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St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2013 IV 2012/354

12 novembre 2013·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,664 mots·~18 min·2

Résumé

Art. 21 Abs. 2 IVG, Ziffer 15.02 HVI, Art. 17 Abs. 2 ATSG. Elektronisches Kommunikationsgerät. Revisionsweise Abgabe eines anderen Geräts, wenn die Fähigkeit einer Jugendlichen, sich mittels eines elektronischen Kommunikationsgeräts mitzuteilen, mit zunehmendem Alter wächst und das ursprünglich abgegebene Gerät deshalb neu nicht mehr genügt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2013; IV 2012/354).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/354 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 16.08.2019 Entscheiddatum: 12.11.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 12.11.2013 Art. 21 Abs. 2 IVG, Ziffer 15.02 HVI, Art. 17 Abs. 2 ATSG. Elektronisches Kommunikationsgerät. Revisionsweise Abgabe eines anderen Geräts, wenn die Fähigkeit einer Jugendlichen, sich mittels eines elektronischen Kommunikationsgeräts mitzuteilen, mit zunehmendem Alter wächst und das ursprünglich abgegebene Gerät deshalb neu nicht mehr genügt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2013; IV 2012/354). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 12. November 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Mutter Z.___,  zusätzlich vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Hilfsmittel (Kommunikationsgerät) Sachverhalt: A.    A.a A.___ wurde am 13. März 2002 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-act. 2). Sie litt an einer spastischen Tetraparese, an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand, einer starken Sehbehinderung und an einer Mikrozephalie (IVact. 21). Am 8. Dezember 2008 beantragten die Eltern der Versicherten die Abgabe eines „DynaVox V“ Kommunikationsgeräts (IV-act. 96). Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Versicherte sei immer auf jemanden angewiesen, der ihre Zeichen deuten könne oder der ihr die richtigen Fragen stelle (sie könne "Ja" sagen und den Kopf schütteln). Selbst von den Eltern und den Lehrpersonen werde sie oft nicht verstanden. Beim DynaVox V handle es sich um einen symbolorientierten portablen Kommunikator, den die Versicherte den ganzen Tag bei sich haben könne. Beim Drücken des entsprechenden Symbols spreche der DynaVox V aus, was die Versicherte sagen wolle. Der DynaVox V biete die nötige Menge an Aussagemöglichkeiten und er verfüge über eine Tastatur, die von der Versicherten bedient werden könne. Die Kosten beliefen sich auf Fr. 23'676.--. Der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle hielt am 27. Januar 2009 sinngemäss fest (IV-act. 97-1), die Versicherte reagiere gemäss den Angaben der Eltern aggressiv und frustriert, wenn sie sich nicht mitteilen könne. Trotz des tiefen IQ könne sie das Gerät bedienen, da es für jede Alters- und Entwicklungsstufe geeignet sei. Mit einer Mitteilung vom 2. Februar 2009 erteilte die IV-Stelle gestützt auf die Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI die Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines DynaVox V (IV-act. 99). Der Hilfsmittellieferant teilte am 21. September 2009 mit (IV-act. 100), das Gebrauchstraining sei erfolgreich abgeschlossen worden; die Versicherte könne das System bedienen. A.b Im Rahmen der Abklärung der Hilflosigkeit der Versicherten an Ort und Stelle am 16. Februar 2012 berichtete die Abklärungsperson u.a. (IV-act. 138), die Versicherte gebe mehrheitlich nur unverständliche Laute von sich. Sie besitze ein Kommunikationsgerät. Dieses sei jedoch sehr unregelmässig im Einsatz und nach der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aussage der Mutter sei es nicht alltagstauglich. Es wiege rund 2,5 kg und sei deshalb für die Versicherte zu schwer. Das situative Sprechen sei damit nicht möglich. Die Software sei als kompliziert beschrieben worden. Das Gerät werde nicht täglich und wenn, dann an einem Tisch eingesetzt. Die Mutter der Versicherten hielt in ihrer Stellungnahme zum Abklärungsbericht fest, die Versicherte benütze das Kommunikationsgerät in der Schule gern und gut. Zuhause stelle sie es provokativ immer wieder ab. Im Moment lerne sie gerade, mit einer komplizierteren Struktur auf dem Gerät umzugehen, damit sie noch mehr sagen könne. Sie mache dabei grosse Fortschritte, habe aber wegen ihrer eingeschränkten Feinmotorik grosse Mühe, die kleineren Felder zu treffen. Zudem sei das Mittragen des Geräts wegen des hohen Gewichts schwierig. Am 25. April 2012 beantragten die Eltern die Abgabe eines Kommunikationsgeräts DynaVox Maestro (IV-act. 144). Zur Begründung führten sie an, aufgrund der Fortschritte der Versicherten bei der Bedienung des Geräts und im Sprachbewusstsein habe auf eine höhere Struktur mit dementsprechend kleineren Piktogrammen gewechselt werden müssen, damit die Versicherte genügend Vokabular für ihre Aussagen zur Verfügung habe. Bedingt durch die Sehbehinderung für die Nähe könne sie diese kleineren Symbole aber nicht lesen. Zudem stosse sie auch motorisch an ihre Grenzen. Schliesslich sei das bisherige Gerät auch viel zu schwer, so dass die Versicherte eine Hilfsperson brauche, was sie sehr frustriere und entmutige. Sie reagiere mit Resignation, Aggression und dem Abbruch der Kommunikation über den DynaVox V. Die Versicherte habe leihweise einen DynaVox Maestro erhalten. Durch das entsprechende neue Angebot habe sie ihre Kommunikationsbarriere schnell überwinden können. Sie habe alle mit ihren klaren und differenzierten Aussagen verblüfft. Nun sei sie unbedingt auf ein Gerät mit einem deutlich grösseren Bildschirm und einem geringeren Gewicht angewiesen. Die veranschlagten Kosten des DynaVox Maestro (inklusive Gebrauchstrainingspauschale) beliefen sich auf Fr. 13'779.90 (IVact. 145). In einer internen Notiz der IV-Stelle (IV-act. 148) wurde festgehalten, bei der Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort habe kein wirklicher Nutzen des Kommunikationsgeräts bestätigt werden können. Ob ein neues Gerät, das erst noch umfangreicher sei, die Kommunikationsfähigkeit erhöhen könne, sei ernsthaft zu bezweifeln. Es könne nicht sein, dass ein komplexes Gerät für über Fr. 23'000.-bereits nach drei Jahren nicht mehr genügen solle. Es stelle sich die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf ein Kommunikationsgerät bestehe, denn die Versicherte scheine das jetzt vorhandene Gerät aufgrund ihrer geistigen Defizite eher © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sonderpädagogisch als für die Kontaktpflege in der Freizeit einzusetzen. Die Begründung dafür, dass das bisherige Gerät nicht genüge, sei nicht nachvollziehbar, denn es verfüge über eine umfassende Bibliothek. Die Versicherte weise deutliche Sprachdefizite auf und werde das DynaVox V kaum je ausschöpfen können. Dass man Gateway 40 einführen wolle, deute darauf hin, dass man ein einfacheres Gerät wolle. Zudem sei der Antrag widersprüchlich: Mehr Tasten und gleichzeitig wegen der Sehbehinderung grössere Tasten. Das deute darauf hin, dass die Versicherte allgemein mit dem Kommunikationsgerät überfordert sei, weil es zu komplex sei. Jedenfalls sei der Umstieg auf ein noch komplexeres Gerät bei weitem nicht gerechtfertigt. Zuerst müsste die praktische Anwendung des DynaVox V ergeben, dass dieses Gerät zwar eingesetzt werde, die Wortbibliothek aber nicht mehr genüge. Das sei aber eindeutig nicht der Fall. Das Gerät werde privat kaum eingesetzt, obwohl es eigentlich dafür gedacht gewesen sei. Das aggressive Verhalten habe trotz des teuren Kommunikationsgeräts nicht wesentlich verändert werden können. Das Gewicht des DynaVox V sei bei der Zusprache vor drei Jahren kein Thema gewesen. Die Problematik liege eher darin, dass die Versicherte das Gerät aus motorischen Gründen nur bedingt bedienen könne. Es dürfe nicht bereits nach drei Jahren ein neues Gerät abgegeben werden, nur weil es inzwischen neue Geräte gebe, denn es bestehe kein Anspruch auf eine bestmögliche Versorgung. Das bestehende Gerät sei umfangreich repariert worden, so dass kein Grund für eine Neuversorgung bestehe. Wenn allerdings die Lebensdauer abgelaufen sein sollte, müsste der Anspruch genau geprüft werden. Man könnte die Versicherte mit dem Gerät zur Testung vorladen. A.c Mit einem Vorbescheid vom 1. Juni 2012 teilte die IV-Stelle der Mutter der Versicherten mit, dass sie beabsichtige, das Gesuch um die Abgabe eines neuen Kommunikationsgeräts abzuweisen (IV-act. 149). Die Mutter der Versicherten wandte am 4. Juli 2012 ein (IV-act. 152), vor dreieinhalb Jahren habe man gute Resultate mit dem DynaVox V und der 20er-Struktur (20 Buttons auf dem Bildschirm) erreicht. Die Versicherte habe schnell gelernt. Die 20er-Struktur habe aber bedeutet, dass sie viel Geduld habe aufbringen müssen, bis das gewünschte Fenster aufgegangen sei. Deshalb sei im Februar 2012 auf die 40er-Struktur umgestellt worden. Damit habe die Versicherte viel mehr Buttons und damit mehr Möglichkeiten erhalten. Sie müsse weniger blättern und sei schneller beim gesuchten Wort. Deshalb breche sie die Kommunikation nicht mehr ab. Der Bildschirm des jetzigen Geräts sei allerdings © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bedeutend kleiner als beim DynaVox Maestro. Die Piktogramme auf den Buttons seien für die sehbehinderte Versicherte schwer zu erkennen. Deshalb sei ihr probehalber ein DynaVox Maestro zur Verfügung gestellt worden, damit sie die 40er-Struktur ausprobieren könne. Seither habe man nur positive Resultate erlebt. Wenn es 2008/2009 bereits den DynaVox Maestro gegeben hätte, wäre er ausgewählt worden. Aber damals sei der DynaVox V mit der 20er-Struktur die beste Option gewesen. Der DynaVox Maestro sei eine einfache und zweckmässige Lösung angesichts der Entwicklung, welche die Versicherte in den letzten Jahren gemacht habe. Der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte am 15. August 2012 (IV-act. 156), der DynaVox V sei ausbaufähig und werde kaum je ausgeschöpft werden können. Der DynaVox Maestro verfüge über die gleichen Gateway-Möglichkeiten wie der DynaVox V. Im Übrigen habe vor Ort festgestellt werden müssen, dass das bisherige Gerät massgebend in der Schule zur Sprachförderung und nicht zuhause in der Freizeit eingesetzt werde. Es scheine, dass die Versicherte weiterhin die lautsprachliche Gebärde vorziehe. Mit einer Verfügung vom 16. August 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch um die Abgabe eines DynaVox Maestro ab (IV-act. 157). B.    B.a Die Mutter der Versicherten liess am 17. September 2012 Beschwerde erheben und um die Abgabe des beantragten Kommunikationsgeräts im Betrag von Fr. 13'779.90 ersuchen (act. G 1). Zur Begründung führte der Rechtsvertreter insbesondere aus, das beantragte Gerät weise eine weitaus grössere Bildoberfläche aus und komme deshalb der Sehbehinderung der Beschwerdeführerin entgegen. Selbst wenn das alte Gerät aufgerüstet würde, bliebe es beim kleinen Bildschirm, weshalb das Hauptproblem bestehen bliebe. Das hohe Gewicht habe zudem dazu geführt, dass das alte Gerät zuwenig gebraucht worden sei. Beim Gebrauchstraining sei dieser Nachteil noch nicht in Erscheinung getreten. Das Gerät werde für die Aufnahme des Kontakts mit der Umwelt und nicht primär für die Schule benötigt. Sollte das Gericht der Meinung sein, dass die Sachverhaltsabklärung ungenügend sei, müsse eine Abklärung in der Schule und zuhause unter Beizug der Lehrpersonen erfolgen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 22. November 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie machte geltend, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich weder in Bezug auf die Sehkraft noch in Bezug auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen anderen Aspekt verschlechtert. In gewissen Alltagsverrichtungen habe die Beschwerdeführerin Fortschritte erzielt. Demnach sei nicht ersichtlich, weshalb sie auf einmal nicht mehr in der Lage sein sollte, den Bildschirm des alten Geräts zu bedienen, zumal die Buttons vielfältig angepasst werden könnten. Die Speicherkapazität des alten Geräts könne einfach erhöht werden und es könne eine neue Software installiert werden. Der Bildschirm mit einer Diagonalen von 21,5 cm schränke die Möglichkeiten zur Kommunikation mittels Touchscreen nicht wesentlich ein. Das Gerät wiege 2,12 kg. Deshalb sei es nicht glaubhaft, wenn angegeben werde, die Beschwerdeführerin könne das Gerät nicht selbst tragen, zumal sie grobmotorisch nicht wesentlich behindert sei. Das neue Gerät wiege 1,25 kg und die Bildschirmdiagonale betrage 26,5 cm, was die Nutzung etwas erleichtern würde. Allerdings müsse nicht das ideale Hilfsmittel abgegeben werden. In einer Aktennotiz vom 8. November 2012 (IV-act. 171) hatte der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin u.a. darauf hingewiesen, dass bereits bei der erstmaligen Evaluation eines Kommunikationsgeräts ein solches mit einem grösseren Display hätte gewählt werden können, nämlich ein bereits damals erhältlicher DynaVox Vmax. Nach der langen Evaluation habe man dann aber den DynaVox V gewählt. Die Sehbehinderung und die motorischen Schwierigkeiten hätten bereits damals bestanden. Die Resignation/Aggression habe kaum etwas mit dem Kommunikationsgerät zu tun. Aufgrund der motorischen Defizite könnte die Beschwerdeführerin das neue, grössere Gerät ebenfalls nicht mit sich herumtragen. Sie habe das alte Gerät im Alltag kaum eingesetzt. Vor Ort habe die Anwendung gar nicht geprüft werden können. Es gebe zudem eine wesentlich günstigere Alternative zum beantragten Gerät, nämlich ein Tablet mit einem Display von 29,5 cm, auf das die Gateway-Software geladen werden könnte. Deshalb wäre das DynaVox Maestro nicht einfach und zweckmässig. Bereits bei der erstmaligen Abgabe hätte auf ein grösseres Display gesetzt werden können, wenn das nötig gewesen wäre. Die Behauptung, das Gerät werde nicht primär in der Schule eingesetzt, sei nicht nachvollziehbar. Bei einer nächsten Abgabe müsste der Anspruch genauestens vor Ort geprüft werden. Erfahrungsgemäss würden solche Geräte nämlich nur während der Sonderschulzeit und nicht zuhause im Alltag eingesetzt. B.c In seiner Replik vom 10. Januar 2013 (act. G 8) hielt der Rechtsvertreter fest, aufgrund der Behinderung sei es für die Beschwerdeführerin tatsächlich schwierig, das alte Gerät zu transportieren. Deshalb nutze sie es weniger. Zum Zeitpunkt der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anschaffung habe es aber kein leichteres Gerät gegeben. Mit dem deutlich leichteren beantragten Gerät wäre eine problemlose Nutzung gewährleistet. Er verwies ausserdem auf eine Stellungnahme der Heilpädagogin Z.___ vom 25. Oktober 2012 (act. G 8.1). Diese hatte ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne mit der Gateway- Struktur umgehen. Mit dem neuen DynaVox Maestro könnten Fotos in die bestehende Struktur eingefügt werden. Dazu sei ein grösserer Bildschirm notwendig. Die Beschwerdeführerin habe das bestehende Gerät häufig benutzt, was sich anhand des Unterhalts- und Reparaturaufwands nachvollziehen lasse. Das Gewicht des DynaVox V schränke die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin stark ein. Der phasenweise eingeschränkte Einsatz zuhause sei durch die Pubertät bedingt gewesen. Inzwischen teile sich die Beschwerdeführerin wieder deutlich stärker eigeninitiativ über das Gerät mit. Die Gebärden der Beschwerdeführerin seien so rudimentär, dass sie nur von den Familienangehörigen verstanden würden. Erwägungen: 1. Versicherte, die als Folge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Der Bundesrat hat die Aufgabe, diese Liste zu erstellen, an das zuständige Departement delegiert (Art. 14 Abs. 1 IVV). Dieses hat die Aufgabe mit dem Erlass der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) und insbesondere mit der Hilfsmittelliste im Anhang zu dieser Verordnung erfüllt. Gemäss der Ziffer 15.02 dieser Liste werden elektronische Kommunikationsgeräte abgegeben an schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfügen. 2. 2.1. Mit einer für beiden Seiten verbindlichen Mitteilung vom 2. Februar 2009 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf die Ziffer 15.02 der Liste im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anhang zur HVI leihweise ein elektronisches Kommunikationsgerät vom Typ DynaVox V abgegeben. Die Beschwerdegegnerin hat also eine leistungsspezifische Invalidität der Beschwerdeführerin bejaht, d.h. sie ist davon ausgegangen, dass diese schwer sprachund schreibbehindert und zur Pflege des Kontakts mit der Umwelt auf ein elektronisches Kommunikationsgerät angewiesen war und dass die Beschwerdeführerin über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines Geräts vom Typ DynaVox V verfügte. Diese Leistungszusprache ist zeitlich unbeschränkt gewesen. Sie hat auf einer (durch den Sachleistungscharakter des Hilfsmittels bedingten) "doppelten" Sachverhaltsprognose beruht. Diese "doppelte" Prognose hat darin bestanden, dass die leistungsspezifische Invalidität unverändert anhalten werde und dass dieser Invalidität auf unbestimmte Zeit durch ein Kommunikationsgerät DynaVox V ausreichend Rechnung getragen sei. Das bedeutet, dass die Leistungszusprache vom 2. Februar 2009 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG revidiert werden kann, falls sich im Zeitablauf eine Sachverhaltsveränderung einstellen sollte, die zur Folge hat, dass die ursprüngliche Prognose vom 2. Februar 2009 nicht mehr zutrifft und deshalb durch eine neue Sachverhaltsprognose ersetzt werden muss. Diese Veränderung kann die leistungsspezifische Invalidität oder aber die vom abgegebenen Hilfsmittel erbrachte Leistung zur Überwindung oder Reduktion dieser Invalidität betreffen. Die der Hilfsmittelzusprache zugrunde gelegte Sachverhaltsprognose trifft also auch dann nicht mehr zu, wenn ein neuer Hilfsmitteltyp auf den Markt kommt, der die spezifische Invalidität besser und/oder in einem höheren Mass zu kompensieren vermag als das früher abgegebene und nach wie vor genutzte Hilfsmittel. Der Ersatz eines am Ende seiner Lebensdauer angelangten, "verbrauchten" Hilfsmittels durch ein neues oder zumindest gebrauchstüchtiges Hilfsmittel gleichen Typs setzt dagegen keine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsveränderung voraus, denn weder die leistungsspezifische Invalidität noch die Leistung des entsprechenden Hilfsmitteltyps bei der Überwindung der spezifischen Invalidität erfährt diesfalls eine Veränderung. Durch den Ersatz wird lediglich sichergestellt, dass der mit der Leistungszusprache angestrebte Versorgungserfolg weiterhin erreicht wird. Diese Problematik ist deshalb im Bereich des Vollzugs der Zusprache eines bestimmten Hilfsmitteltyps angesiedelt. Mit ihrem Antrag vom 25. April 2012, neu anstelle eines Geräts vom Typ DynaVox V ein solches vom Typ DynaVox Maestro abzugeben, haben die Eltern der Beschwerdeführerin also gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG ein Revisionsgesuch gestellt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben ihr Revisionsgesuch damit begründet, dass der (reparierte und damit weiterhin gebrauchstüchtige) DynaVox V der leistungsspezifischen Invalidität der Beschwerdeführerin nicht mehr genüge, weil er den Bedarf nach einer elektronischen Kommunikationshilfe zuhause nicht mehr befriedige. Die notwendige Beschränkung des Revisionsverfahrens gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG auf die Folgen einer nachträglichen Veränderung des leistungsrelevanten Sachverhalts schliesst es aus, jene Sachverhaltskomponenten neu zu würdigen, die unverändert geblieben sind. Würden auch diese unveränderten Komponenten in die Neubeurteilung einbezogen, würde das Verfahren über den Revisionszweck hinaus auf eine Korrektur der ursprünglichen Leistungszusprache wegen anfänglicher Unrichtigkeit ausgedehnt, obwohl solche Korrekturen in den ausschliesslichen Regelungsbereich der Abs. 1 und 2 des Art. 53 ATSG fallen (vgl. R. Jöhl, Die Revision nach Art. 17 ATSG, in: JaSo 2012, S. 162 f.). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin v.a. im Lauf des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens vertretenen Auffassung kann also vorliegend nicht geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein elektronisches Kommunikationsgerät benötigt oder sich auch über Gebärden ausreichend verständigen kann, ob sie über die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zum Bedienen eines elektronischen Kommunikationsgeräts verfügt, ob sie ein solches Hilfsmittel hauptsächlich zuhause oder nur für die Schule benötigt und einsetzt und ob sie das Kommunikationsgerät trotz des hohen Gewichts im Alltag zuhause einsetzt. All diese Voraussetzungen der Abgabe eines elektronischen Kommunikationsgeräts sind bei der ursprünglichen Hilfsmittelabgabe am 2. Februar 2009 abschliessend und für das vorliegende Revisionsverfahren verbindlich beantwortet worden. 2.3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin seither ihre Fähigkeit zur alltäglichen Kommunikation und zum Umgang mit den Strukturen der in den DynaVox- Geräten verwendeten Software so stark verbessert hat, dass das zur Zeit im Gebrauch stehende Gerät vom Typ DynaVox V nicht mehr zu genügen vermag. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat überzeugend dargelegt, dass die Kommunikationsfähigkeit (entgegen der Prognose vom 2. Februar 2009) erheblich besser geworden und der Kommunikationsbedarf entsprechend grösser und komplexer geworden sei. Deshalb ist die Beschwerdeführerin mit dem 20er-System (20 Piktogramme auf dem Bildschirm) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht mehr zufrieden gewesen. Die Suche nach dem richtigen Begriff über mehrere Ebenen des Systems hinweg hat nämlich zuviel Zeit erfordert, so dass die Beschwerdeführerin die Kommunikation frustriert vorzeitig abgebrochen hat. Entgegen den Andeutungen im Verwaltungsverfahren handelt es sich dabei nicht um einen Verstoss gegen die "Schadenminderungspflicht" (mangelnde Geduld bei der Kommunikation), denn an ein pubertierendes Kind können diesbezüglich nur geringe Anforderungen gestellt werden. Mit dem erheblich schnelleren 40er-System (40 Piktogramme auf dem Bildschirm, daher erheblich weniger Suchaufwand) ist die Beschwerdeführerin intellektuell gut zurecht gekommen. Allerdings hat sich das erst ausgewirkt, als sie versuchsweise ein Gerät vom Typ DynaVox Maestro mit einem grösseren Bildschirm hat nutzen können. Auf dem kleineren Bildschirm des abgegebenen Geräts vom Typ DynaVox V waren die 40 Piktogramme nämlich so klein, dass die Beschwerdeführerin sie aufgrund der starken Sehbehinderung nur schwer erkennen und aufgrund der feinmotorischen Schwierigkeiten kaum richtig antippen konnte. Das abgegebene Gerät vom Typ DynaVox V ist also nicht aufgrund seiner Leistungsfähigkeit, sondern vor allem aufgrund des für das 40er-System zu kleinen Bildschirms den gestiegenen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin nicht mehr gerecht geworden. Damit steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die leistungsspezifische Invalidität gemäss der Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI nach dem 2. Februar 2009 in einem erheblichen Ausmass verändert hat, so dass die bestehende Hilfsmittelversorgung ihren Zweck nicht mehr ausreichend erfüllen kann. Der Bedarf nach einer revisionsweisen Versorgung mit einem geeigneten elektronischen Kommunikationsgerät ist deshalb ausgewiesen. 2.4. Daraus folgt aber nicht, dass das Beschwerdebegehren gutzuheissen, d.h. die leihweise Abgabe eines Geräts vom Typ DynaVox Maestro zuzusprechen ist. Dieser Gerätetyp mag zwar in den Augen der Mutter der Beschwerdeführerin das geeignete Hilfsmittel sein. Ob er aber die gesetzlichen Anforderungen an eine Hilfsmittelversorgung erfüllt, lässt sich nicht beurteilen, weil die Beschwerdegegnerin diesbezüglich noch keine Abklärungen vorgenommen hat. Das der Beschwerdeführerin abzugebende elektronische Kommunikationsgerät wird nämlich so gewählt werden müssen, dass es dem Bedarf längerfristig Rechnung tragen kann. Dazu wird die Beschwerdegegnerin zu untersuchen haben, ob mit weiteren Fortschritten der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin in ihrer Kommunikationsfähigkeit und in ihrer Fähigkeit, mit einem elektronischen Kommunikationsgerät umzugehen, zu rechnen ist. Sollte das der Fall sein, wird ihr ein Gerät abgegeben werden müssen, das dieses Entwicklungspotential abdecken kann, denn nur so wird die Beschwerdegegnerin die Prognose stellen können, dass das abzugebende Gerät längerfristig den Kommunikationsbedarf der Beschwerdeführerin sicherstellen werde. Unter Umständen wird auch das bereits abgegebene Gerät mit entsprechenden Modifikationen den Kommunikationsbedarf der Beschwerdeführerin längerfristig sicherstellen. Die Beschwerdegegnerin wird weiter abzuklären haben, ob der spezifischen Invalidität der Beschwerdeführerin nicht auch durch ein einfacheres und damit preisgünstigeres Gerät (z.B. ein sogenanntes Tablet) Rechnung getragen werden kann. Gemäss Art. 21 Abs. 3 IVG besteht nämlich nur ein Anspruch auf ein Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Da also zwar die veränderte leistungsspezifische Invalidität, nicht aber die Art des zur Überwindung dieser Invalidität notwendigen elektronischen Kommunikationsgeräts feststeht, wird die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen und anschliessend das Revisionsverfahren durch eine geeignete Neuversorgung der Beschwerdeführerin mit dem passenden elektronischen Kommunikationsgerät abzuschliessen haben. 2.5. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Verfahrenskosten ist dieser Verfahrensausgang als vollumfängliches Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten. Diese hat deshalb einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Angesichts des unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwands erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat für die Gerichtskosten aufzukommen. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Verfügung vom 16. August 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

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