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St.Gallen Versicherungsgericht 01.07.2015 IV 2014/382

1 juillet 2015·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,274 mots·~11 min·1

Résumé

Art. 28 IVG. Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig. Anspruch auf eine halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2015, IV 2014/382).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/382 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 28.05.2020 Entscheiddatum: 01.07.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 01.07.2015 Art. 28 IVG. Qualifikation der Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig. Anspruch auf eine halbe Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2015, IV 2014/382). Entscheid Versicherungsgericht, 01.07.2015 Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger Entscheid vom 1. Juli 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.     A.a  A.___ meldete sich am 11. Juni 2012 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Sie gab an, an einem Hüftleiden und einer Lebererkrankung zu leiden. Der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, gab im Früherfassungsgespräch mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) an, der Versicherten sei am 23. Juni 2010 wegen einer Coxarthrose ein Hüftimplantat eingesetzt worden. Zudem leide sie an einer Autoimmunhepatitis. Aufgrund der Lebererkrankung sei sie ab dem 25. Oktober 2011 zunächst zu 100% arbeitsunfähig und ab dem 3. Januar 2012 bis auf weiteres zu 50% arbeitsunfähig gewesen (IV-act. 10). Dr. med. C.___, Oberarzt der Abteilung für Gastroenterologie/Hepatologie des Kantonsspitals St. Gallen, berichtete am 3. Oktober 2012, dass er eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 31. Oktober 2012 bestätigen könne. Diese Arbeitsunfähigkeit sei aber nicht durch die hepatologische Grunderkrankung mit Medikamentennebenwirkungen erklärbar. Aktuell scheine eine depressive Erkrankung vorzuliegen (IV-act. 23). Die letzte Arbeitsstelle war der Versicherten gekündigt worden, da eine Erhöhung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht absehbar gewesen war. Seit dem 1. Juni 2012 war die Versicherte als Haushaltshilfe mit einem 50%-Pensum bei der Firma D.___ angestellt (IV-act. 26). A.b  Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1. Februar 2013, die Versicherte sei an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatische Symptome, erkrankt (ICD-10: F33.10). Die Versicherte leide an Müdigkeit bis Erschöpfung, depressiver Stimmung, Konzentrationsstörungen und sie sei innerlich unruhig und ängstlich. Aus psychiatrischer Sicht sei sie bis auf weiteres zu 50% arbeitsunfähig (IV-act. 32-3 f.).  A.c  Am 15. April 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie mit ihrer Anstellung in einem 50%-Pensum angemessen eingegliedert sei und deshalb keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien (IV-act. 41). A.d  In einem Verlaufsbericht vom 1. Juni 2013 hielt Dr. C.___ fest, seit November 2012 habe die Versicherte ihn nicht mehr konsultiert. Aus hepatologischer Sicht bestehe eine gute Prognose (IV-act. 42). Der Hausarzt der Versicherten gab am 6. Juni 2013 an, die Versicherte ermüde rasch und leide an Belastungsschmerzen. Sie sei bis auf weiteres © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu 50% arbeitsunfähig (IV-act. 43). Die behandelnde Psychiaterin berichtete am 24. Juni 2013, die Versicherte sei erschöpft, müde und deprimiert. Die 50%ige Leistung sei nur möglich, weil der Arbeitgeber viel Verständnis für das langsame Tempo und die vielen Pausen habe. Nachmittags müsse sich die Versicherte dann zum Ausruhen hinlegen (IV-act. 45-4). Im Verlaufsbericht vom 30. Oktober 2013 teilte der Hausarzt mit, die Belastbarkeit und die Leistung der Versicherten seien nach wie vor reduziert. Die Erkrankung ermögliche keine Leistungssteigerung (IV-act. 53-3). Die Psychiaterin berichtete am 15. November 2013, die Versicherte könne ihre Arbeit (Pensum 50%) nur mit Mühe erledigen. Es persistiere eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 54). A.e  Am 19. März 2014 wurde eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durchgeführt (IV-act. 63). Die Versicherte gab dabei an, ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie zu 100% arbeitstätig. Sie habe immer gerne gearbeitet und müsste auch aus finanziellen Gründen einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. A.f   Mit einem Vorbescheid vom 15. Mai 2014 kündigte die IV-Stelle an, sie werde das Rentenbegehren der Versicherten bei einem IV-Grad von 34% abweisen (IV-act. 66). Die Versicherte wendete am 8. Juni 2014 ein, sie könne den Entscheid nicht akzeptieren (IV-act. 67). Am 3. Juli 2014 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt. Die Versicherte war dabei als zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt tätig qualifiziert worden, woraus ein IV-Grad von 34% resultierte (IV-act. 69). B.     B.a  Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2014 Beschwerde und machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad falsch berechnet. Sie sei als alleinstehende 5_-jährige Frau auf ein volles Einkommen angewiesen. Deshalb wäre sie als gesunde Person sicherlich zu 100% erwerbstätig (act. G 1). B.b  Am 25. September 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdegegnerin sei vor ihrer gesundheitlichen Einschränkung in einem 80%-Pensum tätig gewesen und es gebe keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin das Pensum als Gesunde gesteigert hätte. Insbesondere habe sie keine entsprechenden Arbeitsstellen gesucht. Die geltend gemachte volle Erwerbstätigkeit sei demnach nicht plausibel. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c  Am 6. November 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe mehrfach angeführt, dass sie seit dem 1. Januar 2014 nur noch zu 40% arbeite, weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Zur Qualifikation als Teilzeiterwerbstätige führte sie an, sie sei nach der Selbständigkeit froh gewesen, überhaupt eine Arbeit gefunden zu haben. Sie habe sich auf ein Inserat der Z.___ gemeldet, mit dem eine Köchin für ein 50%-Pensum gesucht worden sei. Im Gespräch habe sie das Pensum erhöhen können, da sie sich bereit erklärt habe, diverse Reinigungsarbeiten zusätzlich zu übernehmen. Es sei eine Unterstellung, dass sie keine 100%-Stelle gesucht habe. Im Gegenteil habe sie sich während der ganzen Zeit, während der sie bei der Z.___ angestellt gewesen sei, nach einer anderen Arbeit umgesehen (act. G 10). B.d  Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), das heisst der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach ärztlicher Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, Anspruch auf eine Rente (lit. a), © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3     Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG – so namentlich bei im Haushalt tätigen Personen – wird hingegen für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass eine Behinderung besteht, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich einer im Haushalt tätigen versicherten Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig wäre, wird die Invalidität diesbezüglich nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wäre die versicherte Person daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Diese Art der Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss als gemischte Methode bezeichnet. Gemäss Art. 27 IVV ist nur der Einkommensvergleich anzustellen, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre. In ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist dazu abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren berufliche Fähigkeiten, bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neigungen und Begabungen massgebend sein. Abzustellen sei auf die hypothetischen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt entwickelt haben würden (vgl. etwa BGE 125 V 150). 2. 2.1     Zwischen den Parteien ist streitig, zu wie viel Prozent die Beschwerdeführerin heute ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, sie wäre zu 100% erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin hat sie aber als zu 80% erwerbstätig eingestuft. Die Beschwerdeführerin hat angeführt, sie habe immer gerne gearbeitet. Als Selbständige habe sie oft sogar mehr als 100% gearbeitet. Bei ihrer letzten Tätigkeit sei sie nur deshalb lediglich zu 80% angestellt gewesen, weil dies nicht anders möglich gewesen sei. Weiter sei es auch aus finanziellen Gründen notwendig, dass sie zu 100% erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin hat argumentiert, die Beschwerdeführerin sei zuletzt nur in einem 80%-Pensum tätig gewesen. Es sei nicht realistisch, dass sie ihr Pensum im Gesundheitsfall aufgestockt hätte, zumal sie auch keine Bewerbungen und Suchbemühungen nachweisen könne. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, wieso sie bei ihrer letzten Stelle nur in einem 80%-Pensum tätig gewesen ist. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitszeugnissen ist zudem zu entnehmen, dass sie in früheren Stellen stets zu 100% angestellt gewesen war. In den Jahren 2009 und 2010 führte die Beschwerdeführerin selbständig ein Café. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie dort oft mehr als ein 100%-Pensum geleistet; was gut nachvollziehbar ist. Die Beschwerdeführerin ist kinderlos und hat auch sonst keine Betreuungsleistungen zu erbringen. Insgesamt erscheint es am plausibelsten, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde vollzeitlich erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin ist damit als zu 100% erwerbstätig zu qualifizieren. Dementsprechend ist die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht durch die sogenannte gemischte Methode, sondern mittels eines reinen Einkommensvergleiches vorzunehmen. 2.2     In der Regel wird für die Bestimmung des Valideneinkommens auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, da eine natürliche Vermutung dafür besteht, dass dieses Einkommen der erwerblichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entspricht. Wie bereits gezeigt, kann aber im vorliegenden Fall nicht auf die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden. Davor hat die Beschwerdeführerin als Pächterin ein Café geführt. Auch diese Tätigkeit kann nicht massgebend sein. Daher müssen die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung als Hotelassistentin, sie hat das Wirtepatent erworben und sie hat für eine gewisse Zeit lang Lehrlinge ausgebildet. In ihren Tätigkeiten in der Gastronomie- und Hotelbranche war sie teilweise auch in Kaderpositionen tätig. Dementsprechend ist für ihr Valideneinkommen auf die LSE Tabelle TA1, Sektor 3, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Frauen, Kompetenzniveau 3 abzustellen. Im Jahr 2012 betrug der massgebende durchschnittliche Jahreslohn Fr. 61'311.50 (Fr. 4'901.-- x 12, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden). 2.3     Sämtliche Ärzte (inklusive die RAD-Ärzte) haben aufgezeigt, dass der Beschwerdeführerin lediglich noch die Ausübung eines 50%-Pensums möglich sei. Dieser Einschätzung ist zu folgen, denn bei den von den Ärzten beschriebenen Symptomen (Deprimiertheit, Verlangsamung, Erschöpfung, Affektarmut, Störung der Vitalgefühle, ausgeprägte Müdigkeit, depressive Hemmung) ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführern lediglich die Ausübung eines 50%-Pensums möglich ist. Für das Invalideneinkommen ist ebenfalls auf den Tabellenlohn LSE Tabelle TA1, Sektor 3, Gastgewerbe/ Beherbergung und Gastronomie, Frauen, Kompetenzniveau 3 abzustellen, denn ihre beruflichen Fähigkeiten und die Erfahrung in diesem Bereich hat die Beschwerdeführerin durch ihre Krankheit nicht verloren. Die erworbenen Fähigkeiten in dieser Branche veralten nicht und die Beschwerdeführerin verfügt zusätzlich über Computerkenntnisse. Sie wäre also in ihrer angestammten Branche sofort wieder einsetzbar. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% ergibt sich ein mutmasslicher Invalidenlohn von Fr. 30'655.75. 2.4     Da hier für die Invaliditätsbemessung Durchschnittslöhne verwendet wurden, ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin als in ihrer Gesundheit eingeschränkte Arbeitnehmerin mit indirekten Wettbewerbsnachteilen gegenüber gesunden Arbeitnehmerinnen zu rechnen hat. Diese bestehen insbesondere in der Gefahr überdurchschnittlicher Krankheitsabsenzen und schwankender Leistungsfähigkeit. Praxisgemäss ist daher ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ein Abzug von 15% erscheint der Situation der Beschwerdegegnerin angemessen. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 26'057.40 und demzufolge ein IV- Grad von 58%. Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend einen Anspruch auf eine halbe Rente. 3. 3.1     Die Beschwerdeführerin hat sich im Juni 2012 zum Leistungsbezug angemeldet. Gemäss Art. 29. Abs. 1 IVG konnte ihr Rentenanspruch damit frühestens am 1. Dezember 2012 entstehen. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG verlangt zudem für den Rentenanspruch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40% während eines Jahres. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lebererkrankung ab Oktober 2011 zunächst zu 100% arbeitsunfähig war. Ab Oktober 2012 wurde diese durch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen abgelöst. Das Wartejahr war demnach im Dezember 2012 schon erfüllt und die Beschwerdeführerin hat ab dem 1. Dezember 2012 einen Anspruch auf eine halbe Rente. 3.2     Dementsprechend ist die Verfügung vom 3. Juli 2014 aufzuheben und der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 eine halbe Rente zuzusprechen. 3.3  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückbezahlt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.      In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird rückwirkend ab 1. Dezember 2012 eine halbe Rente zugesprochen; die Sache wird zur Festsetzung des Rentenbetrages an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.      Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückbezahlt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

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