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St.Gallen Versicherungsgericht 10.10.2012 IV 2011/397

10 octobre 2012·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,364 mots·~7 min·2

Résumé

Art. 21 Abs. 2 IVG. Die Kosten für Hilfsmittel, welche zur notwendigen Einrichtung eines Heims für invalide Personen gehören, sind von der Invalidenversicherung nicht zu vergüten. Handelt es sich aber um ein individuell anzupassendes Hilfsmittel (hier: WC-/Duschrollstuhl), sind die Kosten dafür auch dann zu vergüten, wenn die Anspruch stellende Person in einem Heim lebt (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2012, IV 2011/397).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/397 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.06.2020 Entscheiddatum: 10.10.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 10.10.2012 Art. 21 Abs. 2 IVG. Die Kosten für Hilfsmittel, welche zur notwendigen Einrichtung eines Heims für invalide Personen gehören, sind von der Invalidenversicherung nicht zu vergüten. Handelt es sich aber um ein individuell anzupassendes Hilfsmittel (hier: WC-/Duschrollstuhl), sind die Kosten dafür auch dann zu vergüten, wenn die Anspruch stellende Person in einem Heim lebt (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2012, IV 2011/397). Entscheid Versicherungsgericht, 10.10.2012 Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 10. Oktober 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Hilfsmittel (Duschrollstuhl im Heim) Sachverhalt: A.      A.a   A.___ leidet an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne. Er lebt und arbeitet im C.___ Heim. A.b   Am 13. August 2010 liess der Versicherte einen Duschrollstuhl mit zwei Kopfstützen und einem Brustgurt beantragen. Am 4. Oktober 2010 empfahl die Schweizerische Arbeitsstelle für Hilfsmittelberatung (SAHB) die volle Kostenübernahme von Fr. 2’418.85 für den Duschrollstuhl für den Versicherten (für den Gebrauch im C.___ Heim) und die Anpassung des vorhandenen Duschrollstuhls – zweite Kopfstütze – des Bruders des Versicherten, der an derselben Krankheit leidet, (für den Gebrauch zuhause) durch die IV-Stelle (IV-act. 426). A.c   Mit Verfügung vom 9. November 2010 wies die IV-Stelle das Hilfsmittelgesuch nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens ab. Nachdem der Versicherte dagegen am 1. Dezember 2010 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hatte erheben lassen, wurde die erwähnte Verfügung mit Entscheid IV 2010/470 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2011 aufgehoben; die Sache wurde an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung sowie zur Vergütung der Kosten einer Kopfstütze zurückgewiesen (vgl. IV-act. 459). B.      B.a   Am 31. Mai 2011 beauftragte die IV-Stelle die SAHB mit einer Abklärung im C.___ Heim (IV-act. 463). Die SAHB erstattete am 15. September 2011 einen entsprechenden Abklärungsbericht. In diesem wurde unter anderem festgehalten, das Heim sei für Patienten mit einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne ausgelegt und verfüge über eine entsprechende, hochtechnisierte Infrastruktur, unter anderem mit Duschrollstühlen, doch seien die Anforderungen an die Duschrollstühle von Bewohner © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu Bewohner unterschiedlich, sodass die vom Heim zur Verfügung gestellten Duschrollstühle nur auf Zeit von verschiedenen Bewohnern gemeinsam benutzt werden könnten (IV-act. 469). B.b   Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass die Abweisung des Hilfsmittelgesuchs vorgesehen sei (IV-act. 471). B.c   Dagegen liess der Versicherte am 30. Oktober 2011 Einwand erheben, die Vergütung der Kopfstütze gemäss Entscheid IV 2010/470  des Versicherungsgerichts vom 11. Mai 2011 und die Zustellung des SAHB-Berichts vom 15. September 2011 beantragen (IV-act. 475). B.d   Am 22. November 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass die Kosten der Kopfstütze vergütet würden (IV-act. 477). B.e   Am 27. November 2011 liess der Versicherte seinen Einwand ergänzen. Der vorgesehene Entscheid berücksichtige wesentliche Teile der fachtechnischen Beurteilung der SAHB nicht; ausserdem sei nicht die Übernahme der Kosten eines Duschrollstuhls beantragt worden, sondern jener eines WC-/Duschrollstuhls (IVact. 478). B.f    Am 1. Dezember 2011 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid vom 7. Oktober 2011 (IV-act. 480). C.      C.a   Dagegen richtet sich die am 12. Dezember 2011 (Postaufgabe) erhobene Beschwerde, mit der die Übernahme der Kosten für einen WC-/Duschrollstuhl beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, gemäss SAHB- Bericht genügten die vom Heim zur Verfügung gestellten Duschrollstühle nicht; der Bericht erstattende Experte habe dies telefonisch am 8. Dezember 2011 gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers bestätigt (act. G 1). C.b   Die Beschwerdegegnerin schliesst unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2012; act. G 4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c   Mit Replik vom 23. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer an seinem Antrag festhalten (act. G 6). C.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtete sinngemäss auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen: 1.       Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für einen WC-/Duschrollstuhl für den Beschwerdeführer zu übernehmen hat. Diese Frage bildete bereits Gegenstand eines früheren Beschwerdeverfahrens, das mit Entscheid IV 2010/470 vom 11. Mai 2011 abgeschlossen wurde. In besagtem Entscheid wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf einen WC-/Duschrollstuhl grundsätzlich ausgewiesen sei, sich aber mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz die Frage stelle, ob das entsprechende Hilfsmittel als notwendiger Bestandteil der Einrichtung des Heims, in dem der Beschwerdeführer lebt, zu qualifizieren sei, oder ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen eigenen WC-/ Duschrollstuhl habe. Da die damaligen Aktenlage die zuverlässige Beantwortung dieser Frage nicht erlaubte, wurde die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, die ihrer Pflicht mit der Einholung des fachtechnischen Berichts der SAHB vom 15. September 2011 nachgekommen ist. Besagter Bericht erlaubt nämlich die definitive Beurteilung dieser Angelegenheit, wie aus nachfolgender Erwägung hervorgeht. 2.       2.1    Der Bericht der SAHB enthält zunächst eine detaillierte Beschreibung der den Bewohnern des C.___ Heims zur Verfügung stehenden Einrichtung bzw. Hilfsmittel: Die Einrichtung sei hochtechnisiert und auf die Bedürfnisse von Personen mit einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne zugeschnitten; jedem Bewohner stehe unter anderem eine befahrbare Dusche, ein unterfahrbares Lavabo, ein mit einem Duschrollstuhl überfahrbarer Closomat mit Haltegriffen auf beiden Seiten, ein Pflegebett und ein Deckenschienenlift vom Bett bis über den Closomat zur Verfügung. Pro Wohngruppe (zehn bzw. zwölf Bewohner) stehe ein bezüglich Sitzbreite, Sitztiefe und Rückenhöhe genormter Duschrollstuhl mit einer Universal-Kopfstütze und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fersenbändern zur Verfügung. Ausserdem sei eine spezielle Behinderten-Badewanne vorhanden. Sodann wird im Bericht eingehend auf die Frage eingegangen, ob diese Hilfsmittel unter Berücksichtigung des besonderen Krankheitsbildes für die Körperpflege der Heimbewohner ausreichen. Diesbezüglich wird festgehalten, dass gewöhnliche Rollstühle über den gesamten Krankheitsverlauf gesehen grundsätzlich nicht ausreichen würden, da durch den individuellen Krankheitsverlauf individuelle Anpassungen notwendig seien; gleicherweise passe nicht jede Kopfstütze für jede Person. Mehrere Bewohner könnten deshalb zwar unter Umständen einen Duschrollstuhl gemeinsam nutzen, doch könnten „Einheits-Duschrollstühle“ nicht für alle Bewohner eingesetzt werden, und zwar einerseits, weil diese unterschiedlich gross und schwer seien, und andererseits, weil über kurz oder lang aufgrund des jeweiligen Krankheitsverlaufs individuelle Anpassungen notwendig würden. Mit der Deckenschiene könnten die Bewohner sodann nicht zur Dusche transportiert werden. Die Badewanne werde selten benutzt, da die Bewohner lieber duschen würden (vgl. IVact. 469). Der Vater des Beschwerdeführers wies ergänzend darauf hin, dass zur Verrichtung der Notdurft der über dem WC installierte Deckenlift nicht eingesetzt werden könne (vgl. act. G 6). 2.2    Zusammenfassend ist mithin davon auszugehen, dass die gemeinsame Benutzung von Duschrollstühlen aufgrund der verschiedenen anatomischen Gegebenheiten und Erfordernisse teilweise gar nicht oder aufgrund des individuellen Verlaufs der Krankheit lediglich für begrenzte Zeit möglich ist. Offensichtlich benötigt jeder Heimbewohner einen auf seine individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen WC-/ Duschrollstuhl; selbst die auf die spezifischen Bedürfnisse der Bewohner mit einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne zugeschnittenen Einrichtungen und Hilfsmittel des C.___ Heims genügen nicht in jedem Fall als Ersatz für einen individuellen WC-/ Duschrollstuhl, zumindest nicht längerfristig. Da der WC-/Duschrollstuhl auch zur Verrichtung der Notdurft benötigt wird, entsprechend häufig zum Einsatz gelangt und auf jeden Bewohner individuell abgestimmt werden muss, kann nicht vorausgesetzt werden, dass das Heim dem Beschwerdeführer (und jedem anderen Bewohner) einen auf seine individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen, eigenen WC-/Duschrollstuhl zur Verfügung stellt. Vielmehr erscheint es angebracht dem Beschwerdeführer persönlich einen angepassten WC-/Duschrollstuhl abzugeben. Da, wie erwähnt, die übrigen Voraussetzungen für die Abgabe dieses Hilfsmittels erfüllt sind, ist die abweisende © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Hilfsmittelgesuch zu entsprechen. 2.3    Der WC-/Duschrollstuhl ist als Hilfsmittel im Sinne von Ziff. 14.01 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) zu qualifizieren. Gemäss besagter Bestimmung erfolgt die Abgabe leihweise und nicht zu Eigentum. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den WC-/Duschrollstuhl leihweise zur Verfügung zu stellen bzw. einen bereits angeschafften WC-/Duschrollstuhl angemessen zu vergüten und zum Gebrauch zu überlassen. 3.       Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zu verlegenden und angesichts des durchschnittlichen Aufwands auf Fr. 600.-festzusetzenden Gerichtskosten zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückerstattet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.       In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1. Dezember 2011 aufgehoben und dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen leihweise ein auf seine Bedürfnisse zugeschnittener WC-/Duschrollstuhl abgegeben. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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