht auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, stehe diese Einschätzung im Einklang mit den klinischneurologischen Befunden. Während sich im Dezember 2011 bei der neurologischen Untersuchung noch keine relevanten Funktionsstörungen gezeigt hätten, würden im neurologischen Arztbericht vom November 2013 eine leichte Kraftminderung der Finger sowie leichte Koordinations- und Gangstörungen beschrieben. Diese Befunde könnten feinmotorische Einschränkungen der Hände, eine verminderte Geschicklichkeit und leichte Gangstörungen erklären. Sie vermöchten jedoch aus medizinischer Sicht nicht den Bedarf für eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der Selbsthilfe und im Haushalt zu begründen. 4. 4.1 Gemäss dem Abklärungsbericht steht somit im Vordergrund, dass vorwiegend das Fensterputzen von der Beschwerdeführerin nicht mehr selber ausgeführt werden kann. Die übrigen, weniger schweren Arbeiten im Haushalt, die v.a. auch ohne das Besteigen einer Leiter möglich sind, führt die Beschwerdeführerin selbständig, wenn auch in Abhängigkeit von ihrer tagesabhängigen körperlichen Verfassung in Etappen und meist mit grösserem zeitlichem Aufwand aus. Ebenfalls berücksichtigt wurde bei den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angaben, dass die Mutter auf Grund der Distanz nur ab und zu vorbeikommen kann und die frühere Unterstützung durch die Cousine und die ehemalige Vermieterin der alten Wohnung weggefallen sind (vgl. IV-act. 112-4). Obgleich der Abklärungsbericht keinen Hinweis enthält, dass die Mutter die Beschwerdeführerin auf Grund eigener gesundheitlicher Beschwerden mittlerweile nicht mehr so oft wie früher unterstützen kann, gab die Beschwerdeführerin auch nicht an, dass sie seit dem Umzug regelmässig durch die Mutter unterstützt worden wäre. 4.2 Entgegen den von der Beschwerdeführerin bestätigten Angaben im Abklärungsbericht, bestreitet der Rechtsvertreter in der Beschwerde beinahe sämtliche Möglichkeiten der Eigenleistung. So sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, schwere Gegenstände zu bewegen, wie z.B. Getränke in die Wohnung zu transportieren. Sie könne die Haushaltsführung auch auf Grund immer wieder eintretender Erschöpfung schlicht nicht selber bewältigen. Das Wischen und Staubsaugen stelle deshalb eine nicht zu bewältigende Aufgabe dar. Dies zumal sie auf Grund des Gehstocks einhändig hantieren müsse und die Taubheitsgefühle in Händen und Beinen die Reinigung des Badezimmers vor grosse Probleme stelle. Schliesslich bereite ihr auch das Kochen zunehmend Mühe, müsse sie doch längere Zeit stehen und ab und zu Gewichte heben und für sie unhandliche Gegenstände halten. So würden ihr Messer regelmässig aus der Hand fallen. Auch könne sie die Wäsche nicht selber waschen, da sie z.B. den Wäschekorb nicht tragen und die Wäsche nicht bügeln könne und Einkäufe könne sie nicht selber in die Wohnung transportieren. Die Beschwerdeführerin sei früher häufig durch ihre Mutter bei der Führung des Haushalts unterstützt worden. Zudem habe ihr diese vorgekocht, so dass sie die Speisen nur noch habe aufwärmen müssen. Da sich der Gesundheitszustand der Mutter jedoch verschlechtert habe, sei es ihr nicht mehr möglich, ihre Tochter regelmässig in der Schweiz zu besuchen und ihr bei den Hausarbeiten zu helfen. Auch die Hilfeleistungen der Cousine sowie der ehemaligen Vermieterin der alten Wohnung würden seit dem Umzug nach G.___ wegfallen. Zwar ist offensichtlich nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin für sämtliche Arbeiten bedeutend länger hat als noch als Gesunde und sie sich die Arbeiten heute sehr gut einteilen und planen muss. Dennoch ist nicht ersichtlich, weshalb sämtliche Angaben im Abklärungsbericht - der immerhin von der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2014 unterschriftlich bestätigt wurde (IVact. 112-6) - für den bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung relevanten Zeitraum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht stimmen sollten. Diesbezüglich lässt auch das Schreiben von Dr. C.___ vom 3. Juni 2014 keine nach Januar 2014 (Abklärungszeitpunkt) eingetretene Verschlechterung erkennen. Dr. C.___ wies in diesem kurzen Arztzeugnis darauf hin, dass sich trotz Frühtherapie und unauffälliger Nachkontrolle auf der Neurologie der "subjektive Bewegungsumfang" verschlechtert habe und die Beschwerdeführerin "wiederum" auf eine Gehhilfe (Gehstock) angewiesen sei (IV-act. 132-6). Damit würde nicht auf eine objektiv begründete Verschlechterung hingewiesen. Ausserdem gab die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2014 an, dass sie sich dank dem Einsatz eines Gehstocks frei bewegen könne (IV-act. 112-4). Auch der Vermerk "die Gehbehinderung ist sich verschlechternd" im Formular betreffend die Eignungsabklärung körperbehinderter Motorfahrzeugführer vom 21. Februar 2013 (IV-act. 116-1) kann entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters schon datumsmässig nicht als Beweis für eine nach der Abklärung vor Ort eingetretene gesundheitliche Verschlimmerung verstanden werden. Nachdem der Rechtsvertreter lediglich Behauptungen aufstellt, ohne eine vor dem Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung ärztlich oder anderweitig zu belegen, fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv veränderte Situation. 4.3 Wie die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht ausgeführt hat, bestehen im Rahmen der Schadenminderungspflicht weitere Möglichkeiten, wie beispielsweise der Einsatz eines Rollators, eines Einkaufstrolleys (von der Beschwerdegegnerin als "Einkaufswagen" betitelt) oder ähnlicher Hilfsmittel, um gewisse Arbeiten im Haushalt oder auch den Einkauf zu vereinfachen. Unbestritten bleibt jedoch, dass besondere Arbeiten, wie das Reinigen der Fenster von der Beschwerdeführerin nicht mehr selbständig zu verrichten sind. Da diese Arbeiten jedoch offensichtlich nicht in einem Ausmass anfallen, dass sie als erhebliche und regelmässige Arbeiten im Sinne des Kreisschreibens und damit im Rahmen von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche zu qualifizieren wären (vgl. Erwägung 2.2), ist nicht von einer leichtgradigen Hilflosigkeit auszugehen. 4.4 Zusammenfassend ist auf den Abklärungsbericht vom 22. Januar 2014, der durch die RAD-Ärztin überprüft und beurteilt wurde, abzustellen. Der Berichtstext erscheint plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der Hilfsbedürftigkeit zu sein. Dass die Beschwerdegegnerin den Hausarzt nicht dazu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufforderte, sich zur Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zu äussern, sondern sie ihn lediglich spezifisch zur Beantwortung der Frage nach vorhandenen Beeinträchtigungen bei der Organisation der Haushaltsführung aufforderte (vgl. Bericht vom 22. Dezember 2012, IV-act. 48), ist mit den geltend gemachten Anspruchsvorrausetzungen an eine lebenspraktische Begleitung durchaus vereinbar. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass die RAD-Ärztin den Abklärungsbericht prüfte und gestützt darauf sowie die übrigen ärztlichen Berichte keine Notwendigkeit von Rückfragen an den Hausarzt sah. Damit ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass im bis zur angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2014 massgebenden Zeitraum auch keine leichtgradige Hilflosigkeit gegeben ist (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut einen Antrag auf Hilflosenentschädigung stellen kann, sofern sich an der Situation etwas geändert haben sollte. 5. 5.1 Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. 5.3 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht, Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [HonO; sGS 963.75]). In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal (BGE 125 V 201) mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.4 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.11.2016 Art. 42 Abs. 1 IVG, Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV. Hilflosenentschädigung. Lebenspraktische Begleitung. Der Bedarf für eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der Selbsthilfe und im Haushalt ist vorliegend nicht begründet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2016, IV 2014/388).
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