Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 02.02.2015 IV 2013/17

2 février 2015·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,015 mots·~15 min·3

Résumé

Qualifikation der Versicherten als zu 100% erwerbstätig. Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2015, IV 2013/17).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2020 Entscheiddatum: 02.02.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 02.02.2015 Qualifikation der Versicherten als zu 100% erwerbstätig. Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2015, IV 2013/17). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger Entscheid vom 2. Februar 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.a  A.___ wurde am 7. Juli 2011 durch die Krankentaggeldversicherung bei der IV- Stelle zur Früherfassung angemeldet (IV-act. 1). Aufgrund einer Gonarthrose sei sie seit dem 8. Dezember 2010 zu 100% arbeitsunfähig. Am 12. August 2011 erfolgte ein Gespräch bei der Versicherten zu Hause, wobei ihr das Formular für die Anmeldung abgegeben wurde (IV-act. 8). Die Versicherte unterzeichnete das Anmeldeformular am 13. August 2011; es ging am 16. August 2011 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 7). Am 5. Oktober 2011 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass keine beruflichen Massnahmen einzuleiten seien, da sie seit jeher grösstenteils als Hausfrau tätig gewesen sei (IV-act. 18). A.b  Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt gab die Versicherte an, sie wäre ohne gesundheitliche Einschränkung zu 100% erwerbstätig; sie habe sich auch an verschiedenen Orten beworben (IV-act. 19). Die Versicherte wurde aufgefordert zu ergänzen, aus welchen Gründen sie in diesem Ausmass erwerbstätig wäre und vermerkte dazu auf dem Fragebogen: "Um die Familie zu unterhalten" (IV-act. 23-2). A.c  In den Akten findet sich ein Gutachten zu Handen der Krankentaggeldversicherung (IV-act. 26-8). Die Versicherte war am 19. September 2011 durch Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, untersucht worden. Er hatte folgende Diagnosen gestellt (IV-act. 26-13): "- mittelschwere Pangonarthrose rechts   - intermittierend aktiviert, derzeit klinisch ohne Erguss   - Bakerzyste, St. n. Ruptur möglich   - grössere mediale Meniskusläsion   - Chondromalazie Grad III bis IV der Patella, Patella Typ Wiberg Typ III   - femoro-tibiales mediales Knochenmarksoedem   - mehrere kleine freie Gelenkskörper © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte - Varicosis cruris - Spreizfüsse, Hallux valgus rechts - Adipositas, BMI 39.0". Bei der von ihr zuvor ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen des Gemüseanbaus bleibe die Versicherte vorläufig arbeitsunfähig. Aus somatischer Sicht sei eine Tätigkeit mit Wechselbelastung stehend, sitzend, gehend und mit einer Gewichtslimitierung bei 7.5 kg im Rahmen eines 50%igen Pensums beziehungsweise während 4 Stunden pro Tag ohne Leistungseinbusse zumutbar. Eine ganztägige Tätigkeit sei der Versicherten wegen den ungünstigen trophischen Verhältnissen am rechten Unterschenkel und der krankheitsbedingten Strukturveränderungen am rechten Knie mit belastungsmodulierter Gonalgie nicht zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei angepasster Tätigkeit betrage ab dem 1. Juni 2011 50%. Es sei wenig wahrscheinlich, dass unter einer entsprechenden medizinischen Behandlung und bei einem optimalen natürlichen Verlauf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne. Die Prognose bezüglich einer Steigerung der Teilarbeitsfähigkeit sei ungünstig. A.d  Am 7. Februar 2012 berichtete der behandelnde Arzt, med. pract. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, ob eine 50%ige Arbeitsleistung in sitzender Tätigkeit mit allerhöchstens kurzen Unterbrechungen mit Aufstehen und Gehen machbar sei, werde sich in Zukunft zeigen. Die chronisch venöse Insuffizienz könne ebenfalls zu massiven Beschwerden führen. Aus seiner Sicht sei eine Teilzeitarbeit mit voller Leistung eher wünschenswert, da sich die Versicherte danach erholen könne (IVact. 26-7). A.e  In den von der IV-Stelle eingeholten Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungsamtes (RAV) befinden sich zwei unterschiedliche Formulare. Am 5. Mai 2010 war ein Beschäftigungsgrad von 50% angegeben worden (IV-act. 30-9). Auf einem undatierten Blatt war ein Beschäftigungsgrad von 100% aufgeführt (IV-act.  30-7). Auf einem Fragebogen zur Arbeitslosigkeit wurde am 15. Juni 2012 angegeben, dass die Versicherte eine 50%ige Arbeitsstelle suche. Zur Frage, welche Vermittlungsfähigkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die versicherte Person selbst angegeben habe, wurde vermerkt, es seien zwei Anträge vorhanden, nämlich ab 01.05.2010 100% und ab 03.02.2012 50% (IV-act. 30-2). A.f Am 6. Juni 2012 erfolgte eine Haushaltsabklärung (IV-act. 34). Im entsprechenden Bericht vermerkte die Abklärungsperson, dass aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse der mittlere Sohn die Übersetzung übernommen habe. Die Versicherte habe angegeben, sie würde gerne in einem 100% Pensum arbeiten. Sie habe bereits seit 2009 eine Vollzeitstelle gesucht und sei während dieser Zeit beim RAV gemeldet gewesen. Der Sohn habe mitgeteilt, dass es seiner Mutter aufgrund der Sprachbarriere und des fehlenden Führerscheins nicht möglich gewesen sei, eine Vollzeitstelle zu finden. Die Versicherte gab an, sie habe immer gerne gearbeitet und ihre Söhne seien alle schon länger selbständig und bräuchten längst keine Betreuung mehr. Im Abklärungsbericht wurde vermerkt, anhand der Unterlagen könne nicht nachvollzogen werden, dass die Versicherte heute voll arbeitstätig wäre. Seit ihrer Einreise in die Schweiz habe sie maximal 30% gearbeitet. Die Söhne seien schon länger in einem Alter, das ein höheres Pensum zuliesse. Die Beschwerdeführerin könne im Zeitraum von Februar 2009 bis Oktober 2010 lediglich sieben Bewerbungen vorweisen. Es liesse sich maximal eine 50%ige Erwerbstätigkeit nachvollziehen. Dies werde auch durch die Auskunft der zuständigen Arbeitslosenkasse untermauert, dass die Versicherte zu 50% vermittelbar gemeldet gewesen sei. A.g  Mit Vorbescheid vom 26. September 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie beabsichtige, das Rentengesuch bei einem Invaliditätsgrad von 9% abzulehnen (IVact. 41). Am 21. November 2012 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid (IV-act. 45). B. B.a  Am 10. Januar 2013 erhob die Versicherte Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 21. November 2012 sei aufzuheben; es sei ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen und ihr sei eine angemessene Rente zuzusprechen (act. G 1). Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, es komme nicht die gemischte Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades zur Anwendung. Sie bestreite, dass sie bei voller Gesundheit lediglich einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Nachdem sie im Juni 2002 in die Schweiz gezogen sei, habe sie bei der Firma D.___ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf Abruf gearbeitet. Danach habe sie im Hotel E.___ als Küchenhilfe und Zimmermädchen 4 bis 9 Stunden pro Tag gearbeitet. Später sei sie in Landwirtschaftsbetrieben und in einer Reinigungsfirma tätig gewesen. Aus wirtschaftlichen Gründen habe man ihr bei ihrer letzen Arbeitsstelle nur eine saisonale Tätigkeit anbieten können. Von November bis April/Mai sei sie dort jeweils zu 100% beschäftigt gewesen. Sie habe durchschnittlich einen Arbeitseinsatz von ca. 180 Stunden pro Monat geleistet. Der dabei erzielte Lohn von Fr. 12.50 sei tief angesetzt gewesen. Nach Beendigung des saisonalen Arbeitseinsatzes habe sie sich beim RAV gemeldet und erneut eine 100% Stelle gesucht. Aufgrund des schwierigen wirtschaftlichen Umfeldes, der ungenügenden Sprachkenntnisse und des niedrigen Ausbildungsstandes sei die Arbeitssuche beschwerlich gewesen. Die knappen finanziellen Verhältnisse der Familie hätten eine Vollzeitbeschäftigung erfordert und das fortgeschrittene Alter der Kinder hätte eine 100%ige Beschäftigung zugelassen. Im Fragebogen Erwerbstätigkeit/Haushalt habe sie in aller Deutlichkeit festgehalten, dass sie zu 100% arbeiten würde, um die Familie zu unterstützen. B.b  Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Einreise in die Schweiz rund Fr. 50'000.-- verdient. Die Abklärungspersonen hätten es nicht für glaubwürdig gehalten, dass die Beschwerdeführerin zu 100% erwerbstätig wäre und hätten sie daher als zu 50% im Haushalt tätig eingestuft. Es müsse zudem festgehalten werden, dass aufgrund der gestellten Diagnosen nicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Die Begründung, dass eine ganztägige Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin in einer adaptierten sitzenden Tätigkeit nicht ganztägig arbeitsfähig sein sollte. Die vorliegenden Diagnosen würden die Beschwerdeführerin höchstens qualitativ und nicht quantitativ einschränken. Sämtliche Fakten würden ausserdem gegen eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sprechen. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Einreise in die Schweiz maximal zu 30% gearbeitet. Ihre Söhne seien in einem Alter, das längst eine höhere Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zugelassen hätte. Es sei nicht plausibel, dass sie aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse und des fehlenden Führerscheins keine Vollzeitstelle gefunden habe. So habe sie im Zeitraum Februar 2009 bis Oktober 2010 lediglich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sieben Bewerbungen vorweisen können. Sie habe offenkundig nicht ernsthaft versucht, eine ganztägige Stelle zu finden. Laut Auskunft der Arbeitslosenkasse sei sie auch lediglich als zu 50% vermittelbar gemeldet gewesen. B.c  Mit Replik vom 16. April 2013 machte die Beschwerdegegnerin geltend, das Gutachten vom 10. Dezember 2011 attestiere ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und es gebe keinen Grund, davon abzuweichen (act. G 6). Bei der Invaliditätsbemessung sei zudem ein angemessener leidensbedingter Abzug von 10% vom Tabellenlohn vorzunehmen. Sie sei gemäss ärztlicher Einschätzung lediglich in der Lage, eine sitzende Tätigkeit auszuüben. Es sei damit zu rechnen, dass sie aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse gegenüber Mitbewerbern einen gewissen Lohnnachteil in Kauf zu nehmen habe. B.d  Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik. Erwägungen: 1.  1.1 Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen, und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. 1.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). 1.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG – so namentlich bei im Haushalt tätigen Personen – wird hingegen für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass eine Behinderung besteht, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich einer im Haushalt tätigen versicherten Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig wäre, wird die Invalidität diesbezüglich nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wäre die versicherte Person daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Diese Art der Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss als gemischte Methode bezeichnet. Gemäss Art. 27  IVV ist nur der Einkommensvergleich anzustellen, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre. In ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist dazu abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Abzustellen sei auf die hypothetischen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt entwickelt haben würden (vgl. etwa BGE 125 V 150). 2.  Zwischen den Parteien ist streitig, zu wieviel Prozent die Beschwerdeführerin heute ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin hat bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte geltend gemacht, sie wäre zu 100% erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% anerkannt. Die Beschwerdeführerin hat argumentiert, sie wäre zu 100% erwerbstätig, da sie die Familie unterstützen müsse. Sie habe sich auch beim RAV angemeldet und nach einer Vollzeitstelle gesucht. Es sei aber sehr schwierig gewesen und sie habe jeweils nur saisonal eine Vollzeitstelle erhalten. Die Beschwerdegegnerin hat argumentiert, die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2002 maximal zu 30% gearbeitet. Diese Argumentation überzeugt nicht, denn es ist nicht zulässig eine "Mischrechnung" über die Jahre hinweg vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin arbeitete bei ihrer letzten Tätigkeit zu einem tiefen Stundenansatz von Fr. 12.50 und konnte diese Arbeit jeweils nur saisonal ausüben (vgl. IV-act. 4 und 11). Auf ein Jahr hochgerechnet ergibt sich dabei natürlich ein entsprechend tiefes Jahreseinkommen. Dies darf der Beschwerdeführerin indes nicht entgegen gehalten werden, denn sie hat immer, wenn sie die Gelegenheit dazu hatte, zu 100% gearbeitet. Überdies hat die Beschwerdeführerin auch stets angegeben, dass sie zu 100% erwerbstätig wäre, sowohl im Fragebogen zur Rentenabklärung als auch bei der Haushaltsabklärung. Auch aufgrund ihrer finanziellen Situation ist es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zu 100% einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Ihr Ehemann ist zwar voll erwerbstätig, erzielt aber ein relativ tiefes Einkommen (vgl. act. 34-3). Die Beschwerdeführerin muss keinen Betreuungspflichten mehr nachkommen und auch sonst spricht nichts gegen eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin gewillt ist, eine 100%ige Erwerbstätigkeit auszuüben, hat sie dadurch bewiesen, dass sie, als sich ihr die Gelegenheit bot, zu 100% zu arbeiten, dies stets getan hat. So hat sie im Gemüsebau jeweils ein 100%-Pensum geleistet, nur war dort die Arbeit jeweils von November bis April oder Mai befristet. Bei dieser Sachlage erscheint es plausibel, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre. Da die Beschwerdeführerin damit als Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist, ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand eines reinen Einkommensvergleiches zu ermitteln. 3.  3.1 Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln. In der Regel wird für die Bestimmung des Valideneinkommens auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt. Von diesem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundsatz ist aber in begründeten Fällen abzuweichen, zum Beispiel wenn der von der versicherten Person erzielte Verdienst aufgrund von äusseren Umständen nicht der eigentlichen wirtschaftlichen Erwerbsfähigkeit entspricht. In der Invalidenversicherung bildet nämlich nicht der zuletzt erzielte Verdienst, sondern die Erwerbsfähigkeit einer Person den Versicherungsgegenstand. Es besteht zwar eine Vermutung dafür, dass der zuletzt erzielte Verdienst die Erwerbsfähigkeit abbildet. Im vorliegenden Fall trifft dies indessen nicht zu, da es sich bei der letzten Stelle der Beschwerdeführerin lediglich um eine saisonale Stelle gehandelt hat, die sehr tief entlöhnt worden ist. Es sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass dieses unterdurchschnittliche Einkommen in der Person der Beschwerdeführerin begründet gewesen wäre. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass äussere Umstände wie arbeitsmarktliche Zwänge und Standortnachteile dazu geführt haben, dass die Beschwerdeführerin eine Stelle annehmen musste, bei der sie nur saisonal arbeiten konnte und sehr wenig verdiente. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend das Valideneinkommen zu Recht anhand des Tabellenlohnes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt, in dem sie für den massgeblichen Lohn auf das Anforderungsniveau 4 für Frauen abgestellt hat. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, es sei ihr ein angemessener leidensbedingter Abzug vom Lohn zu gewähren. Sie sei nur in der Lage, vorwiegend sitzende Tätigkeiten auszuüben und zudem habe sie auch aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse im Vergleich mit Mitbewerbern einen Lohnnachteil in Kauf zu nehmen. Dazu ist festzuhalten, dass, falls ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sein wird, dieser nicht durch die schlechten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin begründet wäre. Massgebend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin als nicht vollständig gesunde Arbeitnehmerin gegenüber gesunden Arbeitnehmern mit gewissen indirekten Wettbewerbsnachteilen zu rechnen hätte und diesen mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen wäre. 3.3 Da vorliegend aber, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht feststeht, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin invalid ist, kann die Frage nach der Höhe eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn noch nicht beantwortet werden. Gleich verhält es sich mit dem allfälligen Rentenbeginn, der erst wird festgelegt werden können, wenn der IV-Grad der Beschwerdeführerin bekannt ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.  4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einer Kniegelenksarthrose bei varicosis cruris und an einer Adipositas leidet. Der rheumatologische Gutachter hat die Beschwerdeführerin daher ab Juni 2011 als nur noch zu 50% arbeitsfähig eingeschätzt. Eine Tätigkeit mit Wechselbelastung stehend, sitzend, gehend, wäre ihr nach Ansicht des Gutachters für 4 Stunden pro Tag ohne Leistungseinbusse zumutbar. Auch der behandelnde Arzt vertrat die Ansicht, dass ein Teilzeitpensum bei voller Leistung eher wünschenswert wäre, da sich die Beschwerdeführerin danach erholen könne. Da die Beschwerdeführerin aber immer noch über Dauerschmerzen im Kniegelenk berichtet hatte, hielt er sie in seinem Bericht vom 7. Februar 2012 noch nicht für arbeitsfähig. Ob eine 50%ige Arbeitsleistung machbar sei, werde erst die Zukunft zeigen. 4.2 Sowohl der Gutachter als auch der behandelnde Arzt vertreten die Auffassung, dass der Beschwerdeführerin maximal eine 50%ige Tätigkeit zumutbar sei. Zudem müsse das Pensum halbtags gleistet werden, da der Beschwerdeführerin lediglich eine Belastung von ca. 4 Stunden pro Tag zumutbar sei. Der Gutachter führte dazu aus, ein ganztägige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin wegen "den ungünstigen trophischen Verhältnissen am rechten Unterschenkel und der krankheitsbedingten Strukturveränderungen am rechten Knie mit belastungsmodulierter Gonalgie nicht zuzumuten" (IV-act. 26-14). Der Hausarzt schloss sich dieser Beurteilung an und wies zudem noch auf eine chronisch venöse Insuffizienz hin (IV-act. 26-7). Der RAD-Arzt hatte keine Bemerkungen zur gutachterlichen Einschätzung gemacht (IV-act. 35). Erst im Beschwerdeverfahren äusserte der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin Zweifel an der medizinischen Einschätzung einer nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Aus den medizinischen Akten ist nicht klar ersichtlich, aus welchen Gründen es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein soll, bei einer optimal adaptierten Tätigkeit ganztags zu arbeiten. Der Gutachter zeigte nicht auf, aufgrund welcher Symptome und welcher Beschwerden die Beschwerdeführerin nach 4 Stunden nicht mehr arbeitsfähig wäre. Es ist damit fraglich, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich auch in einer optimal adaptierten Tätigkeit zu 50% eingeschränkt ist. Der Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend abgeklärt. Dementsprechend ist die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1  IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. November 2012 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu tragen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.02.2015 Qualifikation der Versicherten als zu 100% erwerbstätig. Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2015, IV 2013/17).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T21:54:16+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2013/17 — St.Gallen Versicherungsgericht 02.02.2015 IV 2013/17 — Swissrulings