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St.Gallen Versicherungsgericht 24.04.2014 IV 2013/142

24 avril 2014·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,213 mots·~21 min·2

Résumé

Art. 53 Abs. 3, Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG. Wiedererwägung pendente lite. Eine für den Verfügungsadressaten/Beschwerdeführer nachteilige Wiedererwägtung pendente lite ist entgegen der gängigen Rechtsauffassung nicht nur ein Antrag an das Gerichts, sondern eine Verfügung. Art. 22 IVG, Art. 21ter IVV. IV-Taggeld. Erwägungen zur Bemessung der Grundentschädigung bei unregelmässigem Erwerbseinkommen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2014, IV 2013/142).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/142 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.06.2020 Entscheiddatum: 24.04.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 24.04.2014 Art. 53 Abs. 3, Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG. Wiedererwägung pendente lite. Eine für den Verfügungsadressaten/Beschwerdeführer nachteilige Wiedererwägtung pendente lite ist entgegen der gängigen Rechtsauffassung nicht nur ein Antrag an das Gerichts, sondern eine Verfügung. Art. 22 IVG, Art. 21ter IVV. IV-Taggeld. Erwägungen zur Bemessung der Grundentschädigung bei unregelmässigem Erwerbseinkommen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2014, IV 2013/142). Entscheid Versicherungsgericht, 24.04.2014 Der Vizepräsident hat am  24. April 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend IV-Taggeld in Erwägung gezogen: Sachverhalt A.       A.a  A.___ meldete sich am 29. Mai 2012 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Er gab an, er sei psychisch krank. Die Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe seit 1999/2000. Im August 2010 habe sie sich verschlimmert. Der Versicherte reichte verschiedene ärztliche Zeugnisse des Psychiatrischen Zentrums St. Gallen und von Dr. med. B.___ ein, die alle die Zeit ab 6. Dezember 2011 betrafen (IV-act. 4). Die C.___ GmbH gab am 20. Juni 2012 an (IV-act. 14), sie habe den Versicherten vom 11. Juli bis zum 5. Dezember 2011 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis sei durch sie aufgelöst worden. Als Auflösungsgrund gab sie "Arbeitsende keine Arbeit" an. Die D.___ teilte am 26. Juni 2012 mit (IV-act. 17), der Versicherte sei vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011 beschäftigt worden. Das Arbeitsverhältnis sei durch den Versicherten aufgelöst worden. Der Versicherte habe seine Kündigung damit begründet, dass er eine Arbeitsstelle in der Nähe seines Wohnortes gefunden habe. Der Lohn des Versicherten habe Fr. 4'400.-- betragen. Während der Anstellung sei keine längere Arbeitsunfähigkeit aufgetreten. Die Ärzte der E.___ in F.___ berichteten am 3. August 2012 (IV-act. 20), der Versicherte leide insbesondere an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome). Der aktuellen Episode liege eine langjährig bestehende depressive Störung zugrunde. Der Versicherte habe angegeben, sein Hausarzt habe ihm im Jahr 2007 Cipralex verschrieben. In der Therapie bei Dr. G.___ und ab 2010 bei Dr. B.___ seinen mehrere andere Medikamente ausprobiert worden, die aber nicht geholfen hätten. Er habe mehrere Jahre Temesta eingenommen. Die Zuweisung zur stationären Behandlung sei durch Dr. B.___ erfolgt. Von der H.___ erfuhr die IV-Stelle am 16. Oktober 2012 (IV-act. 22), dass der Versicherte sich gemäss seinen eigenen Angaben bereits im Jahr 2007 wegen einer depressiven Episode an seinen Hausarzt gewandt hatte. Die aktuelle Diagnose lautete: Rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Episode). Weiter wurde angegeben, ab September 2012 sei ein Belastungstraining indiziert. Innerhalb eines Jahres sollte die Arbeitsfähigkeit auf mindestens 50% gesteigert werden können. A.b  Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle notierte am 5. Dezember 2012 (IVact. 29), gemäss den telefonischen Angaben der C.___ GmbH sei der Versicherte bei verschiedenen Firmen jeweils mit einem Beschäftigungsgrad von 100% eingesetzt worden. Er habe im Juli 2011 125 Std. gearbeitet, im August 2011 habe er nicht gearbeitet, vom 5. bis zum 30. September 2011 habe er 164 Std. und bis 7. Oktober 2011 nochmals 41,5 Std. gearbeitet, im November 2011 sei er auf 173,95 Std. gekommen und bis 5. Dezember 2011 habe er nochmals 41 Std. geleistet. Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle hielt weiter fest, es liege ein Anwendungsfall von Art. 21 IVV (unregelmässiges Einkommen) vor. Deshalb sei auf das Einkommen der letzten drei Monate abzustellen: September 2011 Fr. 3'625.55, Oktober 2011 Fr. 913.-- und November 2011 Fr. 4'260.45. Das entspreche einem Jahreseinkommen von Fr. 35'196.--. Dieses Einkommen müsse die Taggeldbasis für das Jahr 2011 bilden. Die IV- Stelle bewilligte am 22. Februar 2013 ein vom 11. Februar bis zum 10. Mai 2013 dauerndes Belastungstraining in der I.___ (IV-act. 38). Ausgehend vom Jahreseinkommen von Fr. 35'196.-- bzw. einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 111.-- (IV-act. 39) sprach sie dem Versicherten für die Dauer dieses Trainings ein Taggeld von Fr. 91.60 (inklusive Kindergeld) zu (IV-act. 40). B.       B.a  Der Versicherte erhob am 26. März 2013 Beschwerde gegen diese Taggeldverfügung (act. G 1). Er machte geltend, er habe nicht in Erfahrung bringen können, wie die Beschwerdegegnerin die Grundentschädigung inklusive Kindergeld berechnet habe. B.b  Die Beschwerdegegnerin erliess am 9. April 2013 eine Verfügung, mit der sie dem Beschwerdeführer für die Periode 11. Februar bis 12. Mai 2013 neu ein Taggeld von Fr. 77.60 zusprach (AK-act. 5). In einer dieser Verfügung beiliegenden Abrechnung verrechnete sie eine Rückforderung von Fr. 236.25 für 11. bis 28. Februar 2013 mit der Taggeldauszahlung für 1. bis 31. März 2013 (AK-act. 8). ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c  In einer Eingabe vom 16. April 2013 (act. G 3) teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass die Beschwerdegegnerin ihm nun erklärt habe, wie sie das Taggeld ermittelt habe. Sie habe die letzten drei Monate als Grundlage für die Berechnung herangezogen, was nicht korrekt sei. Er habe nämlich im Monat Oktober 2011 die Arbeitsstelle gewechselt, da ihm die Tätigkeit zu schwer geworden sei und er krankheitsbedingt einen anderen Job habe annehmen müssen. Darum habe der Lohn nur Fr. 913.-- betragen. Dieser Lohn sei jedoch nicht angemessen, weshalb man ihn nicht hätte heranziehen dürfen. Gemäss den Lohnabrechnungen des letzten Jahres habe er mehr als den von der Beschwerdegegnerin berechneten Jahreslohn von Fr. 35'196.-verdient. B.d  Der zuständige Sachbearbeiter der AHV-Ausgleichskasse notierte am 29. April 2013 u.a. (AK-act. 22), das Taggeld sei am 1. April 2013 rückwirkend ab Anspruchsbeginn auf Fr. 77.60 herabgesetzt worden, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihrem Taggeld der Arbeitslosenversicherung bereits ein Kindergeld erhalten habe, so dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 22 IVV keinen Anspruch auf ein Kindergeld zum IV-Taggeld habe. Die zuviel ausbezahlten Taggeldleistungen für Februar 2013 seien direkt mit der ausstehenden Zahlung für März 2013 verrechnet worden. Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin hielt am 5. Juni 2013 fest (IVact. 63), es gebe keine medizinischen Akten, die für Oktober 2011 einen die Arbeitsfähigkeit dauernd einschränkenden Gesundheitsschaden belegen würden. Weder im Bericht der D.___ noch in demjenigen der C.___ GmbH sei von gesundheitlichen Problemen die Rede. Gemäss den Akten des Krankentaggeldversicherers sei der Beschwerdeführer von Dr. B.___ am 6. Dezember 2011 notfallmässig in die Kurzzeitstation des H.___ eingewiesen worden. Dementsprechend datiere die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab diesem Tag. Der Beschwerdeführer sei ab 2010 durch Dr. B.___ behandelt worden. Sie hätte den Beschwerdeführer früher arbeitsunfähig geschrieben, wenn sie dies als notwendig erachtet hätte. Im Austrittsbericht des H.___ vom 30. Januar 2012 sei der Beginn der gesundheitlichen Probleme auf Oktober 2011 festgelegt worden. Insbesondere da Dr. B.___ den Beschwerdeführer aber in dieser Zeit nicht krankgeschrieben habe, könne davon ausgegangen werden, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung damals noch keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Aufgrund des Kündigungsgrundes sei anzunehmen, dass die Schwankungen in den quinquies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsstundenzahlen auf den jeweiligen Arbeitsvorrat und nicht auf die gesundheitliche Situation zurückzuführen seien. Deshalb sei auf das Einkommen der letzten drei Monate von Fr. 8'799.-- abzustellen, was auf ein Jahr umgerechnet Fr. 35'196.-ergebe. Da dieses Einkommen angemessen sei, müsse nicht gestützt auf Art. 21 Abs. 2 IVV auf eine längere Zeitspanne abgestellt werden. B.e  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Sie machte geltend, es gebe keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit im Oktober 2011 aus gesundheitlichen Gründen hätte aufgeben müssen. Im Fragebogen für den Arbeitsgeber fehlten für diese Zeit gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle. Zudem habe der Beschwerdeführer im November 2011 in einem Vollpensum ein Einkommen von Fr. 4'260.45 erzielt. Da er nur aus psychischen Gründen arbeitsunfähig sei, gehe sein Argument, er habe im November 2011 eine körperlich weniger anspruchsvolle Tätigkeit ausgeübt, ins Leere. Dem Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 25. Oktober 2011 lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu jener Zeit gesundheitsbedingt nur in einem reduzierten Ausmass hätte arbeiten können. Der Beschwerdeführer habe im Oktober 2011 aus invaliditätsfremden Gründen ein tieferes Einkommen als im September und November 2011 erzielt. Das massgebende Einkommen sei somit korrekt ermittelt worden. Bei einem Tageseinkommen von Fr. 97.-- betrage die Grundentschädigung Fr. 77.60, zusammen mit dem Kindergeld von Fr. 14.-- also Fr. 91.60. Die Taggeldrückforderung vom 8. April 2013 sei nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 22 IVV habe kein Anspruch auf ein Kindergeld gemäss Art. 23 IVG bestanden. B.f   Der Beschwerdeführer wandte am 11. Juli 2013 ein (act. G 11), er habe die Arbeit bei der D.___ aus gesundheitlichen und psychologischen Gründen aufgeben müssen, da er die Anwesenheit anderer Mitarbeiter und den Arbeitsdruck nicht ertragen habe. Er habe einen anderen Kündigungsgrund angegeben, weil er sich geschämt habe und weil er kein schlechtes Arbeitszeugnis gewollt habe. Von der C.___ GmbH sei er in der J.___ AG eingesetzt worden. Dort habe ihm die Arbeit gesundheitlich und psychisch zugesetzt, weil er Nachtschicht habe arbeiten müssen. Anschliessend habe man ihn erst per 5. September 2011 wieder einsetzen können. Auch bei der K.___ AG habe er aus gesundheitlichen Gründen nur drei bis vier Wochen arbeiten können. Die Arbeit ter quinquies bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und das Arbeitsklima hätten ihm stark zugesetzt. Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 25. Oktober 2011 sei er am Untersuchungstag zuhause und arbeitslos gewesen. Man habe ihm wegen der Depression Temesta verschrieben. Aus diesem Grund sei er keiner Arbeit nachgegangen. Er verstehe nicht, dass die Beschwerdegegnerin einen unvollständigen Lohn im Oktober 2011 heranziehe und behaupte, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht krank gewesen. Erst im November 2011 habe er über die C.___ GmbH eine Arbeit gefunden, die ihm zugesagt habe. Per 6. Dezember 2011 sei er dann aber vollends krank geworden. Erwägungen: 1. 1.1  Mit der Verfügung vom 28. Februar 2013 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 11. Februar bis 12. Mai 2013 ein Taggeld von Fr. 91.60 (bestehend aus einer Grundentschädigung von Fr. 77.10 und zweimal Kindergeld von Fr. 7.--) zugesprochen. Am 9. April 2013, also nachdem der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. Februar 2013 Beschwerde erhoben hatte, hat sie für dieselbe Periode ein Taggeld von lediglich Fr. 77.60, d.h. nur noch die Grundentschädigung, zugesprochen. Gleichzeitig hat sie das bereits ausbezahlte (Netto-) Kindergeld von insgesamt Fr. 236.25 zurückgefordert. Diese Korrektur und die daraus resultierende Rückforderung beruhen also auf der Verneinung eines Anspruchs auf Kindergeld. Die Beschwerdegegnerin hat dies damit begründet, dass die Mutter der Kinder Kinderzulagen erhalten habe, so dass die Ausrichtung von Kindergeld an den Beschwerdeführer eine koordinationsrechtlich (Art. 22 Abs. 3 IVV) unzulässige Überentschädigung zur Folge gehabt habe. Das Kindergeld bemisst sich zwar unabhängig vom versicherten Verdienst bzw. von der Höhe der Grundentschädigung. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, die Verfügung vom 28. Februar 2013 habe aus zwei voneinander unabhängigen Entscheiden, nämlich einerseits der Zusprache einer Grundentschädigung von Fr. 77.60 und andererseits der Zusprache von Kindergeld von zweimal Fr. 7.--, bestanden, so dass sich die Beschwerde nur auf den Entscheid betreffend die Grundentschädigung habe beziehen können, womit der Entscheid betreffend das Kindergeld unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerdegegnerin scheint diese Schlussfolgerung aber gezogen zu haben, denn sie ist davon ausgegangen, dass die Verfügung vom 9. April 2013 betreffend den quinquies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf Kindergeld nichts mit dem Beschwerdeverfahren zu tun habe. Der Anspruch auf ein Kindergeld setzt einen Anspruch auf eine Grundentschädigung voraus (Art. 22 Abs. 3 IVG), d.h. beim Kindergeld handelt es sich bei einer systematischen Betrachtung nur um einen Zuschlag zur Grundentschädigung; diese und das Kindergeld sind zusammen das Taggeld. Da das gesamte durch die Verfügung vom 28. Februar 2013 geregelte Rechtsverhältnis, d.h. der gesamte Taggeldanspruch, den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, hat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 9. April 2013 in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG eine sogenannte Wiedererwägung pendente lite vorgenommen. Für diese Wiedererwägung ist - analog zur "regulären" Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG wesensbestimmend, dass die wiedererwogene Verfügung aufgehoben (Dispositivpunkt 1) und durch eine neue Entscheidung in der Sache ersetzt wird (Dispositivpunkt 2). Daraus folgt notwendigerweise, dass die Wiedererwägungsverfügung vom 9. April 2013 und nicht die aufgehobene ursprünglich angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2013 den Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Würde in dieser Situation die Beschwerde zurückgezogen, erwüchse also die pendente lite erlassene Wiedererwägungsverfügung vom 9. April 2013 in formelle Rechtskraft. 1.2  Nach der herrschenden Rechtsauffassung (vgl. etwa U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., N. 47 zu Art. 53 ATSG) soll nur jene Wiedererwägung pendente lite eine Verfügung sein, die die Position der Beschwerde führenden Person nicht verschlechtert, die also keine reformatio in peius beinhaltet. Verschlechternde Wiedererwägungen pendente lite soll es gar nicht geben. Wenn der Sozialversicherer trotzdem eine verschlechternde Wiedererwägung pendente lite verfügt, soll diese Verfügung nichtig und nur als Antrag an das Gericht zu behandeln sein. Dem Wortlaut des Art. 53 Abs. 3 ATSG lässt sich diese Rechtsauffassung ganz offensichtlich nicht entnehmen. Wenn eine entsprechende frühere (lückenfüllende) Bundesgerichtspraxis bestanden haben sollte, dann hat der Gesetzgeber sie offenkundig nicht in das positive Recht überführen wollen, denn sonst hätte er den Art. 53 Abs. 3 ATSG entsprechend formuliert. Auch in Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG lässt sich keine Grundlage für diese gängige Rechtsauffassung erblicken. Lässt man nämlich die Existenz einer die Lage der Beschwerde führenden Person verschlechternden, pendente lite erlassenen Wiedererwägungsverfügung zu, schliesst das zwar faktisch den Rückzug der Beschwerde als Mittel zur Vermeidung einer drohenden reformatio in peius aus, weil © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit dem Beschwerderückzug die unerwünschte nachteilige, pendente lite erlassene Wiedererwägungsverfügung formell rechtskräftig und damit verbindlich würde. Der Rückzug würde also gerade das Gegenteil dessen bewirken, was der Gesetzgeber mit Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG angestrebt hat. Bei dieser engen Betrachtungsweise darf man es bei der Interpretation des Art. 53 Abs. 3 ATSG aber nicht bewenden lassen. Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG kann nämlich die spätere Anwendung der "regulären" Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht verhindern. Wenn eine Beschwerde bei einer drohenden reformatio in peius zurückgezogen und die angefochtene Verfügung damit formell rechtskräftig wird, kann der Sozialversicherer mittels einer "regulären" Wiedererwägung jenen rechtmässigen Zustand herstellen, den eigentlich das Gericht - in peius reformierend - hätte anordnen müssen, wenn es nicht durch den Beschwerderückzug daran gehindert worden wäre. Diese Vorgehensweise ist rechtmässig, denn die Vermeidung einer reformatio in peius kann kein Selbstzweck sein. Ihr Ergebnis ist nämlich nichts anderes als die Perpetuierung einer rechtswidrigen und rechtsungleichen Behandlung einer versicherten Person. Eine solche Abweichung von den wichtigsten Grundsätzen des öffentlichen Rechts lässt sich nicht allein durch den Umstand, dass der Verfügungsadressat einmal Beschwerde geführt hat, rechtfertigen. Weder der Grundsatz von Treu und Glauben noch ein Vertrauensschutzinteresse vermögen eine rechtswidrige und rechtsungleiche Behandlung des Beschwerde führenden Verfügungsadressaten gegenüber jenen Verfügungsadressaten zu rechtfertigen, die keine Beschwerde gegen eine Verfügung erhoben haben, die "regulär" wiedererwogen wird. Der Zweck des Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG ist also an sich schon sehr prekär. Das muss erst recht für die gängige Rechtsauffassung, eine verschlechternde Wiedererwägung pendente lite sei nichtig und nur ein Antrag an das Gericht, gelten. Deshalb besteht keine Veranlassung, den Abs. 3 des Art. 53 ATSG für verschlechternde Wiedererwägungen pendente lite als gar nicht anwendbar zu erklären und lückenfüllend eine Regelung einzuführen, laut der in dieser Situation eine Wiedererwägungsverfügung pendente lite ausgeschlossen und nur noch ein entsprechender Antrag an das Gericht möglich sein soll. Vielmehr ist Art. 53 Abs. 3 ATSG mit seinem klaren Wortlaut ernst zu nehmen, was bedeutet, dass auch eine für die Beschwerde führende Person nachteilige Wiedererwägungsverfügung pendente lite möglich ist und als Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens an die Stelle der ursprünglich angefochtenen und nun wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügung tritt. Auch eine nachteilige Wiedererwägungsverfügung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte pendente lite wird also formell rechtskräftig, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demnach nur die Verfügung vom 9. April 2013, laut der nur ein Anspruch auf eine Grundentschädigung von Fr. 77.60 besteht. Der Streitgegenstand hat sich dadurch nicht verändert. Er besteht nach wie vor in der Frage nach der Höhe des Taggeldes (und damit u.a. auch in der Frage nach einem allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kindergeld gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG). 2.    Der Beschwerdeführer hat ab 11. Februar 2013 eine Eingliederungsmassnahme gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG absolviert. Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG hat er deshalb ab dem gleichen Tag einen Anspruch auf ein Taggeld. Dieses Taggeld besteht aus der Grundentschädigung und allenfalls aus einem Kindergeld (Art. 22 Abs. 2 IVG). 2.1  Die Grundentschädigung beträgt 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG). Hat eine versicherte Person vor dem Beginn des Taggeldanspruchs ein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielt, ist zur Ermittlung des für die Grundentschädigung massgebenden Einkommens auf dieses abzustellen. Das Erwerbseinkommen ist als regelmässig erzielt zu qualifizieren, wenn das Arbeitsverhältnis auf Dauer angelegt ist und das erzielte Erwerbseinkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist (Art. 21 Abs. 1 IVV). Auf Dauer angelegt ist ein Arbeitsverhältnis, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen worden ist (Art. 21 Abs. 2 IVV). Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der C.___ GmbH ist unbefristet und damit auf Dauer angelegt gewesen. Allerdings hat der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung nicht direkt für die C.___ GmbH erbracht. Vielmehr hat ihn diese an andere Unternehmen ausgeliehen. Damit ist kein stabiles Erwerbseinkommen garantiert gewesen, denn der Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers dürfte von der Nachfrage eines Unternehmens nach einem ungelernten Arbeitnehmer und von einem Entscheid der C.___ GmbH, den Beschwerdeführer und nicht einen anderen Hilfsarbeiter zu schicken, abhängig gewesen sein. Davon dürfte auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen sein, denn sie hat gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVV auf das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in den (dem Eintritt der endgültigen Arbeitsunfähigkeit am 6. Dezember 2011 vorangehenden) Monaten September, Oktober und November 2011 abgestellt. Diese Bemessungsmethode kommt gemäss der genannten Verordnungsbestimmung zur Anwendung, wenn eine versicherte Person bis bis ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte kein regelmässiges Erwerbseinkommen i.S. von Art. 21 IVV erzielt. Die Anwendung des Art. 21 Abs. 1 IVV setzt voraus, dass die versicherte Person während der letzten drei Monate keine einkommensrelevante gesundheitliche Einschränkung erlitten hat. Der Beschwerdeführer hat im September 2011 Fr. 3'625.55 und im November 2011 Fr. 4'260.45, im Oktober 2011 aber nur Fr. 913.-- verdient. Die Beschwerdegegnerin hat trotzdem gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVV ausgehend vom Lohn dieser drei Monate das für die Grundentschädigung massgebende Erwerbseinkommen ermittelt. Sie hat dies damit begründet, dass der tiefe Lohn im Oktober 2011 nicht auf eine gesundheitliche Einschränkung zurückzuführen gewesen sei, so dass es sich um ein angemessenes Erwerbseinkommen gemäss Art. 21 Abs. 2 IVGV gehandelt habe. Ob die Annahme der Beschwerdegegnerin, der tiefe Lohn im Oktober 2011 sei nicht auf eine gesundheitliche Einschränkung zurückzuführen, richtig ist, kann offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich den in Art. 21 Abs. 2 IVV verwendeten Begriff des angemessenen Erwerbseinkommens falsch interpretiert und deshalb den im September, Oktober und November 2011 erzielten Lohn zu Unrecht als angemessen qualifiziert. Sinn und Zweck des Taggeldes ist es, der versicherten Person einen angemessenen Teil jenes Einkommens zu gewährleisten, dass diese Person erzielen würde, wenn sie während der Eingliederung ohne jede Einschränkung (weder durch die Gesundheitsbeeinträchtigung noch durch die Eingliederung) ihrem angestammten Beruf nachgehen könnte. Dementsprechend ist das in Art. 21 IVV vorausgesetzte auf Dauer angelegte Arbeitsverhältnis mit regelmässigem Erwerbseinkommen der "Idealfall". Hier kann nämlich ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die versicherte Person ohne eine Gesundheitsbeeinträchtigung und ohne die Eingliederungsmassnahme weiterhin dieses regelmässige Erwerbseinkommen erzielt hätte. Das in Art. 21 Abs. 1 IVV vorgesehene Abstellen auf das Einkommen der letzten drei Monate ist demnach nur eine Hilfsmethode, mit der versucht wird, einem Sachverhalt gerecht zu werden, der kein solcher "Idealfall" ist. Dasselbe gilt für den Art. 21 Abs. 2 IVV, der dann zur Anwendung kommt, wenn Art. 21 Abs. 1 IVV seinen Zweck, ein dem "Idealfall" möglichst nahe kommendes Erwerbseinkommen zu liefern, auf Grund einer Sachverhaltsbesonderheit nicht erfüllen kann. Mit beiden Bemessungsmethoden in Art. 21 IVV wird also angestrebt, jenes Erwerbseinkommen zu ermitteln, das die versicherte Person im massgebenden Zeitraum erzielt hätte, wenn ihre erwerblichen Verhältnisse und ihr Gesundheitszustand es erlaubt hätten, in einem geeigneten, auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu erzielen. bis ter ter ter ter bis ter ter ter ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das definiert den in Art. 21 Abs. 2 IVV verwendeten Begriff des angemessenen Erwerbseinkommens. Das vom Beschwerdeführer im September, Oktober und November 2013 erzielte Erwerbseinkommen erfüllt diesen Begriff aufgrund des weit unterdurchschnittlichen Lohnes im Oktober 2011 (unabhängig von der Ursache dieser Reduktion) offensichtlich nicht. Deshalb ist in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 IVV auf das Erwerbseinkommen während einer Periode abzustellen, die auch die vorangehende Beschäftigung bei der D.___ einbezieht. Das massgebende Erwerbseinkommen ist demnach anhand der von der D.___ von Januar bis Juni 2011 und der von der C.___ GmbH von Juli bis und mit November 2011 ausgerichteten Löhne zu ermitteln. Dabei findet das tiefe Einkommen im Oktober 2013 zwar immer noch Berücksichtigung, aber das wird weitgehend kompensiert durch die übrigen zehn Monatslöhne, die weder durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch durch andere Umstände (wie beispielsweise eine zeitweise fehlende Nachfrage nach Arbeit) beeinflusst sind. Das resultierende, auf ein Jahr umgerechnete Erwerbseinkommen bildet eine angemessene Grundlage für die Bemessung der Grundentschädigung. Die Sache ist deshalb zur entsprechenden Neufestsetzung (und Nachzahlung) der Grundentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.2  Gemäss Art. 23 IVG beträgt das Kindergeld Fr. 7.--. Die Beschwerdegegnerin muss also davon ausgegangen sein, dass der Beschwerdeführer zwei Kinder hat, denn sie hat die Grundentschädigung ursprünglich um Fr. 14.-- erhöht. Ausnahmsweise besteht kein Anspruch auf ein Kindergeld, wenn gleichzeitig gesetzliche Kinderzulagen bezogen werden (Art. 22 Abs. 3 Satz 3 IVG). Als gesetzliche Zulagen gelten gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV u.a. Kinderzulagen gemäss der Bundesgesetzgebung. Dazu gehören nicht nur die Kinderzulagen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen, sondern auch Kinderzulagen, die zu einem Taggeld ausgerichtet werden. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG wird auch zum Taggeld der Arbeitslosenversicherung ein Zuschlag gewährt, der eine wegen Arbeitslosigkeit entgehende Kinderzulage entschädigt. Bei diesem Zuschlag handelt es sich um eine Kinderzulage im Sinne des Art. 22 Abs. 3 IVG, denn der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, im Rahmen einer intersystemischen Koordination eine unzulässige Überentschädigung zu verhindern, d.h. die Ausrichtung von mehr als einer Zulage pro Kind zu vermeiden. Da beide Elternteile für ein und dasselbe Kind einen Anspruch auf eine Kinderzulage (in welcher Form auch immer) begründen können, müssen sie aus koordinationsrechtlicher Sicht ter ter bis quinquies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte als Einheit betrachtet werden. Eine Kinderzulage der Ehefrau des Beschwerdeführers zu deren Taggeld der Arbeitslosenversicherung muss deshalb als Kinderzulage des Beschwerdeführers betrachtet werden, um die Ausrichtung eines Kindergeldes zu dessen IV-Taggeld und damit eine koordinationsrechtlich unzulässige Überentschädigung zu vermeiden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat am 26. März 2013 telefonisch bestätigt, dass sie eine Kinderzulage zu ihrem Taggeld der Arbeitslosenversicherung erhalte. Der Sachbearbeiter der zuständigen Ausgleichskasse hat dem einschlägigen Leistungsregister am 29. April 2013 entnommen, dass diese telefonische Auskunft richtig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert und damit implizit bestätigt, dass seine Ehefrau tatsächlich eine Kinderzulage zum Taggeld bezogen hat. Es steht deshalb mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass im Februar 2013 eine Kinderzulage der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet worden ist. Die Verfügung vom 28. Februar 2013 hat deshalb gegen Art. 22 Abs. 3 Satz 3 IVG verstossen, weshalb sie in Bezug auf die Erhöhung der Grundentschädigung um ein Kindergeld von Fr. 14.-rechtswidrig gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb diese Verfügung pendente lite in Wiedererwägung ziehen, d.h. aufheben und durch eine Verfügung ersetzen dürfen, mit der sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Kindergeld gemäss Art. 22 IVG mit Wirkung ab 11. Februar 2013 verneint hat. Damit hat ein gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässiger Leistungsbezug vorgelegen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht eine entsprechende Rückforderung verfügt hat. Da der Existenzbedarf angesichts des tiefen Betrages der Rückforderung und angesichts des Umstands, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau weiterhin ein Taggeld bezogen haben, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewahrt gewesen ist, erweist sich auch die Verrechnung der Rückforderung mit dem laufend ausbezahlten IV-Taggeld als rechtmässig. Allerdings hat es die Beschwerdegegnerin pflichtwidrig unterlassen, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Erlassgesuchs (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) hinzuweisen. Sie wird das nachzuholen haben. 3.    Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur Ermittlung des Betrages der dem Beschwerdeführer ab dem 11. Februar 2013 zustehenden Grundentschädigung sowie zur Erfüllung der Pflicht, auf die Erlassmöglichkeit aufmerksam zu machen, an die Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückzuweisen. Dieser Verfahrensausgang ist praxisgemäss in Bezug auf die Kosten des Verfahrens als vollumfängliches Unterliegen der Beschwerdegegnerin zu betrachten. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin für die Gerichtskosten aufzukommen. Angesichts des klaren Sachverhalts und der eindeutigen Rechtslage ist von einem einfachen Fall gemäss Art. 17 Abs. 2 des st. gallischen Gerichtsgesetzes (GerG, sGS 941.1) auszugehen, der einzelrichterlich beurteilt werden kann (Art. 19 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichts [OrgV], sGS 941.114). Dem Beurteilungsaufwand im einzelrichterlichen Verfahren entsprechend ist die Gerichtsgebühr praxisgemäss auf Fr. 400.-- festzusetzen. Demgemäss hat der Vizepräsident als Einzelrichter im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV entschieden: 1.      Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die (pendente lite ergangene Wiedererwägungs-) Verfügung vom 9. April 2013 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.      Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.04.2014 Art. 53 Abs. 3, Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG. Wiedererwägung pendente lite. Eine für den Verfügungsadressaten/Beschwerdeführer nachteilige Wiedererwägtung pendente lite ist entgegen der gängigen Rechtsauffassung nicht nur ein Antrag an das Gerichts, sondern eine Verfügung. Art. 22 IVG, Art. 21ter IVV. IV-Taggeld. Erwägungen zur Bemessung der Grundentschädigung bei unregelmässigem Erwerbseinkommen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2014, IV 2013/142).

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