Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/230 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.02.2013 Entscheiddatum: 15.02.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 15.02.2013 Art. 17 und 53 ATSG. Art. 37 IVV. Revision einer Hilflosenentschädigung. Linksseitige, unvollständige Lähmung nach Schlaganfall. Hilflosigkeit in vier alltäglichen Lebensverrichtungen bei Zusprache der Hilflosenentschädigung. Unterdessen lediglich noch Hilflosigkeit in höchstens einer alltäglichen Lebensverrichtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 15. Februar 2013, IV 2011/230). Versicherungsrichter Martin Rutishauser (Vorsitz), a.o. Versicherungsrichterin Gertrud Condamin-Voney, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 15. Februar 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Hans Rüdlinger pat. Rechtsagent, Churfirstenstrasse 14, Postfach 60, 9642 Ebnat-Kappel, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Hilflosenentschädigung (Revision/Einstellung) Sachverhalt: A.a A.___ meldete sich nach einem Hirnschlag am 12. September 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 2). A.b Am 9. Oktober 2001 erstatteten die behandelnden Ärzte der Klinik Valens einen Arztbericht. Sie diagnostizierten im Wesentlichen einen cerebrovasculären Insult am 23. Oktober 2000 mit unter anderem spastischem brachiofascial betontem Hemisyndrom links sowie einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus und attestierten eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ergänzend führten sie aus, die spastische, armbetonte Hemiparese links führe trotz Rechtshändigkeit im Alltag und Berufsleben zu Einschränkungen. An einem geschützten Arbeitsplatz, möglichst in sitzender Position, könnten leichte, feinmotorisch-bimanuell weniger anspruchsvolle Aufgaben in einem begrenzten Rahmen bewältigt werden. Zumutbar wäre in solchen Tätigkeiten eine Präsenzzeit von 30–50 % (IV-act. 7). A.c In seinem Bericht vom 16. November 2001 führte der beauftragte Berufsberater der IV-Stelle aus, eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erscheine ausgeschlossen; die Prüfung der Rentenfrage sei unumgänglich (IV-act. 12). Daraufhin sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 zu (IV-act. 23). A.d Noch vor Zusprache der Rente hatte die IV-Stelle dem Versicherten einen Fragebogen betreffend Hilflosenentschädigung zugestellt, welchen der Versicherte am 7. Dezember 2001 retourniert hatte. Er hatte darin ausgeführt, beim An- und Auskleiden, bei der Zerkleinerung von Nahrung („z.B. Schnitzel schneiden“), beim Rasieren, beim Duschen sowie beim Ordnen der Kleider und der Körperreinigung nach der Notdurft auf Hilfe Dritter angewiesen zu sein, was Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, bestätigt hatte (IV-act. 18). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Mit weiterer Verfügung vom 28. Februar 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 zu (IV-act. 24). B. B.a Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 wurde der Betrag der Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 an die neue Rechtslage angepasst (IV-act. 29). B.b Ende des Jahres 2006 eröffnete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Hilflosenentschädigung. Der Versicherte gab im ihm zugesandten Fragebogen an, (nach wie vor) beim An- und Auskleiden, bei der Zerkleinerung der Nahrung („grosse Esswaren zerkleinern“) sowie beim Waschen, Rasieren und Duschen auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein (IV-act. 31). B.c In seinem Verlaufsbericht vom 5. Januar 2007 bestätigte Dr. B.___ einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand (IV-act. 37). B.d Am 24. April 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter anderem mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine mittlere Hilflosenentschädigung habe (IV-act. 39). C. C.a Am 8. März 2010 wies ein Mitarbeiter der IV-Stelle, der eine Haushaltsabklärung betreffend die Ehefrau des Versicherten durchgeführt hatte, darauf hin, dass der Versicherte offenbar kaum auf Dritthilfe im Alltag angewiesen sei, weshalb eine minutiöse Abklärung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung durchgeführt werden sollte (IVact. 40). C.b Auf Anfrage der IV-Stelle hin (vgl. IV-act. 44) führte Dr. B.___ am 28. April 2010 aus, der Versicherte brauche täglich Hilfe beim Anziehen (insbesondere für das Anziehen der Socken, für das Schliessen der Hemdknöpfe sowie z.B. beim An- und Ausziehen eines engen Pullovers), könne sich nicht rasieren und brauche vor allem für das Halten des Gleichgewichts die Hilfe der Ehefrau beim Duschen. Ausser Haus sei der Versicherte auf Begleitung angewiesen. Seine Kraft und die Sicherheit liessen im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lauf des Tages zunehmend nach, und es bestünden Schwindel und Gangunsicherheit. Beim Essen sei der Versicherte darauf angewiesen, dass seine Ehefrau ihm die Speisen zerkleinere, da bekanntlich eine Ataxie und eine ausgeprägte Spastik der linken oberen Extremität, besonders der Hand, bestünden (IV-act. 45). C.c Am 24. November 2011 fand eine Abklärung bezüglich Hilflosigkeit statt, an welcher auch Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) teilnahm. In ihrem Bericht führte die RAD-Ärztin unter anderem aus, der Versicherte zeige das Bild einer leicht- bis mässiggradig ausgeprägten armbetonten Hemiparese links. Trotz der damit verbundenen Bewegungseinschränkungen sei er in allen alltagspraktischen Selbsthilfeaktivitäten selbständig, teilweise unter erhöhtem Zeitbedarf. Diese Unabhängigkeit von Fremdhilfe im Alltag sei vom Versicherten selbst anlässlich der Abklärung bestätigt worden. Es ergäben sich auch keinerlei Einschränkungen für relevante kognitive und/oder psychische Störungen, die ohne Dritthilfe zu einer sozialen Isolation führen würden. Aufgrund seiner guten kognitiven Fähigkeiten wäre der Versicherte uneingeschränkt in der Lage, eine allfällig erforderliche Fremdhilfe zu planen und zu organisieren. Es liege weder eine Ataxie noch ein Neglect vor (IVact. 52). Die Abklärungsbeauftragte führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2010 aus, allenfalls sei der Versicherte kurz nach dem Insult vorübergehend auf Dritthilfe im Alltag angewiesen gewesen, anlässlich der Abklärung habe sich aber eine weitgehende Selbständigkeit bezüglich der alltäglichen Verrichtungen ergeben, weshalb die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nicht mehr gegeben seien (IV-act. 57). C.d Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass die Einstellung der Hilflosenentschädigung auf Ende des der Verfügung folgenden Monats vorgesehen sei (IV-act. 59). C.e Dagegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2011 Einwand. Er machte geltend, die in den Abklärungsberichten gezogenen Schlussfolgerungen träfen nicht zu, und beantragte die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (IV-act. 61). C.f Am 17. Februar 2011 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid vom 4. Januar 2011. Eine Kopie der Verfügung wurde der Ausgleichskasse zum Vollzug zugestellt (IVact. 62). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.g Am 10. März 2011 verfügte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen die Einstellung der ausgerichteten Hilflosenentschädigung per Ende März 2011. Als Rechtsmittel wurde die Einsprache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen angeführt (IV-act. 63). D. D.a Am 29. März 2011 erhob Rechtsagent Hans Rüdlinger für den Versicherten Einsprache gegen die Verfügung vom 10. März 2011, beantragte die Weiterausrichtung der bisherigen Hilflosenentschädigung und ersuchte um Aktenzustellung und Fristansetzung zur ergänzenden Begründung (IV-act. 64). D.b Offenbar innert gewährter Frist ergänzte der Rechtsvertreter des Versicherten seine Einsprache am 30. Mai 2011. Zur Begründung seines Antrags führte er aus, das Revisionsverfahren sei rechtswidrig eröffnet worden, da der entsprechende Hinweis in sich selbst widersprüchlich und rein subjektiv sei, es seien zu Unrecht nicht sämtliche Akten der IV-Stelle berücksichtigt worden, die Abklärungen seien ungenügend und der Gesundheitszustand habe sich im Wesentlichen nicht verändert (act. G 1.3). E. E.a Am 10. August 2011 leitete der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Einsprache zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Behandlung als Beschwerde weiter (act. G 1). E.b Am 24. August 2011 protestierte der Rechtsvertreter gegen dieses Vorgehen. An seinen Anträgen hielt er im Übrigen fest (act. G 3). E.c Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Nichteintreten auf die Eingaben vom 29. März und 30. März (recte wohl: 30. Mai) 2011, eventualiter die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Verfügung vom 10. März 2011 sei von der Ausgleichskasse erlassen worden, welche hierzu nicht kompetent sei, und sei entsprechend als nichtig zu qualifizieren. Das Rechtsmittel gegen die einzig massgebende Verfügung vom 17. Februar 2011 sei verspätet ergriffen worden, weshalb nicht darauf einzutreten sei. Sollte dennoch auf die Beschwerde eingetreten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, so sei auf den RAD-Bericht vom 24. November 2010 abzustellen und entsprechend eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Zusprache der Hilflosenentschädigung zu bejahen. Sollte eine relevante Verbesserung zu verneinen sein, sei die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen (act. G 8). E.d Am 17. Oktober 2011 bewilligte die zuständige Verfahrensleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (act. G 9). E.e Mit Replik vom 16. November 2011 liess der Beschwerdeführer an den mit Eingabe vom 29. März 2011 gestellten Anträgen vollumfänglich festhalten (act. G 11). E.f Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 13). Erwägungen: 1. 1.1 Mittels Verfügung wird über ein konkretes Rechtsverhältnis im Einzelfall entschieden. Eine Verfügung ist eine Anordnung einer Behörde im Einzelfall, mit der Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden. Es handelt sich dabei um einen urteilsähnlichen Hoheitsakt. Daraus folgt, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach nicht zweimal in derselben Sache entschieden werden darf („ne bis in idem“), auch auf Verfügungen anwendbar ist. Zwar war die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2011 noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, als die Ausgleichskasse ihre Verfügung vom 10. März 2011 erliess, doch ändert dies nichts daran, dass der Erlass der zweiten, im Wesentlichen gleichlautenden, dieselbe Rechtsfrage im selben Einzelfall betreffenden Verfügung durch die Ausgleichskasse qualifiziert rechtswidrig war. Die Verfügung vom 10. März 2011 ist deshalb als nichtig zu qualifizieren. 1.2 Eine nichtige Verfügung hat grundsätzlich keinerlei rechtliche Relevanz – so, als wäre sie nie erlassen worden. Im vorliegenden Fall hat das zur Folge, dass die am 29. März 2011 erhobene Einsprache als Beschwerde gegen die Verfügung vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 17. Februar 2011 zu qualifizieren ist. Folglich wäre auf die Eingabe nicht einzutreten, weil die Rechtsmittelfrist verpasst wurde. Dieses Ergebnis wäre allerdings stossend, weil die Verfügung der Ausgleichskasse während der laufenden Rechtsmittelfrist ergangen ist, was den damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich davon abhielt, rechtzeitig Beschwerde gegen die erste Verfügung zu erheben. Er wurde nämlich in den Glauben versetzt, er habe ab Zustellung der zweiten Verfügung noch 30 Tage Zeit für die Ergreifung eines Rechtsmittels, zumal bereits im Begleitschreiben zum Vorbescheid vom 4. Januar 2011 darauf hingewiesen worden war, die Ausgleichskasse werde zu gegebener Zeit eine Verfügung erlassen (IV-act. 60). Wäre die zweite Verfügung nicht ergangen, hätte der Beschwerdeführer, der sowohl mit Erhebung seines Einwands als auch mit Erhebung der Einsprache seinen Willen zur Anfechtung des Entscheids der Beschwerdegegnerin klar kundgetan hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sein Nichteinverständnis mit der Einstellung der Hilflosenentschädigung innert der ursprünglich bekannt gegebenen Anfechtungsfrist angemeldet und die Rechtsmittelfrist betreffend die erste Verfügung der Beschwerdegegnerin gewahrt. Mit anderen Worten liegt ein Anwendungsfall eines schutzwürdigen Vertrauens auf fehlerhaftes Verwaltungshandeln vor: Der Beschwerdeführer durfte davon ausgehen, die dafür zuständige Behörde habe verfügt, die Unrichtigkeit des Handelns war für ihn nicht erkennbar (die Ausgleichskasse verfügte gleich wie die IV-Stelle und der Erlass dieser Verfügung war ihm von der IV-Stelle im Vorbescheidsverfahren sogar in Aussicht gestellt worden) und er hat im Vertrauen darauf, dass er die zweite Verfügung anfechten könne, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erfahren (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 116 V 298 E. 3a S. 298 f.). Er ist deshalb so zu stellen, wie wenn er die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2011 rechtzeitig angefochten hätte. 1.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Streitgegenstand ist die in der Verfügung vom 17. Februar 2011 angeordnete Einstellung der bisher ausgerichteten, formell rechtskräftig zugesprochenen Hilflosenentschädigung. Da das IVG in Abweichung von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) keine Einsprachemöglichkeit gegen ihre Verfügungen vorsieht, hat der Beschwerdeführer allerdings keinen Anspruch auf Behandlung seiner Eingabe als Einsprache; sie ist als Beschwerde entgegen zu nehmen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1 Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 28. Februar 2002 formell rechtskräftig eine Hilflosenentschädigung zugesprochen worden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ist ein Zurückkommen auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen zulässig, nämlich entweder dann, wenn sich die leistungszusprechende Verfügung als qualifiziert fehlerhaft erweist bzw. die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gegeben sind, oder aber dann, wenn Anpassungsbedarf für die Zukunft zufolge zwischenzeitlicher Veränderungen des Sachverhalts besteht (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Mittels prozessualer Revision oder Wiedererwägung soll eine von Anfang an bestehende qualifizierte Unrichtigkeit korrigiert werden. Der Eingriff in die Rechtskraft der Verfügung wird unter den in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG genannten Voraussetzungen zugelassen, um eine Korrektur der fehlerhaften Verfügung zu erlauben, wie wenn das Verwaltungsverfahren betreffend erstmalige Leistungszusprache noch nicht abgeschlossen worden wäre und jetzt mittels Verfügung abzuschliessen wäre. Es liegt auf der Hand, dass ein derartiger Eingriff nur bei qualifizierter Fehlerhaftigkeit – Art. 53 Abs. 2 ATSG spricht von „zweifelloser“ Unrichtigkeit – zulässig sein kann. Demgegenüber wird mittels Anpassung die Verfügung an sich nicht ersetzt, sondern lediglich (aber immerhin) für die Zukunft modifiziert. Es geht dabei mithin nicht um die Korrektur einer anfänglich bestehenden Unrichtigkeit, sondern vielmehr um die Anpassung einer nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechenden, anfänglich aber korrekten Verfügung. 2.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit dieses Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob sich die tatsächlichen Gegebenheiten nach Erlass der leistungszusprechenden Verfügung so verändert haben, dass eine Anpassung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 ATSG angezeigt bzw. notwendig ist. Da nach Erlass der leistungszusprechenden Verfügung keine weitere umfassende materielle Prüfung bis zur Eröffnung des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verfahrens erfolgte, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung mit jenem im Zeitpunkt des Erlasses der leistungszusprechenden Verfügung zu vergleichen. 3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gilt eine Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). 3.2 Der Beschwerdeführer, der angegeben hatte, beim An- und Auskleiden, bei der Zerkleinerung von Nahrung, beim Rasieren, beim Duschen sowie beim Ordnen der Kleider und der Körperreinigung nach der Notdurft auf Hilfe Dritter angewiesen zu sein (was Dr. B.___ bestätigt hatte), wurde im Verfahren betreffend erstmaliger Zusprache einer Hilflosenentschädigung als in vier Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Notdurft) auf regelmässige Dritthilfe angewiesen qualifiziert (vgl. IV-act. 22). 3.3 Im Rahmen der im Jahr 2010 eingeleiteten Überprüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ergab sich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf regelmässige Dritthilfe im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft angewiesen ist. Dr. B.___ führte diesbezüglich aus, er benötige „höchstens Hilfe, wenn es nach dem Gang zum WC nicht gelingt, das Hemd in die Hose zu stecken etc.“ (IV-act. 45). Im Rahmen des ersten Verfahrens in den Jahren 2001 und 2002 war dagegen noch angegeben worden, die Ehefrau ordne die Kleider nach der Verrichtung der Notdurft und übernehme die Körperreinigung in diesem Zusammenhang. Diesbezüglich hat sich das Funktionsniveau des Beschwerdeführers zwischenzeitlich also nachweislich und relevant verbessert – die Ehefrau muss lediglich noch (offenbar eher sporadisch) gewisse kleinere Hilfestellungen leisten und nicht mehr gleichsam die „Hauptarbeit“ verrichten. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf regelmässige Dritthilfe bei der Verrichtung der Notdurft angewiesen ist, was bedeutet, dass er höchstens noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige Dritthilfe angewiesen und damit höchstens noch als leichtgradig hilflos zu qualifizieren ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4 In seinem Bericht vom 28. April 2010 erwähnte Dr. B.___ zwar (neu) den Bedarf an regelmässiger Dritthilfe bei der Fortbewegung ausser Haus. Diese Behauptung erscheint unwahrscheinlich, denn schon Ende 2001 (im Rahmen der erstmaligen Leistungszusprache) gab der Beschwerdeführer an, diesbezüglich nicht auf regelmässige Dritthilfe angewiesen zu sein (vgl. IV-act. 18–2), und auch anlässlich der Abklärung vom 24. November 2010 gab er an, derartige Hilfe zumindest nicht regelmässig zu benötigen. Für die von Dr. B.___ behauptete Ataxie sowie den Neglect finden sich in den übrigen Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte; RAD-Ärztin Dr. C.___ stellte sich demgegenüber explizit auf den Standpunkt, beides habe nicht objektiviert werden können. 3.5 Was die drei Lebensverrichtungen des An- und Auskleidens, des Essens und der Körperpflege betrifft, so liegen widersprüchliche Angaben im Recht. Dr. B.___ bejahte für alle drei Lebensverrichtungen eine Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe, und auch der Beschwerdeführer stellt sich auf diesen Standpunkt. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle und RAD-Ärztin Dr. C.___ gaben dagegen an, es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sei. So habe der Beschwerdeführer bei guter bimanueller Koordination ohne ersichtliche Schwierigkeiten eine kleine PET-Flasche öffnen und sich Wasser in einen Becher einschenken, den Pullover alleine an- und ausziehen, die kleinen Knöpfe am Polo-Shirt mit der rechten Hand alleine auf- und zuknöpfen und den Reissverschluss seiner Lederjacke mit beiden Händen selbständig schliessen können (IV-act. 52–4). Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer beim An- und Auskleiden nicht mehr auf regelmässige Dritthilfe angewiesen ist. Dr. B.___ hatte zwar angegeben, der Beschwerdeführer sei insbesondere für das Anziehen der Socken, für das Schliessen der Hemdknöpfe sowie z.B. beim An- und Ausziehen eines engen Pullovers täglich auf Hilfe angewiesen (IV-act. 45–3), doch hat der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Abklärung diese Behauptung weitgehend widerlegt. Fraglich ist angesichts des im Rahmen der Abklärung diesbezüglich gezeigten Funktionsniveaus allenfalls, ob der Beschwerdeführer die Knöpfe der rechten Manschette eines langärmeligen Hemds selber schliessen kann. Bei Hemden mit etwas weiterer Manschette können diese Knöpfe aber bereits vor dem Anziehen des Hemds geschlossen werden, weshalb dies nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Alle anderen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem An- und Auskleiden kann der Beschwerdeführer aber gemäss © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärungsberichten selbst ausführen, zumindest ohne regelmässig bzw. täglich auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, an den entsprechenden Befunden in den Berichten betreffend die Abklärung vom 24. November 2010 zu zweifeln. 3.6 Entgegen der Angaben von Dr. B.___ stellt offenbar auch die Rasur kein nennenswertes Problem (mehr) dar. Ein Neglect, der als Grund für die Probleme beim Rasieren angeführt wird, ist medizinisch nicht ausgewiesen. Zudem rasiert sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben elektrisch, womit keine nennenswerte Verletzungsgefahr besteht (vgl. IV-act. 57–3). Der Beschwerdeführer kann auch den Einbeinstand (links etwas verkürzt) einnehmen (vgl. IV-act. 52–4), was gegen erhebliche Stehunsicherheiten spricht. Er soll entsprechend auch angegeben haben, nur für das Schliessen der Hemdknöpfe auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen zu sein (vgl. IVact. 57–3). Zwar kann daraus nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer beim Duschen nicht auf Unterstützung angewiesen ist. Allerdings dürfte der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sein. Zudem würden dem Beschwerdeführer auf entsprechenden Antrag hin, sofern notwendig, Hilfsmittel wie etwa zusätzliche Haltegriffe zur Verfügung gestellt, welche die Selbständigkeit weiter fördern würden. Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ist gemäss Art. 37 IVV zu berücksichtigen, auf welche Hilfestellungen eine versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln angewiesen ist. Entsprechend ist vorliegend anzunehmen, der Beschwerdeführer könne – allenfalls mithilfe der notwendigen Hilfsmittel – selbständig duschen. Auch diesbezüglich ist eine Notwendigkeit regelmässiger erheblicher Dritthilfe mithin nicht mehr ausgewiesen. 3.7 Was schliesslich die Zerkleinerung der Nahrung betrifft, so lässt sich anhand der Akten nicht klar beurteilen, ob sich diesbezüglich der Sachverhalt seit Zusprache der Hilflosenentschädigung relevant verändert hat. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da der Beschwerdeführer, auch wenn eine relevante Einschränkung in dieser Lebensverrichtung zu bejahen wäre, keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr hätte, da er selbst die Voraussetzungen einer leichten Hilflosigkeit nicht erfüllen würde – er wäre lediglich in einer alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV). 4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Es fehlt auch an den weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung einer Hilflosigkeit mindestens leichten Grades. Der Beschwerdeführer bedarf keiner dauernden persönlichen Überwachung, keiner besonders aufwendigen Pflege, kann gesellschaftliche Kontakte auch ohne erhebliche Dienstleistungen Dritter pflegen und ist nicht dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer für die Insulininjektionen auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen sein sollte, woran aufgrund des Berichts der RAD-Ärztin zu zweifeln ist (vgl. IV-act. 52– 3), könnte darin nicht eine Notwendigkeit erheblicher Hilfestellung erblickt werden. Dem Beschwerdeführer, der allem Anschein nach nicht an besonderen kognitiven Beeinträchtigungen leidet, könnte auch zugemutet werden, sich die Injektionen anhand eines schriftlichen Plans selbst zu richten. 4.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass unerheblich ist, was der Grund für die Eröffnung des Revisionsverfahrens war. Der Anspruch auf eine Dauerleistung kann grundsätzlich jederzeit überprüft werden, und zwar sowohl auf Gesuch hin als auch von Amtes wegen. Wird ein Revisionsverfahren eröffnet, ist es ordentlich abzuschliessen. Der Beschwerdeführer könnte also selbst dann nichts zu seinen Gunsten geltend machen, wenn der Hinweis, welcher Anlass zur Eröffnung des Revisionsverfahrens gegeben hat, widersprüchlich und rein subjektiv wäre, wie er behauptet. 5. 5.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 17. Februar 2011 zu bestätigen. 5.2 Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Das bedeutet, dass er von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit und ihm die Auslagen für die Rechtsvertretung vom Staat ersetzt werden. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse allerdings gestatten, kann er zur Nachzahlung und Rückerstattung verpflichtet werden. 5.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Er ist deshalb mit einer praxisgemässen Pauschale von Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen, die allerdings gemäss Art. 31 Abs. 3 des St. Galler Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel zu kürzen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Ausgleichskasse vom 10. März 2011 nichtig ist. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Februar 2011 wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. 4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2’800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13
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