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St.Gallen Versicherungsgericht 13.06.2017 IV 2014/331

13 juin 2017·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,657 mots·~8 min·2

Résumé

Art. 37 Abs. 4 ATSG. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Notwendigkeit respektive Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2017, IV 2014/331). Entscheid vom 13. Juni 2017 Besetzung Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2014/331 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren Sachverhalt

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/331 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.12.2019 Entscheiddatum: 13.06.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 13.06.2017 Art. 37 Abs. 4 ATSG. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Notwendigkeit respektive Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2017, IV 2014/331). Entscheid vom 13. Juni 2017 Besetzung Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus (Vorsitz), Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2014/331 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen IV- Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren Sachverhalt Entscheid Versicherungsgericht, 13.06.2017 A.    A.a  A.___ meldete sich im Dezember 2011 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Fürstentums Liechtenstein an (IV-act. 17). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der orthopädische Chirurg Dr. med. B.___ im August 2012 ein fachärztliches Gutachten (IVact. 38). Er führte aus, wesentliche und fortgeschrittene strukturelle Deformitätsbefunde lägen nicht vor, doch sei auf den (geringen) acetabulären Impingementbefund der rechten Hüfte und auf den lumbo-spondylogenen Wirbelsäulenbefund (ohne Hinweise für radiculäre Befunde) hinzuweisen. Das somatische Schmerzsyndrom sei chronifiziert. Auf der psychischen Ebene zeichne sich zunehmend eine Beeinträchtigung ab. Die bisherige, nach wie vor ausgeübte Tätigkeit sowie leidensadaptierte Tätigkeiten seien dem Versicherten während vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Der Psychiater Dr. med. C.___ berichtete im September 2012 (IV-act. 41), der Versicherte leide an einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mittelgradigen depressiven Episode, die seine Arbeitsfähigkeit um 20 Prozent vermindere. Mittels einer fortgesetzten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden. Im April 2013 wurde dem Versicherten eine Hüfttotalendoprothese rechts eingesetzt (IV-act. 51 f.). Im Oktober 2013 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), der Rentenanspruch sei ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent ab dem Jahr 2011 (mit einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit von April bis August 2013) zu prüfen (IV-act. 61). Mit einer Verfügung vom 20. November 2013 sprach die liechtensteinische Invalidenversicherung dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2012 eine halbe, mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013 eine ganze und mit Wirkung ab dem 1. September 2013 wieder eine halbe Rente zu (IV-act. 68) A.b  Zuhanden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen, die einen Anspruch auf eine Rente der Schweizer Invalidenversicherung zu prüfen hatte, führte der RAD-Arzt Dr. med. E.___ am 10. Januar 2014 aus (IV-act. 69), der Sachverständige Dr. B.___ habe keine objektivierbaren Befunde genannt, die eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung erklären könnten. Am 26. Februar 2014 notierte Dr. E.___, seines Erachtens sei der Versicherte in einer leidensadaptierten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig (IV-act. 80). Mit einem Vorbescheid vom 14. März 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 84), dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe. Zur Begründung führte sie aus, bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten könne der Versicherte gemäss den Ergebnissen der Schweizer Lohnstrukturerhebung ein Erwerbseinkommen von 61’776 Franken erzielen. Im Verhältnis zum Valideneinkommen von 76’326 Franken resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 19 Prozent. Am 18. März 2014 liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte einwenden (IV-act. 86), er könne nur noch zu 50 Prozent arbeiten und werde keine andere Arbeitsstelle finden, an der er ein höheres Pensum verrichten könnte. Er verstehe nicht, weshalb sich die IV-Stelle des Kantons St. Gallen nicht dem Entscheid der liechtensteinischen Invalidenversicherung anschliesse. Er beantrage die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Vorbescheidsverfahren. Am 31. März 2014 liess er die Zusprache einer halben Rente oder eine polydisziplinäre Begutachtung beantragen (IV-act. 90). Der RAD-Arzt Dr. E.___ notierte am 30. April 2014, dass seines Erachtens keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig seien (IV-act. 92). Mit einer Verfügung vom 1. Mai 2014 wies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab. Mit einer Verfügung vom 3. Juni 2014 wies sie auch das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (IVact. 96). Zur Begründung führte sie aus, hier liege ein „normaler Durchschnittsfall“ vor, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen aufwerfe. Eine anwaltliche Vertretung sei deshalb nicht erforderlich. Da nach der Eröffnung des Vorbescheides keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien, seien die Eingaben vom 18. und 31. März 2014 aussichtslos gewesen. B.   B.a  Am 1. Juli 2014 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juni 2014 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung führte er aus, gerade angesichts des internationalen Bezuges der Hauptsache sei eine anwaltliche Vertretung notwendig gewesen. B.b  Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 5. August 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie aus, eine anwaltliche Vertretung sei nicht erforderlich gewesen, weil sich keine schwierigen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen gestellt hätten. B.c  Der Beschwerdeführer liess am 15. September 2014 an seinen Anträgen festhalten (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). Erwägungen 1.    1.1  Der gesetzliche Tatbestand für die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) weist keine Gemeinsamkeit mit jenem für die Prüfung eines Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) auf. Zwar ist für die Prüfung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Sachverhalt massgebend, der auch für die Prüfung eines Rentenbegehrens zu würdigen ist. Die Prüfung beschränkt sich aber nur auf die Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt besonders schwierige tatsächliche oder © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtliche Probleme aufwirft. Sie betrifft also einen anderen Aspekt als jene des Rentenbegehrens. Die beiden Subsumtionsvorgänge – die Bewilligung oder Verweigerung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung einerseits und die Zusprache einer Rente oder die Abweisung eines Rentenbegehrens andererseits – haben folglich nichts miteinander zu tun. Sie hängen nur insofern zusammen, als es sich bei der Bewilligung oder Verweigerung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung um einen Zwischenentscheid im Hauptverfahren betreffend das Rentenbegehren handelt (vgl. TOBIAS BOLT, Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im kantonalen Verfahren, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2015, S. 46 ff.). Folglich rechtfertigt sich die Vereinigung von zwei Beschwerdeverfahren, von denen eines den Rentenanspruch und das andere die unentgeltliche Rechtsverbeiständung betrifft, nicht. 1.2  Zwischenentscheide sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid kann nur eingetreten werden, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. den Art. 45 f. VwVG erfüllt ist. Ein Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren bewirkt stets einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil damit ein eigenständiges Leistungsbegehren abgewiesen wird. Dieser rechtliche Nachteil kann durch einen günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht wieder gutgemacht werden, weshalb auf eine Beschwerde gegen einen solchen Zwischenentscheid ohne Weiteres einzutreten ist (vgl. BOLT, a.a.O., S. 49 ff.). 2.    2.1  Laut dem Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person für das Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Dies ist der Fall, wenn sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen, die es der versicherten Person verunmöglichen, ihre Rechte ohne die Hilfe eines Rechtsanwaltes zu wahren (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 37 N 35 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung wird ein strenger Massstab angelegt (vgl. KIESER, a.a.O., mit Hinweisen auf die Materialien). Nach der Konzeption des Gesetzgebers bildet die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung die Ausnahme. In der Regel ist eine anwaltliche Vertretung nach Ansicht des Gesetzgebers also nicht erforderlich (vgl. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hierzu etwa den Entscheid EL 2016/17 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 31. Januar 2017). 2.2  Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erfordern die internationalen Bezüge in der Hauptsache (Erwerbstätigkeit im Ausland) für sich allein keine anwaltliche Vertretung, denn auch im Anwendungsbereich der EU/EFTA- Abkommen wendet jede nationale Invalidenversicherung auch in Fällen mit internationalen Bezügen je ihr eigenes nationales Recht an, wie wenn gar keine internationalen Bezüge vorlägen. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Ausland hat nur zur Folge gehabt, dass die Beschwerdegegnerin die von der liechtensteinischen IV-Stelle erhobenen Beweise – gewissermassen als „Fremdakten“ – beigezogen und gewürdigt hat. Darin ist keine besondere Komplexität in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu erblicken, denn dies hat – ähnlich wie beispielsweise ein Beizug von Akten einer Kranken- oder Unfallversicherung – nur zur Folge gehabt, dass das Aktendossier umfangreicher geworden ist. Eine andere Auswirkung haben die internationalen Bezüge vorliegend nicht gehabt. Weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht hat es sich um einen komplexen Sachverhalt gehandelt. Besonders anspruchsvolle rechtliche Fragen haben sich nicht gestellt. Das Rentenverfahren ist zusammenfassend in jeder Hinsicht als ein gewöhnlicher Standardfall zu qualifizieren, weshalb kein Grund ersichtlich ist, der für eine Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung sprechen würde. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig. 3.    Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Praxisgemäss werden für dieses Verfahren keine Gerichtskosten erhoben. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung auszurichten. Da für dieses Beschwerdeverfahren kaum Akten zu studieren waren und da sich nur eine spezifische, isolierte Rechtsfrage gestellt hat, ist von einem deutlich unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwand auszugehen, weshalb die Entschädigung auf 80 Prozent von 500 Franken festgesetzt wird. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Hinsichtlich einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte allfälligen Anfechtung dieses Entscheides ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren ohne eine überzeugende Begründung als nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheide qualifiziert, weshalb damit zu rechnen wäre, dass es auf eine allfällige Beschwerde nicht eintreten würde. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.    Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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