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St.Gallen Versicherungsgericht 29.11.2012 IV 2011/385

29 novembre 2012·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,762 mots·~19 min·3

Résumé

Art. 17 Abs. 1 IVG. Umschulung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2012, IV 2011/385).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/385 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2020 Entscheiddatum: 29.11.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 29.11.2012 Art. 17 Abs. 1 IVG. Umschulung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2012, IV 2011/385). Entscheid Versicherungsgericht, 29.11.2012 Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 29. November 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.      A.a   A.___ erlitt am 27. September 2007 einen Unfall. Das Metallstück eines Spanngurts wurde ihm in das linke Auge geschleudert. Dr. med. B.___, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie FMH bei der Suva, hielt am 13. März 2008 fest (Fremdakten), aufgrund des St. n. schwerster Contusio bulbi links sei dieses Auge praktisch blind. Dr. med. Dipl.-Psych. C.___, Oberarzt mbF am Kantonsspital St. Gallen, berichtete dem Hausarzt am 30. Juni 2008 (Fremdakten), der Versicherte leide an einer mittelschweren depressiven Episode. Er habe angegeben, der Visusverlust koste ihn mehr Kraft und Zeit bei der Arbeit. Er werde zunehmend bedrückter und aggressiver und sei abends nach der Arbeit völlig erschöpft. Dr. C.___ ging davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinträchtigt sei. Am 2. Juli 2010 meldete sich der Versicherte zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Eingliederung) an (IV-act. 1). Er gab an, er sei von 1992 bis Juli 2010 bei der D.___ AG angestellt gewesen. Gemäss einem Diplom einer türkischen Universität hatte er den Beruf eines Elektrotechnikers erlernt (IV-act. 6-6). In der Schweiz war ihm ein Diplom als PC/LAN- Supporter SIZ ausgestellt worden (IV-act. 6-3). Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, hatte am 31. Mai 2010 in einem Zeugnis ausgeführt (IV-act. 4), der Versicherte könne wegen des Verlusts der Sehkraft im linken Auge keine Überkopfarbeiten mehr ausführen. Eine anhaltende posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung verunmögliche Arbeiten mit hohen Konzentrationsanforderungen und Präzisionsarbeiten. Die Hypertonie schränke die Stresstoleranz ein. Am 7. Juli 2010 gab er ergänzend an (IV-act. 11), die eingeschränkte Sehfähigkeit habe auch eine Einschränkung beim räumlichen Sehen und bei der Ausführung von Präzisionsarbeiten zur Folge. Die psychiatrische Diagnose habe Einschränkungen bei Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Konzentration, die Verantwortung und die Stressbelastbarkeit zur Folge. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete der IV-Stelle am 26. Juli 2010 (IV-act. 25), aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die D.___ AG hatte in einem Zwischenzeugnis vom 28. September 2009 (IV-act. 28-3) u.a. ausgeführt, der Versicherte habe ab 2003 ganz in der Serviceabteilung gearbeitet. 2005 sei er zum stellvertretenden Kundendienstleiter ernannt worden. Seine Hauptaufgaben seien: Telephonische Kundenbetreuung und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreuung anderer Servicestellen, Annahme und Koordination von Serviceeinsätzen, Annahme von Ersatzteilbestellungen, Offertstellung, Reparaturen an elektrischen und elektronischen Modulen, Bearbeitung von Garantiefällen usw. Zusätzlich sei er seit 2007 Netzwerkadministrator der D.___ Gruppe. Er stelle die Verfügbarkeit der EDV- Infrastruktur sicher und sei dabei direkt der Leiterin Zentrale Dienste unterstellt. Der Versicherte hatte am 30. April 2010 gekündigt, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig sei, bei der D.___ AG zu arbeiten (IV-act. 27). Diese gab am 26. Juli 2010 an (IV-act. 31), der Lohn des Versicherten habe ab 1. Januar 2009 Fr. 5'850.-betragen. Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle notierte am 26. August 2010 (IV-act. 33), der Versicherte habe seine Arbeitsstelle aus persönlichen Gründen gekündigt. Er hätte gern die Nachfolge seines Chefs angetreten, aber ein jüngerer Mitarbeiter sei berücksichtigt worden. Dadurch habe er sich herabgesetzt und diskriminiert gefühlt. Aufgrund des Verlusts der Sehfähigkeit des linken Auges habe er Reparaturen teilweise nicht mehr ausführen können. Es sei mehrfach zu Kurzschlüssen gekommen und er habe mit dem heissen Lötkolben Bauteile beschädigt. Ausserdem habe er etliche Stromschläge hinnehmen müssen. Gemäss den Angaben des Berufsberaters könne der Versicherte nur noch bedingt feinmanuelle Tätigkeiten ausführen. Er benötige eine adäquate Einarbeitung und allenfalls ein Arbeitstraining, damit der bisherige Lohn wieder erreicht werden könne. Der Versicherte wünsche eine Aus-/Weiterbildung zum Prozessfachmann, Qualitätsmanager oder Datenbankspezialisten. Sein beruflicher Hintergrund in Elektrotechnik und Elektronik sei sehr schmal bzw. entspreche nicht einmal einer Berufslehre als Elektroniker. Bei der D.___ AG sei er ein Fachmann gewesen, weil er sich während der langen Beschäftigungszeit entsprechende Kenntnisse habe aneignen können. Die D.___ AG gab am 21. September 2010 an (IV-act. 30), der Versicherte habe hohe Pikettdienstund Überzeitentschädigungen erhalten. A.b   Am 6. Oktober 2010 hielt die zuständige Sachbearbeiterin fest (IV-act. 37), der Versicherte habe die frühere Stelle nach dem Unfall wieder zu 100% ausgeübt. Die vorhandene (schmale) berufliche Basis lasse es nicht zu, die gewünschten Weiterbildungen ohne länger dauernde Basisausbildung umzusetzen. Der Eingliederungsverantwortliche notierte am 3. August 2010 (IV-act. 38), der Versicherte könne feinmanuelle Arbeiten in einem empfindlichen Bereich nur noch bedingt ausführen. Ideal wäre es deshalb gewesen, wenn er Teamleiter der Reparaturabteilung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte geworden wäre. Er werde kaum eine Stelle als Teamleiter in einem neuen Aufgabenbereich finden, denn er sei Spezialist für Induktionskocher, aber nicht generell für Elektro- oder Elektronikgeräte. Sein theoretischer Hintergrund in Elektrotechnik und v.a. in Elektronik sei schmal. Er sei ein angelernter Fachmann für Induktionsherdanlagen. Nach einer Einarbeitung könnte er bei der Herstellung von Fertigungsunterlagen für Elektrogeräte tätig sein. Bei dieser Tätigkeit am PC hätte er als Einäuger keine Einschränkung. Mit einem Vorbescheid vom 3. Januar 2011 (IV-act. 46) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, sein Leistungsgesuch abzuweisen, weil er an seinem Arbeitsplatz bei der D.___ AG zu 100% arbeitsfähig sei. Der Versicherte stellte sinngemäss ein Gesuch um die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (IV-act. 48-1). Er legte einen Bericht von med. pract. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Januar 2011 bei (IV-act. 47), laut dem er an einer mittelgradigen depressiven Episode litt, die ihn sowohl für psychisch anspruchsvolle als auch für psychisch wenig anspruchsvolle Tätigkeiten zu 50% arbeitsunfähig machte. Der Versicherte hatte die Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen am 25. Januar 2011 gebeten (IV-act. 48-2), seine Arbeitsfähigkeit als Elektrotechniker und PC-LAN Supporter anzugeben. Dr. med. H.___, Oberarzt der Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen, teilte am 8. April 2011 mit (IV-act. 49), aufgrund der Monokelsituation seien Präzisionsarbeiten als Elektrotechniker und PC-LAN Supporter nicht mehr durchführbar. Eine Berufsumschulung sei notwendig. Med. pract. G.___ berichtete der IV-Stelle am 12. Juni 2011 (IV-act. 52), es bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Episode. Der Versicherte sei für jegliche Art von Erwerbstätigkeit zu 50% arbeitsunfähig. Diese Einschränkung lasse sich durch medizinische Massnahmen vermeiden. Am 10. September 2011 teilte med. pract. G.___ mit (IV-act. 63), der Gesundheitszustand sei unverändert. Es sei aber mit einer Verbesserung zu rechnen. Vermutlich werde die Arbeitsfähigkeit im nächsten Jahr nicht mehr eingeschränkt sein. Damit wäre dann aus psychiatrischer Sicht eine Umschulung möglich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das RAV von einer vollen Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ausgehe. Mit einem neuen Vorbescheid vom 11. Oktober 2011 (IV-act. 68) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Gesuchs um eine Umschulung an. Sie bejahte einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung. Der Versicherte wandte am 24. Oktober 2011 ein (IV-act. 70), nach dem Unfall sei er an seinem früheren Arbeitsplatz folgendermassen eingeschränkt gewesen: Kein dreidimensionales Sehen und Arbeiten mehr, kein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte präzises Arbeiten mehr, generell langsameres Arbeiten, bei gefährlicher Arbeit Angst, das gute Auge auch noch zu verlieren, Belastung durch feine Lötpunkte, Messungen, Verdrahtungen etc. und Gefahr falscher Diagnosen und Unsicherheiten für komplexe Schaltungen teilweise im Hochfrequenzbereich und bei hohen Spannungen (unqualifizierte Arbeit, Stromschlag- und Beschädigungsgefahr). Als PC-LAN Supporter habe er Computerteile zerstört oder falsch vernetzt. Er habe alle diese Nachteile versteckt, um seine Arbeitsstelle nicht zu verlieren. Das habe seine Psyche enorm belastet. Med. pract. G.___ führte am 21. Oktober 2011 in einem "Rekurs gegen den Vorbescheid" aus (IV-act. 71), die Umschulung werde nur aus ophthalmologischen Gründen gewünscht. Er wundere sich, dass der Versicherte nicht schon damals für die konkret ausgeübte Tätigkeit arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Seit der Versicherte eine Eingliederungsmassnahme der Arbeitslosenversicherung absolviere, erfülle er die Kriterien einer depressiven Episode nicht mehr. Der Vorbescheid habe wieder eine leichte depressive Episode bewirkt. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit um maximal 20% eingeschränkt. Wenn der Versicherte eine Umschulung beginnen könnte, würde die depressive Episode schnell verschwinden. Mit einer Verfügung vom 18. November 2011 (IV-act. 80) wies die IV-Stelle das Gesuch um eine Umschulung ab. Zur Begründung machte sie geltend, der Versicherte habe nach dem Unfall ohne wesentliche Ausfälle wieder zu 100% tätig sein können. B.        B.a   Med. pract. G.___ erhob am 22. November 2011 "Rekurs" gegen die Abweisungsverfügung (act. G 1). Er führte aus, der Versicherte habe versucht, seine Einschränkungen zu verstecken, um eine Kündigung zu vermeiden. Als er gesehen habe, dass die Einschränkungen zu stark gewesen seien, habe er schliesslich gekündigt. Aufgrund der Angaben von Dr. H.___ stehe ein Umschulungsbedarf fest. Aus psychiatrischer Sicht spreche nichts gegen eine Umschulung. Der Versicherte habe nicht aufgrund der psychischen Beeinträchtigung eine Umschulung gewünscht. Der Versicherte selbst erhob am 16. Dezember 2011 Beschwerde (act. G 4). Am 22. Dezember 2011 liess er auch noch durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben (act. G 5). Dieser beantragte die Gewährung der gesetzlichen Eingliederungsmassnahmen, insbesondere einer Umschulung, eventualiter die Vornahme weiterer Abklärungen zur Prüfung der behinderungsbedingten Notwendigkeit einer Massnahme beruflicher Art. Zur Begründung führte der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insbesondere aus, die Beschwerdegegnerin habe die Ablehnung des Umschulungsanspruchs damit begründet, dass sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht verbessert habe, dass nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20% bestehe und dass eine weitere Verbesserung zu erwarten sei. Daraus dürfe nicht der Schluss gezogen werden, dass keine leistungsrelevante Einbusse der funktionellen Leistungsfähigkeit mehr bestehe. Diese Berufung auf eine künftige Verbesserung beruhe auf unzureichenden Abklärungen. Die Ärztin des RAD habe nicht über die fachliche Qualifikation zur Bewertung des Augenleidens und der psychischen Erkrankung verfügt. Aus medizinischer Sicht sei die Frage noch unbeantwortet, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer im Einzelnen noch möglich und zumutbar seien. Wenn die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertreten sollte, dass eine angepasste Hilfsarbeit zu 100% möglich sei, so sei darauf hinzuweisen, dass damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'000.-- resultieren würde. B.b   Die Beschwerdegegnerin beantragte am 28. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde (act. G 12). Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe seine bisherige Tätigkeit nach dem Unfall ohne Einschränkungen wieder ausüben können. Das ergebe sich aus den Ausführungen des Arbeitgebers vom 26. Juli 2010. Der Beschwerdeführer habe die von ihm in den Vordergrund geschobenen Reparaturen von elektrischen und elektronischen Modulen nur noch selten ausführen müssen. Deshalb könne er durch die Augenverletzung gar nicht spürbar beeinträchtigt gewesen sein. Die Kündigung sei deshalb nicht krankheitsbedingt erfolgt. Der wahre Grund dürfte darin bestanden haben, dass der Beschwerdeführer bei einer möglichen Beförderung übergangen worden sei. Es wäre ihm auch aus psychiatrischer Sicht zumutbar gewesen, seiner bisherigen Tätigkeit weiterhin nachzugehen. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein Einkommen im bisherigen Betrag erzielen könne. Damit sei der Mindestinvaliditätsgrad von 20% nicht erreicht, zumal der Beschwerdeführer weiterhin Pikettdienst und Überstunden leisten könne. Im Übrigen wäre eine Umschulung unverhältnismässig, da das in der Türkei erworbene theoretische Wissen in der Elektrobranche veraltet sei und sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht ausreichend weitergebildet habe. B.c   Der Beschwerdeführer liess am 27. April 2012 einwenden (act. G 13), die Reparatur elektrischer und elektronischer Module sei nach wie vor ein wesentlicher Bestandteil seines Aufgabenbereichs bei der D.___ AG gewesen. Die Annahme, dass er © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gekündigt habe, weil ein anderer Mitarbeiter bei der Beförderung vorgezogen worden sei, werde bestritten. Die Kündigung sei das Resultat seines Erschöpfungszustands nach der längeren Überbeanspruchung seiner psychischen Ressourcen gewesen. Zur Bemessung des Valideneinkommens sei von seinen in den IK eingetragenen beitragspflichtigen Löhnen auszugehen. Massgebend für den Umschulungsanspruch sei, dass er ohne Umschulung auf blosse Hilfsarbeiten angewiesen wäre. Dementsprechend sei das Invalideneinkommen anhand des Durchschnittslohns der Hilfsarbeiter zu ermitteln. B.d   Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen. Erwägungen: 1.       Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Ein Anspruch auf eine Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit besteht, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). In beiden Gesetzesbestimmungen wird der Begriff der Invalidität verwendet. Die Invalidität ist gemäss Art. 7 f. ATSG die nach der Eingliederung verbleibende voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit. Nun kann der Eingliederungsbedarf aber nicht durch jenen Zustand definiert werden, der besteht, nachdem die Eingliederung durchgeführt worden ist. Invalid i.S. von Art. 17 Abs. 1 IVG kann also nicht sein, wer nach Art. 7 f. ATSG invalid ist, weil nach diesem allgemeinen Invaliditätsbegriff ja gar keine Eingliederungsmöglichkeit mehr bestehen darf. Lediglich Art. 8 Abs. 1 IVG dürfte auf den Invaliditätsbegriff der Art. 7 f. ATSG verweisen, denn eingliederungsbedürftig dürften tatsächlich jene Versicherten sein, die von einer Invalidität bedroht sind. Ausnahmsweise können auch gemäss Art. 7 f. ATSG Invalide eingliederungsbedürftig sein, nämlich wenn sich der invaliditätsbegründende Sachverhalt so verändert hat, dass die früher fehlende Eingliederungsfähigkeit oder -möglichkeit nun eingetreten ist. Das Problem der Anwendung des Invaliditätsbegriffs © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss Art. 7 f. ATSG auf die berufliche Eingliederung liegt darin, dass dieser Begriff auf die rentenspezifische Invalidität ausgerichtet ist, d.h. nur diejenige Invalidität definiert, die den Art. 28 ff. IVG zugrunde liegt. Das zeigt sich deutlich bei Art. 17 Abs. 1 IVG, denn die einen Umschulungsanspruch begründende Invalidität kann nicht diejenige der Art. 7 f. ATSG sein. Die Invalidität gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG muss die Umschulungsbedürftigkeit sein. Gemeint ist damit eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit im erlernten und effektiv ausgeübten Beruf. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird allerdings nicht von einer auf den erlernten und bisher effektiv ausgeübten Beruf bezogenen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Es wird vielmehr eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% vorausgesetzt, d.h. die Umschulungsbedürftigkeit ergibt sich aus einem Einkommensvergleich (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. A., bearbeitet von Ulrich Meyer, S. 191). Dabei kann es sich aber nicht um einen Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG handeln, weil dieser sich auf die Art. 7 f. ATSG abstützt und den Abschluss der Eingliederung voraussetzt, also den rentenspezifischen Invaliditätsgrad liefert, auf den sich dann die Anwendung der Art. 28 ff. IVG abstützt. Der Einkommensvergleich zur Ermittlung des umschulungsspezifischen Invaliditätsgrads bzw. einer allfälligen Umschulungsbedürftigkeit kann somit nur im Vergleich des im fiktiven "Gesundheitsfall" mit der weiteren Ausübung des erlernten Berufs erzielbaren Einkommens mit dem in diesem Beruf nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung noch erzielten bzw. erzielbaren Einkommen bestehen. Bei diesem Einkommensvergleich ist es entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung nicht zulässig, die Bemessung des nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung noch erzielbaren Einkommens anhand des in einer behinderungsadaptierten Hilfsarbeit noch erzielbaren Einkommens zu bemessen. Berufsleuten ist es nämlich nicht zumutbar, bis zur altersbedingten Pensionierung einer Hilfsarbeit nachzugehen, nur um der Invalidenversicherung die Kosten einer Umschulung in einen dem bisher ausgeübten gleichwertigen Beruf zu ersparen. Es gibt also keine entsprechende Schadenminderungspflicht. Im Übrigen käme es damit zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen jenen Berufsleuten, die bei der Ausübung ihres Berufs ein Einkommen erzielt haben, das im Maximum leicht höher als der durchschnittliche Hilfsarbeiterlohn gewesen ist, und denjenigen Berufsleuten, die ein Einkommen erzielt haben, das weit höher gewesen ist als der durchschnittliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfsarbeiterlohn. Erstere hätten nämlich bei der (fiktiven) Ausübung einer behinderungsadaptierten Hilfsarbeit oft keinen Anspruch auf eine Umschulung, weil der dabei erzielbare Lohn weniger als 20% unter dem im Beruf erzielbaren Einkommen läge, während letztere auch bei der fiktiven Ausübung einer behinderungsadaptierten Hilfsarbeit immer eine Erwerbseinbusse von wenigstens 20% erleiden würden und so ohne weiteres einen Umschulungsanspruch hätten. Der Einkommensvergleich zur Ermittlung der umschulungsspezifischen "Invalidität" erfolgt also immer anhand der Arbeitsunfähigkeit im erlernten und bisher effektiv ausgeübten Beruf. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der D.___ AG nach der eigentlichen Rekonvaleszenzphase nie mehr wegen der funktionellen Einäugigkeit oder wegen psychischer Probleme krank gemeldet hatte, den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsunfähig sei. Sie hat weiter angenommen, dass der Beschwerdeführer bei der D.___ AG gekündigt habe, weil er bei der Neubesetzung einer Vorgesetztenfunktion übergangen worden sei. Da sie von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, hat sie es unterlassen abzuklären, wie die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Detail ausgesehen hat und ob dieser bei der Arbeit tatsächlich durch die Gesundheitsbeeinträchtigung objektiv eingeschränkt gewesen ist. Da insbesondere aufgrund der Angaben von Dr. H.___ zu vermuten ist, dass eine relevante Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf bestehen könnte, steht der massgebende Sachverhalt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerdegegnerin hat also aufgrund ihrer Annahme, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig sei, den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Beschwerdeführer hat bei der D.___ AG eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die offenbar aus drei Komponenten bestanden hat, nämlich aus der handwerklichen Tätigkeit bei der Reparatur der von der D.___ AG vertriebenen elektrischen und elektronischen Geräte, aus der Administration der Reparaturabteilung der D.___ AG und schliesslich aus der EDV-Netzwerkadministration bzw. dem EDV- Support. Entgegen der von den Parteien implizit vertretenen Auffassung kann die Tätigkeit für die D.___ AG nicht dem massgebenden Beruf gleichgesetzt werden, nach welchem der umschulungsspezifische Invaliditätsgrad zu bemessen ist, denn es ist durchaus möglich, dass einzelne Komponenten dieser Tätigkeit vom Beschwerdeführer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nur Hilfsarbeiten gewesen sind (wie im Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Reparaturen an den von der D.___ AG vertriebenen elektrischen und elektronischen Geräten behauptet worden ist) oder aber dass der Beschwerdeführer mit einzelnen Tätigkeiten fachlich eigentlich überfordert gewesen ist. Die massgebende Arbeitsunfähigkeit ist deshalb anhand jener - hypothetischen - Erwerbstätigkeit zu bestimmen, die der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausüben könnte, ohne dabei fachlich unter- oder überfordert zu sein. Das setzt voraus, dass die berufliche Qualifikation des Beschwerdeführers im Detail berufsberaterisch abgeklärt wird. Es muss bekannt sein, welche Qualifikation der Beschwerdeführer im erlernten Beruf als Elektrotechniker aufweist, ob er also nur ein angelernter Fachmann für die von der D.___ AG vertriebenen Geräte ist oder ob er generell als qualifizierter Elektrotechniker eingesetzt werden könnte, ob er über administrative Berufskenntnisse verfügt, die es ihm erlauben würden, in einem anderen Betrieb eine Abteilung zu verwalten und zu leiten oder ob er in der Reparaturabteilung der D.___ AG nur in diese Funktion hineingewachsen ist und deshalb in einem anderen Betrieb fachlich überfordert wäre, sowie ob seine EDV-Kenntnisse ausreichen würden, um den Netzwerksupport oder andere EDV-spezifische Funktionen auch in einem anderen Betrieb wahrzunehmen, obwohl das EDV-System nicht mit demjenigen der D.___ AG identisch wäre. Die nachzuholende berufsberaterische Abklärung der Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen des Beschwerdeführers kann also nicht mittels eines auf den letzten Arbeitsplatz fokussierten Blicks erfolgen, wie es vorliegend - ansatzweise - geschehen ist. Abklärungsziel muss die berufliche Qualifikation als solche und nicht die Einsetzbarkeit am letzten Arbeitsplatz bei der D.___ AG sein. Erst wenn die berufliche Qualifikation feststeht, kann auch die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers objektiv bestimmt werden, womit dann auch die massgebende Erwerbseinbusse bzw. der umschulungsspezifische "Invaliditätsgrad" ermittelt werden kann. Die dem Gericht vorliegenden Akten, die in spezifisch berufsberaterischer Hinsicht wohl nicht auf einer direkten Abklärung, sondern nur auf einer rudimentären Aktenwürdigung beruhen dürften, reichen offensichtlich nicht aus, um die berufliche Qualifikation des Beschwerdeführers mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Auch die medizinische Arbeitsfähigkeitsschätzung bezogen auf den Beruf des Beschwerdeführers wird erst dann ein überwiegend wahrscheinlich richtiges Ergebnis liefern können, wenn dieser Beruf für den medizinischen Sachverständigen klar dokumentiert ist. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin wird also nicht nur eine detaillierte Abklärung der beruflichen Qualifikation, sondern anschliessend auch die medizinische Arbeitsfähigkeitsschätzung nachzuholen haben. 3.       Steht der massgebende Sachverhalt in dem oben ausgeführten Umfang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest und ergibt der anschliessend vorzunehmende Einkommensvergleich eine Einbusse von wenigstens 20%, so ist der Beschwerdeführer zwar umschulungsspezifisch invalid, aber damit hat er noch keinen Umschulungsanspruch begründet. Der Tatbestand des Art. 17 Abs. 1 IVG enthält nämlich neben der umschulungsspezifischen Invalidität noch eine zweite, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung. Es handelt sich um die Fähigkeit der umschulungsspezifisch invaliden Person, sich erfolgreich einer Umschulung zu unterziehen. Auch in dieser Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin als Folge der Annahme einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jede Sachverhaltsabklärung unterlassen. Zur Prüfung der Umschulungsfähigkeit gehört etwa die Frage nach den bestehenden sprachlichen, schulischen und beruflichen Kenntnissen, die Frage nach der Fähigkeit der betreffenden Person, neues Wissen und neue Fertigkeiten auf dem erforderlichen Niveau zu erwerben, oder die Bereitschaft, sich ernsthaft und zielstrebig den Mühen einer beruflichen Ausbildung auszusetzen. Die berufsberaterische Abklärung hat auch diesen Teil des Tatbestands des Art. 17 Abs. 1 IVG zu umfassen. Stehen die Erwerbseinbusse von wenigstens 20% und die Eingliederungsfähigkeit und -bereitschaft schliesslich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, hat die versicherte Person einen Umschulungsanspruch. Damit ist die Abklärungspflicht der Verwaltung aber noch nicht erschöpft, denn nun wird es darum gehen, das richtige Umschulungsziel zu ermitteln. Die Rechtsfolgeanordnung in Art. 17 Abs. 1 IVG ist sehr offen bzw. unbestimmt formuliert. Fest steht nur, dass die Umschulung geeignet sein muss, die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich zu erhalten oder zu verbessern, d.h. im Idealfall wieder die Erzielung eines Einkommens zu ermöglichen, das im ursprünglich erlernten Beruf erzielt werden könnte, wenn keine Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten wäre. Dieser Teil der Sachverhaltsabklärung setzt eine intensive Zusammenarbeit mit der versicherten Person voraus. Diesbezüglich lässt sich den dem Gericht vorliegenden Akten mit Ausnahme einiger © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umschulungsvorschläge des Beschwerdeführers nichts entnehmen. Gegebenenfalls besteht also auch hier noch ein grosser Abklärungsbedarf. 4.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bei einer Anwendung von Art. 17 Abs. 1 IVG massgebende Sachverhalt nicht so weit abgeklärt ist, dass er mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen würde. Die angefochtene Verfügung erweist sich aufgrund dieser Verletzung der gesetzlichen Abklärungspflicht als rechtswidrig. Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dazu ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der obsiegende Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ausgehend von einem durchschnittlichen Vertretungsaufwand praxisgemäss auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat für die Gerichtskosten aufzukommen. Auch der Beurteilungsaufwand erweist sich als durchschnittlich, so dass praxisgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu erheben ist. Der Kostenvorschuss von ebenfalls Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Verfügung vom 18. November 2011 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 3.       Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

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