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St.Gallen Versicherungsgericht 19.11.2012 IV 2011/30

19 novembre 2012·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,114 mots·~26 min·3

Résumé

Art. 17 Abs. 1 IVG. Umschulung. Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich. Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2012, IV 2011/30).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/30 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2020 Entscheiddatum: 19.11.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 19.11.2012 Art. 17 Abs. 1 IVG. Umschulung. Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich. Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2012, IV 2011/30). Entscheid Versicherungsgericht, 19.11.2012 Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 19. November 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.      A.a   Am 28. Juli 2004 klemmte A.___ die rechte Hand unter einer Palette ein. Er erlitt eine Abrissfraktur des Processus styloideus ulnae rechts. Dr. med. B.___, Au, berichtete der SUVA am 12. Oktober 2004 (Fremdakten), sie habe den Versicherten mit NSAR, einer Gipsschiene und Reizstrom behandelt. Die Arbeitsunfähigkeit habe zunächst 100% betragen. Bis 17. Oktober 2004 werde sie sich noch auf 50% belaufen. Gemäss dem von Dr. B.___ ausgefüllten Unfallschein (Fremdakten) endete die 50%ige Arbeitsunfähigkeit am 23. Oktober 2004. Bereits ab 29. November 2004 bestand aber wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, allerdings nur bis 19. Dezember 2004. Erst am 2. Februar 2005 begann wieder eine Phase der Arbeitsunfähigkeit. In der Folge war der Versicherte immer wieder bis zu 100% arbeitsunfähig. Dazwischen gab es aber auch Phasen, in denen er nur zu 20% oder sogar überhaupt nicht arbeitsunfähig war. Ab dem 6. März 2007 bestätigte Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 25%. Das Arbeitsverhältnis mit der C.___ AG wurde per 31. Mai 2007 aufgelöst (Fremdakten). Der Versicherte meldete sich am 20. August 2007 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Im Gesuchsformular gab er an, er sei gelernter Offsetdrucker. Gemäss einem Arbeitszeugnis der C.___ AG war er als Offsetdrucker/-helfer angestellt gewesen (IVact. 4-1). Die Orthopädie am Rosenberg berichtete der IV-Stelle am 6. September 2007 (IV-act. 11), der Versicherte leide nach einem Quetschtrauma an einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Hand. Ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom und eine posttraumatische Synovitis Dig. III rechts seien operiert worden. Die rechte Hand sei frei beweglich. Es bestünden leichte Dysästhesien im Bereich des III. Fingers. Die objektiven Befunde divergierten stark zu den subjektiven Angaben. Der Versicherte könnte beispielsweise als Chauffeur oder an einer Maschine arbeiten. Die SUVA teilte dem Versicherten am 20. September 2007 mit, dass sie bereit sei, während seines beruflichen Abklärungsaufenthalts im D.___ ein Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25% auszurichten (Fremdakten). Gemäss einer Aktennotiz des RAV vom 24. Oktober 2007 sollte der Versicherte im D.___ CNC-Erfahrung sammeln. Bei Arbeiten mit der rechten Hand hatte er keine Kraft. Seine Leistung lag bei 30% (IVact. 18). Der Berufsberater der IV-Stelle hielt am 25. Januar 2008 in einem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwischenbericht fest (IV-act. 25), wegen ausgeprägten manuellen Defiziten und wegen der psychischen Traumatisierung könne die Wiedereingliederung nicht in der bisherigen Tätigkeit erfolgen. In Frage kämen: Druckvorstufe, Gestaltung, Auftragsbearbeitung, Ausrüstung, Logistik, allenfalls Agogik. Im E.___ sei eine vertiefte Abklärung in diesen Gebieten möglich. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemein- und Unfallchirurgie, berichtete am 3. April 2008 (Fremdakten), die Diagnose laute: Funktionell verbliebene Schmerzhaftigkeit rechts mehr als links ohne objektivierbare Befunde bis auf ein leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom bds. Es seien (bis auf die kaum sichtbaren Narben) keine wesentlichen pathologischen Befunde erhebbar. Die Schmerzhaftigkeit und die Berührungsdolenzen seien medizinisch nicht objektivierbar und die Malcompliance sei nicht erklärbar. Wiederholte bildgebende Verfahren (MRI) hätten keine Anhaltspunkte für Schwellungen, Entzündungen, Flüssigkeitskollektionen oder ossäre Dystrophiezeichen ergeben. Dies korreliere mit den unauffälligen klinischen Befunden, die keine Anhaltspunkte für eine Dystrophie ergeben hätten. Die rechte Hand dürfe nicht Vibrationen ausgesetzt werden und kräftige Greiffunktionen seien zu vermeiden. A.b   Der Berufsberater der IV-Stelle hielt in einem Zwischenbericht vom 6. Mai 2008 fest (IV-act. 34), die Einsätze im Druck- und im Lagerbereich seien wegen starker Schmerzen abgebrochen worden. In der Druckvorstufe habe der Versicherte zum ersten Mal schmerzfrei arbeiten können. Die Abklärung im E.___ müsse verlängert werden, um diese Möglichkeit vertieft abzuklären. Im Schlussbericht des E.___ vom 25. Juni 2008 wurde dann festgehalten (IV-act. 39), angefangen habe der Versicherte im Druckbereich. Dort habe er immer mehr über Schmerzen in der rechten, aber auch in der linken Hand geklagt. Er sei in dieser Schmerzproblematik gefangen gewesen. In jedem Gespräch habe er an diesen Punkten in seiner Vorgeschichte gehaftet, was stets mit grosser Erregung verbunden gewesen sei. Auch beim Druckausrüsten habe der Versicherte über mehr oder weniger starke Schmerzen in den Händen geklagt. In der Logistik habe er gleich zu Beginn seine gesamte Leidensgeschichte mehrmals erörtert. Im Verlauf habe er sich immer mehr auf seine Schmerzen konzentriert. Selbst bei Arbeiten, die nicht körperlich gewesen seien, habe er über Schmerzen in den Händen geklagt. In der Druckvorstufe habe diese Konzentration auf die Schmerzen dann aber schon nach wenigen Tagen abgenommen. Allerdings sei der Versicherte in diesem Bereich schnell an seine intellektuellen Grenzen gestossen. Es sei ihm schwer gefallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die erlernten Anwendungen flexibel in unterschiedlichen Zusammenhängen einzubringen. Er habe Mühe gehabt, vernetzend zu denken, und er habe sich nur auf eine Sache gleichzeitig konzentrieren können. Er habe sich keine methodischen Arbeitsvorgaben aneignen können. Das Arbeiten unter Zeitvorgabe habe ihn unter Druck gesetzt. Mit der Datenorganisation am Computer sei er nicht zurechtgekommen. Zusammenfassend wurde im Schlussbericht festgehalten, es hätten keine tragfähigen Perspektiven eröffnet werden können. Für eine Ausbildung zum Druckkaufmann oder zum Agogen seien die Anforderungen zu hochstehend und zu umfangreich. Im Bereich Electronic Publishing sei zwar die Schmerzproblematik in den Hintergrund getreten, aber die fachliche Eignung habe nicht ausgereicht. Der Berufsberater der IV-Stelle hielt am 22. Juli 2008 fest (IV-act. 40), es gebe keine verwertbaren Ressourcen für eine Umschulung. Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, Arbon, berichtete der Suva am 30. Januar 2009 (Fremdakten), aus handchirurgischer Sicht sei die rechte, dominante Hand in der gesamten Leistungsfähigkeit um etwa 25% eingeschränkt; die ursprüngliche Tätigkeit als Offsetdrucker sei zu belastend und könne nicht mehr ausgeübt werden. A.c   Der Versicherte unterzeichnete am 18. Mai 2009 einen Arbeitsvertrag mit der Stiftung H.___ (IV-act. 48). Er sollte als Assistent der Kursleitung tätig sein. Der Beschäftigungsgrad betrug 50%, der Lohn Fr. 2'057.50. Am 8. Juni 2009 unterschrieb der Versicherte einen zusammen mit der Eingliederungsberaterin der IV-Stelle und der Arbeitgeberin vorbereiteten Eingliederungsplan (IV-act. 50). Ziel der Eingliederung sollte eine Beschäftigung zu 100% im freien Arbeitsmarkt sein. Bei der Stiftung H.___ sollte der Beschäftigungsgrad nach den Möglichkeiten der Arbeitgeberin gesteigert werden. Die Eingliederungsberaterin hielt dazu am 20. Juli 2009 fest (IV-act. 51), die ursprüngliche Umschulung sei aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten des Versicherten nicht durchgeführt worden. Da der Versicherte sehr viel soziale Kompetenz mit sich bringe und eine Möglichkeit zur Eingliederung bei der Stiftung H.___ bestehe, übernehme die IV-Stelle die Eingliederung/Umschulung (Kurskosten für die Weiterbildung SVEB 1). Ausserdem werde ein Taggeld (50%) ausgerichtet werden. Am 24. Juli 2009 verfügte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten des Kurses SVEB Zertifikat Modul 1 in der Stiftung H.___ vom 19. Juni bis 28. November 2009 (IV-act. 54). In ihrem Schlussbericht vom 21. Dezember 2009 über die berufliche Eingliederung hielt die Eingliederungsberaterin fest (IV-act. 83), der Versicherte habe die Prüfung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte SVEB 1 bestanden. Er werde von der Stiftung H.___ weiterhin zu 50% beschäftigt. Dank der Eingliederung sei der Versicherte als Assistent und Co-Leiter für arbeitsmarktliche Massnahmen zu 100% arbeitsfähig. Er bemühe sich um eine weitere Teilzeitstelle oder um eine Vollzeitstelle, da er für die zweiten 50% faktisch als arbeitslos gelte. Der Leistungslohn bei der Stiftung H.___ belaufe sich auf Fr. 2'057.50 (x13). Der Versicherte arbeite aber oft im Mehrpensum, so dass der Lohn entsprechend angepasst werde. Da er bei der Stellensuche nicht eingeschränkt sei, werde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen. Am 4. Januar 2010 erliess die IV-Stelle eine mit "Berufliche Massnahmen erfolgreich abgeschlossen" überschriebene Mitteilung (IV-act. 85), in der sie dem Versicherten zur Absolvierung des SVEB 1 Kurses gratulierte und festhielt, dass er in der Stiftung H.___ mit einem Pensum von 50% einer Erwerbstätigkeit nachgehe, und in der sie darauf hinwies, dass sie noch über das Rentenbegehren verfügen werde. Der Rechtsvertreter des Versicherten machte am 16. April 2010 geltend (IV-act. 87), der SVEB 1 Kurs sei zwar erfolgreich absolviert worden, aber die Zertifizierung setze den Nachweis von 155 Unterrichtsstunden voraus. Es sei nicht klar, ob der Versicherte diesen Nachweis beim jetzigen Arbeitgeber abliefern könne. Die Eingliederungsberatung sei deshalb zu beauftragen, die Eingliederung noch zu vollenden. Ohne Zertifizierung sei die Massnahme nicht abgeschlossen. In einer Mitteilung vom 12. Mai 2010 (IV-act. 91), die mit "Berufliche Massnahme erfolgreich abgeschlossen - keine weitere Unterstützung durch die Invalidenversicherung" überschrieben war, hielt die IV-Stelle fest, gemäss der Auffassung des Eingliederungsberaters könne von einem erfolgreichen Absolventen des Kurses SVEB 1 erwartet werden, dass er die entsprechenden Rahmenbedingungen (wie den Erwerb von Praxisstunden) selber erfüllen könne. Die berufliche Massnahme sei gemäss der Mitteilung vom 24. Juli 2009 abgeschlossen. Es bestehe kein weiterer Unterstützungsanspruch im Rahmen der beruflichen Massnahmen. A.d   Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Versicherte nach dem 28. Juli 2004 nur mit längeren Unterbrüchen zu wenigstens 40% arbeitsunfähig gewesen sei. Für die Zeit ab dem 6. März 2007 bis zum Ende der Ausbildung ging sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 25% aus. Ab Mai 2010 betrachtete sie den Versicherten als im neuen Beruf ("Erwachsenenbilder") zu 100% arbeitsfähig. Sie ging ausserdem davon aus, dass der Versicherte in diesem Beruf mindestens das gleiche Einkommen wie als Offsetdrucker erzielen könne. Sie stellte ein Valideneinkommen als Offsetdrucker von Fr. 72'863.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem zumutbaren Invalideneinkommen als "Erwachsenenbilder" von ebenfalls Fr. 72'863.-- gegenüber (IV-act. 96). Mit einem Vorbescheid vom 27. Oktober 2010 kündigte sie dem Versicherten die Abweisung seines Rentengesuchs an (IV-act. 98). Sie begründete dies damit, dass er nicht invalid sei. Der Versicherte liess durch seinen Rechtsvertreter einwenden (IV-act. 100-1), er habe in den letzten Monaten vor dem Unfall insgesamt Fr 88'787.-- verdient. Als "Erwachsenenbilder" könne er nicht arbeiten, weil er den Nachweis von 155 Unterrichtsstunden noch nicht erbracht habe. Er habe einen neuen Arbeitsplatz gefunden. Dort erziele er einen Monatslohn von Fr. 4'330.--. Mehr könne er auf dem Arbeitsmarkt ohne Ausbildung nicht finden. Der Stellungnahme lag u.a. eine Lohnabrechnung der I.___ AG für Oktober 2010 bei. Der Bruttolohn hatte sich auf Fr. 4'330.-- (inklusive Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 650.-- und Fahrspesen Fr. 30.--) belaufen (IV-act. 100-15). Mit einer Verfügung vom 10. Dezember 2010 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 102). Sie machte zur Begründung insbesondere geltend, es sei nicht richtig, dass der Versicherte vor dem Unfallereignis vom 28. Juli 2004 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 88'787.-erzielt habe. Vom Versicherten könne erwartet werden, dass er nach dem Abschluss des SVEB 1 Kurses in der Lage sei, Lektionen zu finden und zu leisten. Dass der Versicherte nun bei der I.___ AG arbeite und einen Lohn von Fr. 3'650.-- erziele, sei seine eigene Entscheidung. Nach der Absolvierung von 155 Unterrichtsstunden wäre er in der Lage, Fr. 72'863.-- zu verdienen. B.        B.a   Der Versicherte liess am 31. Januar 2011 Beschwerde erheben und die Zusprache einer Invalidenrente rückwirkend ab August 2008 beantragen (act. G 1). Zur Begründung führte sein Rechtsvertreter aus, mit dem Vorweis von 155 Praxisstunden sei die Grundstufe als Erwachsenenbildner erreicht (SVEB 1). Für eine Ausbildung mit eidgenössischem Fachausweis brauche es wesentlich mehr, nämlich weitere Kurse und Übungslektionen unter Supervision etc. Die Tätigkeit als Erwachsenenbildner habe gar nie getestet werden können, weil die damalige Arbeitgeberin den Beschwerdeführer offensichtlich als ungeeignet für diese Arbeit betrachtet habe. Deshalb sei es unsinnig zu behaupten, der Beschwerdeführer könnte als Erwachsenenbildner viel Geld verdienen, begnüge sich aber mit einer schlechter bezahlten Tätigkeit. Das Zertifikat SVEB 1 sei wegen mangelnder Praxisstunden gar nie ausgestellt worden. Damit dürfte das jetzige Einkommen das Invalideneinkommen sein. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Valideneinkommen sei geprägt von der ausserordentlichen Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Beschwerdeführers vor dem Unfall. Es habe nachgewiesenermassen Fr. 88'786.72 (inklusive Kinderzulagen von Fr. 6'360.--) betragen. Es bestehe ein Anspruch auf eine Viertelsrente. B.b   Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. März 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie wies darauf hin, dass das Kriterium der massgebenden Wartefrist ohne wesentlichen Unterbruch nicht erfüllt sei und dass bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 75% in der angestammten Tätigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestehen könne. B.c   Der Beschwerdeführer liess am 9. Mai 2011 einwenden (act. G 6), er sei in seinem bisherigen Beruf als Offsetdrucker vollständig arbeitsunfähig. Es sei nicht möglich nachzuvollziehen, was die C.___ AG mit den Sozialversicherungen abgerechnet habe. Es sei aber möglich, anhand der Lohnabrechnungen den Lohn der letzten zwölf Monate nachzuvollziehen. Dieser betrage Fr. 88'786.72 bzw. Fr. 7'398.89 monatlich. Aktuell verdiene er Fr. 3'650.-- monatlich, wobei unklar sei, ob ein 13. Monatslohn ausgerichtet werde. Ziehe man vom früheren Einkommen die Kinderzulagen ab, resultiere eine Differenz von 47%. Wenn man die Nominallohnentwicklung seit 2004 berücksichtige, betrage die Differenz gar über 50%. Demnach bestehe ein Anspruch auf eine halbe, eventualiter auf eine Viertelsrente. B.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. Mai 2011 auf eine Stellungnahme (act. G 8). B.e   In einer Ergänzung zur Replik machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. September 2011 geltend (act. G 10), nach einem heftigen Unfallereignis habe sich die gesundheitliche Situation dramatisch verschlechtert. Bei der I.___ AG sei das Arbeitstempo als Folge der (verschwiegenen) Probleme mit der Hand zu langsam gewesen. Nach dem Unfall seien Schwindel und HWS-Beschwerden hinzugekommen. Unter der Einnahme von Schmerzmitteln habe der Beschwerdeführer ab 1. April 2011 wieder zu 100% gearbeitet. Das habe er aber nicht lange durchgehalten. Am 20. Juni 2011 sei eine Infiltration versucht worden. Diese habe aber nur weitere Schmerzen ausgelöst. Seither betrage die Arbeitsfähigkeit noch 50%. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.       1.1    Die angefochtene Verfügung datiert vom 10. Dezember 2010. Der Verkehrsunfall, bei dem sich der Beschwerdeführer gemäss den Angaben des Kantonsspitals St. Gallen eine HWS-Distorsion und eine Thoraxkontusion zugezogen hat, hat sich am 20. Januar 2011 ereignet. Da praxisgemäss nur die Sachverhaltsentwicklung bis zum Verfügungsdatum Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bilden kann, ist bei der Überprüfung der angefochtenen Abweisung des Rentengesuchs bzw. bei der Bemessung der Invalidität vom Gesundheitszustand auszugehen, wie er bis zum 10. Dezember 2010 bestanden hat. Die spätere gesundheitliche Entwicklung muss Gegenstand eines (neuen) Verwaltungsverfahrens bilden, das mit einer Verfügung abzuschliessen sein wird. 1.2    Mit einer Mitteilung vom 4. Januar 2010 hat die Beschwerdegegnerin die Umschulung des Beschwerdeführers zum Erwachsenenbildner beendet. Sie hat auf die Möglichkeit hingewiesen, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (vgl. IV-act. 85). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat nicht den Erlass einer Verfügung verlangt, um dann dagegen Beschwerde zu führen. Er hat vielmehr am 16. April 2010 erneut geltend gemacht, die Umschulung zum Erwachsenenbildner sei noch nicht abgeschlossen (vgl. IV-act. 87). Die Beschwerdegegnerin hat nicht etwa eine anfechtbare Verfügung erlassen, sondern sie hat die Bestätigung ihres Entscheids, die Umschulung zum Erwachsenenbildner abzuschliessen, erneut in die Form einer Mitteilung gepackt (vgl. IV-act. 91). In dieser Mitteilung hat sie zwar formal korrekt (Art. 51 Abs. 2 ATSG) auf die Möglichkeit hingewiesen, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Aber die Wahl der Mitteilung anstelle der Verfügung war rechtswidrig, denn es war offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der Bestätigung des Entscheids, die Umschulung zum Erwachsenenbildner zu beenden, nicht einverstanden sein würde (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat zunächst keine anfechtbare Verfügung verlangt. Erst in der Stellungnahme vom 9. November 2010 zum Vorbescheid (vgl. IV-act. 100) hat er wieder darauf hingewiesen, dass diese Umschulung noch nicht abgeschlossen sei. Zwar kann von einem anwaltlich vertretenen Versicherten erwartet werden, dass er sich an formale Vorgaben hält. Im vorliegenden Fall hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers also explizit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen müssen. Dem ist aber entgegen zu halten, dass die Beschwerdegegnerin sich in der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2010 (vgl. IV-act. 102), mit der sie - dem Dispositivwortlaut nach - das Rentenbegehren abweisen wollte, auf eine Auseinandersetzung über den Abschluss der Umschulung zum Erwachsenenbildner eingelassen hat. In dieser Situation hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben keine Veranlassung mehr, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, denn die Verfügung vom 10. Dezember 2010 enthielt ja - wenn auch nur implizit - einen erneuten Entscheid, die Umschulung zum Erwachsenenbildner zu beenden bzw. nicht weiterzuführen. Die Mitteilung vom 12. Mai 2010 ist also im Ergebnis durch die anfechtbare Verfügung vom 10. Dezember 2010 ersetzt worden, so dass die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers in jedweder Form im Licht des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" (vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Vorbemerkungen N. 47) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden kann und muss. 2.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die nach Ablauf des Wartejahrs zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Die Invalidität wird bei Versicherten, die als Erwerbstätige zu qualifizieren sind, durch einen Einkommensvergleich bestimmt (Art. 28a Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 16 ATSG ist das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bevor das Valideneinkommen und das zumutbare Invalideneinkommen ermittelt werden können, müssen die erwerblichen Verhältnisse feststehen, in denen das jeweilige Einkommen zu erzielen wäre. Die erwerblichen Verhältnisse, die der Ermittlung des Valideneinkommens zugrunde gelegt werden, sind nicht real, denn es wird von der Fiktion ausgegangen, dass die versicherte Person noch gesund und damit in der angestammten Erwerbstätigkeit voll arbeitsfähig sei (sog. Validenkarriere). In vielen Fällen sind auch die erwerblichen Verhältnisse, anhand derer das zumutbare Invalideneinkommen zu bemessen ist (sog. Invalidenkarriere), zumindest teilweise fiktiv. Die real noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit wird nämlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte oft nicht mehr zur Erzielung eines Erwerbseinkommens eingesetzt, weil die versicherte Person sich für vollständig arbeitsunfähig hält oder weil sie arbeitslos ist. Es kann aber auch sein, dass zwar noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die Restarbeitsfähigkeit dabei aber nicht vollumfänglich oder in einer unterqualifizierten Erwerbstätigkeit eingesetzt wird. In diesen Fällen wird die - quantitativ und qualitativ vollständige Ausnützung der Restarbeitsfähigkeit fingiert. 2.1    Die Validenkarriere des Beschwerdeführers ist diejenige eines Offsetdruckers, da keine Veranlassung besteht anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte diesen Beruf nicht bis zur altersbedingten Pensionierung ausgeübt, wenn er gesund geblieben wäre. Da er bei der C.___ AG einen guten Lohn erzielt hat, d.h. seine beruflichen Fähigkeiten angemessen entschädigt worden sind, und da keine Anzeichen dafür bestehen, dass er mit dem Arbeitsverhältnis nicht zufrieden gewesen wäre und deshalb in absehbarer Zeit gekündigt hätte, wenn er gesund geblieben wäre, bildet die fiktive Weiterführung des konkreten Arbeitsverhältnisses mit der C.___ AG die Validenkarriere. Das Valideneinkommen bemisst sich deshalb nach dem Lohn, den der Beschwerdeführer bei der fiktiven Weiterführung seines Arbeitsverhältnisses als Offsetdrucker/-helfer im massgebenden Zeitraum erzielt hätte. Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen aussagekräftig sind und den Lohn ausweisen, welcher die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers richtig wiedergegeben hat. 2.2    Bei der Bestimmung einer Invalidenkarriere stehen drei Möglichkeiten zur Wahl, nämlich eine weitere Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit mit einem dem Restarbeitsfähigkeitsgrad entsprechenden (reduzierten) Beschäftigungsgrad, die Ausübung einer neuen, behinderungsadaptierten Erwerbstätigkeit, in welche eine versicherte Person gegebenenfalls hat umgeschult werden müssen, oder die Ausübung einer behinderungsangepassten Hilfsarbeit, weil keine Umschulung möglich ist. Im vorliegenden Fall ist zwar eine Umschulung in einen neuen Beruf (Erwachsenenbildner) erfolgt, aber der Beschwerdeführer geht seither einer Hilfsarbeit nach. Die Beschwerdegegnerin sieht in der Ausübung des neuen Berufs eines Erwachsenenausbilders die Invalidenkarriere. Der Beschwerdeführer hingegen will die effektiv ausgeübte Hilfsarbeit als Invalidenkarriere herangezogen sehen, offenbar weil er die Umschulung als noch nicht abgeschlossen bzw. als seitens der Beschwerdegegnerin vorzeitig abgebrochen betrachtet. Beide Parteien gehen also © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte implizit davon aus, dass die Ausübung des erlernten Berufs des Offsetdruckers wegen der dort bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht mehr möglich bzw. dass der Beschwerdeführer in diesem Beruf in einem erheblichen Ausmass arbeitsunfähig sei. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin es unterlassen, auch einen Einkommensvergleich unter Berücksichtigung jenes Invalideneinkommens vorzunehmen, das resultieren würde, wenn der bisherige Beruf weiterhin (mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad) ausgeübt würde. Es ist nicht klar, ob sie so vorgegangen ist, weil sie angenommen hat, der Beschwerdeführer sei als Offsetdrucker zu 100% arbeitsunfähig, so dass diese Variante auf jeden Fall die höhere Invalidität liefere, oder weil sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer als Erwachsenenbildner zu 100% arbeitsfähig sei und ausserdem in etwa dasselbe Einkommen wie als (gesunder) Offsetdrucker erzielen könne, so dass bei einer Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Invalidenkarriere "Erwachsenenbildner" auf jeden Fall eine tiefere bzw. gar keine Invalidität resultiere. Als erstes ist zu prüfen, wie hoch die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Offsetdrucker tatsächlich ist. In den ersten drei Jahren nach dem Unfall hat sich nur die Suva mit dem Fall des Beschwerdeführers befasst. Solange dieser seine Stelle bei der C.___ AG behalten hat, sind wohl nur phasenweise UV-Taggelder ausgerichtet worden. Erst mit der 2006 ausgesprochenen Kündigung, die schliesslich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Mitte 2007 geführt hat, dürfte die Suva die Gefahr gesehen haben, dass der Beschwerdeführer invalid werden könnte. Sie hat deshalb einen aussenstehenden Berufsberater damit beauftragt, die berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen. Offenbar ist dann bald schon davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer als Offsetdrucker definitiv in einem erheblichen Ausmass arbeitsunfähig sei, so dass eine Rückkehr in diesen Beruf nicht mehr möglich sei. Deshalb hat sich die berufliche Eingliederung von der Arbeitsvermittlung zur Umschulung verlagert. Noch vor der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Institution D.___ abgeklärt worden. Gemäss dem Bericht des zuständigen Casemanagers der Suva vom 20. September 2007 (vgl. Fremdakten) sollte diese Abklärung Aufschluss darüber geben, wie die berufliche Zukunft des Beschwerdeführers aussehen könnte. Bereits in der Institution D.___ dürfte es also darum gegangen sein, eine geeignete Umschulungsmöglichkeit zu finden. Die anschliessende Abklärung in der Institution E.___ ist explizit auf die Ermittlung der erfolgversprechendsten Umschulung beschränkt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen. Implizit ist also davon ausgegangen worden, dass die weitere Ausübung des Offsetdruckerberufs nicht sinnvoll sei, weil das entsprechend reduzierte Einkommen als Invalideneinkommen auf jeden Fall einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad liefern würde. Tatsächlich haben aber verschiedene Indizien im Schlussbericht der Institution E.___ darauf hingewiesen, dass die implizit unterstellte Arbeitsunfähigkeit nur in der negativen Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bestehen und deshalb objektiv gar nicht vorhanden sein könnte. Der Umstand, dass die geklagten Schmerzen in den Händen kurze Zeit nach dem Wechsel in eine Arbeit, die dem Beschwerdeführer gefiel, nicht mehr oder nur noch in einer geringen Stärke vorhanden waren, weist nämlich darauf hin, dass diese Schmerzen keine somatische Ursache hatten. Die von verschiedenen Personen erwähnten, jeweils emotional vorgetragenen Beteuerungen des Beschwerdeführers, er wolle etwas an seiner Situation ändern, könnten ein (unreflektierter) Versuch gewesen sein, die geklagten Schmerzen in den Händen als plausibles Hindernis einer nicht genehmen Arbeit darzustellen. Die Psychiatriedienste Süd haben in ihrem Bericht vom 21. April 2008 an den Kreisarzt der SUVA (vgl. Fremdakten) auf das dramatisierende und theatralische Verhalten des Beschwerdeführers hingewiesen. Der Kreisarzt hat in seinem Bericht über die Schlussuntersuchung vom 3. April 2008 (vgl. Fremdakten) festgehalten, dass die geklagten Schmerzen in den Händen keine nachweisbare somatische Ursache hätten. Dr. G.___ hat am 30. Januar 2009 angegeben (vgl. Fremdakten), die dominante rechte Hand könne im Rahmen der Beschwerden und der Einschränkungen weitreichend und differenziert eingesetzt werden. Sie sei wesentlich mehr als nur eine Haltehand. Er hat dies mit den Resultaten der bildgebenden Verfahren und mit dem Ergebnis seiner klinischen Untersuchung begründet. Er hat diese mässiggradige funktionelle Beeinträchtigung der rechten Hand dann aber zum Anlass genommen, den Beschwerdeführer als in dessen Beruf als Offsetdrucker vollständig arbeitsunfähig zu bezeichnen. Diese Einschätzung steht in einem Missverhältnis zur Art und zum Ausmass der festgestellten Beeinträchtigung und vermag deshalb nicht zu überzeugen, zumal Dr. G.___ nicht über detaillierte Kenntnisse betreffend die Arbeitsabläufe und damit betreffend die Belastung der dominanten Hand eines Offsetdruckers verfügt haben dürfte. Dr. G.___ hat sich auch nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die geklagte Intensität der Schmerzen und der Beeinträchtigungen an der rechten Hand nicht von den Anforderungen der konkreten Tätigkeit, sondern von der Einstellung des Beschwerdeführers zur jeweiligen Tätigkeit abhängig gewesen ist. Die medizinische © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aktenlage vermag also keinen bestimmten Arbeitsunfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers in der Tätigkeit als Offsetdrucker mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Es muss sogar mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung in seinem Beruf als Offsetdrucker weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähig sein könnte. Damit scheitert der Einkommensvergleich nicht erst am Fehlen eines überwiegend wahrscheinlich nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitsgrads in einer bestimmten Invalidenkarriere, sondern bereits daran, dass die Invalidenkarriere nicht bestimmt werden kann. Die Beschwerdegegnerin wird die erforderlichen medizinischen Abklärungen (mit Vorteil mittels einer interdisziplinären, die psychische Seite einbeziehenden Begutachtung) nachzuholen haben. Dabei wird sie den Gutachtern eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsvorgänge bei der Ausübung des Berufs des Offsetdruckers unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes der Hände zur Verfügung stellen. 2.3    Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Offsetdrucker in einem erheblichen Ausmass objektiv arbeitsunfähig sei, liessen die dem Gericht vorliegenden Akten noch keine Definition der Invalidenkarriere zu. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer einer Hilfsarbeit nachgeht, machte diese Erwerbstätigkeit noch nicht zur massgebenden Invalidenkarriere, denn die IV-spezifische Schadenminderungspflicht erfordert die bestmögliche Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit, d.h. die Ausübung jener möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit, die das höchstmögliche Einkommen liefert. Es besteht deshalb eine Pflicht zur Umschulung, wenn die Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf so hoch ist, dass eine rentenbegründende Erwerbseinbusse (40%) droht ("Eingliederung vor Rente"). Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, als Erwachsenenbildner ein Einkommen zu erzielen, das demjenigen entspreche, das der Beschwerdeführer als gesunder Offsetdrucker bei der C.___ AG erzielen würde. Diese Auffassung beruht auf drei Sachverhaltskomponenten, nämlich dass der Beschwerdeführer als Erwachsenenbildner ausreichend qualifiziert sei, dass mit der Ausübung dieses Berufs ein Einkommen im Umfang des bei der C.___ AG erzielbaren Lohns möglich sei und dass der Beschwerdeführer als Erwachsenenbildner zu 100% arbeitsfähig sei. Alle drei Komponenten beruhen bei genauer Betrachtung auf einer Hypothese der Beschwerdegegnerin, sind also durch die vorliegenden Akten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Nicht diesen Akten, aber den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich zwar entnehmen, dass dieser den "theoretischen" Teil des Kurses SVEB 1 absolviert hat. Die Akten belegen aber nicht, dass der Beschwerdeführer mit dem damit vermittelten Berufswissen bereits als qualifizierter Erwachsenenbildner eingesetzt werden könnte. Es ist nämlich durchaus möglich, dass dem Beschwerdeführer durch diesen Kurs nur das didaktische Wissen vermittelt worden ist, dass ihm aber das Fachwissen fehlt, das er eigentlich unter Einsatz des neu erworbenen didaktischen Wissens vermitteln sollte. Es ist nirgends definiert worden, um welches Fachwissen es sich handelt. Es steht also nicht fest, dass der Beschwerdeführer als Erwachsenenbildner tätig sein könnte, selbst wenn er, wie die Beschwerdegegnerin unterstellt hat, den SVEB 1 Kurs vollständig, d.h. bis zur Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats, absolviert haben sollte. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht um die Frage nach dem effektiven Abschluss dieses Kurses gekümmert, da sich ihr Eingliederungsberater darauf beschränkt hat zu behaupten, der Beschwerdeführer müsse in der Lage sein, sich die Möglichkeit zur Absolvierung des praktischen Teils (offenbar die Erteilung von mindestens 155 Lektionen) selbst zu organisieren. Sie scheint also davon ausgegangen zu sein, dass dieser Teil des SVEB 1 Kurses nicht mehr Teil der eigentlichen Umschulungsmassnahme gewesen sei, so dass sie dafür keine Verantwortung mehr getragen habe. Diese Auffassung war rechtswidrig, denn eine Umschulung endet erst mit der definitiven Anerkennung als Berufsmann/Berufsfrau. Die Beschwerdegegnerin hätte zumindest abklären müssen, welche Möglichkeiten bei der Stiftung H.___ bestanden, um dem Beschwerdeführer die Erteilung der notwendigen Zahl von Lektionen zu ermöglichen. Wenn, was anzunehmen ist, keine solche Möglichkeit bestanden haben sollte, hätte es zur Umschulungsmassnahme gehört, den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Möglichkeit zur Erteilung von Lektionen zu unterstützen. Das hätte auch für den Fall gegolten, dass die Stiftung H.___ dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, die entsprechenden Lektionen zu erteilen, verweigert hätte, weil er dazu nicht qualifiziert genug gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Beschwerdegegnerin sogar prüfen müssen, ob nicht eine Umschulung in einen anderen Beruf als denjenigen des Erwachsenenbildners hätte ins Auge gefasst werden müssen. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beruf des Erwachsenenbildners auf der durch den SVEB 1 Kurs vermittelten Qualifikationsstufe einkommensmässig der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der C.___ AG © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gleichwertig gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat diese Gleichwertigkeit nur behauptet, ohne den entsprechenden Nachweis zu führen. Allenfalls wären zur Erreichung der Gleichwertigkeit noch weitere, höher qualifizierende Kurse erforderlich gewesen. Es ist deshalb nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem SVEB 1 Kurs als Erwachsenenbildner grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, ein dem Lohn als Offsetdrucker entsprechendes Einkommen zu erzielen. Der Beruf des Erwachsenenbildners nach der Absolvierung des SVEB 1 Kurses kann also nicht als Invalidenkarriere qualifiziert werden. Selbst wenn das möglich wäre, könnte noch kein Einkommensvergleich erfolgen. Die Akten enthalten nämlich keine auf die Tätigkeit als Erwachsenenbildner bezogene Arbeitsfähigkeitsschätzung. Deshalb lässt sich das mögliche und zumutbare Einkommen in einer solchen Tätigkeit nicht bestimmen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der massgebende Sachverhalt, auf den der Einkommensvergleich abzustützen wäre, selbst dann nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen wäre, wenn feststünde, dass der Beschwerdeführer als Offsetdrucker in einem erheblichen Ausmass arbeitsunfähig wäre, so dass diese Berufstätigkeit als Invalidenkarriere ausscheiden würde. Wäre dies der Fall, müsste zunächst die Sachverhaltsabklärung (insbesondere betreffend Arbeitsfähigkeit und mögliches Lohnniveau als Erwachsenenbildner) vervollständigt und dann allenfalls die Umschulung noch abgeschlossen werden. Allenfalls wäre sogar im Rahmen einer Berufsberatung ein neues Umschulungsziel zu suchen und dann eine entsprechende Berufsausbildung in Angriff zu nehmen. Die Sache wäre also auf jeden Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.       Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens entsprechend dem oben Ausgeführten und zur anschliessenden neuen Verfügung über die Umschulung und über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieser Verfahrensausgang ist als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers zu qualifizieren, so dass ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Da der Vertretungsaufwand dem Durchschnitt entspricht, ist die Parteientschädigung praxisgemäss auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Da auch der Verfahrensaufwand als durchschnittlich zu werten ist, wird die Gerichtsgebühr praxisgemäss auf Fr. 600.-- festgesetzt. Die unter- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte liegende Beschwerdegegnerin hat für die Parteientschädigung und die Gerichtsgebühr aufzukommen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur Vervollständigung des Verwaltungsverfahrens und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 3.       Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu zahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.11.2012 Art. 17 Abs. 1 IVG. Umschulung. Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich. Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2012, IV 2011/30).

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