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St.Gallen Versicherungsgericht 19.06.2015 IV 2013/31

19 juin 2015·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,844 mots·~19 min·3

Résumé

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung. Tabellenlohnabzug. Parallelisierung ohne "Parallelisierungsselbstbehalt" (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. und 23. Juni 2015, IV 2013/31).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/31 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.05.2020 Entscheiddatum: 19.06.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 19.06.2015 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung. Tabellenlohnabzug. Parallelisierung ohne "Parallelisierungsselbstbehalt" (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. und 23. Juni 2015, IV 2013/31). Entscheid Versicherungsgericht, 19.06.2015 Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 19. und 23. Juni 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach 29, 8887 Mels, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.     A.a  A.___ meldete sich im August und im Oktober 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1, 5 und 9). Ihr Hausarzt, Dr. med. B.___, gab am 10. November 2008 telefonisch an (IV-act. 18–1 f.), die Versicherte leide an einem Mammacarcinom links, das mittels Segmentresektion, Axilladissektion und vier Zyklen Chemotherapie behandelt werde, an einem Diabetes mellitus Typ I sowie an einem Status nach bisweilen schweren depressiven Episoden mit suizidalen Phasen. Aufgrund der durch die Chemotherapie bedingten Müdigkeit mit allgemeiner Schwäche sei die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin noch nicht arbeitsfähig. Am 24. November 2008 liess Dr. B.___ der IV-Stelle diverse medizinische Berichte zugehen (IV-act. 18–4 ff.). Am 22. Juni 2009 untersuchte Dr. med.  C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) die Versicherte persönlich (IV-act. 28). Er hielt fest, das Mammacarcinom habe bei der Versicherten nachhaltige Spuren hinterlassen. Die Behandlung sei allerdings mittlerweile abgeschlossen. Der Diabetes sei gut eingestellt. Die Versicherte habe keine Anzeichen für eine depressive Störung gezeigt. Als Funktionsstörungen hätten eine leicht eingeschränkte Schulterbeweglichkeit sowie – als Folge der Chemotherapie – ein leicht behinderndes Taubheitsgefühl in allen Fingern und in den Zehen mit einer Einschränkung der Feinmotorik festgestellt werden können. Die Versicherte habe ihre letzte Arbeitsstelle verloren, fühle sich aber eingliederungsfähig. Sie habe zum Ausdruck gebracht, dass die Eingliederung graduell erfolgen sollte. Objektiv bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten ohne allzu grosse feinmotorische Anforderungen eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Mit einer Verfügung vom 1. Oktober 2009 wies die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten ab (IV-act. 37). A.b  Die nun anwaltlich vertretene Versicherte liess eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2009 erheben. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess diese mit einem Entscheid vom 19. Oktober 2011 (IV 2009/403) teilweise gut. Es hielt fest, dass der Bericht des RAD-Arztes Dr. C.___ ebenso wenig wie die übrigen medizinischen Berichte eine ausreichende Grundlage für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung des Rentengesuchs gebildet habe. Deshalb sei die Sache für eine medizinische Begutachtung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der RAD-Arzt Dr. C.___ notierte am 7. Februar 2012, dass eine polydisziplinäre Begutachtung durch eine medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) unumgänglich sei (IV-act. 67). Im Auftrag der IV-Stelle (vgl. IV-act. 69) erstattete die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Universitätsspital Basel, am 3. Juli 2012 ein Gutachten (IV-act. 77). Die Sachverständigen führten aus, dass die Versicherte im Wesentlichen an einem chronisch-indurierten massiven Weichteilschwellungszustand des linken Oberarmes, Unterarmes und der gesamten linken Hand nach Bestrahlung und Chemotherapie, an einer senso-motorischen Polyneuropathie leichten Grades im Bereich der oberen und unteren Extremitäten, an neuropathischen Schmerzen des rechten Armes sowie an einer leichtenRotatorenmanschettentendopathie der linken Schulter leide. Das behandelte Mammacarcinom, ein chronisch-rezidivierendes leichtes cervico-vertebrales Schmerzsyndrom und der Diabetes wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus. Gesamthaft könnten der Versicherten leidensadaptierte Tätigkeiten in einem Umfang von 50 Prozent zugemutet werden. Ideal sei eine möglichst freie Einteilung des Pensums mit einer Verteilung der Arbeit über die ganze Woche. Morgens sei die Versicherte leistungsfähiger als nachmittags. Die von der Versicherten aktuell in einem Pensum von 30 Prozent (mit vorgesehener Steigerung auf 40 Prozent) ausgeübte Tätigkeit sei trotz der feinmotorischen Beanspruchung grundsätzlich geeignet. Zwar stellten sich gewisse Probleme wegen der feinmotorischen Anforderung, grobmotorische Arbeiten wären aber mit höherer Belastung für die oberen Extremitäten verbunden, was aufgrund der Schulterbeschwerden ungünstig wäre. Der RAD-Arzt Dr. C.___ erachtete das Gutachten als überzeugend (IV-act. 78). A.c  Die IV-Stelle ermittelte ausgehend vom im Jahr 2007 gemäss dem Auszug aus dem individuellen AHV-Konto der Versicherten erzielten Lohn von 45’451 Franken ein Valideneinkommen von 46’139 Franken (Stand 2009). Für die Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik regelmässig durchgeführten Lohnstrukturerhebung ab. Der Durchschnitt der Hilfsarbeiterinnenlöhne im privaten Sektor betrug im Jahr 2009 52’039 Franken. Der Ausgangswert des Invalideneinkommens war also 12,79 Prozent höher als das Valideneinkommen. Die IV- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stelle kürzte diesen Wert bloss um 7,79 Prozent, was unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent ein zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen von 24’223 Franken und damit einen Invaliditätsgrad von 47,5 Prozent ergab (IVact. 84). Mit einem Vorbescheid vom 20. August 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 86), dass sie vorsehe, ihr ab dem 1. Mai 2009 eine ganze und ab dem 1. Februar 2010 eine Viertelsrente zuzusprechen. Aus medizinischer Sicht sei für den Zeitraum von Mai 2008 bis Ende Oktober 2009 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab Ende Oktober 2009 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent in leidensadaptierten Tätigkeiten auszugehen, wobei der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt gerundet 48 Prozent betrage. Dagegen wandte die Versicherte am 6. September 2012 ein, sie sei mit der Zusprache einer Viertelsrente nicht einverstanden, da sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe (IV-act. 90). Am 12. Oktober 2012 reichte sie eine Stellungnahme ihres Hausarztes ein, der ausgeführt hatte, dass die Versicherte mit einem Pensum von 40 Prozent ihre Belastungsgrenze erreicht habe und dass die Annahme eines Invaliditätsgrades von 50 Prozent vertretbar sei, wie ja auch die Sachverständigen der asim festgehalten hätten (IV-act. 92). Am 6. Dezember 2012 verfügte die IV-Stelle gemäss ihrem Vorbescheid, wobei sie der Versicherten erst die Rente ab Januar 2013 zusprach und eine separate Verfügung betreffend die Nachzahlung in Aussicht stellte (IV-act. 99).   B.     B.a  Die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) liess am 18. Januar 2013 eine Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 2012 sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Mai 2009 und einer halben Rente ab dem 1. Februar 2010. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdegegnerin habe die Vergleichseinkommen falsch festgelegt. Die Beschwerdeführerin erziele auch aktuell ein unterdurchschnittliches Einkommen, weshalb das Invalideneinkommen entsprechend tiefer sei. Ausserdem müssten ein Teilzeit- und ein Tabellenlohnabzug berücksichtigt werden. Gerechtfertigt sei ein Abzug von mindestens zehn Prozent. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 53 Prozent. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b  Am 1. März 2013 liess die Beschwerdeführerin zwei Verfügungen vom 7. Februar 2013 betreffend den Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2012 nachreichen (act. G 4). B.c  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. März 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie aus, sie habe das unterdurchschnittliche Valideneinkommen der Beschwerdeführerin „parallelisiert“ und dabei den vom Bundesgericht geforderten „Selbstbehalt“ von fünf Prozent berücksichtigt. Ein Abzug vomTabellenlohn falle nicht in Betracht, da der Beschwerdeführerin sowohl ihre angestammte als auch eine leidensadaptierte Tätigkeit zumutbar sei. Ein Teilzeitabzug könne nicht gewährt werden, da sich die Verrichtung von Teilzeitarbeit für Frauen statistisch als eher lukrativer als eine Vollzeitarbeit erweise. B.d  Die Beschwerdeführerin liess am 28. März 2013 an ihren Anträgen festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). B.e  Am 30. März 2015 richtete das Versicherungsgericht eine Rückfrage an die Sachverständigen der asim (act. G 15). Es wies darauf hin, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für funktionell einarmige Personen Tätigkeiten beinhalte, die diese uneingeschränkt verrichten könnten. Das Attest einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent selbst für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten, das praktisch ausschliesslich mit den Beschwerden im linken Arm beziehungsweise der linken Hand begründet worden sei, vermöge vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Das Gericht forderte die Sachverständigen auf, zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer ideal leidensadaptierten, von einer funktionell einarmigen Person voll bewältigbaren Tätigkeit Stellung zu nehmen. Die Sachverständigen antworteten am 10. April 2015 (act. G 16), bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung könne nicht von einer einfachen Einarmigkeit ausgegangen werden, denn anders als etwa beim Verlust eines Arms und Vorhandensein eines gesunden anderen Arms sei die Beschwerdeführerin zusätzlich und mehr eingeschränkt. Die Einschränkungen ergäben sich medizinisch begründbar im Wesentlichen aus der Schmerzbelastung infolge des chronisch-indurierten massiven Weichteilschwellungszustandes des linken Oberarms und infolge der Weichteilschwellung bei Lymphödem, abhängig vom jeweiligen Ausmass dieses Ödems, aus der Schmerzbelastung und der verminderten Sensibilität aufgrund der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sensorischen Polyneuropathie im Bereich der oberen wie auch der unteren Extremitäten und durch die neuropathischen Schmerzen als postoperative Folge nach Operation und Bestrahlung, aus der über den Tag zunehmenden Schwellungsneigung infolge des Lymphödems des linken Arms bei Abflussstörung nach Operation und Bestrahlung sowie aus der Notwendigkeit einer mindestens zweimal wöchentlich durchzuführenden (zeitintensiven) Lymphdrainage zur nachhaltigen Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit. Die über den Tag zunehmende Schwellungsneigung infolge des Lymphödems sei der massgebende Grund für das Attest einer vor allem vormittags durchzuführenden Arbeit gewesen, weil dann die Schwellung jeweils deutlich geringer sei. Weil sich durch die Schwellung im Tagesverlauf zunehmende Gründe für Schmerzen ergäben, könne nicht von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Sachverständigen hielten aus diesen Gründen eine Belastbarkeit respektive Leistungsfähigkeit von 50 Prozent für ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin liess sich hierzu nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1.      Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2012 eine Rente ab dem 1. Januar 2013 zugesprochen und ihr eine Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2012 in Aussicht gestellt. Diese Rentennachzahlung ist am 7. Februar 2013 verfügt worden. Die beiden Verfügungen vom 7. Februar 2013 und die Verfügung vom 6. Dezember 2012 haben insgesamt den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2009 zum Gegenstand. Auch wenn es sich um eine (rückwirkend) abgestufte Rentenzusprache handelt, ist der Gegenstand der drei Verfügungen doch insgesamt der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dieser Gegenstand kann nicht aufgeteilt werden; er bildet ein unteilbares Ganzes. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Zerteilung des Verfügungsgegenstandes auf drei Verfügungen erweist sich folglich als unzulässig. Rechtsprechungsgemäss wird dieser Rechtsmangel allerdings gestützt auf den Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG, laut dem einer versicherten Person aus einer falschen Eröffnung einer Verfügung (vorliegend: der falschen Rechtsmittelbelehrung der beiden später eröffneten Verfügungen) kein Nachteil © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwachsen kann, ignoriert und bei einer Anfechtung einer von mehreren Verfügungen werden die anderen Verfügungen als mit angefochten qualifiziert, sodass den Versicherten aus der Aufteilung des Gegenstandes auf mehrere Verfügungen kein Nachteil erwächst (vgl. BGE 131 V 164). Angesichts der Anfechtung der Verfügung vom 6. Dezember 2012 gelten vorliegend folglich die beiden Verfügungen vom 7. Februar 2013 als mit angefochten. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin als Ganzes. 2.      2.1   Erwerbstätig gewesene Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, verbessern oder erhalten können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind, haben einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). 2.2   Die Beschwerdeführerin hat vor dem Eintritt ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung als Hilfsarbeiterin gearbeitet und dabei ein – für Hilfsarbeiterinnen – unterdurchschnittliches Einkommen erzielt. Gemäss dem Auszug aus ihrem individuellen Beitragskonto hat das im Jahr vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielte Einkommen 45’451 Franken betragen (IV-act. 80), was den Angaben der damaligen Arbeitgeberin in deren Bericht vom 11. November 2008 entspricht (IV-act. 17). Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit diesem unterdurchschnittlichen Einkommen ihre Erwerbsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, das heisst dass sie in der Lage gewesen wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen. Es ist nämlich kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein durchschnittliches Hilfsarbeiterinneneinkommen zu erzielen. Die Ausübung einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterdurchschnittlich entlöhnten Arbeit muss auf arbeitsmarktliche Zwänge oder auf andere äussere Einflüsse zurückzuführen gewesen sein. Die Beschwerdeführerin hätte selbstverständlich in eine besser bzw. durchschnittlich entlöhnte Tätigkeit gewechselt, wenn sie die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung absolviert oder sich Kenntnisse eines spezifischen Berufs angeeignet hätte, wenn sie nicht krank geworden wäre, liegen ebenfalls nicht vor, weshalb unwahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hätte. Die Validenkarriere der Beschwerdeführerin besteht also in der Ausübung einer durchschnittlich entlöhnten Hilfsarbeit. 2.3   Trotz ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen kann der Beschwerdeführerin die Verrichtung einer dem Leiden angepassten Hilfsarbeit zugemutet werden. Die Sachverständigen der asim haben für solche leidensadaptierte Tätigkeiten bloss noch eine Leistungsfähigkeit von 50 Prozent attestiert. Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung haben sie ausführlich begründet. Die Zweifel des Versicherungsgerichtes, ob sie bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit vor Augen gehabt haben, haben sie mit ihrer Ergänzung vom 10. April 2015 weitgehend ausgeräumt. Zwar bestehen nach wie vor gewisse Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin selbst in ideal leidensadaptierten Tätigkeiten bloss noch zu 50 Prozent leistungsfähig sein soll, weshalb nicht mit Sicherheit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent ausgegangen werden kann. Die Arbeitsfähigkeit muss allerdings nicht mit Sicherheit bewiesen sein; es genügt, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt ist. Angesichts der plausiblen, ausführlich begründeten und prinzipiell nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen der asim ist dieser erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit trotz gewisser Restzweifel erreicht, weshalb der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten zu berechnen ist. 2.4   Die Beschwerdeführerin wird allerdings nicht in der Lage sein, diese Restarbeitsfähigkeit mit einem durchschnittlichen wirtschaftlichen Erfolg zu verwerten, das heisst dasselbe Einkommen zu erzielen wie eine gesunde Hilfsarbeiterin, die zu 50 Prozent erwerbstätig ist. Sie kann ihre Arbeitsleistung nämlich nicht flexibel erbringen, sondern ist darauf angewiesen, jeweils morgens und bloss maximal zu 50 Prozent zu arbeiten. Bei einem vorübergehend höheren Arbeitsanfall kann sie keine Überstunden leisten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fällt eine Arbeitskollegin aus, kann sie nicht einspringen. Ist der Arbeitgeber darauf angewiesen, dass eine bestimmte Arbeit fertiggestellt wird, auch wenn dafür die normale Arbeitszeit überschritten werden muss, kann die Beschwerdeführerin diesen Einsatz nicht leisten. Der Arbeitgeber muss für die entsprechende Überzeit, auch wenn sie bloss eine halbe Stunde dauert, einen Ersatz für die Beschwerdeführerin finden. Zudem ist mit einer erhöhten Krankheitsanfälligkeit zu rechnen. Die Beschwerdeführerin wird der Arbeit möglicherweise häufiger fern bleiben müssen als ihre gesunden Kolleginnen. Teilweise wird sie vermehrte Pausen einlegen müssen, die den Betriebsablauf stören können. Aus all diesen Gründen wird ein wirtschaftlich denkender Arbeitgeber der Beschwerdeführerin nicht denselben Lohn ausrichten wie einer gesunden Mitbewerberin, die flexibel eingesetzt werden kann und bloss im üblichen Rahmen hie und da krankheitsbedingt der Arbeit fern bleiben muss. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der aktuellen Tätigkeit einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, kann als Indiz dafür angesehen werden, dass sie bloss unterdurchschnittliche Lohnaussichten hat. Den entsprechenden unterdurchschnittlichen Lohnaussichten ist mit einem Tabellenlohnabzug im Sinne des BGE 126 V 75 Rechnung zu tragen. Da die Umstände, welche die Lohnaussichten schmälern, zwar ein gewisses Gewicht haben, aber nicht aussergewöhnlich schwer wiegen, rechtfertigt sich praxisgemäss ein Abzug von zehn Prozent. 2.5   Würde man zur Bemessung des Valideneinkommens nicht auf einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn, sondern auf das von der Beschwerdeführerin am letzten Arbeitsplatz erzielte Einkommen abstellen, müsste der „Parallelisierungsselbstbehalt“ von fünf Prozent berücksichtigt werden, das heisst das Valideneinkommen müsste bei der Parallelisierung auf 95 Prozent des massgebenden Tabellenlohns von 52’039 Franken, also auf 49’437 Franken (anstelle des zuletzt erzielten Lohnes von 46’139 Franken), festgesetzt werden. Der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens betrüge 52’039 Franken. Das Invalideneinkommen würde sich folglich auf 23’418 Franken belaufen (= 52’039 Franken × 0,9 × 0,5). Daraus ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von 26’019 Franken respektive ein Invaliditätsgrad von 52,63 Prozent. Mit der Berücksichtigung des „Parallelisierungsselbstbehaltes“ (vgl. BGE 135 V 297) überstiege der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens das Valideneinkommen, weil das Valideneinkommen diesfalls ja nur 95 Prozent des Ausgangswertes des zumutbarerweise erzielbaren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommens betrüge. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie bloss qualitativ eingeschränkt wäre (also bei einer vollen Arbeitsfähigkeit, aber bloss in leidensadaptierten Tätigkeiten), negativ invalid wäre. Die qualitativen Beeinträchtigungen der Gesundheit würden mit anderen Worten zu einer Erhöhung der Erwerbsfähigkeit führen, was augenscheinlich ein unhaltbares Ergebnis wäre. Die „Parallelisierungspraxis“ dient der Vermeidung solcher systemwidriger Ergebnisse. Weshalb aber bei geringfügigen Differenzen zwischen einem unterdurchschnittlichen Valideneinkommen und einem (höheren) Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens anders als bei erheblicheren Differenzen keine Notwendigkeit bestehen sollte, die systemwidrigen und das Ergebnis verfälschenden Einflüsse des nicht massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarktes zu eliminieren, ist nicht nachvollziehbar, denn das Problem ist dasselbe wie bei erheblicheren Differenzen. Mit dem „Parallelisierungsselbstbehalt“ werden systemwidrige, verfälschte Ergebnisse ohne jede gesetzliche Grundlage ignoriert. Die Praxis des Bundesgerichtes hat zur Folge, dass all jene Versicherte, die ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt haben, in vergleichbaren Fällen einen um ihren Arbeitsfähigkeitsgrad mal fünf Prozent niedrigeren Invaliditätsgrad als durchschnittlich entlöhnte Versicherte haben. Beträgt der Arbeitsfähigkeitsgrad 60 Prozent, ist ein durchschnittlich entlöhnter Hilfsarbeiter ohne Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges zu 40 Prozent invalid. Ein unterdurchschnittlich entlöhnter Hilfsarbeiter ist dagegen bloss zu 37 Prozent invalid, weil er in der Lage ist, 60 Prozent von 105 Prozent seines Valideneinkommens, also 63 Prozent seines früheren Einkommens zu erzielen. Beträgt der Arbeitsfähigkeitsgrad 50 Prozent, beträgt der Invaliditätsgrad bei ansonsten gleichen Voraussetzungen einmal 50 Prozent und einmal 47,5 Prozent („Parallelisierungsverlust“: 50 Prozent von fünf Prozent). Beträgt der Arbeitsfähigkeitsgrad 40 Prozent, beträgt der Invaliditätsgrad bei ansonsten gleichen Voraussetzungen einmal 60 Prozent und einmal 58 Prozent („Parallelisierungsverlust“: 40 Prozent von fünf Prozent). Unterdurchschnittlich entlöhnte Hilfsarbeiter werden folglich ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als durchschnittlich entlöhnte Versicherte, denn der Umstand des vormals unterdurchschnittlichen Lohnes hat mit der Bemessung der Invalidität nichts zu tun. Gleiches wird also nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, sondern vielmehr ungleich behandelt, was eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes darstellt. Immer dann, wenn der Arbeitsunfähigkeitsgrad genau einem Schwellenwert von Art. 28 Abs. 2 IVG entspricht (40, 50, 60 oder 70 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prozent), führt diese Ungleichbehandlung zu einer empfindlichen, sachlich nicht gerechtfertigten Leistungseinbusse, was gesetz- und verfassungswidrig ist. Richtigerweise muss deshalb vorliegend der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem Valideneinkommen entsprechen. Für beide Einkommen muss der statistisch massgebende Betrag von 52’039 Franken eingesetzt werden. Der Invaliditätsgrad beträgt folglich 55 Prozent (= [52’039 Franken – 52’039 Franken × 0,9 × 0,5] ÷ 52’039 Franken). 3.      3.1   Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die medizinischen Akten zu Recht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von Mai 2008 bis Ende Oktober 2009 ausgegangen und hat der Beschwerdeführerin folglich zu Recht eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2009 (nach dem Ablauf des Wartejahres) und bis zum 31. Januar 2010 (unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV) zugesprochen. Die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Februar 2010 ist dagegen rechtswidrig gewesen, denn die Beschwerdeführerin hat ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine halbe Rente. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. 3.2   Das Versicherungsgericht darf sich nicht damit begnügen, ab dem 1. Februar 2010 eine halbe Rente zuzusprechen und die Sache zur Festsetzung des Rentenbetrages an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, weil es damit einen Feststellungsentscheid erliesse, wo ein rechtsgestaltender Entscheid möglich ist. Rechtsgestaltend kann nämlich entschieden werden, weil die Beschwerdegegnerin den „AHV-spezifischen“ Teil des Sachverhaltes (Erfüllung der Beitragszeit, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) – anders als bei einer Abweisung des Rentenbegehrens in der Verfügung – bereits abgeklärt hat. Dieser Sachverhalt muss vom Gericht gewürdigt, das heisst in ein Urteil umgesetzt werden, wenn es sich nicht den Vorwurf gefallen lassen will, es habe – rechtswidrig – eine Feststellung erlassen, wo eine Rechtsgestaltung möglich und erforderlich gewesen sei (vgl. auch den Entscheid IV 2014/274 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen). Vorliegend müssen die Rentenbeträge also direkt vom Versicherungsgericht festgesetzt werden. 3.3   Die Beschwerdeführerin weist keine Beitragslücken auf, weshalb die Rentenskala 44 zur Anwendung gelangt (vgl. IV-act. 109–8). Gemäss den (elektronisch erstellten) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Akten der Ausgleichskasse steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in den massgebenden 19 Beitragsjahren anrechenbare Einkommen von total 658’624 Franken und damit ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 34’664 Franken erzielt hat, und dass ihr durchschnittlichen Erziehungsgutschriften von 17’280 Franken anzurechnen sind. (vgl. IV-act. 109–7). Damit ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von 51’944 Franken, das auf den nächsten Tabellenwert (51’984 Franken) aufzurunden ist. Die Skala 44 sieht für das Jahr 2009 bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 51’984 Franken eine ganze Rente der Invalidenversicherung von 1’879 Franken vor. Da die damals 20 Jahre alte Tochter der Beschwerdeführerin ihre erstmalige Ausbildung im Juli 2009 abgeschlossen hat, besteht ein Anspruch auf eine Kinderrente für die Monate Mai, Juni und Juli 2009. Deren Betrag beläuft sich gemäss der Skala 44 bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 51’984 Franken auf 751 Franken pro Monat. Per 1. Februar 2010 besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente von 940 Franken pro Monat. Per 1. Januar 2011 ist die Rente an die Teuerung respektive die neuen Rentenskalen und Rentenbeträge anzupassen. Für die Anwendung der Skala 44 für das Jahr 2011 ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von 51’944 Franken auf den Tabellenwert von 52’896 Franken aufzurunden. Das Rentenberechnungsblatt der Ausgleichskasse sieht als massgebenden Tabellenwert den Betrag von 53’352 Franken vor (vgl. IV-act. 108–7), was dem nächsthöheren Rentenbetrag der Skala 44 für das Jahr 2009 entspricht und daher nicht massgebend sein kann, zumal sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles ja nicht mehr verändern kann. Im Ergebnis hat die Ausgleichskasse dann allerdings den korrekten Wert von 478 Franken für eine Viertelsrente ermittelt. Der Betrag der – geschuldeten – halben Rente beträgt gemäss der Skala 44 für das Jahr 2011 956 Franken. Ab dem 1. Januar 2013 beläuft sich der massgebende Tabellenwert auf 53’352 Franken (vgl. IV-act. 99–5), was einen monatlichen Rentenbetrag von 482 Franken für eine Viertelsrente und einen solchen von 964 Franken für eine halbe Rente ergibt. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin also einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente von monatlich 1’879 Franken ab dem 1. Mai 2009, auf eine Kinderrente von je 751 Franken für die Monate Mai, Juni und Juli 2009, auf eine halbe Rente von 940 Franken pro Monat ab dem 1. Februar 2010, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf eine halbe Rente von 956 Franken pro Monat ab dem 1. Januar 2011 und auf eine halbe Rente von 964 Franken pro Monat ab dem 1. Januar 2013. 4.      Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG zu erhebenden und angesichts des durchschnittlichen Aufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sowie die Rechnung der asim für die Rückfrage im Betrag von 263.80 Franken zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückerstattet. Da nach dem Entscheid IV 2009/403 bloss wenige Akten hinzugekommen sind und sich der Streit nur auf die Frage nach der Bemessung der Vergleichseinkommen beschränkt hat, ist von einem unterdurchschnittlichen Verfahrensaufwand auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin folglich eine Parteientschädigung von 2’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Der Beschwerdeführerin werden folgende Rentenleistungen der Invalidenversicherung zugesprochen: Ab dem 1. Mai eine ganze Rente von monatlich 1’879 Franken, ab dem 1. Februar 2010 eine halbe Rente von monatlich 940 Franken, ab dem 1. Januar 2011 eine halbe Rente von monatlich 956 Franken und ab dem 1. Januar 2013 eine halbe Rente von monatlich 964 Franken zuzüglich einer Kinderrente von monatlich 751 Franken für die Monate Mai, Juni und Juli 2009. 2.      Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- und die Auslagen für die Rückfrage an die asim von Fr. 263.80, zusammen Fr. 863.80, zu bezahlen; der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- auszurichten. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

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Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.06.2015 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung. Tabellenlohnabzug. Parallelisierung ohne "Parallelisierungsselbstbehalt" (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. und 23. Juni 2015, IV 2013/31).

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