Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/188 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.05.2020 Entscheiddatum: 27.04.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 27.04.2015 Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung bei einem Selbständigerwerbenden. Berücksichtigung des objektiven Wertes der verschiedenen für den eigenen Betrieb verrichteten Arbeiten bei der Ermittlung des Valideneinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2015, IV 2013/188). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studer, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 27. April 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Karl Gehler, LL.M., Hofmann Gehler Schmidlin, Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539, 8640 Rapperswil SG, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin betreffend Rente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 14. April 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). Er gab an, dass er in seinem Herkunftsland eine Detailhandelsausbildung abgeschlossen habe. Seit Juli 2005 arbeite er als Geschäftsführer für sein Armierungsunternehmen. Seit spätestens August 2010 behinderten ihn starke Knieschmerzen bei der Arbeit. Am 19. Mai 2011 ging der IV-Stelle ein Bericht der Klinik B.___ vom 26. April 2011 zu (IVact. 9). Die Ärzte hatten ein beidseitiges, chronisch rezidivierendes femoro-patelläres Schmerzsyndrom diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent für die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit als Eisenleger attestiert. Sie hatten ausgeführt, dass der Versicherte sein Pensum bereits im März 2011 wieder auf 60 Prozent gesteigert habe und ein Pensum in diesem Umfang ab dem Zeitpunkt der Untersuchung zumutbar sei. Für eine dem Knieleiden angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung hatten die Ärzte eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Der Versicherte gab der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle am 24. Mai 2011 an, dass er sein gut laufendes Geschäft nicht aufgeben wolle und deshalb nicht an beruflichen Eingliederungsmassnahmen interessiert sei (IV-act. 12 f.). Der orthopädische Chirurg Dr. med. C.___ gab am 19. Mai 2011 telefonisch an (IV-act. 18), dass der Versicherte durch die seit zwei Jahren zunehmenden Kniebeschwerden in seiner angestammten, schweren Tätigkeit als Eisenleger funktionell eingeschränkt sei. Eine dem Knieleiden angepasste, wechselbelastende Tätigkeit sei uneingeschränkt zumutbar. Der Versicherte habe die angestammte Tätigkeit am 17. März 2011 wieder aufgenommen. Am 22. August 2011 und am 4. Januar 2012 berichtete Dr. C.___ schriftlich über einen unveränderten Gesundheitszustand (IV-act. 28 und 31). Am 11. Januar 2012 fand eine Abklärung im Betrieb des Versicherten statt (IV-act. 42). Der Abklärungsbeauftragte hielt fest, dass der Versicherte vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 20 Prozent administrative Arbeiten verrichtet habe. Zu 80 Prozent sei er als Eisenleger tätig gewesen. Die administrativen Tätigkeiten könnten dem Versicherten noch uneingeschränkt zugemutet werden. Er könne das entsprechende Pensum auf 50 Prozent ausdehnen. Die Tätigkeit als Eisenleger sei ihm dagegen nicht mehr zumutbar. Der Versicherte beschäftige vier fest angestellte Eisenleger und einen, der auf Abruf arbeite. Je nach Geschäftslast beschäftige er aushilfsweise bis zu zehn weitere © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eisenleger. Er richte seinen Angestellten einen angemessenen Lohn von durchschnittlich 6’000 Franken pro Monat aus. Sein eigener Lohn betrage 13 × 7’000 Franken pro Jahr. Im individuellen AHV-Konto sei für das Jahr 2008 ein Einkommen von 70’997 Franken und für das Jahr 2009 ein solches von 87’758 Franken verbucht worden. Der statistische Durchschnittslohn für qualifizierte Arbeiten auf dem Bau betrage 90’818 Franken, was ziemlich genau dem vom Versicherten angegebenen Lohn entspreche. Für die Bezifferung des Valideneinkommens sei deshalb auf die Angabe des Versicherten abzustellen. Für die Bezifferung des Invalideneinkommens seien die vom Versicherten erworbenen beruflichen Fertigkeiten auf dem Bau zu berücksichtigen. Folglich sei das Mittel der statistischen Löhne für gelernte Bauarbeiter und Hilfsarbeiter als Invalideneinkommen heranzuziehen. Dieses betrage 71’621 Franken. Mit der ausserordentlichen Bemessungsmethode erhalte man ein Invalideneinkommen von 76’297 Franken, wenn man für die vom Versicherten nach wie vor verrichteten Arbeiten (Betriebsführung, Personalführung, Offerten- und Rechnungswessen, Baustellenkontrollen und Büroarbeiten) den statistischen Durchschnittslohn für Tätigkeiten im Baugewerbe mit dem höchsten Anforderungsniveau und für die verbleibende medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit den statistischen Hilfsarbeiterlohn berücksichtige und die beiden Anteile mit je 50 Prozent gewichte. A.b Mit einem Vorbescheid vom 29. November 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 46), dass sie plane, sein Rentengesuch abzuweisen. Bei einem Valideneinkommen von 91’000 Franken und einem Invalideneinkommen von 76’297 Franken resultiere ein nicht zum Bezug einer Rente berechtigender Invaliditätsgrad von 16 Prozent, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Dagegen liess der Versicherte am 12. März 2013 einwenden (IV-act. 53), für die Festlegung des Valideneinkommens dürfe nicht nur der abgerechnete Lohn berücksichtigt werden. Vielmehr müsse der Unternehmensgewinn dazu addiert werden. Im Zeitraum von Juli 2005 bis Dezember 2009 habe der Versicherte durchschnittlich ein jährliches Einkommen von 119’023 Franken erzielt. Für die Geschäftsführung könne bei einem so kleinen Betrieb nicht ein Pensum von 50 Prozent angenommen werden. Das vom Versicherten angegebene Pensum von 50 Prozent beinhalte nebst administrativen Aufgaben auch körperlich adaptierte Hilfsarbeiten. Bei einer Berücksichtigung eines Pensums von 20 Prozent für administrative Aufgaben ergebe sich ein entsprechender anteiliger Lohn von 16’155 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Franken. Für das restliche Pensum von 80 Prozent müsse ein Hilfsarbeiterlohn berücksichtigt werden, was einen entsprechenden anteiligen Lohn von 49’048 Franken ergebe. Das Invalideneinkommen betrage folglich 65’203 Franken. Unter Berücksichtigung dieser Werte betrage der Invaliditätsgrad 45,2 Prozent, womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Mit einer Verfügung vom 14. März 2013 wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten ab (IV-act. 54). Bezugnehmend auf die Einwendungen des Versicherten führte sie aus, das Valideneinkommen von 91’000 Franken stimme mit den Buchungen im individuellen AHV-Konto, den Geschäftserfolgen in den Jahren 2008 und 2009 und dem angegebenen Lohn überein. Für die Bezifferung des Invalideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte seine Tätigkeit zwischenzeitlich erheblich umgestellt habe. Er verrichte nun in einem Pensum von 50 Prozent verschiedene Arbeiten im Baugewerbe, die Berufskenntnisse und Erfahrungen voraussetzten. Dem Versicherten sei es zumutbar, zusätzlich in einem Pensum von 50 Prozent Arbeiten auf dem Bau zu verrichten, dieBerufskenntnisse voraussetzten. Das so erzielbare Invalideneinkommen betrage gesamthaft 83’746 Franken, womit ein Invaliditätsgrad von weniger als zehn Prozent resultiere. B. B.a Am 29. April 2013 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2013 und die Zusprache einer Viertelsrente ab dem Beginn der Leistungspflicht. Zur Begründung führte er aus, für die Ermittlung des Valideneinkommens müsse das gesamte Betriebsergebnis berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer seinen Betrieb alleine führe. Der Jahresdurchschnitt der Betriebsergebnisse 2005–2011 belaufe sich auf 119’023 Franken. Der Verlauf des Betriebsergebnisses zeige auch, dass das Ergebnis im Jahr 2008 aussergewöhnlich schlecht gewesen sei. Indem die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) auf den Durchschnitt dieses Jahres und des Jahres 2009 abgestellt habe, habe sie ein verfälschtes Ergebnis erhalten. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens dürfe nur ein Anteil von 20 Prozent für qualifizierte Arbeiten (Niveau 1+2 gemäss der Lohnstrukturerhebung) berücksichtigt werden, denn der Beschwerdeführer könne als Geschäftsführer nicht mehr als ein Pensum von 20 Prozent verrichten. Der restliche Teil des von ihm ausgeübten Pensums von 50 Prozent, also 30 Prozent, betreffe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfsarbeiten. Das gesamte im eigenen Betrieb erzielbare Einkommen belaufe sich ausgehend von den statistischen Werten auf 37’302 Franken. Dem Beschwerdeführer könne die Aufnahme einer Hilfsarbeit im Umfang von 50 Prozent zugemutet werden, womit er zusätzlich 31’275 Franken verdienen könnte. Das gesamte zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen belaufe sich folglich auf 68’577 Franken, womit sich ein Invaliditätsgrad von 42,5 Prozent ergebe. Folglich habe der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Viertelsrente. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie aus, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens nur die der AHV-Beitragspflicht unterliegenden Einkünfte zu berücksichtigen seien. Die im individuellen AHV-Konto verbuchten Einkommen, die zudem den Angaben des Beschwerdeführers entsprächen, bildeten folglich das Valideneinkommen. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht bloss Hilfsarbeiten verrichte. Angesichts seiner beruflichen Erfahrungen auf dem Bau und seiner Stellung als Geschäftsführer sei vom Lohnniveau eines gelernten Bauarbeiters auszugehen. B.c Der Beschwerdeführer liess am 2. September 2013 an seinen Anträgen festhalten (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen: 1. Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und die nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind, haben einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität eines erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das dieser nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist ein Arbeitnehmer der GmbH, die ihm und mit einem Stammanteil von fünf Prozent seiner Ehefrau gehört. Da er - wirtschaftlich betrachtet der Inhaber der GmbH und damit faktisch sein eigener Arbeitgeber ist, kann zur Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens nicht auf die verbuchten Löhne des Beschwerdeführers abgestellt werde. Deshalb muss der Beschwerdeführer im Rahmen der Bemessung seines Invaliditätsgrades als selbständig erwerbstätig betrachtet werden. Das Bundesgericht hat für die Berechnung des Invaliditätsgrades von selbständig erwerbstätigen Versicherten eine eigene Methode geschaffen, nämlich jene des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (so genannte ausserordentliche Methode; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 mit Hinweisen). Diese Methode trägt dem Umstand Rechnung, dass ein selbständig Erwerbstätiger in der Regel im eigenen Unternehmen verschiedene Arten von Tätigkeiten ausführt, die unterschiedliche Anforderungen an die berufliche Qualifikation stellen und deshalb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unterschiedlich entlöhnt würden. Müsste ein (wirtschaftlich betrachtet) selbständig Erwerbstätiger Arbeitskräfte anstellen, die die verschiedenen von ihm verrichteten Arbeiten gegen Bezahlung übernähmen, müsste er diesen Arbeitskräften entsprechend der Art der Arbeit also unterschiedliche Löhne ausrichten. Da der Zweck der Bemessung des Valideneinkommens darin besteht, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu ermitteln, muss massgebend sein, welches objektive Einkommenspotential die verschiedenen von ihm für sein Unternehmen verrichteten Arbeiten haben, das heisst welchen Lohn er auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt für die einzelne Arbeit jeweils erzielen könnte. Nicht massgebend können dagegen die effektiven Einkünfte bestehend aus dem ausbezahlten Lohn und dem Reingewinn sein, denn die Summe dieser beiden Einkünfte hängt nicht allein von der Erwerbsfähigkeit des selbständig Erwerbenden ab, sondern ist in aller Regel durch strukturelle und konjunkturelle Einflüsse verfälscht. Bei guter Wirtschaftslage kann diese Summe über das objektive Einkommenspotential der vom selbständig Erwerbenden geleisteten Arbeiten hinaus ansteigen, bei schlechter Wirtschaftslage kann sie weit unter dieses Einkommenspotential sinken. Ein sich noch im Aufbau befindliches Unternehmen wirft unter Umständen nur einen Ertrag ab, der nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausreicht, um die vom selbständig Erwerbenden geleisteten Arbeiten marktüblich, das heisst dem objektiven Einkommenspotential entsprechend zu entschädigen. Ein sehr gut laufendes Unternehmen kann es sich dagegen leisten, dem selbständig Erwerbenden Einkünfte auszurichten, die weit über dem objektiven Einkommenspotential für die geleisteten Arbeiten liegen. Ausserdem hat der (wirtschaftlich betrachtet) selbständig Erwerbstätige in aller Regel Investitionen in das Unternehmen getätigt, die einen indirekten Beitrag an den Unternehmensertrag leisten, der mit dem objektiven Einkommenspotential der vom selbständig Erwerbstätigen für das Unternehmen geleisteten Arbeiten naturgemäss nichts zu tun haben kann. Bei einem hochrentablen Unternehmen könnte ein selbständig Erwerbstätiger seine Arbeitsfähigkeit vollständig verlieren, also gar keine Arbeitsleistung für das Unternehmen mehr erbringen, und sich dennoch weiterhin denselben Lohn wie zuvor auszahlen. All dies spricht gegen ein Abstellen auf den Reingewinn eines selbständig Erwerbstätigen oder auf den von einem (wirtschaftlich betrachtet) selbständig Erwerbstätigen sich selbst ausgerichteten Lohn und für ein Abstellen auf das objektive Einkommenspotential der einzelnen Arten von Arbeit, die der selbständig Erwerbstätige für sein Unternehmen verrichtet (vgl. zum Ganzen auch Ralph Jöhl, Die Invaliditätsbemessung bei Selbständigerwerbenden in der IV, in: JaSo 2014, S. 159 ff.). 2.2 Der Beschwerdeführer hat angegeben, er sei in der eigenen GmbH zu 20 Prozent als Geschäftsführer und zu 80 Prozent als Eisenleger tätig gewesen. Diese unbestritten gebliebene Angabe erscheint angesichts der Art der von der GmbH erbrachten Leistungen und angesichts der Betriebsgrösse als plausibel. Der Beschwerdeführer hat zwar ein Treuhandbüro mit der Erstellung der Jahresabschlüsse betraut, die übrigen administrativen Arbeiten wie die Akquisition von Aufträgen, die Planung der Einsätze, die Personalausleihe, die Kontrolle der Arbeiten und die Rapporte der geleisteten Stunden und des verarbeiteten Materials jedoch selbst übernommen und sein Unternehmen erfolgreich selbst geführt, sodass es ihm möglich gewesen ist, einen höheren Lohn als die angestellten Eisenleger zu beziehen und überdies einen Reingewinn zu erwirtschaften. Gewisse Kenntnisse und Fertigkeiten zur Verrichtung der administrativen Aufgaben dürfte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der im Herkunftsland absolvierten (Hoch-) Schulausbildung im Detailhandel angeeignet haben. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist folglich von einer Kombination aus der Geschäftsführertätigkeit im Pensum von 20 Prozent und aus der Tätigkeit als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eisenleger im Pensum von 80 Prozent auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt zwar nicht über eine Ausbildung als Eisenleger, hat sich aber in den vergangenen Jahren die entsprechenden beruflichen Kenntnisse angeeignet. Deshalb hätte er den Lohn eines gelernten Eisenlegers erzielen können. Der Beschwerdeführer hat seinen angestellten Eisenlegern einen Monatslohn von 6’000 Franken ausgerichtet. Dies entspricht dem statistischen mittleren Lohn für einen gelernten Arbeiter im Hochbaugewerbe. Dieser beträgt nämlich 5’944 Franken pro Monat (LSE 2010, TA1, Wirtschaftsabteilung 41, Niveau 3) bzw. – unter Berücksichtigung der effektiven betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden – 74’181 Franken pro Jahr (= 5’944 ÷ 40 × 41,6 × 12 Franken). Für die Haupttätigkeit als Eisenleger ist dieser statistische Lohn zu berücksichtigen, womit sich für das entsprechende Pensum von 80 Prozent ein Einkommenspotential von 59’345 Franken ergibt. Der Beschwerdeführer hat sich einen Lohn von insgesamt 7’000 Franken pro Monat beziehungsweise 91’000 Franken pro Jahr ausgerichtet. Wenn man von diesem „Mischlohn“ für einen Eisenleger (80 Prozent) und einen Geschäftsführer (20 Prozent) ausgeht und für das Teilpensum des Eisenlegers den oben ermittelten Lohn von 59’345 Franken einsetzt, ergibt sich ein Lohn von 31’655 Franken für das Teilpensum von 20 Prozentals Geschäftsführer (= 91’000 – 59’345 Franken). Das Einkommenspotential des Beschwerdeführers als Geschäftsführer seiner GmbH würde demnach für ein Vollpensum 158’275 Franken betragen, was aber angesichts der dazu notwendigen, nicht allzu hohen Anforderungen an die konkrete Geschäftsführung als zu hoch zu betrachten ist. Angemessener dürfte ein Geschäftsführerlohn von 100’000 Franken sein, womit sich ein Valideneinkommen von 79’345 Franken (= 59’345 + 0,2 × 100’000 Franken) ergäbe. Wie die folgenden Erwägungen zeigen werden, kommt der Höhe des Geschäftsführerlohns allerdings keine entscheidende Bedeutung zu, weshalb der genaue Betrag offen bleiben kann. 3. 3.1 Dem Valideneinkommen ist das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen gegenüber zu stellen. Dem Beschwerdeführer kann die Tätigkeit als Eisenleger gesundheitsbedingt nicht mehr zugemutet werden. Das bedeutet indessen nicht, dass er im Umfang von 80% invalid ist, denn gemäss dem Art. 8 Abs. 1 ATSG ist eine Invalidität nicht eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Berufsunfähigkeit, sondern eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Als Erwerbsunfähigkeit gilt laut dem Art. 7 Abs. 1 ATSG der Verlust © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Wenn eine versicherte Person berufsunfähig wird, ist sie also verpflichtet, ein allfällig noch vorhandenes Einkommenspotential in einem anderen Beruf zu verwerten. Soweit ein Rentenanspruch durch eine berufliche Eingliederung verhindert bzw. klein gehalten werden kann, besteht eine Eingliederungspflicht. Dieser Grundsatz – „Eingliederung vor Rente“ – wird in den Art. 7 f. ATSG und Art. 28 IVG als selbstverständlich vorausgesetzt; es handelt sich dabei um ein allgemeines sozialversicherungsrechtliches Prinzip (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Vorbemerkungen, N 47 f.). Bei selbständig erwerbstätigen Versicherten kann die Eingliederungspflicht die Aufgabe des Betriebes und die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erfordern. Dies ist in aller Regel der Fall, wenn das Einkommenspotential im eigenen Betrieb tiefer ist als das Einkommenspotential in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Würde nämlich das im eigenen Betrieb noch erzielbare Einkommen als das zumutbarerweise noch erzielbare Invalideneinkommen qualifiziert, würde im Einkommensvergleich eine „Arbeitsplatzinvalidität“ ermittelt, weil damit der „Invaliditätsgrad“ für einen ganz bestimmten Arbeitsplatz berechnet würde. Massgebend für die Beurteilung eines Rentengesuchs kann aber nicht eine solche „Arbeitsplatzinvalidität“ oder eine „Berufsinvalidität“ sein. Entscheidend ist vielmehr der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten noch offen stehenden Arbeitsmarkt. Eine Pflicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem eigenen Unternehmen als konkrete Ausprägung der Eingliederungspflicht besteht also, wenn die (wirtschaftlich betrachtet) selbständig erwerbende Person ihr verbleibendes Einkommenspotential nur bestmöglich ausschöpfen kann, indem sie ihren Beruf oder Arbeitsplatz wechselt. Diese besondere Eingliederungspflicht trifft den Beschwerdeführer nur im Umfang von 50 Prozent. Mangels einer anderweitigen Ausbildung und infolge der Unzumutbarkeit der Tätigkeit als Eisenleger stehen ihm zwar nur noch Hilfsarbeiterstellen zur Verfügung. Die eigene GmbH kann ihm aber solche Hilfsarbeiten und die nach wie vor zumutbare Tätigkeit als Geschäftsführer im Rahmen eines Beschäftigungsgrades von insgesamt 50 Prozent zur Verfügung stellen. Der Beschwerdeführer kann also die Tätigkeit als Geschäftsführer seiner GmbH weiterhin im bisherigen Pensum von 20 Prozent ausüben und daneben kann er zu 30 Prozent in seiner GmbH als Hilfsarbeiter die dort anfallenden behinderungsadaptierte Tätigkeiten erledigen. Ausserhalb seiner GmbH kann der Beschwerdeführer, wie sein Rechtsvertreter eingeräumt hat, zusätzlich eine weitere Hilfsarbeiterstelle annehmen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte um sein restliches objektives Einkommenspotential von 50 Prozent in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit voll auszuschöpfen. Durch eine vollständige Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit seiner GmbH und der anschliessenden Annahme einer vollzeitigen Hilfsarbeiterstelle in einem anderen Unternehmen könnte der Beschwerdeführer also kein höheres Einkommen erzielen. Vielmehr würde er dadurch die Geschäftsführertätigkeit verlieren, was eine entsprechende Erwerbseinbusse zur Folge hätte. Deshalb besteht keine Schadenminderungspflicht in der Form einer vollständigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der eigenen GmbH. 3.2 Die Invalidenkarriere besteht folglich in der Verrichtung der Geschäftsführertätigkeiten im Umfang von 20 Prozent und von adaptierten Hilfsarbeiten im Umfang von 30 Prozent für die eigene GmbH sowie in der Annahme einer adaptierten Hilfsarbeiterstelle in einem Pensum von 50 Prozent bei einem anderen Unternehmen. Gemäss der LSE 2010 beträgt der statistische mittlere Lohn für einen Hilfsarbeiter 4’901 Franken pro Monat, was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden einem Jahreslohn von 61’164 Franken entspricht. Das im Teilpensum von insgesamt 80 Prozent (30 Prozent in der eigenen GmbH, 50 Prozent ausserbetrieblich) erzielbare Invalideneinkommen als Hilfsarbeiter beträgt also 48’931 Franken. Bei einem Geschäftsführerlohn von 100’000 Franken betrüge das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen folglich 68’931 Franken (= 48’931 + 0,2 × 100’000 Franken), womit sich angesichts des entsprechenden Valideneinkommens von 79’345 Franken ein Invaliditätsgrad von 13 Prozent ergäbe. Je höher der – nach wie vor erzielbare – Geschäftsführerlohn eingeschätzt wird, desto tiefer fällt der Invaliditätsgrad aus. Bei einem Geschäftsführerlohn von 158’275 Franken betrüge das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen 80’586 Franken (= 48’931 + 0,2 × 158’275 Franken), womit sich angesichts des entsprechenden Valideneinkommens von 91’000 Franken ein Invaliditätsgrad von elf Prozent ergäbe. Bei einem Geschäftsführerlohn von 200’000 Franken betrüge das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen 88’931 Franken (= 48’931 + 0,2 × 200’000 Franken), womit sich angesichts des entsprechenden Valideneinkommens von 99’345 Franken (= 59’345 + 0,2 × 200’000 Franken) ein Invaliditätsgrad von zehn Prozent ergäbe. Diese Berechnungsbeispiele zeigen, dass der Beschwerdeführer unabhängig von der Höhe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte des objektiven Einkommens für die Tätigkeit als Geschäftsführer keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreichen kann. 4. Die angefochtene Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, erweist sich folglich im Ergebnis als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Gerichtskosten von 600 Franken sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese Gebühr ist durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.04.2015 Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung bei einem Selbständigerwerbenden. Berücksichtigung des objektiven Wertes der verschiedenen für den eigenen Betrieb verrichteten Arbeiten bei der Ermittlung des Valideneinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2015, IV 2013/188).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2026-05-12T21:51:49+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen