Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/387 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 11.05.2020 Entscheiddatum: 23.02.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 23.02.2015 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Orthopädisches Gerichtsgutachten. Anspruch auf eine ganze Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2015, IV 2012/387). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 23. Februar 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Näscher, Alte Landstrasse 106, Postfach 101, 9445 Rebstein, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 15. Dezember 2009 zum Bezug von IV-Leistungen an (IVact. 7). Aufgrund einer progredienten, thorakolumbalen Torsionsskoliose mit Scheitelpunkt L2/L3 sowie Th8/9 unterzog sich die Versicherte am 18. Dezember 2009 einer von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, durchgeführten dorsalen Aufrichte-Spondylodese Th3-L4 (IV-act. 23-4; vgl. auch den Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 4. Januar 2010, wo die Versicherte vom 17. bis 30. Dezember 2009 hospitalisiert war, IV-act. 23-1 ff.). Zur postoperativen Rehabilitation befand sich die Versicherte während der Dauer vom 30. Dezember 2009 bis 23. Januar 2010 in der Klinik D.___ (IV-act. 21). Am 7./8. Juni 2010 berichtete Dr. B.___, die Versicherte leide an einem chronischen, thorakolumbalen Schmerzsyndrom bei progredienter Torsionsskoliose. Für die angestammte Tätigkeit in der Herstellung von Heizkörpern bestehe seit dem 17. Dezember 2009 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Versicherten während 1 bis 2 Stunden täglich zumutbar; die Versicherte sei auch längerfristig in einer körperlich leichten Tätigkeit höchstens 2 Stunden arbeitsfähig (IV-act. 30). A.b Im Schreiben vom 21. Juni 2011 führte Dr. B.___ aus, mittlerweile seien eineinhalb Jahre vergangen und die Versicherte habe insgesamt doch eine Teillinderung ihrer Beschwerden erfahren, vor allem im Brust- und Nackenbereich. Hingegen habe sie im lumbalen Bereich nach wie vor häufig und schnell belastungsabhängige lumbale Beschwerden. Hinweise für eine Radikulopathie gebe es aber keine. Aufgrund des Verlaufs sowie des Befunds sei die Versicherte in Zukunft kaum länger als 2 bis 3 Stunden für eine ganzkörperlich leichte Tätigkeit arbeitsfähig. Er empfehle deshalb eine 100%ige IV-Rente mit einer Neubeurteilung in 2 Jahren (IV-act. 60). A.c Da sich die Versicherte gesundheitlich nicht in der Lage gesehen hatte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, teilte ihr die IV-Stelle am 18. August 2011 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (IV-act. 67). Im Bericht vom 5./6. September 2011 vertrat Dr. B.___ den Standpunkt, eine 100% IV-Rente sei klar indiziert (IV-act. 68). Unter Hinweis auf die Einschätzung von Dr. B.___ bescheinigte der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte behandelnde med. pract. E.___, Allgemeinmedizin FMH, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Bericht vom 18. Oktober 2011, IV-act. 71). A.d Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Versicherte am 19. Dezember 2011 internistisch-rheumatologisch von Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und am 4. Januar 2012 psychiatrisch von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht. Im bidisziplinären Gutachten vom 25. Januar 2012 (zum internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 18. Januar 2012 siehe IV-act. 80) diagnostizierten die Experten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit panvertebrale Schmerzen (bei Status nach dorsaler Aufrichtespondylodese Th3 bis L4 am 18. Dezember 2009, klinisch ohne radikuläre Zeichen). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe u.a. eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Stimmungseinbrüchen und Resignation (ICD-10: F43.23). Die angestammte bzw. eine leidensangepasste Tätigkeit könne die Versicherte aus rheumatologischpsychiatrischer Sicht mit zweimal einer Viertelstunde zusätzlicher Pause pro halben Tag zu 100% ausüben; dies gelte seit 1. Juli 2011. Die Versicherte benötige dabei pro Halbtag zweimal eine Viertelstunde zusätzliche Pause um Lockerungsübungen auszuführen. Zuvor habe nach der Wirbelsäulenoperation vom 18. Dezember 2009 und der Schraubenentfernung am 7. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden. Ab 1. Januar 2011 sei die Versicherte während 6 Monaten zu 50% arbeitsfähig gewesen (IV-act. 81). Der RAD hielt das bidisziplinäre Gutachten für umfassend, konsistent, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei (Stellungnahme vom "10.2.2011" [richtig: 10. Februar 2012], IVact. 82). A.e Mit Vorbescheid vom 12. April 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente für die Dauer vom 1. Juni 2010 bis 31. März 2011 und einer halben Rente für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2011 in Aussicht (IVact. 91). Dr. B.___ teilte der IV-Stelle am 1. Mai 2012 mit, er sei weder mit der vorgesehenen Leistungszusprache noch mit der Beurteilung von Dr. F.___ einverstanden. Es bestehe mindestens eine längerfristige 60%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 96). Die Versicherte erhob am 15. Mai 2012 Einwand (IV-act. 98), den sie am 6. Juli 2012 ergänzend begründete (IV-act. 102). Der Eingabe vom 6. Juli 2012 legte sie u.a. ein vom Krankentaggeldversicherer bei Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, eingeholtes orthopädisches Gutachten vom 28. November 2011 ein, worin dieser © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine adaptierte Tätigkeit von 2 x 2 Stunden mit einer ausreichend langen Pause bzw. von 40% seit Juni 2010 für zumutbar erachtete (IV-act. 102-15 ff.). Auf Nachfrage der IV-Stelle hin (Schreiben vom 10. Juli 2012, IV-act. 104) äusserte sich Dr. F.___ am 24. Juli 2012 zum Einwand, zum orthopädischen Gutachten sowie zu den übrigen von der Versicherten eingereichten medizinischen Stellungnahmen und hielt an ihrer bisherigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung fest (IV-act. 107-5 f.). Der RAD gelangte zum Schluss, die von der Versicherten beigebrachten medizinischen Akten seien nicht geeignet, die Beurteilung von Dr. F.___ in Frage zu stellen (Stellungnahme vom 27. Juli 2012, IV-act. 108). Mit Verfügungen vom 18. September 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. März 2011 eine ganze Rente (IV-act. 114) und für die Dauer vom 1. April bis 30. September 2011 eine halbe Rente (IV-act. 113) zu. B. B.a Gegen die Verfügungen vom 18. September 2012 richtet sich die Beschwerde vom 17. Oktober 2012. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sinngemäss insoweit deren Aufhebung, als ihr ab April 2011 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von mindestens 60% auszurichten sei. Im Wesentlichen bemängelt sie die gutachterliche Beurteilung von Dr. F.___ und verweist bezüglich der Höhe der Restarbeitsfähigkeit auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte sowie von Dr. H.___. Ferner sei bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von mindestens 15% zu berücksichtigen (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2013 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde. Es sei festzustellen, dass für die Zeit von April bis September 2011 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. F.___ und G.___ sei beweiskräftig. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens rechtfertige sich kein Abzug vom Tabellenlohn. Hingegen sei - entgegen der Verfügung - als Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens nicht der bisherige Verdienst, sondern der (tiefere) Hilfsarbeiterinnenlohn heranzuziehen (act. G 4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c In der Replik vom 11. April 2013 hält die Beschwerdeführerin unverändert an der Beschwerde fest (act. G 8). B.d Die Beschwerderegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 10). B.e Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Schreiben vom 5. Juni 2014, act. G 12; die Parteien erhoben keine Einwände gegen das in Aussicht gestellte Gerichtsgutachten, act. G 13) beauftragte das Gericht am 23. Juni 2014 Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit der Erstellung eines monodisziplinären Obergutachtens (act. G 14). B.f Die Beschwerdeführerin wurde am 20. November 2014 vom orthopädischen Gerichtsgutachter untersucht. Dieser gelangte im Gerichtsgutachten vom 31. Dezember 2014 zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an einer schmerzhaften hochgradigen Funktionsstörung der Wirbelsäule und einer mässigen Coxarthrose rechts. Die vorgebrachten Beschwerden und Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien vollumfänglich organisch begründet unabhängig von psychischen Faktoren. Die angestammte Tätigkeit an Maschinen sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, und zwar unabhängig vom Einzelgewicht der Metallteile, wegen der beim Ordnen der bearbeiteten Stücke in den Paletten und beim Befüllen der Maschinen beständig notwendigen Neige-, Aufrichteund Drehbewegungen des Rumpfs, die somatisch schmerzauslösend und zum Teil mechanisch nicht erbringbar seien. Optimal leidensangepasste Tätigkeiten (überwiegend sitzende, sehr leichte Tätigkeiten ohne Vibrationen und ohne erforderliche seitliche oder rotatorische Rumpfauslenkungen etwa beim Beschaffen und Versorgen von Kleinteilen zu manuellen Montagearbeiten) seien der Beschwerdeführerin zwei Mal eine Stunde täglich mit Pause unter Liegemöglichkeit zumutbar (act. G 17). B.g Die Beschwerdeführerin hält das Gerichtsgutachten für überzeugend. Auf dieser medizinischen Grundlage resultiere ein Anspruch auf eine ganze Rente (act. G 19). Die Beschwerdegegnerin hat die ihr gewährte Frist für eine Stellungnahme unbenützt verstreichen lassen (vgl. act. G 18). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinn eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 131 V 165 E. 2.2 und 125 V 417 E. 2d mit Hinweisen). Deshalb unterliegt vorliegend der gesamte verfügte befristete Rentenanspruch der gerichtlichen Überprüfung. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 2. Zunächst ist die Frage zu prüfen, welche medizinische Grundlage der Beurteilung des Rentenanspruchs zugrunde zu legen ist. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. F.___ und G.___ (IV-act. 113). Die Beschwerdeführerin hält die gutachterliche Beurteilung aus verschiedenen Gründen für nicht beweiskräftig (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Bei der Würdigung des somatischen Teils des bidisziplinären Gutachtens ist zunächst zu bemerken, dass Dr. F.___ nicht über den vorliegend erforderlichen orthopädischen Sachverstand verfügt (was der orthopädische Gerichtsgutachter ausdrücklich beanstandet, act. G 17, S. 11 oben). Des Weiteren geht sie von einer eigentlich "unwesentlichen" Befundlage und - ohne nähere Ausführungen - von einer guten Verheilung der im Dezember 2009 durchgeführten Spondylodese aus (IVact. 80-34). Diese Ausführungen und die von ihr bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (IV-act. 80-36) kontrastieren erheblich mit der orthopädischen Einschätzung von Dr. H.___, der die vorgenommene Rückenoperation als einen sehr einschneidenden Eingriff bezeichnete: die langstreckige Versteifung der Wirbelsäule führe zu einer markanten Änderung der Statik und Abbau der Muskulatur. Eine Überlastung der beweglich verbleibenden Segmente müsse zwar nicht stattfinden, die Wirbelsäule sei aber deutlich weniger belastbar, was zu einer verkürzten Sitz-, Steh- und Gehdauer und häufigen Positionswechseln führe, wobei das wiederholte Heben auf 5 kg beschränkt sei. Die vorliegende Situation könne die Schmerzen erklären. Eine adaptierte Tätigkeit von 2 x 2 Stunden mit einer ausreichend langen Pause bzw. von 40% sei der Beschwerdeführerin seit Juni 2010 zumutbar (IVact. 102/19). Im Licht dieser Umstände bestehen erhebliche Zweifel an der Einschätzung von Dr. F.___. Diese Betrachtungsweise wird durch die vom Gerichtsgutachter eingehend und schlüssig dargestellten Mängel am Teilgutachten von Dr. F.___ bestätigt (etwa betreffend ungenügende Beurteilung der bildgebenden Untersuchungsergebnisse, act. G 17, S. 11 f.), worauf verwiesen werden kann. 2.3 Bei der Beweiswürdigung des Gerichtsgutachtens vom 31. Dezember 2014 ist zu beachten, dass das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 469 f. E. 4.4 mit Hinweisen). Das vorliegende Gerichtsgutachten erfüllt sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (siehe hierzu vorstehende E. 1.4) und setzt sich insbesondere ausführlich sowie überzeugend mit der Voraktenlage auseinander (act. G 17, S. 10-13). Der Gerichtsgutachter legt auch nachvollziehbar und detailliert dar, dass der "einschneidende Eingriff (gemäss Dr. H.___) mit ungünstigen Folgen verbunden ist (act. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte G 17, S. 8 f.). So führt die versteifte Wirbelsäule an ihren beiden Enden zu ungünstiger Mehrbelastung und Folgekrankheiten. Zusammenfassend hält der Gutachter fest, dass die vorgebrachten Beschwerden und Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin vollumfänglich organisch begründet seien, unabhängig von psychischen Faktoren. Mängel am Gerichtsgutachten sind nicht ersichtlich und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit zwei Mal eine Stunde täglich zumutbar ist (act. G 17, S. 10), was einer knapp 25%igen Arbeitsfähigkeit entspricht, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht (act. G 19, Rz 4). 3. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen. 3.1 Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte - von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebene - Valideneinkommen auf der zeitlichen Basis des Jahres 2009 stützt sich auf den im Jahr 2008 erzielten Lohn gemäss IK-Auszug von Fr. 66'407.--, ohne dass dabei die Nominallohnentwicklung beachtet wurde (IV-act. 89; zum IK- Auszug siehe IV-act. 12). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführt und worauf verwiesen werden kann, sind für die Ermittlung der Vergleichseinkommen die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns massgebend, weshalb das im Jahr 2008 erzielte Einkommen an die bis zum Jahr 2010 eingetretene Nominallohnentwicklung anzupassen ist und ein Valideneinkommen im Betrag von Fr. 68'533.-- resultiert (act. G 4, Rz 14). 3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist auf Erwerbstätigkeiten abzustellen, die der versicherten Person angesichts ihrer Ausbildung und ihrer physischen sowie intellektuellen Eignung zugänglich wären. Rechtsprechungsgemäss werden hierzu die Tabellenlöhne gemäss den vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen (BGE 129 V 475 f. E. 4.2.1). 3.2.1 In den angefochtenen Verfügungen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin noch als Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens den im Jahr 2008 erzielten Lohn (IV-act. 113 f.). In der Beschwerdeantwort hält sie ein Abstellen auf den Hilfsarbeiterlohn gemäss LSE für zutreffend (im Jahr 2010: Fr. 52'790.--; act. G 4, Rz 15). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, da die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe, sei auf den Hilfsarbeiterlohn und nicht auf den zuletzt ausgeübten Verdienst abzustellen (act. G 4, Rz 15). Dieser Betrachtungsweise ist im Ergebnis zu folgen, da der Gerichtsgutachter die angestammte Tätigkeit als gänzlich ungeeignet beurteilt (act. G 17, S. 10). 3.2.3 Die Frage, in welchem Umfang allein mit Blick auf die erheblich einschränkenden Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit (act. G 17, S. 15) ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist, kann offen bleiben. Denn unabhängig von der Vornahme resultiert ein Invaliditätsgrad, der zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt (vgl. nachstehende E. 3.2.4). Aus diesem Grund kann im Übrigen auch offen bleiben, ob bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen eine sich additiv auswirkende psychische Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestanden hat und ob die Restleistungsfähigkeit überhaupt realistischerweise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist. 3.2.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 68'533.-- und einem Invalideneinkommen (von höchstens) Fr. 13'198.-- (Fr. 52'790.-- x 0.25) resultieren eine Erwerbseinbusse von Fr. 55'335.-- (Fr. 68'533.-- - Fr. 13'198.--) und ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 81% ([Fr. 55'335.-- / Fr. 68'533.--] x 100). Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente. 3.2.5 Die Beschwerdeführerin hat unter Berücksichtigung der Anmeldung vom 15. Dezember 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG; IV-act. 7) und der seit 18. Dezember 2008 bis 17. Dezember 2009 zwischen 50% und 100% schwankenden Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit (ab 18. Dezember 2009 ist von einer durchgehenden 100%igen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit auszugehen; siehe zum Ganzen act. G 17, S. 15) ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine ganze Rente. 4. 4.1 Nach dem Gesagten sind in Gutheissung der Beschwerde die Verfügungen vom 18. September 2012 insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2010 über den 31. März 2011 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen ist. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-erscheint aufgrund des mit dem Gerichtsgutachten verbundenen Mehraufwands als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr zurückzuerstatten. 4.3 In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin die für das Gerichtsgutachten angefallenen Kosten von Fr. 6'054.-- (act. G 17.1) zu tragen (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). 4.4 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint wegen des im Zusammenhang mit dem Gerichtsgutachten verbundenen Mehraufwands eine Parteientschädigung Fr. 4'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 18. September 2012 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente zugesprochen. Die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 6'054.-- zu bezahlen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
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