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St.Gallen Versicherungsgericht 04.03.2014 IV 2012/231

4 mars 2014·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,449 mots·~17 min·1

Résumé

Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 IVG. Anspruch auf Umschulung eines im Ausland als Masseur/Fitnesstrainer tätigen Versicherten verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2014, IV 2012/231).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/231 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.06.2020 Entscheiddatum: 04.03.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 04.03.2014 Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 IVG. Anspruch auf Umschulung eines im Ausland als Masseur/Fitnesstrainer tätigen Versicherten verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2014, IV 2012/231). Entscheid Versicherungsgericht, 04.03.2014 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 4. März 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marisa Graf, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufliche Massnahmen Sachverhalt: A.       A.a  Der 19__ in Ägypten geborene A.___ (B.___, vgl. IV act. 43-9) meldete sich am 2. Juli 2009 bei der IV-Stelle an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (IV-act. 1, 13). Der Versicherte war am 26. März 2006 in die Schweiz eingereist (IV-act. 1-1); er hatte vom 31. Juli bis 26. September 2006 als Hilfsarbeiter in einer Käserei und vom 16. April 2007 bis zu seiner Kündigung wegen häufiger Rückenschmerzen per 30. Juni 2008 bei der C.___ AG als Mitarbeiter in der Trockenproduktion gearbeitet (IV-act. 43-2, 12). Seit April 2008 war er beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet (IV-act. 1-4). Gemäss dem Protokoll über das Telefongespräch des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) mit dem Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D.___ vom 8. Juli 2009 hatte Dr. D.___ den Versicherten auf Grund eines in Ägypten am 7. März 2009 erlittenen Motorradunfalls vom 7. März bis 31. Juli 2009 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Als Diagnosen für die Arbeitsunfähigkeit nannte der Hausarzt einen Zustand nach Plattenosteosynthese Tibiakopf mit transossärer VKB-Refixation rechts am 20. März 2009 bei lateraler Tibiakopffraktur mit ossärem VKB- und HKB-Ausriss rechts, eine Fissur des Proc. styloideus radii links und eine chronisch-rezidivierende Rückenschmerzproblematik (IV-act. 18). A.b  Am 2. September 2009 wurde der Versicherte durch RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, untersucht. Im Bericht vom 10. September 2009 kam Dr. E.___ zum Schluss, dass eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks bestehe. Bei nicht abgeschlossener Heilung sei auch die Belastbarkeit am linken Handgelenk eingeschränkt. An der linken Hand sei von einem noch nicht stabilen Zustand auszugehen (IV-act. 26). Auf Ersuchen der IV-Stelle berichtete Dr. med. J. D.___, Oberarzt der Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG), am 10. September 2009, dass in Bezug auf die Handgelenksproblematik keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden sei. Dem Versicherten werde empfohlen, auf schwere Belastungen zu verzichten. Die Arbeitsfähigkeit richte sich vor allem nach der Knieverletzung (IV-act. 28-3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Im Bericht der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung F.___ an die Personalberaterin des RAV vom 7. Dezember 2009 wurde festgehalten, der Versicherte habe in seinem Heimatland Ägypten ein Studium für Massage und Sportinstruktion abgeschlossen. Anschliessend habe er in verschiedenen Hotels als Fitnesstrainer, Bademeister und Masseur gearbeitet, in den letzten Jahren in leitender Stellung. Er suche nun einen Weg, seine Kenntnisse als Masseur auch in der Schweiz umzusetzen. Leider besitze er keine detaillierten Unterlagen seiner Ausbildung und seiner Tätigkeiten, so dass ein Vergleich und damit eine Einschätzung nicht möglich seien. Da seine mangelnden Deutschkenntnisse eine schriftliche Dokumentation verunmöglichten, müsse er probieren, seine praktischen Fähigkeiten zu beweisen. Es seien ihm Unterlagen des Berufsverbandes mitgegeben worden, damit er sich dort über Möglichkeiten der Überprüfung erkundige (IV-act. 36-2). Die RAV- Personalberaterin protokollierte am 17. Dezember 2009, der Versicherte sei ab Januar 2010 für einen Deutschkurs angemeldet (IV-act. 37). Auf Anfrage des Versicherten antwortete das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Bern, am 21. Dezember 2009, er müsse sein Diplom in der Schweiz anerkennen lassen, wenn er in der Schweiz als Turnlehrer an einer Schule arbeiten wolle. Wolle er als Sporttrainer in einer anderen Einrichtung tätig sein, könne er seinen Beruf ohne offizielle Anerkennung ausüben (IV-act. 38). A.d  Am 12. Januar 2010 informierte die Unia Arbeitslosenkasse St. Gallen die IV-Stelle darüber, dass sie dem Versicherten für die Monate April und Mai 2009 sowie ab September 2009 Taggelder gestützt auf eine Vermittlungsfähigkeit von 100% ausgerichtet habe bzw. ausrichte. Die Rahmenfrist dauere bis 27. April 2011 (IV-act. 41-2). A.e  Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, im Rahmen der Arbeitsvermittlung werde ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (IV-act. 45). Am 22. Juli 2010 wurde der Versicherte im KSSG am Knie rechts operiert (IV-act. 61). A.f   Die Eignungsabklärung des Versicherten in der Reinigung im G.___ wurde am 12. Januar 2011 nach drei Tagen beendet. Einerseits habe der Versicherte auf Grund chronischer Knieschmerzen zu viele Pausen einlegen müssen. Die Reinigung werde ausschliesslich stehend ausgeführt, was für das Knie nicht optimal sei. Andererseits sei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte seine Motivation - er sei an einem Morgen ohne weitere Entschuldigung 20 Minuten zu spät zur Arbeit erschienen - nicht gerade hoch gewesen (IV-act. 66). In der Stellungnahme vom 15. Januar 2011 erklärte der Versicherte sein Zuspätkommen mit dem Verpassen seines Busses und dementierte vehement, zu wenig motiviert gewesen zu sein. Lediglich am dritten Tag habe er eine ganz kleine Pause gemacht, um sein Bein zu massieren, welches seit dem Unfall starke Schmerzen bereite (IV-act. 68). A.g  Im Bericht vom 3. Februar 2011 diagnostizierte Dr. med. H.___, Orthopädie am Rosenberg, eine zunehmende posttraumatische Gonarthrose Kniegelenk rechts, weshalb der Versicherte, um seine Arbeitsfähigkeit wieder zurück zu gewinnen, eine Umschulung für eine sitzende Tätigkeit benötige. Eine stehende körperliche Tätigkeit könne der Versicherte auf Grund der zunehmenden posttraumatischen Gonarthrose nicht mehr durchführen (IV-act. 70). Auch im Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des KSSG vom 21. Februar 2011 wurde dem Versicherten empfohlen, die Möglichkeit einer Umschulung abzuklären (IV-act. 71). A.h  Im Schlussbericht vom 20. April 2011 beurteilte die Eingliederungsverantwortliche die Motivation des Versicherten während der ganzen Begleitphase als ausserordentlich hoch. Er sei bemüht gewesen, eine Anstellung zu finden, was aber leider nicht gelungen sei (IV-act. 83). Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung nun abgeschlossen werde (IV-act. 86). A.i   Am 9. September 2011 liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin eine Umschulung beantragen (IV-act. 96). Im Vorbescheid vom 29. November 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine Abweisung des Gesuchs um Kostengutsprache für Umschulung und andere berufliche Massnahmen in Aussicht. Seit er in der Schweiz wohne, sei er als Hilfsarbeiter tätig und habe nie auf seinem in Ägypten erlernten Beruf als Masseur resp. Sporttrainer gearbeitet. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit der Tätigkeit vor Eintritt der Invalidität und jener nach Durchführung von beruflichen Massnahmen sei auch ohne Umschulung gegeben (IV-act. 109). A.j   Am 16. Januar 2012 liess der Versicherte gegen den Vorbescheid durch seine Rechtsvertreterin Einwand erheben (IV-act. 112). Die IV-Stelle verfügte am 15. Mai 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Gesuch um Kostengutsprache für Umschulung und andere berufliche Massnahmen ab (IV-act. 115). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.k  Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie einen Anspruch auf Rente voraussichtlich verneinen werde (IV-act. 119). Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 sistierte sie das Rentenverfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids des Versicherungsgerichts bezüglich des Anspruchs auf Umschulung und andere berufliche Massnahmen (IV-act. 121). B.       B.a  Gegen die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen vom 15. Mai 2012 richtet sich die von der Rechtsvertreterin für den Betroffenen am 15. Juni 2012 erhobene Beschwerde. Die Rechtsvertreterin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren, namentlich eine Umschulung zu finanzieren und für die Zeit der Umschulung Taggelder auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). B.b  In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (act. G 6). B.c  Mit Replik vom 26. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. G 11). Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 14). Erwägungen: 1.      1.1   Vorab ist in formeller Hinsicht die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht hinreichend mit den erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und somit die ihr obliegende Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 1.2   Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die grundsätzliche Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dabei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte darf sich die Verwaltung nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Die Verwaltung hat vielmehr ihre Überlegungen auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den konkreten Einwendungen auseinander zu setzen oder zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 183 E. 2b). 1.3   Im Einwand vom 16. Januar 2012 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Verweis auf zwei höchstrichterliche Urteile dar, weshalb es für den Umschulungsanspruch nicht relevant sei, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nie als Masseur und Fitnessinstruktor gearbeitet habe (vgl. IV-act. 112 Ziff. 8 ff.). Die Beschwerdegegnerin nahm zwar zu den konkreten Bundesgerichtsentscheiden nicht direkt Stellung. Sie führte in ihrer über eine Seite langen Stellungnahme zum Einwand jedoch aus, aus welchen Gründen sie entgegen dem Einwand auf ihrem Standpunkt beharrte. Zudem hielt sie als Eventualbegründung fest, weshalb selbst bei einem Abstellen auf die ausländischen Berufskenntnisse kein Umschulungsanspruch gegeben wäre. Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht daher genügend nachgekommen und es ist nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. 2.        2.1   In materieller Hinsicht ist damit die Frage eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Finanzierung einer Umschulung samt Ausrichtung von Taggeldern, zu prüfen. Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 unter anderem aus Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gelten als Umschulung unter anderem Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Eine Invalidität im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (vgl. zu den invaliditätsmässigen Voraussetzungen eingehend U. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, S. 190 ff.). 2.2   Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Gericht und Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2009, N 62 zu Art. 61). 3.        Vorliegend hielt der behandelnde Orthopäde Dr. H.___ im Ärztlichen Zeugnis vom 11. Oktober 2010 fest, dass der Beschwerdeführer bei nur sitzender Tätigkeit zu 100% und bei sitzend/stehender Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig sei (IV-act. 76-4). Im Bericht vom 13. November 2010 schätzte er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für stehende Tätigkeiten auf 50% (IV-act. 103-11). Mit Bericht vom 28. Oktober 2011 befand er schliesslich, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer zunehmenden posttraumatischen Gonarthrose im Bereich des operierten Kniegelenks zunehmende Schmerzen und Schwellungen habe, weshalb eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (als Reinigungskraft im G.___) nicht mehr gegeben sei. Für vorwiegend sitzende Tätigkeiten, ohne körperliche Arbeit und ohne Heben von schweren Lasten sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (IV-act. 106). Der neue Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH gab im Arztbericht vom 2. November 2011 an, dass der Beschwerdeführer als Masseur arbeiten könne und diese Tätigkeit bis zu 100% (steigernd) bzw. die Wiederaufnahme © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der beruflichen Tätigkeit mit mindestens 50% zumutbar sei. Falls der erlernte Beruf nicht möglich sei, müsse er eventuell auf eine knieentlastende Tätigkeit umgeschult werden. Alle knieschonenden Tätigkeiten seien bis zu 100% zumutbar (IV-act. 103-1 ff.). Gestützt auf diese medizinischen Beurteilungen kam RAD-Ärztin Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 25. April 2012 zum Schluss, die Tätigkeit als Masseur, falls diese meist stehend ausgeführt werden müsse, und die Tätigkeit als Sportlehrer, falls sie auch praktische Übungen mit Stehen/Gehen/Laufen/Springen usw. beinhalte, seien wegen der Gonarthrose nicht mehr zumutbar. Bei der Stellensuche sei der Versicherte aus medizinischen Gründen (aber) nicht eingeschränkt (IV-act. 114-2). Auf diese nachvollziehbare medizinische Beurteilung ist abzustellen. Da die angestammte Tätigkeit als Masseur/Fitnesstrainer kaum als knieschonend aufzufassen ist, besteht darin keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dagegen ist eine knieadaptierte bzw. sitzende Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. 4.        4.1   Die Rechtsvertreterin begründet den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung, indem sie auf zwei Urteile des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) verweist. Einerseits stützt sie sich auf BGE 124 V 108, in welchem das EVG entschied, dass bei der Beurteilung, ob die für den Umschulungsanspruch geforderte Erheblichkeitsschwelle (bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent) erreicht sei, neben den aktuellen Verdienstmöglichkeiten im Rahmen der vorzunehmenden Prognose weitere Faktoren wie Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer mitzuberücksichtigen seien. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und der neuen Tätigkeit nach der Umschulung sei in der Regel längerfristig nur zu verwirklichen, wenn die entsprechenden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufwiesen. Die berufliche Qualifikation sei nicht nur bedeutsam im Hinblick auf konjunkturelle Schwankungen des Arbeitsmarktes und strukturelle betriebliche Anpassungen, sondern bestimme auch massgeblich die Einkommensentwicklung (S. 112 E. 3b). Im konkreten Fall bejahte das Gericht bei einem Versicherten, welcher wegen einer Mehlallergie seinen erlernten Beruf als Bäcker/Konditor nicht mehr ausüben konnte und danach als Betriebsmitarbeiter/Praktikant in einer Konservenfabrik tätig war, den Anspruch auf Umschulung zum Konserven- und Tiefkühltechnologen, obschon der Minderverdienst die Erheblichkeits-schwelle nicht erreichte. Im Urteil des EVG vom 13. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mai 2005, I 144/05, hatte das EVG zudem entschieden, dass es der versicherten Person nicht schaden könne, dass sie während Jahren Tätigkeiten nachgegangen sei, die unwidersprochen weniger hohe ausbildungsmässige Anforderungen gestellt hatten als der erlernte Beruf eines Offsetdruckers. Ein aus invaliditätsfremden Gründen während längerer Zeit, allenfalls jahrelang nicht ausgeübter Beruf bleibe für die Umschulungsfrage nicht bedeutungslos. Vielmehr sei und bleibe jeder erlernte Beruf auch nach einer allfälligen Aufgabe Bestandteil der Ausbildung, über welche die versicherte Person sich ausweisen könne (vgl. EVG-Urteil vom 13. Mai 2005, a.a.O., E. 2.2.1 und 2.2.3). 4.2   Diese Rechtsprechung zeigt zum vorliegenden Fall jedoch keine Parallelen. So beurteilten beide Fälle versicherte Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung vorwiesen. Demgegenüber kann die "Ausbildung" des Beschwerdeführers in Ägypten gestützt auf die vorhandenen Akten mitnichten einer schweizerischen Ausbildung mit Abschluss zum Fitnesscoach oder Masseur gleichgestellt werden, reichte der Beschwerdeführer doch lediglich zwei Übersetzungen von "Provisorischen Diplomen" betreffend zwei voneinander unabhängige Semester ein. Während die eine Übersetzung der Sportfakultät für Knaben in J.___ bestätigt, dass er ein "Provisorisches Diplom" für das Semester Juni des Jahres 1994 mit der Durchschnittsleistung "genügend" erhalten habe (act. G 1.1.6), betrifft das andere "Provisorische Diplom" der K.___ Universität das Semester Mai 1999. Auch dieses bestätigt lediglich, der Beschwerdeführer habe als Bakkalauren der sportlichen Ausbildung im Hauptfach Schwimmen und im Nebenfach Fussball die Note "sehr gut" erlangt (IV-act. 4-1 f.). Demgegenüber fehlen Ausweise über einen Studienabschluss oder detaillierte Angaben über Inhalt und Dauer des geltend gemachten Studiums. Schliesslich geht auch aus den Arbeitsbestätigungen nur hervor, dass der Beschwerdeführer für mehrere grosse Hotelketten in den Jahren 1998 bis 2000 als "Beach Boy", von 2000 bis 2001 als "Health Club Supervisor" und im 2001 als "Gym Instructor" und "Masseur" tätig war (act. G 1.1.5). Zudem lässt sich auch aus den nicht belegten Angaben im Lebenslauf, wonach er von 2002 bis 2006 beim Aufbau und der Führung eines Massagecenters und Coiffeursalons für ein grosses Hotel in L.___ gearbeitet habe (act. G 1.1.4), keine Gleichwertigkeit mit einem Ausbildungsabschluss in der Schweiz herstellen. Damit kann seine "Ausbildung" in der Heimat schliesslich unabhängig davon, dass er seiner angestammten Tätigkeit in der Schweiz vorerst aus © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte invaliditätsfremden Gründen bzw. wegen fehlenden Deutschkenntnissen nicht nachgehen konnte nicht einer den schweizerischen Anforderungen genügenden Ausbildung zum Fitnesscoach (vgl. hierzu beispielsweise die Anforderungen an die Ausbildung zum Fitnessinstruktor/in mit eidg. Fachausweis: http:// www.berufsberatung.ch/dyn/13630.aspx? id=24538&addrestrictions=0&searchsubmit=true&search=Fitness&providerlocation=, Abfrage vom 18. Februar 2014) oder Masseur (vgl. Medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis: http://www.berufsberatung.ch/dyn/13630.aspx? id=26963&addrestrictions=0&searchsubmit=true&search=Fitness&providerlocation=, Abfrage vom 18. Februar 2014) gleichgesetzt werden und eine Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung fällt von Beginn weg ausser Betracht. 5.        Gemäss Auskunft des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie BBT, Bern, vom 21. Dezember 2009, könnte der Beschwerdeführer zwar in einem Sportclub, Fitnesscenter oder für ein Sportteam als Sporttrainer arbeiten, ohne zuvor eine Anerkennung seiner vorhandenen Diplome in der Schweiz zu erwirken. Würde der Beschwerdeführer in der Schweiz jedoch als Turnlehrer an einer Schule arbeiten wollen, müsste er sein Diplom anerkennen lassen (IV-act. 38). Der Beschwerdeführer gab an, er habe darauf verzichtet, eine Anerkennung seiner Diplome zu beantragen, weil er den in der Heimat ausgeübten Beruf auf Grund seines Gesundheitsschadens sowieso nicht mehr ausüben könne. Demgegenüber sei die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, die Möglichkeit einer solchen Anerkennung zu prüfen. Auch dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer hat in Ägypten nie als Turnbzw. Sportlehrer an einer Schule gearbeitet. Auch dass er ein spezifisches "Lehrer"- Diplom bzw. eine Ausbildung zur Lehrbefähigung absolviert hätte, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise aus den Akten (vgl. Erwägung 4.2). Da für die Anerkennung einer ausländischen Lehrbefähigung in der Schweiz hohe Hürden bestehen (vgl. insbesondere: "Merkblatt Anerkennung ausländischer Lehrdiplome" und darin über zwei Links das "Antragsformular" des Rechtsdienstes der EDK vom 1.1.2014, welches die Vorlage eines Diploms verlangt, das die gesuchstellende Person befähigt, konkrete Fächer an Regelklassen der öffentlichen Schule zu unterrichten: http://www.edk.ch/dyn/12933.php, Abfrage vom 18. Februar 2014; vgl. auch IV-act. 36-2), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte seiner zwei provisorischen Sportdiplome im Gesundheitsfall in der Schweiz ohne weitere Zusatzausbildung zum Turnlehrer zugelassen worden wäre. Infolge dieser Aussichtslosigkeit war die Beschwerdegegnerin somit nicht verpflichtet, weitere Untersuchungen zur Anerkennungsfähigkeit der Ausbildung des Beschwerdeführers zu unternehmen. 6.        Schliesslich fehlt auch der Nachweis für eine Erwerbseinbusse von etwa 20%. Gestützt auf die Tätigkeiten als Fitnesstrainer und Masseur (ohne anerkannte Ausbildung) hätte der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen in etwa folgendes Einkommen erzielen können: Gemäss den Mindest-Lohnempfehlungen des Schweizerischen Fitness- und Gesundheitscenter Verbands (SFGV) wird für Mitarbeiter ohne Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (= Berufslehre) als Fitness-Instruktor, Quereinsteiger, ein Jahreslohn von Fr. 36'000.-- und als Fitness-Instruktor mit Qualitop Status "OK" ein Jahreslohn von Fr. 42'000.-- empfohlen (Lohnempfehlungen basierend auf einem 100%-Pensum à 43 Stunden pro Woche, brutto; vgl. http://www.sfcv.ch/ content.php?id= 287&lang=de, Stand September 2011, Abfrage vom 18. Februar 2014). Selbst wenn somit für die Bestimmung des im Gesundheitsfall mutmasslich erzielten Verdienstes auf die höhere dieser Einkommensempfehlungen von Fr. 42'000.-- abgestellt würde, wäre im Vergleich zum Lohn, den der Beschwerdeführer mit den gesundheitlichen Einschränkungen noch zu verdienen in der Lage ist, keine Einkommenseinbusse gegeben. Geht man von einer Entwicklung der Nominallöhne in ungefähr gleichem Ausmass aus, hätte der Beschwerdeführer gemäss LSE als Hilfsarbeiter im Jahr 2010 einen Jahreslohn von Fr. 61'414.-- bzw. auf Grund einer Nominallohnentwicklung von 1% im Jahr 2011 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise) einen Lohn von Fr. 62'028.-- erzielt. Dass dem noch jungen Beschwerdeführer ein Anspruch auf einen Abzug vom Tabellenlohn zuzugestehen wäre, ist auf Grund der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in sitzenden Tätigkeiten nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht zu folgen ist der Argumentation des Beschwerdeführers, es sei für das Valideneinkommen als Masseur oder Fitnesstrainer auf die Besoldungsverordnung des Kantons St. Gallen abzustellen. Er begründet denn auch nicht, inwiefern eine solche Zuordnung zum öffentlichen anstatt dem privaten Sektor gerechtfertigt erschiene. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.        7.1   Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 15. Juni 2012 abzuweisen. 7.2   Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Angesichts des vollen Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten unter Anrechnung des von ihm in selbiger Höhe geleisteten Kostenvorschuss gesamthaft aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird ihm daran angerechnet. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.03.2014 Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 IVG. Anspruch auf Umschulung eines im Ausland als Masseur/Fitnesstrainer tätigen Versicherten verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2014, IV 2012/231).

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