Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/365 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.08.2013 Entscheiddatum: 29.08.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 29.08.2013 Art. 28 Abs. 2 IVG. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV. Als einzig relevante strukturelle Alteration ist der Zustand nach einer Spondylodese L4/5 anzusehen, welche gemäss ABI-Gutachten die zuvor bestehenden Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht beeinflusse, allerdings auch nicht zu einer Verschlechterung geführt habe. Darauf ist abzustellen. Auch die danach begonnene ambulante Behandlung, die Kribbelparästhesien in beiden Händen, die Tendovaginitis und das allenfalls beginnende Carpaltunnelsyndrom der rechten Hand legen nicht den Schluss einer IVrelevanten Änderung des Gesundheitszustands nahe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2013, IV 2011/365). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Della Batliner Entscheid vom 29. August 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a Am 5. Januar 2006 (Eingang bei der IV-Stelle) meldete sich A.___ (nachfolgend: Versicherte) zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Sie war vom 1. Juni 2004 bis 29. April 2005 bei der B.___ AG angestellt gewesen (IV-act. 12). A.b Mit Arztbericht vom 28. März 2006 diagnostizierte Hausarzt Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, ein chronisches, diffuses, generalisiertes Schmerzsyndrom mit im Vordergrund stehendem rechtsseitigen cervikobrachialem und lumbovertebralem Schmerzsyndrom, mit/bei flacher, paramedian linksseitiger, subligamentärer Diskushernie C6/7 und kleiner paramedian linksseitiger Diskushernie C3/4 ohne Neurokompression sowie einer Chondrose L4/5 > L5/S1 mit breitbasiger, mittelgrosser, nach cranial subligamentär luxierter Diskushernie medio-lateral links und Spondylarthrose L4/5 (IV-act. 14). Aus rheumatologischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten unter Vermeidung repetitiven Lastenhebens über 10-12,5kg sowie ohne Arbeiten in ausgesprochenen Wirbelsäulenzwangshaltungen. Am 7. September 2006 berichtete Dr. med. D.___, Klinik F.___ für Psychiatrie, Psychotherapie und Suchtbehandlung, über folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, sowie Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit/bei chronisch panvertebralem Schmerzsyndrom mit/bei degenerativer Veränderung der Wirbelsäule © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vor allem HWS- und LWS-Bereich). Vom 26. Juli bis 16. September 2006 wurde die Versicherte in der Klinik F.___ nach einem integrierten Behandlungskonzept stationär behandelt; es sei zu einer Stabilisierung mit leichter Besserung des depressiven Zustandsbilds gekommen (IV-act. 24). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit im Bereich von ca. 50%, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sollte bis zu 80% möglich sein (IV-act. 27-8/19f., 28-2/6ff.). Vom 9. bis 18. November 2006 fand erneut eine stationäre Behandlung in der Klinik F.___ statt (vgl. Austrittsberichte IV-act. 28, 36-22/25f.). A.c Mit polydisziplinärem Gutachten der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI), vom 7. November 2007 (IV-act. 36-2/25ff.) befanden die Gutachter, dass bei der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwer belastende Tätigkeiten ab Mai 2005 bestätigt werden könne. Körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten hingegen seien ihr weiterhin mit einer 100%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) erachtete das Gutachten für plausibel (IV-act. 37-1/2f.). Im Rahmen einer Krisenintervention wegen anhaltender Überforderung mit der adoleszenten Tochter wurde die Versicherte vom 17. bis 29. Dezember 2007 in der Klinik F.___ stationär behandelt (IV-act. 58-30/39ff.). A.d Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2008 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 0% in Aussicht (IV-act. 41). A.e Die Versicherte reichte daraufhin ein ärztliches Zeugnis vom 4. März 2008 von Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeinmedizin und vom Psychiatrie-Zentrum G.___ – worin chronische rezidivierende COPD-Exazerbationen bei ausgeprägtem Nikotinkonsum, ein invalidisierendes panvertebrales Schmerzsyndrom und eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen bis schweren Exazerbationen diagnostiziert wurden – sowie diverse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein (IV-act. 43f.). Dr. D.___ hielt im Bericht vom 8. April 2008 eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft für undenkbar (IVact. 48-4/5). Der RAD schlug daraufhin am 30. April 2008 eine Verlaufsbegutachtung im ABI Basel vor (IV-act. 49). Die IV-Stelle kam mit Schreiben vom 19. Mai 2008 auf den Vorbescheid vom 12. Februar 2008 zurück und führte weitere medizinische Abklärungen durch (IV-act. 51). Vom 19. Juni bis 2. Juli 2008 hielt sich die Versicherte stationär in der Reha-Klinik H.___ auf (IV-act. 58-33/39ff., 58-27/39ff.). Mit ABI- Gutachten vom 29. Januar 2009 stellten die Gutachter fest, dass für adaptierte, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten unverändert eine 100%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Körperlich schwer belastende Tätigkeiten seien der Versicherten nicht zumutbar. Der RAD folgte am 16. Februar 2009 dieser Beurteilung; seit der ersten Begutachtung sei noch eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung hinzugekommen, weshalb Arbeiten mit hoher Staubbelastung ungeeignet seien (IV-act. 59). A.f Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2009 wurde erneut in Aussicht gestellt, dass kein Rentenanspruch bestehe (IV-act. 64). Am 6. März 2009 erhob die Versicherte mündlichen Einwand (IV-act. 65). Mit Verfügung vom 7. April 2009 (IV-act. 68) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (IV-act. 71). B. B.a Am 1. Dezember 2009 (Eingang bei der IV-Stelle) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an (IV-act. 72, 75). Am 21. Juli 2009 war im Kantonsspital St. Gallen (KSSG) eine transforaminelle lumbale interkorporelle Fusion (TLIF) LWK 4/5 links sowie eine transpedikuläre Spondylodese LWK4/5 durchgeführt worden (IV-act. 77-10/20ff.). Vom 27. Juli bis 27. August 2009 befand sich die Versicherte in stationärer Behandlung im Rehabilitationszentrum Klinik Valens (IVact. 80-4/5f.). Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 schlug der RAD vor, einen Arztbericht beim Operateur Dr. med. I.___, Klinik für Neurochirurgie des KSSG, einzuholen und ihm gleichzeitig das rheumatologisch-orthopädische Teilgutachten des ABI Basel vom Januar 2009 mit einigen spezifischen Fragen zuzustellen (IV-act. 81). Dr. I.___ berichtete am 19. Februar 2010 (IV-act. 98-1/18ff.), der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich im Vergleich zum rheumatologisch-orthopädischen Teilgutachten des ABI Basel vom Januar 2009 nicht verschlechtert. Die LWS- Beschwerden seien besser geworden. Es könne jedoch wahrscheinlich nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit ausgegangen werden, da die Versicherte jetzt über eine Zunahme der bekannten Zervikobrachialgie rechts und chronischen Epicondylitis lateralis rechts klage. Eine erneute MRI (17. Dezember 2009) habe degenerative Veränderungen ohne Operationsindikation gezeigt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Mit Vorbescheid vom 9. März 2010 stellte die IV-Stelle in Aussicht, bei unverändertem Gesundheitszustand einen Rentenanspruch zu verneinen (IV-act. 87). Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt lic. iur. A. Fiechter, Widnau, am 26. April 2010 Einwand erheben und den Bericht vom 11. März 2010 von Dr. med. J.___, Rheumatologie FMH, einreichen, wonach bei dieser chronischen, komplexen und weitgehend therapieresistenten Schmerzproblematik eine verwertbare Arbeitsfähigkeit auch in einer optimal angepassten Tätigkeit kaum mehr erzielt werden könne (IV-act. 95-1/16ff., 95-13/16ff.). Zur Klärung der diskrepanten Beurteilungen schlug der RAD am 18. Mai 2010 die Einholung eines Verlaufsgutachtens beim ABI Basel vor (IV-act. 96). B.c Mit ABI-Gutachten vom 20. September 2010 (IV-act. 101-2/39ff.) befanden die Gutachter für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Traglimite von 10kg nicht überschritten werde und keine Zwangshaltungen von Hals- und Lendenwirbelsäule vorkämen, bestehe aus orthopädischer Sicht zeitlich und leistungsmässig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Der RAD beurteilte das ABI-Gutachten als widerspruchsfrei und nachvollziehbar (IV-act. 102). B.d Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 108). Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Fiechter am 21. Februar 2011 Einwand erheben, woraufhin die IV-Stelle im KSSG (Neurologie wie auch interdisziplinäre Schmerzstunde) wiederholt einen Arztbericht anforderte (IV-act. 111f., 114f., 118f.). Am 3. August 2011 antwortete die Klinik für Neurologie des KSSG der IV-Stelle und reichte verschiedene Unterlagen ein (IV-act. 120). Der Rechtsvertreter liess der IV-Stelle am 6. September 2011 diverse Arztberichte zukommen (IV-act. 121). Mit Beurteilung vom 7. Oktober 2011 erachtete der RAD die gesundheitliche Situation als subjektiv verändert, eine IVrelevante Änderung des Gesundheitszustands könne jedoch nicht objektiviert und plausibel dargestellt werden (IV-act. 122). B.e Am 10. Oktober 2011 verfügte die IV-Stelle im Sinn des Vorbescheids (IVact. 123). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. C.a Mit Beschwerde vom 10. November 2011 (act. G 1) liess die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt Fiechter beantragen, die Verfügung vom 10. Oktober 2011 sei vollumfänglich aufzuheben und ihr sei ab 1. Dezember 2009 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien ein neutrales psychiatrisches sowie ein neutrales rheumatologisches Gutachten einzuholen. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung derart zu gewähren, dass Rechtsanwalt Fiechter als ihr Rechtsbeistand eingesetzt werde. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin resp. des Staates, infolge zu bewilligender unentgeltlicher Prozessführung. Zur Begründung liess sie insbesondere vorbringen, ihr Gesundheitszustand sei medizinisch von diversen Ärzten unterschiedlich beurteilt worden, bzw. der RAD weigere sich, die von Dr. J.___ und Dr. E.___ gestellten Diagnosen zu akzeptieren, obwohl diese sie persönlich und unter Beizug sämtlicher relevanter Akten begutachtet hätten. Die an der Verfügung vom 10. Oktober 2011 angeheftete und acht Zeilen umfassende Stellungnahme des RAD genüge "diesen Anforderungen in keinster Weise". Ihr Gesundheitszustand sei "therapieresistent". Sie weise auch in einer optimal angepassten Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf, weshalb ein Invaliditätsgrad von 100% resultiere. Die dreifache Begutachtung durch die gleiche Stelle in Basel stelle mit Verweis auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar, weshalb die Einholung eines neutralen psychiatrischen und rheumatologischen Gutachtens angezeigt sei, sofern nicht der Antrag auf eine volle Rente geschützt werde. C.b Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, für die Befangenheit eines Gutachters, der eine oder mehrere (Verlaufs-)Begutachtungen durchgeführt habe, bedürfe es weiterer Anhaltspunkte, die vorliegend nicht ersichtlich seien. Dr. E.___ als Allgemeinmediziner sei nicht fachärztlich kompetent, die Rückenbeschwerden und das psychische Leiden der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Dr. J.___ habe bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Beschwerden mit einbezogen. Zudem gehe er auf das zweite ABI-Gutachten nicht ein und begründe seine abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht. Es gäbe keine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem dritten ABI-Gutachten. C.c Am 3. Januar 2012 wurde dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen (act. G 6). C.d Mit Replik vom 13. Februar 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Standpunkt fest (act. G 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 13). C.e Am 1. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Arztbericht des KSSG vom 27. September 2012, Arztzeugnisse vom 28. September 2012 und vom 16. Januar 2013 sowie ein Schreiben an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ein (act. G 14, 14.1ff.). Am 17. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht von Dr. E.___ vom 15. Mai 2013 sowie einen Arztbericht von Dr. J.___ vom 3. Mai 2013 nach (act. G 16, 16.1f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (act. G 15, 17). Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2012 ist der erste Teil der 6. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht gilt der übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 130 V 445; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung am 10. Oktober 2011 und somit vor Inkrafttreten der IV- Revision 6a erlassen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der sich seit der Neuanmeldung im Jahr 2009 und damit nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 ereignet hat. Nachfolgend sind © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte daher die zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses anwendbaren Bestimmungen (d.h. diejenigen in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung) wiedergegeben. 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 des IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert, so wird gemäss Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; Fassung vor 2012) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Nach jener Bestimmung muss in einem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht werden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Durch diese Eintretensvoraussetzung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2011, 8C_624/2011, E. 4.3.1, mit Hinweis). Eine erstmalige Rentenzusprache aufgrund einer Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung eines Rentengesuchs gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV in Verbindung mit Abs. 3 dieser Bestimmung setzt voraus, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4, 130 V 71 E. 3.2.3), eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche zu einem höheren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invaliditätsgrad führt, der nunmehr einen Rentenanspruch begründet (BGE 133 V 108 E. 5). 3. 3.1 Streitig ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Ablehnung ihres Rentenbegehrens mit Verfügung vom 7. April 2009 eine derart erhebliche Verschlechterung eingetreten ist, dass neu von einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 1. Dezember 2009 eingetreten und hat nach materieller Prüfung des Gesuchs gestützt auf das ABI-Gutachten vom 20. September 2010 das Vorliegen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads verneint. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben und mitgeteilt hatte, dass die Beschwerdeführerin sich neu in ambulanter Behandlung im KSSG (Neurochirurgie und Schmerzsprechstunde) befinde, wurden von der IV-Stelle nochmals Berichte im KSSG eingeholt und eine Einschätzung von Dr. E.___ abgewartet. In der anschliessenden Stellungahme vom 7. Oktober 2011 äusserte der RAD die Ansicht, dass eine subjektiv veränderte Bewertung des Gesundheitszustands anzunehmen sei, eine IV-relevante Änderung des Gesundheitszustands jedoch nicht objektiviert und plausibel dargestellt werden könne. Gestützt auf diese Beurteilung wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. 3.2 Der rechtskräftigen Verfügung vom 7. April 2009 liegt in medizinischer Hinsicht das ABI-Gutachten vom 29. Januar 2009 zugrunde. Darin finden sich als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches unspezifisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei leichter Wirbelsäulenfehlhaltung (abgeflachte obere BWS- Kyphose, betonte Kyphosierung im zervikothorakalen Übergang), muskulärer Dekonditionierung mit mässig ausgeprägter Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen, radiomorphologisch kleiner Diskushernie C3/4 paramedian und medialer Diskusprotrusion C6/7; medialer Diskushernie L4/5 mit leichter Luxation nach kranial und geringer Einengung des Spinalkanals ohne Kompression des Myelons oder der abgehenden Nervenwurzeln, klinisch keinen Hinweisen für sensible oder motorische zerviko- oder lumboradikuläre Ausfälle, sowie klinisch eine Epicondylopathia humeri radialis rechts. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine Medikamentenmalcompliance (Amatriptylin-, Nortriptylin-, Duloxetin- und Tramadolspiegel unter der Nachweisgrenze), eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit, Typ chronisch obstruktive Bronchitis mit im September 2008 leichter, nicht reversibler obstruktiver Ventilationsstörung bei fortgesetztem Nikotinkonsum, sowie anamnestisch eine Rhinitis allergica diagnostiziert. Eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin vollumfänglich und ohne zeitliche Einschränkungen unter den folgenden Arbeitsplatzbedingungen zuzumuten: Die Beschwerdeführerin sollte ihre Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln können, das repetitive Heben, Tragen, Stossen und Ziehen von Lasten über 10 bis 15kg sei zu vermeiden, ebenso Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition oder berufliche Tätigkeiten mit stereotypen repetitiven HWS- und LWS-Rotationsbewegungen. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die depressive Störung sei leichtgradig ausgesprägt. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Auch die internistischen Diagnosen der Beschwerdeführerin schränkten ihre Arbeitsfähigkeit nicht relevant ein. Die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) sei nur leichtgradig ausgeprägt. Auch scheine bei fortgesetztem Nikotinkonsum diesbezüglich kein hoher Leidensdruck der Beschwerdeführerin zu bestehen. In körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung von Seiten der COPD. Tätigkeiten mit hoher Staubbelastung seien für die Beschwerdeführerin eher ungeeignet. Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht eine 100%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeiten unter Einhaltung der obgenannten Einschränkungen festgestellt werden. 3.3 Am 1. Dezember 2009 ging die Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin ein, nachdem am 20. Juli 2009 aufgrund der Diagnose eines chronischen zerviko-thorakolumbalen Schmerzsyndroms bzw. einer Diskopathie L4/5 mit positiver Diskografie ein operativer Eingriff (Spondylodese) durchgeführt worden war (IV-act. 77-10/20ff.). Dr. I.___ berichtete am 19. Februar 2010, der Beschwerdeführerin seien keine körperlichen Tätigkeiten zumutbar (IV-act. 98). Er verneinte jedoch die Frage des RAD, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten im Vergleich zum rheumatologischorthopädischen Teilgutachten des ABI Basel vom Januar 2009 verschlechtert habe. Die LWS-Schmerzen seien besser geworden. Es persistiere eine deutliche Einschränkung und die Versicherte sei nicht belastbar. Subjektiv seien die Schmerzen mit Schmerzmitteln erträglich. Es könne wahrscheinlich nicht weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit – wie es im Gutachten beschrieben wird – ausgegangen werden. Jetzt klage die Patientin über eine Zunahme ihrer bekannten Zervikobrachialgien rechts und der chronischen Epicondylitis lateralis rechts. Eine erneute MRI habe degenerative Veränderungen ohne Operationsindikation gezeigt. 3.4 Mit Arztbericht vom 11. März 2010 (IV-act. 95-13/16ff.) diagnostizierte Dr. J.___ psychoneuromuskuloskelettale Probleme in Form eines chronischen panvertebralen Syndroms lumbal betont, einer Epicondylitis humeri radialis rechts, chronisch ausgedehnter muskuloskelettaler Schmerzen und Fibromyalgie und einer rezidivierenden depressiven Störung mit/bei akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrionischen Merkmalen sowie Verdacht auf psychische Faktoren und Verhaltenseinflüssen bei andernorts klassifizierten Krankheiten. Als übrige Diagnosen verblieben eine Hyperuricämie und eine chronisch obstruktive Pneumopathie mit asthmatischer Komponente. Bei dieser chronischen, komplexen und weitgehend therapieresistenten Schmerzproblematik könne eine verwertbare Arbeitsfähigkeit auch in einer optimal angepassten Tätigkeit kaum mehr erzielt werden. 3.5 Am 14. April 2010 berichtete Dr. I.___ über die ambulante Nachkontrolle vom 12. April 2010 (IV-act. 101-36/39f.). Es wurden ein panvertebrales Schmerzsyndrom, ein Status nach Spondylodese L4/5 im Juli 2009, ein cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechtsbetont und eine Epicondylitis lateralis rechts sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Anlässlich der letzten Kontrolle am 1. Februar 2010 habe die Beschwerdeführerin ihn wegen der HWS-Beschwerden konsultiert. Die Infiltration des Ellbogens durch Dr. J.___ und die Physiotherapie bezüglich der HWS-Beschwerden hätten deutlich zu einer Teilbesserung der Symptomatik geführt. Die gesamte Situation sei trotz eines rechtsseitigen Schmerzes im ISG mit Pseudoausstrahlung in den Oberschenkel deutlich besser als präoperativ. Im Rahmen des schweren panvertebralen Schmerzsyndroms zeige sich ein guter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte postoperativer Verlauf. Weitere Verlaufskontrollen waren bei Dr. I.___ nicht mehr vorgesehen. 3.6 Mit Bericht vom 14. April 2010 (IV-act. 101-34/39f.) wurde von den Psychiatrie- Diensten Süd unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom, diagnostiziert. Das psychische Zustandsbild sei seit dem letzten Bericht vom 17. März 2009 weitgehend unverändert und stabil. 3.7 Aufgrund dieser zum Teil diskrepanten Beurteilungen bezüglich Arbeitsfähigkeit – insbesondere der von Dr. J.___ vertretenen Auffassung, dass auch in einer optimal angepassten Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne – wurde eine Verlaufsbegutachtung beim ABI Basel in die Wege geleitet. Mit ABI- Gutachten vom 20. September 2010 wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einzig ein chronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik mit/bei Diskusprotrusion C3/4 und zentraler Diskushernie C6/7, klinisch und MR-tomographisch ohne Neurokompression, ein Status nach transforaminaler lumbaler interkorporeller Fusion L4/5, MRtomographisch Narbenbildung epidural/foraminal L4/5 links mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 links, derzeit ohne fassbares klinisches Korrelat und Symptomausweitung und teilweise inadäquat wirkendem Schmerzverhalten, festgestellt. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die aktuell leichtgradige Epicondylopathia humeri radialis rechts, die Medikamenten-Malcompliance, die chronisch obstruktive Lungenkrankheit und anamnestisch Rhinitis allergica hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Seit dem letzten ABI-Gutachten vom 29. Januar 2009 habe sich die Situation insofern geändert, dass sich die Beschwerdeführerin Ende Juli 2009 einer Operation lumbal am Rücken unterzogen habe, wodurch bei objektiv unauffälligem Verlauf aufgrund allgemeiner Erfahrung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich adaptierte Tätigkeiten während höchstens sechs Monaten bestanden habe. Dies werde auch durch einen Bericht aus der Neurochirurgie des KSSG bestätigt, wo am 2. Februar 2010 von einem klinisch und bildgebend unauffälligem Verlauf gesprochen werde, so dass die axialen Schmerzen deutlich im Hintergrund stünden. Entsprechend dürfe davon ausgegangen werden, dass aus somatischer Sicht ab Februar 2010 wieder eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit zumutbar gewesen sei. Aus psychiatrischer Sicht seien retrospektive © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilungen immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet, da der Verlauf naturgemäss schwankend sein könne. Aus den vorliegenden Unterlagen sei für die Gutachter allerdings nicht erkennbar, dass in der Vergangenheit jemals über längere Zeit ein wesentlich anderes psychisches Zustandsbild vorgelegen hätte, als es sich aktuell präsentierte, so dass die Angaben auch für die Vergangenheit Gültigkeit haben dürften, mit Sicherheit jedoch seit dem Datum der Begutachtung. Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Traglimite von 10kg nicht überschritten werde und keine Zwangshaltungen von Hals- und Lendenwirbelsäule vorkämen, eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. 3.8 Das Datum des Verfügungserlasses (10. Oktober 2011) bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 61 zu Art. 61). Der Bericht vom 27. September 2012 und das Arztzeugnis vom 28. September 2012 des KSSG handeln vom stationären Aufenthalt aufgrund der Operation am 24. September 2012 und auch im Arztbericht vom 15. Mai 2013 äussert sich Dr. E.___ vorwiegend zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Verfügungserlass. Dr. J.___ hält im Bericht vom 3. Mai 2013 im Wesentlichen an seiner Beurteilung vom 11. März 2010 fest, wobei die nach der zervikalen Operation vom 24. September 2012 geklagten anhaltend diffusen Schmerzen und Gefühlsstörungen zervikobrachial beidseits im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind. Insofern lassen diese vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Arztberichte keine Rückschlüsse auf die Zeit vor Verfügungserlass zu und haben daher für die hier zu entscheidenden Fragen unberücksichtigt zu bleiben. 3.9 Der oben beschriebene Verlauf bzw. die dargestellte Aktenlage zeigt – wie im ABI-Gutachten vom 20. September 2010 angeführt – lediglich dahingehend eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands, als Ende Juli 2009 eine Rückenoperation durchgeführt wurde. Gemäss ABI-Gutachten bestand für höchstens sechs Monate eine Einschränkung in körperlich adaptierten Tätigkeiten. Danach habe zeitlich und leistungsmässig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestanden. Zu den anderen medizinischen Einschätzungen nahmen die ABI- Gutachter insofern Stellung, als sie zum Bericht vom 14. April 2010 des KSSG auf rein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte objektiver Ebene eine sehr gute Übereinstimmung sahen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. I.___ nicht konkret, weshalb diesbezüglich eine vergleichende Beurteilung durch die ABI-Gutachter nicht möglich war. Zum Bericht vom 11. März 2010 von Dr. J.___ stellten die ABI-Gutachter fest, dass sich für die darin festgehaltene chronische und komplexe neuromuskuloskelettale Problematik keine signifikanten Hinweise auf eine entzündliche oder endokrin-metabolische muskuloskelettale Störung ergäben. Auf diagnostischer Ebene bestehe betreffend Rücken und rechten Ellbogen eine recht gute Übereinstimmung mit der Beurteilung des ABI, doch habe die Beschwerdeführerin zum Begutachtungszeitpunkt nicht mehr explizit über eine Ganzkörperschmerzproblematik berichtet, wie sie Dr. J.___ offenbar noch habe feststellen können und sich anlässlich früherer Begutachtungen im ABI habe finden lassen. Allerdings fänden sich auch keine objektivierbaren Hinweise darauf, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden am Bewegungsapparat auf eindeutige organische Befunde zurückführen liessen. So müsse als einzige relevante strukturelle Alteration der Zustand nach einer Spondylodese L4/5 angesehen werden, welche die zuvor bestehenden Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht beeinflusse, allerdings auch nicht zu einer Verschlechterung geführt habe. Diese Schlussfolgerung erscheint einleuchtend, zumal eine leichte Verbesserung der lumbalen Beschwerden postoperativ durch das KSSG festgehalten wird. Erfahrungsgemäss neigen behandelnde Ärzte zudem dazu, die oft (allzu) pessimistische Selbsteinschätzung ihrer Patienten zu übernehmen. Dies legt auch die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. J.___ nahe. Die Beschwerdeführerin bemängelt am Gutachten zwar, dass die ABI Basel mit der neuerlichen Begutachtung beauftragt worden sei (act. G 1 S. 12f.). Gemäss Rechtsprechung schliesst jedoch die Tatsache, dass ein Gutachter eine versicherte Person bereits früher begutachtet hat, eine spätere erneute Verlaufskontrolle durch den gleichen Gutachter nicht aus. Im Gegenteil ist es sinnvoll, den oder die bereits mit der versicherten Person befassten medizinischen Fachpersonen zur Entwicklung des Beschwerdebildes und der Arbeitsfähigkeit zu befragen (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Daher und weil keine Umstände vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit oder die Gefahr einer Voreingenommenheit seitens der Verlaufsgutachter begründen, bestehen keine Einwände gegen das Verlaufsgutachten. Ein Verstoss gegen das Fairnessgebot des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ist nicht ersichtlich. Auch mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Blick auf die übrigen Anforderungen ist das ABI-Gutachten vom 20. September 2010 damit beweiskräftig. 4. 4.1 Gemäss Bericht vom 10. Februar 2011 (IV-act. 120-3/9ff.) des KSSG, Departement Interdisziplinäre medizinische Dienste, Palliativzentrum, wurde – bei hauptsächlich gleicher Diagnosestellung wie im ABI-Gutachten – festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am ambulanten Schmerzbewältigungsprogramm teilnehmen möchte, keine Veränderungen der Medikation vorgenommen worden seien und die Betreuung im Psychiatrischen Zentrum G.___ weitergeführt werden solle. Eine Beeinflussbarkeit der Schmerzen scheine insgesamt fraglich. Momentan seien keine weiteren Termine vereinbart, aber bei Veränderung der Situation/der Bedürfnisse bestehe die Bereitschaft zu weiteren Konsultationen. 4.2 Ein MRT der HWS und der LWS vom 10. Februar 2011 (IV-act. 120-2/9) zeigte gemäss Bericht der Neurochirurgie des KSSG an Dr. E.___ vom 17. März 2011 unter anderem eine kleine, breitbasige Diskushernie HWK6/7 linksseitig mit leichter foraminaler Kompression der Nervenwurzel C7 links. Jedoch zeige die Beschwerdeführerin keinerlei radikuläre Symptomatik für C7 links. Eine Indikation für eine zervikale OP ergebe sich aus klinischen und radiologischen Kriterien nicht. 4.3 Eine MRI des rechten Handgelenks nativ vom 18. März 2011 (IV-act. 121-31/33) führte gemäss Bericht des Spitals K.___ vom 18. März 2011 an Dr. E.___ eine Tendovaginitis der Sehne des Musculus flexor carpi radialis (Sehnenscheidenentzündung) zutage. Darüber hinaus fänden sich bildgebende Hinweise auf ein Karpaltunnelsyndrom bei Auftreibung und Signalanhebung des Nervus medianus. Es wurde die klinische Korrelation empfohlen. Zudem bestehe ein kleines Ganglion tief zum Karpaltunnel ventromedial des Os trapezium und trapezoidum. 4.4 Prof. Dr. med. L.___, Facharzt FMH Neurologie, Extra- und intrakranielle Doppler- Duplexsonographie, diagnostizierte mit Bericht vom 15. April 2011 (IV-act. 121-29/33f.) ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom rechts, ein panvertebrales Schmerzsyndrom und eine Epicondylitis lateralis rechts. Neurographisch zeige sich in der rechten Hand allenfalls ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom mit diskreter Verzögerung der distal © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte motorischen Latenz, aber noch normalen sensiblen Nervenleitgeschwindigkeiten. Anderweitige Kompressionsneuropathien liessen sich nicht darstellen. Die beklagten Beschwerden seien seines Erachtens durch dieses beginnende Carpaltunnelsyndrom aber nicht hinreichend geklärt, sondern dürften allenfalls mehr von einer Arthralgie herrühren. 4.5 Dr. med. M.___, FMH für Handchirurgie, war bei seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2011 die Ursache der Kribbelparästhesien in beiden Händen unklar (IV-act. 121-26/33f.). Eine FCR-Tendinitis rechts sei klinisch rückläufig. Dr. M.___ berichtete, er habe persönlich das Gefühl, dass eventuell psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen könnten. 4.6 Dr. E.___ erhob in seinem Bericht vom 31. August 2011 die Befunde eines chronischen Schmerzsyndroms, einer chronischen depressiven Störung, von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit abhängigen und unreifen Anteilen sowie einer chronischen obstruktiven Pneumopathie mit asthmatischer Komponente (IVact. 121-3/33f.). Die konservativen Massnahmen seien weitgehend ausgeschöpft. Für weitere chirurgische Interventionen sei aktuell keine Indikation gesehen worden. Aufgrund der psychischen Beeinträchtigung sei von sämtlichen chirurgischen Massnahmen aktuell abzusehen. Es bestehe bis aktuell und weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Eine konstante Leistung, die notwendig für die Aufrechterhaltung eines Arbeitsplatzes sei, sei für die Beschwerdeführerin weder ganztägig unter reduzierter Leistung noch Teilzeit bei voller Leistung zumutbar. 4.7 Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 (IV-act. 122) nahm der RAD eine subjektiv veränderte Bewertung des Gesundheitszustands an, eine IV-relevante Änderung des Gesundheitszustands sei jedoch nicht objektiviert und plausibel dargestellt. Die bisherige Einschätzung der adaptierten Arbeitsfähigkeit von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 100% könne beibehalten werden. 4.8 Die Beschwerdeführerin lässt die Kürze der Stellungnahme des RAD beanstanden. Die RAD-ärztliche Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 ist in der Tat äusserst knapp. Indessen fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Verlaufsbegutachtung im September 2010 bis Verfügungserlass am 10. Oktober 2011, wie die oben aufgeführten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arztberichte (E. 4.1ff.) zeigen. Abgesehen von den Kribbelparästhesien in beiden Händen, der Tendovaginitis und dem allenfalls beginnenden Carpaltunnelsyndrom der rechten Hand werden keine neuen Diagnosen erhoben. Es geht aus den Berichten auch keine objektivierbare Verschlechterung hervor. Was die Kribbelparästhesien angeht, so äussert Dr. M.___ den Verdacht, dass eventuell psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen könnten. Eine konkrete Ursache fand Dr. M.___ nicht, zumal die Beschwerdeführerin mehr linksseitige Beschwerden angegeben hatte, während sich das Carpaltunnelsyndrom höchstens an der rechten Hand zeigte. Auch Prof. Dr. L.___ diagnostizierte letztlich ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom der rechten Hand. Allerdings befanden sich die sensiblen Nervenleitgeschwindigkeiten noch immer im normalen Bereich. Auch anderweitige Kompressionsneuropathien konnten nicht zur Darstellung gebracht werden. Hinsichtlich der Tendovaginitis ist der Beurteilung durch Dr. M.___ zu entnehmen, dass sich die "FCR-Tendinitis" rechts klinisch rückläufig zeige. Insgesamt ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer IVrelevanten Änderung des Gesundheitszustands auszugehen. 4.9 Auf die Erstellung eines neuen psychiatrischen und rheumatologischen Gutachtens kann verzichtet werden, da aus weiteren Abklärungen keine für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts aufschlussreichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90, E. 4b; 136 I 229, E. 5.3). 4.10 Bei voller Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit gemäss ABI-Gutachten resultiert jedenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40%. 5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege am 3. Januar 2012 bewilligt (act. G 6). Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung verpflichtet werden (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, [AnwG; sGS 963.70]). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 600.-- befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/18
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.08.2013 Art. 28 Abs. 2 IVG. Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV. Als einzig relevante strukturelle Alteration ist der Zustand nach einer Spondylodese L4/5 anzusehen, welche gemäss ABI-Gutachten die zuvor bestehenden Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht beeinflusse, allerdings auch nicht zu einer Verschlechterung geführt habe. Darauf ist abzustellen. Auch die danach begonnene ambulante Behandlung, die Kribbelparästhesien in beiden Händen, die Tendovaginitis und das allenfalls beginnende Carpaltunnelsyndrom der rechten Hand legen nicht den Schluss einer IV-relevanten Änderung des Gesundheitszustands nahe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2013, IV 2011/365).
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