Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2012/164 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 28.05.2013 Entscheiddatum: 28.05.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 28.05.2013 Art. 55 ATSG. Vorsorgliche Massnahme: Renteneinstellung. Auf Beschwerden gegen Verfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen ist nur einzutreten, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nachgewiesen ist. Die Beilegung der falschen Verfügung hat nicht zur Folge, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Ohne konkrete Anhaltspunkte und entsprechenden dringenden Handlungsbedarf ist eine vorsorgliche Renteneinstellung unzulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2013, IV 2012/164). Versicherungsrichterinnen Lisbeth Mattle Frei (Vorsitz), Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 28. Mai 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Kugler, Im Lindenhof, Postfach 41, 9320 Arbon, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend vorsorgliche Massnahme im Verwaltungsverfahren (Renteneinstellung) Sachverhalt: A. A.___ bezieht seit längerem eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. act. G 5.1.102 und act. G 5.2.30). Aufgrund eines Medienberichts der italienischen Presse stellte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen fest, dass der Versicherte im Rahmen einer Grossaktion gegen die Mafia festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt worden war. Der Versicherte steht im Verdacht, an der Spitze eines Schweizer Ablegers der Mafia zu stehen (vgl. act. G 5.2.59 und act. G 5.2.62). Mit Verfügung vom 7. Juni 2011 sistierte die IV-Stelle die Rente des Versicherten wegen des Freiheitsentzugs mit sofortiger Wirkung (act. G 5.2.61). Eine dagegen am 21. Juni 2011 an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid IV 2011/206 vom 1. Dezember 2011 abgewiesen (vgl. act. G 5.2.75). B. B.a In der Folge nahm die IV-Stelle zwei weitere Medienberichte der italienischen Presse zu den Akten, wonach der Versicherte in erster Instanz zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (vgl. act. G 5.2.76 f) B.b Am 30. März 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass infolge der Beteiligung am organisierten Verbrechen die Rechtmässigkeit des Leistungsbezuges in Frage stehe, weshalb sie beabsichtige, weitere Abklärungen zu tätigen und zu prüfen, ob die ursprüngliche Rentenzusprache revisionsweise zu korrigieren sei; bis zum Abschluss der Abklärungen würden die Rentenleistungen vorsorglich eingestellt. Dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten wurde das rechtliche Gehör eingeräumt. Er wurde gleichzeitig aufgefordert, die Strafakten einzureichen (act. G 5.2.78). B.c Am 5. April 2012 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass der Versicherte nicht rechtskräftig verurteilt worden sei, und dass gute Chancen bestünden, dass er in zweiter Instanz freigesprochen werde; es werde deshalb die Sistierung des Verfahrens beantragt (act. G 5.2.80). B.d Am 17. April 2012 verfügte die IV-Stelle die vorsorgliche Einstellung sämtlicher Rentenleistungen mit sofortiger Wirkung, wobei sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (act. G 5.2.81). Mit schriftlicher Mitteilung vom 17. April 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab (act. G 5.2.82). B.e Am 5. April 2012 (richtig wohl: 2. Mai 2012; vgl. act. G 5.2.83–4) verwahrte sich der Rechtsvertreter des Versicherten gegen die vorsorgliche Renteneinstellung. Unter Hinweis auf ein Schreiben eines italienischen Rechtsanwaltes vom 18. April 2012 (act. G 5.2.83–2) teilte er mit, dass er die Strafakten vorerst nicht beibringen könne (act. G 5.2.83–1). C. C.a Gegen die Verfügung vom 17. April 2012 richtet sich die am 7. Mai 2012 erhobene Beschwerde, mit der Aufhebung der vorsorglichen Renteneinstellung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, es bestehe kein Anlass für die Renteneinstellung, zumal die Rente sistiert sei (act. G 1). Als „Verfügung“ lag der Beschwerde das Schreiben der Beschwerdegegnerin, mit welchem das Sistierungsgesuch abgewiesen worden war, bei (act. G 1.1.1). Am 11. Mai 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Auszug aus dem Strafregister vom 9. Mai 2012 nach, gemäss welchem der Beschwerdeführer im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet ist (act. G 3.1.1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2012 führte sie zur Begründung aus, Anfechtungsobjekt sei ihr Entscheid, das Verwaltungsverfahren fortzuführen; es sei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte weder ersichtlich noch dargetan, weshalb der Beschwerdeführer dadurch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden sollte (act. G 5). C.c Mit Replik vom 25. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer an den mit Beschwerde vom 7. Mai 2012 gestellten Anträgen festhalten (act. G 8) und diverse Krankenakten einreichen (act. G 8.1.1). C.d Mit Duplik vom 29. Juni 2012 liess auch die Beschwerdegegnerin an ihrem mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2012 gestellten Antrag festhalten (act. G 10). C.e Am 6. Dezember 2012 forderte die verfahrensleitende Abteilungspräsidentin des Versicherungsgerichts den Beschwerdeführer auf, Belege über die aktuellen finanziellen Verhältnisse einzureichen, damit im Zuge der Eintretensprüfung beurteilt werden könne, ob die angefochtene Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge habe (act. G 12). C.f Am 12. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer dem Versicherungsgericht ein Schreiben der Ehefrau über die finanzielle Lage (act. G 13.2), die vorläufige Steuerrechnung für das Jahr 2011 (act. G 13.3), die ausgefüllte Steuererklärung für das Jahr 2011 (act. G 13.4 und G 15.1), die vorläufige Steuerrechnung für das Jahr 2012 (act. G 13.5) und eine Lohnabrechnung für den Monat September 2012 für die Ehefrau (act. G 13.6) zugehen. Am 21. Dezember 2012 ging dem Versicherungsgericht die Steuerveranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2010 zu (act. G 14). C.g Am 7. Februar 2013 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zu den eingereichten Unterlagen. Sie hielt fest, angesichts des Delikts, für das der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, erscheine es wenig wahrscheinlich, dass beim aktuellen Aktenstand die finanzielle Situation transparent dargestellt sei (act. G 17). Erwägungen: 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der am 17. April 2012 verfügten vorsorglichen Renteneinstellung, legte seiner Beschwerde als angefochtene Verfügung aber nicht die entsprechende Verfügung bei, sondern das ebenfalls am 17. April 2012 eröffnete Schreiben der Beschwerdegegnerin, mit welchem das Gesuch um Sistierung des Verwaltungsverfahrens abgewiesen worden war. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass Anfechtungs- bzw. Streitgegenstand dieses Verfahrens das Schreiben vom 17. April 2012 (act. G 5.2.82) bzw. die Abweisung des Sistierungsgesuchs sei, weshalb sie Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn es ist augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur gegen das Schreiben vom 17. April 2012 (act. G 5.2.82), sondern in erster Linie gegen die Verfügung vom 17. April 2012 (act. G 5.2.81) wenden wollte, hätte er doch ansonsten einzig die Anordnung der Verfahrenssistierung und nicht die Aufhebung der vorsorglichen Renteneinstellung beantragt und seine Rechtsschriften dahingehend begründet. Dass als Anfechtungsgegenstand einzig das Schreiben vom 17. April 2012 (act. G 5.2.82) und nicht auch die Verfügung vom 17. April 2012 (act. G 5.2.81) beigelegt wurde, ist als offensichtliches Versehen zu qualifizieren. Obwohl der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, wäre es überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde gegen die vorsorgliche Renteneinstellung nicht einzutreten, bloss weil ihr die entsprechende Verfügung nicht beigelegt wurde, zumal die Einreichung der angefochtenen Verfügung keine Gültigkeitsvorschrift ist (vgl. Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] sowie Art. 50 des st. gallischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRP; sGS 951.1). 1.2 Die angefochtene Verfügung ist verfahrensleitender Natur. Sie ordnet im Verfahren betreffend die Frage nach einer Anpassung, Wiedererwägung oder (so genannt prozessualen) Revision der rentenzusprechenden Verfügung eine vorsorgliche Massnahme, nämlich die vorsorgliche Renteneinstellung, an, ohne das eigentliche Verfahren abzuschliessen. Die angefochtene Verfügung würde daher unter anderem ohne Weiteres dahinfallen, wenn die Beschwerdegegnerin eine Verfügung betreffend Korrektur der rentenzusprechenden Verfügung erliesse; ihre Gültigkeit ist auf die Dauer des eigentlichen (Haupt-) Verfahrens beschränkt. Die Beschwerdegegnerin könnte sodann auch keine gesetzliche Grundlage für eine vorsorgliche Renteneinstellung ausserhalb eines Verfahrens anführen. Die Legitimation zum Erlass einer solchen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung bildet einzig die Kompetenz, gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) – in analoger Anwendung – vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. 1.3 Auf eine Beschwerde gegen eine solche verfahrensleitende Verfügung bzw. Zwischenverfügung ist nur einzutreten, sofern und soweit ein durch die Verfügung verursachter nicht wiedergutzumachender Nachteil nachgewiesen werden kann, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 56 N 9 f. mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung die vorsorgliche Renteneinstellung zum Gegenstand hat, stellt sich in erster Linie die Frage, ob der Beschwerdeführer dadurch aus dem finanziellen Gleichgewicht gebracht oder zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen gezwungen werden könnte. Die Einstellung der Rente betrifft aufgrund der Sistierung der Invalidenrente aktuell zwar lediglich die Kinderrente im Betrag von Fr. 865.-- pro Monat (vgl. act. G 5.2.69), doch ist aufgrund der eingereichten Unterlagen davon auszugehen, dass der Familie des Beschwerdeführers nebst dieser Kinderrente und dem bescheidenen Einkommen der Ehefrau keine weiteren Einkommen zur Verfügung stehen. Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Familie des Beschwerdeführers weitere Einkommen „schwarz“ zufliessen oder nicht deklariertes Vermögen zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Einstellung der Kinderrente ist daher bereits geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil finanzieller Art zu bewirken, weshalb bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde einzutreten ist. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Untersuchungshaft grundsätzlich Anspruch auf Weiterausrichtung der Invalidenrente hätte, weil die materiellrechtliche Sistierung dann entfallen würde, die vorsorgliche Einstellung der Rente aber zur Folge hat, dass die Rente weiterhin sistiert bliebe. Auch darin ist ein zwar nicht aktueller, aber gesamthaft doch zu berücksichtigender nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken. Zu bemerken ist abschliessend, dass an den Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils insgesamt keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, zumal es sich ohnehin frägt, ob eine vorsorgliche Renteneinstellung nicht einer Zwischenverfügung, sondern einer gewöhnlichen Verfügung gleichzustellen ist (vgl. BGE 104 Ib 133). Die Voraussetzungen sind vorliegend jedenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1 So genannte gestaltende Massnahmen, also vorsorgliche Massnahmen, die der einstweiligen Sicherstellung bedrohter Interessen dienen, zu denen auch eine vorsorgliche Renteneinstellung gehört, schaffen provisorisch ein Rechtsverhältnis oder regeln ein solches einstweilig neu (BGE 130 II 149). Sie beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden – allerdings nur, wenn sie eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149). Auch im Rechtsmittelverfahren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, das heisst es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (BGE 130 II 149). Nach der Rechtsprechung hat die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die vorsorgliche Regelung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 52/01 vom 3. Oktober 2001). 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat noch praktisch keine Abklärungen durchgeführt, wohl, weil sie erst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten und die Strafakten beiziehen und würdigen will. Ob ein Grund für eine Anpassung, Revision oder Wiedererwägung der formell rechtskräftig zugesprochenen Rente gefunden wird, ist fraglich. Es ist durchaus möglich, dass kein solcher Grund gefunden wird, zumal keine Belege im Recht liegen, welchen sich ein solcher Grund klar entnehmen liesse. Entsprechend fehlt es an dringendem Handlungsbedarf. Sinn und Zweck einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorsorglichen Renteneinstellung ist es im Lichte obiger Grundsätze, Rentenzahlungen dann einzustellen, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, sie seien nicht oder nicht mehr geschuldet, die entsprechenden Abklärungen aber noch im Gange sind und noch nicht definitiv verfügt werden kann. Nur in solchen Fällen besteht dringender Handlungsbedarf und nur in solchen Fällen ist es entsprechend angezeigt, die Rentenleistungen allenfalls vorsorglich einzustellen. Liegen keine solchen Anhaltspunkte vor, erfolgt eine vorsorgliche Renteneinstellung letztlich gewissermassen auf Zusehen hin, was nicht Sinn und Zweck vorsorglicher Massnahmen sein kann. Werden dann gar die Abklärungen in der Hauptsache zumindest vorübergehend eingestellt, sieht sich die betroffene Person mit der stossenden Situation konfrontiert, einstweilen gar keine Leistungen mehr zu erhalten und zuwarten zu müssen, bis der Versicherungsträger wenigstens seine Abklärungen weiter vorantreibt. Der Versicherungsträger hat im Gegenzug kein Interesse mehr daran, die Abklärungen dringlich weiter voranzutreiben, weil er keine Ausrichtung ungerechtfertigter Rentenleistungen riskiert. Einen solchen Zustand haben die versicherten Personen nicht hinzunehmen, zumal eine entsprechende vorsorgliche Massnahme ihren Zweck, wie dargelegt, verfehlt. Mangels konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in relevanter Weise verändert hätte oder die Rentenzusprache qualifiziert rechtswidrig erfolgt wäre, erweist sich die vorsorgliche Renteneinstellung als unzulässig. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. April 2012 ist daher gutzuheissen und die erwähnte Verfügung entsprechend ersatzlos aufzuheben. 2.3 Die gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zu erhebenden und angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwands auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird ihm zurückerstattet. Sodann hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit einer angesichts des unterdurchschnittlichen Aufwands reduzierten Pauschale von Fr. 2’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. April 2012 betreffend vorsorgliche Renteneinstellung ersatzlos aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
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