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St.Gallen Versicherungsgericht 27.11.2012 IV 2011/40

27 novembre 2012·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,093 mots·~10 min·1

Résumé

Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision; Ausführungen zur Frage, was unter einer Veränderung der erwerblichen Auswirkungen der - unveränderten - Arbeitsfähigkeit zu verstehen sei (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2012, IV 2011/40).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/40 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2020 Entscheiddatum: 27.11.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 27.11.2012 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision; Ausführungen zur Frage, was unter einer Veränderung der erwerblichen Auswirkungen der - unveränderten - Arbeitsfähigkeit zu verstehen sei (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2012, IV 2011/40). Entscheid Versicherungsgericht, 27.11.2012 Präsident Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichterin Getrud Condamin-Voney, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 27. November 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Koller, LL.M., Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenrevision Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich am 11. August 2004 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Auf die Frage nach dem erlernten Beruf gab er folgendes an: Mechaniker Chauffeur ADR Gefahrengut. Die B.___ AG teilte am 27. August 2004 mit (IV-act. 6), sie habe den Versicherten bis 30. April 2004 als Fahrer Kat. C/ADR beschäftigt. Ohne den Gesundheitsschaden würde der Versicherte Fr. 4'600.-- bis Fr. 4'800.-- verdienen. Die C.___ AG berichtete am 10. Mai 2006 (IV-act. 39), sie beschäftige den Versicherten als Kinderbuschauffeur. Die Arbeitszeit betrage 5,5 Std. an 5 Tagen in der Woche. Der Lohn belaufe sich auf Fr. 3'000.-- monatlich. Dr. D.___ vom RAD hielt am 19. Juni 2006 fest (IV-act. 40), in der Tätigkeit als Schulbusfahrer mit einem Pensum von 60%, wie es auch vom Hausarzt angegeben worden sei, scheine der Versicherte geradezu ideal adaptiert eingegliedert zu sein. Der Eingliederungsberater der IV-Stelle notierte am 25. September 2006 (IV-act. 43), der Versicherte sei gemäss seinen eigenen Angaben am Morgen ca. 3 Std., über Mittag ca. 1,5 Std. und am Abend nochmals 3 Std. im Einsatz, insgesamt also 7-8 Std. pro Tag. Das ergebe genügend Gelegenheiten, sich zu erholen. Entlöhnt werde der Versicherte nicht nach Stunden, sondern mit Fr. -.60 pro gefahrenem Kilometer. Er lege pro Tag etwa 200 km zurück. Während der Schulferien erhalte er keinen Lohn. Die Arbeit sei ideal, weshalb der Versicherte keine andere Stelle suche. Der Eingliederungsberater ermittelte einen Lohn von Fr. 23'400.-- (39 Wochen à 5 Tage à Fr. -.60 à 200 km). Er gab an, die Präsenzzeit des Versicherten betrage fast 100% und werde schlecht entschädigt. Das Einkommen als Schulbusfahrer sei demnach nicht als Invalideneinkommen verwertbar, da es weit unter dem möglichen Einkommen gemäss dem Tabellenlohn liege. Deshalb sei zur Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn abzustellen. Es resultiere ein Betrag von Fr. 34'992.--. Das Valideneinkommen betrage Fr. 62'400.-- (Fr. 4'800.-- x 13). Die daraus resultierende behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 27'408.-entsprach einem Invaliditätsgrad von 43,92% (IV-act. 50-2). Mit einem Vorbescheid vom 6. Dezember 2006 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente an (IV-act. 54). Die entsprechende Verfügung erging am 4. April 2007 (IVact. 60, 61). Der Versicherte liess Beschwerde erheben und die Zusprache einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dreiviertelsrente beantragen (IV-act. 66). In Bezug auf das zumutbare Invalideneinkommen machte sein Rechtsvertreter geltend, mit der Tätigkeit als Schulbusfahrer werde die bestehende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausgenutzt. Es gebe deshalb keinen Grund, auf einen Tabellenlohn abzustellen. Die IV- Stelle widerrief ihre Rentenverfügung mit der Absicht, weitere medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (IV-act. 74). Die Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben (IV-act. 93). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor. Gemäss einer Aktennotiz vom 27. Juni 2008 ging sie davon aus, dass der Versicherte als Busfahrer zu 60% arbeitsfähig sei (IV- act. 102). Sie bezifferte das Valideneinkommen 2008 als LKW-Chauffeur mit Fr. 64'159.--. Zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens wechselte sie vom Tabellenlohn zum Lohn, den der Versicherte im Jahr 2007 als Schulbusfahrer effektiv erzielt hatte. Das zumutbare Invalideneinkommen belief sich demnach auf Fr. 31'129.--. Damit resultierte eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 33'030.--. Das entsprach einem Invaliditätsgrad von 51,48% (IV-act. 103-2, 105). Am 23. Oktober 2008 sprach die IV- Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. März 2006 eine halbe Invalidenrente zu (IVact. 111, 112). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b   Im Fragebogen für die Rentenrevision gab der Versicherte am 9. August 2010 an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-act. 116). Sein individuelles Beitragskonto (IK) wies für 2008 und 2009 bei der C.___ AG erzielte Jahreseinkommen von Fr. 37'058.-- und Fr. 36'548.-- aus. Dr. med. E.___, praktischer Arzt, gab am 25. September 2010 an (IV-act. 120), der Gesundheitszustand des Versicherten halte sich trotz Anpassung der Therapie stabil. Passagere Verschlechterungen hätten kompensiert werden können. Die bisherige Tätigkeit sei bei einem Arbeitspensum von ca. 50% zumutbar. Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei unverändert. Die IV-Stelle ermittelte ausgehend von dem im Jahr 2009 effektiv erzielten Lohn von Fr. 36'548.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 33'753.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'384.-- resultierte eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 30'631.--. Dies entsprach einem Invaliditätsgrad von 47,8% (IV-act. 122-2). Mit einem Vorbescheid vom 27. Oktober 2010 kündigte die IV-Stelle die Herabsetzung der laufenden halben auf eine Viertelsrente an (IV-act. 125). Die Versicherte liess am 2. Dezember 2010 einwenden (IV-act. 128), das Einkommen sei ständigen Schwankungen unterworfen. Die Touren, die er fahren könne, änderten ständig. Falle eine Tour aus, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte reduziere sich sein Einkommen. Diese Änderungen könnten somit nicht als dauerhaft qualifiziert werden, so dass sie keine Revision rechtfertigten. Im Übrigen müsste von einem der Nominallohnentwicklung (seit 2006) entsprechend erhöhten Valideneinkommen von Fr. 67'885.55 ausgegangen werden. Berücksichtige man zusätzlich einen "Leidensabzug", liege der Invaliditätsgrad weiterhin über 50%. Mit einer Verfügung vom 14. Dezember 2010 (IV-act. 131) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine Viertelsrente zu. In der Verfügungsbegründung (IV-act. 129) wies sie darauf hin, dass der ursprüngliche Einkommensvergleich auf dem Valideneinkommen für 2008 beruht habe. Der Nominallohn sei 2008 bis 2009 um Fr. 225.-- angestiegen. Das ergebe ein Valideneinkommen 2009 von Fr. 64'384.--. Ein "Leidensabzug" sei nicht möglich, weil sich das zumutbare Invalideneinkommen nach einem effektiv erzielten Lohn und nicht nach einem Tabellenlohn richte. B.        B.a   Der Versicherte liess am 26. Januar 2011 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer halben Rente beantragen (act. G 1). Zur Begründung machte sein Rechtsvertreter geltend, massgebend für die Rentenzusprache rückwirkend ab März 2006 seien die Verhältnisse im März 2006 gewesen. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin auf die Einkommensverhältnisse 2006 abgestellt. Zur Ermittlung des Valideneinkommens sei deshalb auf die Nominallohnentwicklung seit 2006 abzustellen. Das ergebe ein Valideneinkommen 2010 von Fr. 69'318.45. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 33'753.-- resultiere demnach ein Invaliditätsgrad von 51%. B.b   Die Beschwerdegegnerin beantragte am 21. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. G 2). Sie begründete diesen Antrag damit, dass der ursprünglichen Invaliditätsbemessung das Valideneinkommen 2008 zugrundegelegt worden sei. Deshalb sei die Nominallohnentwicklung 2009 massgebend. Es resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 65'506.--. Setze man diesen Betrag in Relation zum Invalideneinkommen von Fr 33'753.--, so belaufe sich der Invaliditätsgrad auf 48%. B.c   Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte am 24. März 2011 ein (act. G 9), die Behauptung, bei der ursprünglichen Invaliditätsbemessung sei auf das Valideneinkommen 2008 abgestellt worden, treffe nicht zu. Wäre per 1. März 2006 von einem Valideneinkommen von Fr 62'400.-- auszugehen gewesen, so hätte sich das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommen bis 2009 auf Fr. 66'816.65 erhöht. Das Invalideneinkommen betrage Fr. 33'741.--. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 49,5%, der auf 50% aufzurunden sei. Im Übrigen hätten für den Einkommensvergleich im Rahmen der Revision die Einkommenszahlen 2010 berücksichtigt werden müssen. Es liege keine dauerhafte Veränderung vor. B.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. März 2011 auf eine Stellungnahme (act. G 1). Erwägungen: 1.       Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zweck der Revision ist es, trotz der Verbindlichkeit der formell rechtskräftigen Rentenverfügung (bzw. einer formell rechtskräftigen früheren Revisionsverfügung) die laufende Rente für die Zukunft neu festsetzen zu können, wenn sich der (durch den Invaliditätsgrad zum Ausdruck gebrachte) Leistungsbedarf seither erheblich verändert hat, d.h. wenn der Invaliditätsgrad erheblich angestiegen oder abgesunken ist. Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum besteht in dem durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine revisionsrechtlich erhebliche Reduktion des Invaliditätsgrads kann also nur eingetreten sein, wenn sich die Erwerbsunfähigkeit vermindert hat, d.h. wenn sich die Erwerbsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verbessert haben. 1.1    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich nachweislich nicht verbessert, die Arbeitsfähigkeit als Schulbusfahrer ist unverändert. Eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung kann also nur darin bestehen, dass sich die erwerblichen Auswirkungen der - unveränderten - Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers erheblich verändert haben. Wichtigster Anwendungsfall einer erheblichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsbeeinträchtigung dürfte die höherwertige berufliche Eingliederung sein. Erfolgt diese erst nach der formell rechtskräftigen Zusprache einer Invalidenrente, wird die - unveränderte - Arbeitsfähigkeit anschliessend "ertragreicher" verwertet, d.h. das zumutbare Invalideneinkommen steigt trotz unveränderter Arbeitsfähigkeit an. Eine erfolgreiche berufliche Eingliederung führt also dazu, dass die bisherige Invalidenkarriere durch eine neue, ein höheres Invalideneinkommen zulassende Invalidenkarriere ersetzt wird. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine erhebliche und langfristige erwerbliche Veränderung. Im vorliegenden Fall ist keine derartige erwerbliche Veränderung eingetreten. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor Schulbuschauffeur, d.h. die Beschwerdegegnerin muss das zumutbare Invalideneinkommen im Revisionsverfahren anhand derselben Invalidenkarriere ermittelt haben wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache. Mit einer Auswechslung der Invalidenkarriere kann der behauptete Anstieg des Invalideneinkommens also nicht erklärt werden. 1.2    Der Beschwerdeführer hat mehr verdient, weil er mehr und/oder längere Schulbustouren gefahren ist. Es stellt sich also die Frage, ob die Zunahme der gefahrenen Kilometer eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der Invalidenkarriere als Schulbuschauffeur sein kann. Selbst wenn es sich dabei um eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Veränderung handeln würde (was nicht der Fall sein dürfte), müsste die Frage verneint werden. Die Erwerbsunfähigkeit und damit die Invalidität - bemisst sich nämlich nach den Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Es genügt also nicht, wenn das konkrete Arbeitsverhältnis eine lohnsteigernde Veränderung erfährt, denn die Invalidenkarriere kann nie im konkreten Arbeitsverhältnis, sondern immer nur in den Erwerbsmöglichkeiten bestehen, die auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar sind. Das konkrete Arbeitsverhältnis ist nur dann (bzw. nur so lange) massgebend für die Bemessung des zumutbaren Invalidenbeinkommens, wenn (bzw. als) es repräsentativ für die Verdienstmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der C.___ AG ist entweder zum Zeitpunkt der Rentenzusprache oder im möglichen Revisionszeitpunkt nicht repräsentativ für die Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für Schulbuschauffeure gewesen, denn diese Erwerbsmöglichkeiten haben im massgebenden Zeitraum keine Veränderung erfahren. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte In einem repräsentativen Arbeitsverhältnis hätte der Beschwerdeführer im möglichen Revisionszeitraum nämlich ebenso viele Kilometer als Schulbuschauffeur fahren können wie vorher im Zeitpunkt der Rentenzusprache. Nur im konkreten Arbeitsverhältnis mit der C.___ AG hat sich die Zahl der zu fahrenden Kilometer erhöht. Diese Veränderung kann revisionsrechtlich nicht relevant sein, da sie keine Veränderung der Erwerbsmöglichkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt darstellt. Ist der Beschwerdeführer in der Lage, ohne unzumutbare Überschreitung seines Restarbeitsfähigkeitsgrads mehr Kilometer zu fahren und damit ein Einkommen zu erzielen, das weniger als 50% unter dem Valideneinkommen liegt, dann muss ihm das nach dem oben Ausgeführten bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache möglich gewesen sein, denn in Bezug auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit hat sich ja seither nichts geändert. Es liegt also keine revisionsrechtlich relevante Erhöhung des zumutbaren Invalideneinkommens vor. Vielmehr hat das aus dem konkreten Arbeitsverhältnis erzielte Einkommen in dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Revisionszeitpunkt dem zumutbaren Invalideneinkommen besser entsprochen als im Zeitpunkt der Rentenzusprache. Damals dürfte also von einem zu tiefen zumutbaren Invalideneinkommen ausgegangen worden sein. Demnach liegt auch keine revisionsrechtlich massgebende Verminderung des Invaliditätsgrads als Folge einer erwerblichen Veränderung vor. Die angefochtene Herabsetzungsverfügung ist rechtswidrig und deshalb ersatzlos aufzuheben. 2.       Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der obsiegende Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da von einem durchschnittlichen Vertretungsaufwand auszugehen ist, ist dem Beschwerdeführer praxisgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat für die Gerichtskosten aufzukommen. Da auch die Verfahrenskosten als durchschnittlich zu werten sind, wird die Gerichtsgebühr praxisgemäss auf Fr. 600.-- festgesetzt. Unter diesen Umständen ist die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos zu betrachten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Dezember 2010 aufgehoben. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 3.       Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

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