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St.Gallen Versicherungsgericht 03.09.2013 IV 2012/185

3 septembre 2013·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,494 mots·~12 min·3

Résumé

Art. 55 ATSG. Vorsorgliche Renteneinstellung. Voraussetzungen für eine vorsorgliche Renteneinstellung, hier nach durchgeführter Observation ohne weitere Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 3. September 2013, IV 2012/185).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/185 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.09.2013 Entscheiddatum: 03.09.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 03.09.2013 Art. 55 ATSG. Vorsorgliche Renteneinstellung. Voraussetzungen für eine vorsorgliche Renteneinstellung, hier nach durchgeführter Observation ohne weitere Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 3. September 2013, IV 2012/185). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias Bolt   Entscheid vom 3. September 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 945, 9471 Buchs SG 1, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente (Einstellung/vorsorgliche Massnahme)     Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich am 24. April 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). A.b   Am 22. Mai 2008 gingen der IV-Stelle diverse Arztberichte zu, unter anderem ein Bericht von PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 9. Mai 2008, in welchem der Verdacht auf einen Morbus Parkinson vom rigid-akinetischen Typ (Differenzialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung), ein Status nach Nierenzellkarzinom, eine mittelschwere Aorteninsuffizienz sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert worden waren (IV-act. 17–1 f.), der Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 3. April 2008 betreffend eine stationäre Behandlung vom 23. bis zum 28. März 2008, in welchem der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung, eine mittelschwere Niereninsuffizienz, eine arterielle Hypertonie, ein Nierenzellkarzinom, eine mittelschwere Aorteninsuffizienz, ein unklarer Leberherd sowie ein unklarer subkutaner Tumor in der linken Leiste diagnostiziert worden waren (IV-act. 17–8 ff.), und ein MRI- Bericht vom 19. März 2008 betreffend die Lendenwirbelsäule, gemäss welchem initiale Chondrosen distal L2 sowie postero-mediale Rissbildungen im Anulus fibrosus der Bandscheiben L4–S1 nachgewiesen worden waren (IV-act. 16). A.c   Am 28. Mai 2008 erstattete Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, einen Arztbericht. Sie führte aus, aufgrund eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sei der Versicherte als Lagerist zu 100 % arbeitsunfähig. In Anbetracht der Polymorbidität mit doch erheblichen Diagnosen sei der Versicherte ihres Erachtens auch für eine andere leichte, leidensadaptierte Tätigkeit nicht arbeitsfähig (IV-act. 19–3 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d   Am 24. September 2008 erstattete PD Dr. B.___ einen Arztbericht. Er führte aus, von Mai bis September 2008 habe sich der Zustand des Versicherten trotz Durchführung einer dopaminergen Therapie des Morbus Parkinson verschlechtert, weshalb die Behandlung abgebrochen worden sei. In der klinischen Verlaufskontrolle hätten nun keine eindeutigen Hinweise auf Morbus Parkinson mehr vorgelegen. Auf neurologischem Fachgebiet bestehe daher keine eindeutige Diagnose, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung werde eine multidisziplinäre Begutachtung empfohlen (IV-act. 28). A.e   Gleichentags erstattete auch Dr. D.___ einen Arztbericht. Sie führte aus, aufgrund der vielfältigen Krankheitsbilder sei dem Versicherten keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (IV-act. 29). A.f    Am 8. Oktober 2008 erstattete Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Anästhesie, einen Arztbericht. Sie erachtete sowohl die angestammte wie auch leidensadaptierte Tätigkeiten für nicht mehr zumutbar. Der Versicherte befinde sich inzwischen im fortgeschrittenen, progredienten Abbaustadium, sowohl cerebral als auch physisch (IVact. 30). A.g   Am 20. Januar 2009 erstattete Prof. Dr. B.___ einen weiteren Arztbericht. Er diagnostizierte einen psychogenen Tremor, eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression, eine valvuläre und hypertensive Herzkrankheit mit mittelschwerer Aorteninsuffizienz sowie einen Status nach Nierenzellkarzinom und führte aus, die aktuelle Arbeitsunfähigkeit werde seines Erachtens im Wesentlichen durch die psychiatrische Erkrankung bedingt. Er empfehle die Einholung eines Gutachtens durch den behandelnden Psychiater (IV-act. 34). A.h   Am 6. März 2009 ging der IV-Stelle der Bericht der Klinik Valens vom 2. März 2009 über eine interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung vom 16. Februar 2009 zu. Die Ärzte hatten im Wesentlichen ein chronisches Panvertebralsyndrom, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten, eine mittelschwere Aorteninsuffizienz, eine arterielle Hypertonie, eine mittelschwere Niereninsuffizienz, Blindheit rechts, eine Cholezytolithiasis sowie einen Status nach Nephrektomie rechts im Juni 2007 diagnostiziert und eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine sehr © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte leichte, wechselbelastende Tätigkeit attestiert. Aus interdisziplinärer Sicht sei dem Versicherten allerdings eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, weil er aufgrund der Summe der schweren internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Erkrankungen die nötige Willensanspannung zur Überwindung seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr aufbringen könne (IV-act. 39). A.i     Am 30. Mai 2009 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Arztbericht. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression, eine valvuläre und hypertensive Herzkrankheit, einen Status nach Nierenzellkarzinom, einen Visusverlust des rechten Auges sowie lumbale Rückenschmerzen und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 43–1 ff.). A.j     Nachdem Dr. med. G.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 27. Juli 2009 ausgeführt hatte, aufgrund der medizinischen Unterlagen sei dauerhaft von vollständiger Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten seit der Nierenoperation im Juni 2007 auszugehen (IV-act. 48), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 (IV-act. 59)/13. April 2010 (IV-act. 64) eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 zu. B.      B.a   Anlässlich einer Observation eines Sohnes des Versicherten kam im Oktober 2010 der Verdacht auf, der Versicherte gehe einer Erwerbstätigkeit nach (IV-act. 69). Am 8. Oktober 2010 beauftragte die IV-Stelle deshalb ein Ermittlungsbüro mit der Observation des Versicherten (IV-act. 71 f.). B.b   Am 12. November 2010 erstattete das Ermittlungsbüro den Observationsbericht. Der Versicherte sei vom 4. bis zum 7. Oktober 2010 überwacht worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass er sich täglich während mehreren Stunden in der Autogarage I.___ aufgehalten habe und dort in irgendeiner Form tätig gewesen sei (IV-act. 74). B.c   Am 21. Dezember 2010 führte der RAD-Arzt Dr. med. H.___ aus, anhand des Observationsmaterials könne die vorab von psychiatrischer Seite monierte Arbeitsunfähigkeit widerlegt werden. Bezüglich der körperlichen Belastbarkeit könnten zumindest leichte Arbeiten zugemutet werden (IV-act. 75). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d   Am 11. Januar 2011 erhob die IV-Stelle unter anderem gegen den Versicherten Straf- und Zivilklage wegen Betrugs und Widerhandlungen gegen Art. 70 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) beim Untersuchungsamt (IV-act. 77). B.e   Mit Verfügung vom 30. März 2012 stellte die IV-Stelle die Rente vorsorglich ein (IV-act. 85). C.      C.a   Dagegen richtet sich die am 14. Mai 2012 erhobene Beschwerde, mit der die Weiterausrichtung der Rente und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt und zur Begründung ausgeführt wird, die Rente sei aufgrund fachärztlicher Berichte zugesprochen worden, wobei für die geltend gemachten Einschränkungen klare und objektive Befunde erhoben worden seien. Das anlässlich der Observation beobachtete Verhalten widerlege die fachärztlichen Berichte nicht, weshalb die Rente zu Unrecht eingestellt worden sei (act. G 1). C.b   Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2012 führte sie zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe ein Verhalten gezeigt, das erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der medizinischen Berichte wecke, weshalb die Überprüfung der Rente im Rahmen einer (so genannt prozessualen) Revision angezeigt sei. Im Strafverfahren seien umfangreiche Beweise erhoben worden. Eine Fortsetzung des IV-Verfahrens sei erst angezeigt, wenn die Strafakten beigezogen worden seien (act. G 4). C.c   Am 24. Juli 2012 reichte die Beschwerdegegnerin einen Auszug aus einem Gesprächsprotokoll vom 15. Juni 2006 nach, wonach einer der Söhne des Versicherten ausgesagt hatte, sein Vater führe einen kleinen Autohandel (act. G 6 und G 6.1). C.d   Mit Replik vom 17. September 2012 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (act. G 8). In der Beilage liess er dem Gericht das Protokoll des Untersuchungsamtes zur Einvernahme vom 19. April 2012 zugehen (act. G 8.1). C.e   Mit Duplik vom 18. Oktober 2012 liess auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag festhalten (act. G 10). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.f    Am 10. Dezember 2012 forderte die zuständige Abteilungspräsidentin des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen den Beschwerdeführer auf, Belege über die aktuellen finanziellen Verhältnisse einzureichen (act. G 11). C.g   Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 10. Januar 2013 nach (act. G 12).   Erwägungen: 1.       1.1    Die angefochtene Verfügung stellt eine Zwischenverfügung dar, da sie das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich vorsorgliche Massnahmen anordnet. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann auch gegen Zwischenverfügungen Beschwerde erhoben werden, doch ist rechtsprechungsgemäss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil Voraussetzung dafür, dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 56 N 9 und 11, mit Hinweisen). Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches, Interesse. So ist das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils etwa dann zu bejahen, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen eine versicherte Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringt und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingt (BGE 109 V 229 E. 2b S. 233). 1.2    Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (act. G 12.1) setzte sich das Einkommen der Familie im Jahr 2011 aus den beiden Renten der Invalidenversicherung für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge für den Beschwerdeführer zusammen. Vermögen war keines vorhanden. Zufolge Wegfalls der Rente der Invalidenversicherung und – daran gekoppelt (vgl. act. G 12.1.6) – der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge steht der Familie lediglich noch die geringe Rente der Invalidenversicherung für die Ehefrau zur Verfügung. Diese reicht zur Bestreitung des Lebensbedarfs nicht aus. Die vorsorgliche Rentenein- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte stellung bringt die Familie deshalb aus dem finanziellen Gleichgewicht, weshalb der nicht wieder gutzumachende Nachteil zu bejahen und auf die Beschwerde entsprechend einzutreten ist. 2.       2.1    In der Rechtsprechung und der Lehre ist anerkannt, dass den Sozialversicherungsträgern die Möglichkeit zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen offen steht (vgl. etwa Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri (Hrsg.), Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, 1999, S. 191 ff., 196, 202 ff. und 216 ff.). Vorsorgliche Massnahmen werden im Hinblick auf ein einzuleitendes Hauptverfahren oder während der Dauer eines solchen erlassen, um eine Übergangslösung bis zum Endentscheid in der Hauptsache zu schaffen. Sie dienen entweder dazu, bedrohte rechtliche Interessen sicherzustellen oder den bestehenden rechtlichen oder tatsächlichen Zustand einstweilen zu erhalten. Mit sichernden Vorkehren wird gewährleistet, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert bleibt, mit gestaltenden Massnahmen wird ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilen neu geregelt. Vorsorgliche Massnahmen sollen mit anderen Worten die Wirksamkeit der noch zu erlassenden Verfügung sicherstellen. Mit Erlass der Verfügung fallen sie dahin; sie sind zum Entscheid in der Hauptsache akzessorisch. 2.2    So genannte gestaltende Massnahmen, also vorsorgliche Massnahmen, die der einstweiligen Sicherstellung bedrohter Interessen dienen, zu denen auch eine vorsorgliche Renteneinstellung gehört, schaffen provisorisch ein Rechtsverhältnis oder regeln ein solches einstweilig neu (BGE 130 II 149). Sie beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden – allerdings nur, wenn sie eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149). Auch im Rechtsmittelverfahren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme gegeben sind. Der Entscheid über die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, das heisst es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (BGE 130 II 149). Nach der Rechtsprechung hat die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die vorsorgliche Regelung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 52/01 vom 3. Oktober 2001). 3.       3.1    Dem Beschwerdeführer ist mit formell rechtskräftiger Verfügung vom 2. Dezember 2009/13. April 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Juni 2008 zugesprochen worden. Die leistungszusprechende Verfügung stützte sich auf verschiedene medizinische Berichte, unter anderem auf ein Gutachten der Klinik Valens. In den Berichten wurden einerseits verschiedene somatische Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgewiesen, namentlich Rückenbeschwerden bei unter anderem nachgewiesenen Rissen im Anulus fibrosus, Herz-Kreislaufbeschwerden, Blindheit rechts und Nierenbeschwerden bei Status nach Nierenzellkarzinom und Entfernung einer Niere. Andererseits wurden psychische Beeinträchtigungen festgestellt. Die von den Ärzten attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit selbst für leidensadaptierte Tätigkeiten fand ihren Grund sowohl in den psychischen Beeinträchtigungen als auch im Zusammenspiel sämtlicher festgestellter Beschwerdebilder. Die Ärzte der Klinik Valens führten explizit aus, die Summe der festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen verunmögliche eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Nach Erlass der leistungszusprechenden Verfügung wurden keine weiteren medizinischen Berichte eingeholt. Die Zweifel der Beschwerdegegnerin an der Rechtmässigkeit der Rentenausrichtung stützen sich ausschliesslich auf die Ergebnisse der von ihr in Auftrag gegebenen Observation sowie auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. H.___ zum Observationsmaterial. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2    Gestützt auf diese dürftigen Unterlagen erscheint die Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur der leistungszusprechenden Verfügung mittels Wiedererwägung oder Revision eher als wenig wahrscheinlich. Allenfalls fällt eine Anpassung der Rentenleistungen für die Zukunft in Betracht. Auch diesbezüglich erlauben die wenigen Akten aber noch keine weiteren Schlüsse. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass eine Anpassung sich gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88  Abs. 2 lit. a IVV erst frühestens am ersten Tag des zweiten der Anpassungsverfügung folgenden Monats an auf die Leistungen auswirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt die ratio legis dieser Bestimmung darin, dass die versicherte Person nicht wegen einer rückwirkenden Reduktion oder Einstellung einer Invalidenrente Geldleistungen soll zurückzahlen müssen, welche sie aufgrund eines rechtskräftigen Rentenentscheids gutgläubig bezogen hat. Zudem will ihr die Bestimmung Zeit zur Anpassung an die neuen finanziellen Verhältnisse geben (BGE 136 V 45). Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Leistungen unter diesem Titel würde somit erst für die Zeit nach Abschluss des Hauptverfahrens und Erlass der entsprechenden materiellen Anpassungsverfügung möglich. Ein solches Hauptverfahren vermag die vorsorgliche Massnahme (im Unterschied zu einem solchen mit Abschluss nach Art. 88  Abs. 2 lit. b IVV bei unrechtmässiger Erwirkung oder Meldepflichtverletzung) nicht zu rechtfertigen (vgl. den Entscheid IV 2011/271 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2013, E. 4.4). 3.3    Ein dringlicher Handlungsbedarf scheint vorliegend nicht zu bestehen. Nach dem Erhalt der Observationsergebnisse im Dezember 2010 hat die Beschwerdegegnerin während mehr als einem Jahr keinerlei Abklärungen getätigt. Sie ist bis im März 2012 untätig geblieben und hat dann gewissermassen aus dem Nichts heraus die angefochtene Verfügung erlassen. Die Untätigkeit während mehr als eines Jahres lässt sich mit einer für eine vorsorgliche Renteneinstellung notwendigen Dringlichkeit nicht vereinbaren. Offensichtlich hat im März 2012 kein dringlicher Handlungsbedarf bestanden, der die vorsorgliche Renteneinstellung gerechtfertigt hätte. Ohnehin ist bis heute nicht belegt, dass der Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen erzielt hat, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder gesundheitlich in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es liegen nicht einmal neuere Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte bei den Akten. Der Ausgang des von der Beschwerdegegnerin angestrebten bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrens ist vor diesem Hintergrund noch so offen, dass eine vorsorgliche Renteneinstellung nicht gerechtfertigt ist. 4.       4.1    In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben. 4.2    Die gemäss Art. 69 Abs. 1  IVG zu erhebenden und angesichts des durchschnittlichen Aufwands auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird ihm zurückerstattet. 4.3    Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote über Fr. 4’994.70 eingereicht (act. G 16.1). Da keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Zusprache einer über die ordentliche Pauschale hinausgehenden Parteientschädigung rechtfertigen würden, ist die Parteientschädigung auf Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.   Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die angefochtene Verfügung vom 30. März 2012 wird ersatzlos aufgehoben. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3’500.-- zu entschädigen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.09.2013 Art. 55 ATSG. Vorsorgliche Renteneinstellung. Voraussetzungen für eine vorsorgliche Renteneinstellung, hier nach durchgeführter Observation ohne weitere Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 3. September 2013, IV 2012/185).

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