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St.Gallen Versicherungsgericht 21.02.2013 IV 2011/155

21 février 2013·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,738 mots·~14 min·3

Résumé

Art. 7, 8 und 16 ATSG, Art. 28 IVG. Invalidenrente. Schadenminderungspflicht in der Form der Aufgabe eines Landwirtschaftsbetriebs, wenn eine versicherte Person als selbständiger Landwirt teilarbeitsunfähig, in einer leidensadaptierten unselbständigen Erwerbstätigkeit aber voll arbeitsfähig ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2013, IV 2011/155). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2013.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/155 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 21.02.2013 Entscheiddatum: 21.02.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 21.02.2013 Art. 7, 8 und 16 ATSG, Art. 28 IVG. Invalidenrente. Schadenminderungspflicht in der Form der Aufgabe eines Landwirtschaftsbetriebs, wenn eine versicherte Person als selbständiger Landwirt teilarbeitsunfähig, in einer leidensadaptierten unselbständigen Erwerbstätigkeit aber voll arbeitsfähig ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2013, IV 2011/155). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2013. Präsident Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichterin Gertrud Condamin, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl   Entscheid vom 21. Februar 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente   Sachverhalt: A.     A.a  Der selbständig erwerbende Landwirt A.___ erlitt am 23. April 2007 einen Unfall (diese und alle folgenden Unterlagen in Dossier Fremdakten). Er zog sich eine scapholunäre Bandruptur und eine distale Radiusfraktur links zu. Am 27. Juni 2007 wurde er operiert. In der Folge litt er an Schmerzen und an einer erheblichen Bewegungseinschränkung vor allem beim Drehen des Handgelenks. Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete der Suva am 13. August 2007, der Versicherte sei bei der Arbeit als Landwirt stark eingeschränkt. Er habe seine Arbeit im Landwirtschaftsbetrieb am 6. Juli 2007 zu 50% wieder aufgenommen. Am 7. November 2007 gab Dr. B.___ an, das linke Handgelenk des Versicherten sei in alle Richtungen um etwa einen Drittel in der Beweglichkeit eingeschränkt. Tätigkeiten, die eine Pro- oder Supination erforderten, seien nicht mehr möglich. Der Kreisarzt der Suva, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt am 13. Februar 2008 fest, es bestehe eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit der linken Hand. Die normalen Arbeiten eines Landwirts überforderten im Prinzip die Belastbarkeit des linken Handgelenks. Dr. med. D.___, empfahl am 3. Juni 2008 eine mediocarpale Arthrodese. Die Operation erfolgte am 29. Oktober 2008. Dr. D.___ teilte am 9. März 2009 mit, der Versicherte sei ab 29. Oktober 2008 zu 100%, ab 12. Januar 2009 zu 70%, ab 4. Februar 2009 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 4. März 2009 betrage die Arbeitsunfähigkeit 30%. Das Handgelenk sei nun freigegeben für eine volle Belastbarkeit. Als Landwirt sei der Versicherte aber noch teilweise arbeitsunfähig. Am 26. Mai 2009 berichtete Dr. D.___, sieben Monate nach der Operation werde sich die Situation nicht mehr wesentlich verbessern. Es gebe Tätigkeiten im Landwirtschaftsbetrieb, die der Versicherte immer noch nicht ausführen könne. Deshalb werde für die Tätigkeit als Landwirt weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 70% angenommen. Prof. Dr. med. E.___, stv. Kreisarzt der Suva, hielt am 4. August 2009 in einem Abschlussbericht fest, die Kraft und die Handgelenksbeweglichkeit links seien erheblich eingeschränkt. Die kräftige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwielung zeige aber, dass die linke Hand durchaus eingesetzt werde. Nicht mehr möglich seien Arbeiten mit Handgelenksstellungen, die eine Abwinklung in Richtung dorsal oder palmar beinhalteten. A.b  Der Versicherte hatte sich am 27. März 2008 zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) angemeldet (IV-act. 2). Im Gesuchsformular hatte er u.a. angegeben, er habe die Meisterprüfung als Landwirt absolviert. Seit 1983 sei er als Landwirt selbständig erwerbstätig. Von 1998 bis Oktober 2005 sei er zudem mit einem Pensum von etwa 30% als Sozialarbeiter (Flüchtlingswesen) tätig gewesen. Gemäss einem Protokoll vom 12. August 2008 betreffend die Prüfung von Massnahmen der Frühintervention (IV-act. 16) hatte der Versicherten den Landwirtschaftsbetrieb auf jeden Fall behalten und weiterführen wollen, obwohl er auf die Hilfe Dritter angewiesen war. Er hatte deshalb keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen beantragt. In einer adaptierten Erwerbstätigkeit hatte ihn die Eingliederungsberatung der IV-Stelle als zu 100% arbeitsfähig betrachtet. Am 19. August 2008 hatte die Eingliederungsverantwortliche festgehalten (IV-act. 20), der Versicherte habe angegeben, er sei als Sozialarbeiter in einem Asylantenheim vor allem nachts und am Sonntag eingesetzt worden. Das Heim sei geschlossen worden, worauf er zwei Jahre lang arbeitslos gewesen sei. Er könne den Landwirtschaftsbetrieb nicht verkaufen, weil vielleicht eines der Kinder übernehmen wolle. Weil er nicht mehr alle Arbeiten auf diesem Betrieb ausführen könne, brauche er eigentlich eine Teilzeitkraft, die er aber nicht finanzieren könne. Er sei nicht mehr in der Lage, eine zusätzliche Tätigkeit anzunehmen, weil ihn das überfordern würde. Zunächst werde er versuchen, das medizinische Potential für seine Hand durch eine zweite Operation auszunützen. Dr. D.___ hatte der IV-Stelle am 23. Februar 2009 berichtet (IV-act. 39), am 29. Oktober 2008 sei eine erneute Operation erfolgt. Eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei frühestens ein halbes Jahr nach der Operation sinnvoll. Die IV-Stelle beauftragte das F.___ am 2. November 2009 mit der Abklärung der betrieblichen Situation des Versicherten (IV-act. 42). Der Sachverständige des F.___ berichtete am 20. Mai 2010 (IV-act. 50), der Versicherte habe nach der Schliessung des Asylantenheims keine passende Ersatztätigkeit mehr gefunden. Er habe dann eine Weiterbildung als Betreuungsperson absolviert, um die Betreuung psychisch kranker Personen auf dem Hof anbieten zu können. Die geplanten Betreuungsplätze hätten aber als Folge des Unfalls nicht mehr in Angriff genommen werden können. Bis 2009 habe es einen Betriebszweig "Ferien auf dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bauernhof" gegeben. Wegen der durch die Unfallfolgen verlangsamten Arbeitsweise habe der Versicherte diesen Betriebszweig aber aufgegeben. Da die Einnahmen bereits vor dem Unfall recht stark zurückgegangen seien, entsprächen die aus der fixen Vermietung der Wohnung resultierenden Einnahmen etwa den Einnahmen, die bei einer Weiterführung des Betriebszweigs "Ferien auf dem Bauernhof" hätten erzielt werden können. Demzufolge sei durch die Aufgabe dieses Betriebszweigs kein Einkommensverlust eingetreten. Der Landwirtschaftsbetrieb erfordere 4600 Akh (Arbeitskrafteinheit pro Stunde). Eine behinderungsbedingte Anpassung der Grösse oder der Bewirtschaftungsart habe bisher nicht stattgefunden. Die Ehefrau des Versicherten arbeite zu 50% als Lehrerin. Zusammen mit der Arbeit im Haushalt sei sie ausgelastet. Die Kinder würden bei Bedarf im Landwirtschaftsbetrieb mithelfen. Ab Mai 2010 werde eine Tochter zu 50% auf dem Hof arbeiten. In Bezug auf die Leistungsfähigkeit zwischen den beiden Operationen könne auf die ausgerichteten Unfalltaggelder abgestellt werden (April bis Oktober 2008: 50% arbeitsfähig; 29. Oktober 2008 bis 12. Januar 2009: 100% arbeitsunfähig, danach zunehmend arbeitsfähig, seit Frühjahr 2009 wieder selbständige Führung des Landwirtschaftsbetriebs). Der Versicherte könne den grössten Teil der Arbeiten selbst ausführen, sei dabei aber langsamer, da er bei der Koordination der Hände Probleme habe. Er könne die meisten Arbeiten nicht mehr lange ausführen, da er mit der linken Hand schnell ermüde. Bei Reparatur- und Unterhaltsarbeiten bestünden Probleme, weil die Feinmotorik der linken Hand Schwierigkeiten mache. Auch das Füttern der Tiere sei schwierig, da die Gabel mit beiden Händen gehalten werden müsse. Diese Arbeit dauere deshalb behinderungsbedingt länger. Insgesamt betrage die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in seinem Landwirtschaftsbetrieb 42%. Der Versicherte könne nur noch eine Leistung von 1450 Akh statt früher 2500 Akh erbringen. Der Erwerbsausfall betrage 43%. Die ausfallende Leistung werde durch Familienangehörige, Kollegen und Nachbarn unentgeltlich oder zu bescheidenen Ansätzen erledigt. Die Situation nach der Anstellung der Tochter könne noch nicht ermittelt werden, da dazu die Buchhaltung für 2010 vorliegen müsste. Der Versicherte habe keine Ersatzbeschäftigung für die frühere Anstellung im Asylantenheim mehr gefunden. Er wäre behinderungsbedingt auch gar nicht in der Lage, einer solchen Tätigkeit nachzugehen. Die Leistungsfähigkeit des Versicherten im Landwirtschaftsbetrieb könnte zwar durch bauliche Massnahmen verbessert werden. Diese wären aber zu aufwendig und aufgrund der aktuellen familiären Situation sowieso nicht zu befürworten. Der vom Sachverständigen ermittelte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeitsgrad von 42% beruhte auf einem Betätigungsvergleich, bei dem die Leistungsfähigkeit des Versicherten in jedem einzelnen Teilbereich für sich abgeklärt worden war. Der Erwerbsausfall von 43% stützte sich auf eine Berechnung, in die sowohl die von den Familienangehörigen als auch die von den Nachbarn/Kollegen kostenlos oder gegen geringes Entgelt erbrachten Arbeitsleistungen eingeflossen waren. A.c  Der Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte am 31. Mai 2010 (IV-act. 49), der Versicherte sei zu 70% als Landwirt und zu 30% als Asylantenbetreuer zu qualifizieren. Das Valideneinkommen aus der Landwirtschaft betrage Fr. 11'250.--, das Invalideneinkommen Fr. 6'421.--. Als Hilfsarbeiter könnte der Versicherte zusätzlich ein Valideneinkommen von Fr. 17'993.-- (Beschäftigungsgrad 30%) erzielen. Das ergebe ein gesamtes Valideneinkommen von Fr. 29'243.--. Da der Versicherte in einer adaptierten Hilfsarbeit voll arbeitsfähig wäre, entspreche das Invalideneinkommen dem Valideneinkommen von Fr. 17'993.--. Damit belaufe sich das gesamte Invalideneinkommen auf Fr. 24'414.--. Die Erwerbseinbusse von Fr. 4'829.-entspreche einem Invaliditätsgrad von 16,5%. Mit einem Vorbescheid vom 16. November 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, sein Rentengesuch abzuweisen (IV-act. 54). Der Versicherte wandte am 24. November 2010 telephonisch ein (IV-act. 55), früher sei er durch Familienangehörige und Freunde unterstützt worden. Das habe sich nun irgendwie "verlaufen". Seine treuen Helfer wollten nun eine entsprechende Gegenleistung für die erbrachte Arbeit. Krankheitsbedingt könne er nicht mehr auf dem erlernten Beruf auswärts arbeiten. Mit einer Verfügung vom 22. März 2011 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 58). B.       B.a  Der Versicherte erhob am 13. April 2011 Beschwerde (act. G 1). Er beantragte die Zusprache einer Viertelsrente. Zur Begründung machte er geltend, er könne krankheitsbedingt keinem Nebenerwerb mehr nachgehen. Die Kinder hätten ihre Ausbildung inzwischen abgeschlossen. Deshalb seien sie nicht mehr bereit und/oder fähig, bei der Bewirtschaftung des Betriebs zu helfen. Die Restarbeitsfähigkeit könne deshalb nur noch für den Landwirtschaftsbetrieb eingesetzt werden. Die Invaliditätsbemessung sei somit gemäss dem "Abklärungsbericht Landwirtschaft" © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorzunehmen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 42% bestehe ein Anspruch auf eine Viertelsrente. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 11. August 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Sie machte insbesondere geltend, die im landwirtschaftlichen Expertenbericht auf 42% geschätzte Arbeitsunfähigkeit sei eher zu pessimistisch. In einer behinderungsadaptierten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. In Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht müsse der Beschwerdeführer die unrentable selbständige Erwerbstätigkeit als Bauer aufgeben und in eine unselbständige Tätigkeit wechseln. Dabei könnte er ein Einkommen erzielen, das weit über demjenigen als Bauer läge, so dass keine Invalidität bestünde. B.c  Der Beschwerdeführer wandte am 30. August 2011 ein (act. G 6), die operierte Hand sei entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht voll einsetzbar. Wegen der dauernden Überlastung habe sich seine Einsatzfähigkeit weiter verschlechtert. Er könne nicht auswärts arbeiten und zuhause könne er nur noch eine halbe Arbeit erledigen. Der Landwirtschaftsbetrieb sei seine Altersvorsorge. Zwinge man ihn, den Betrieb aufzugeben, so nehme man ihm nicht nur die Altersvorsorge und das Zuhause, sondern auch die Lebensgrundlage, denn als Landwirt mit Jahrgang 19__ und mit kaputter Hand werde er keine Stelle finden. Abschliessend beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer halben Invalidenrente. B.d  Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. September 2011 auf eine Duplik (act. G 9).   Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat sich am 27. März 2008 zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Zu prüfen wäre demnach ein Rentenanspruch ab 1. September 2008. Nun ist aber nach dem (lückenfüllend geschaffenen) Übergangsrecht der 5. IV-Revision die altrechtliche Regelung des Rentenbeginns weiter anzuwenden, sofern das Wartejahr vor dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Inkrafttretenszeitpunkt (1. Januar 2008) zu laufen begonnen hat und die Anmeldung noch im Jahr 2008 erfolgt ist (vgl. das vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene IV-Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 sowie die Modifikation in BGE 138 V 475 ff.). Der Beschwerdeführer ist im April 2007 verunfallt und - jedenfalls als Landwirt - auf Dauer arbeitsunfähig geworden. Das Wartejahr hat (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) hat demnach vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen. Die Anmeldung ist in der ersten Hälfte des Jahres 2008 erfolgt. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist deshalb nach der genannten Übergangslösung der aArt. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG weiter anwendbar. Laut dieser Bestimmung entsteht der Rentenanspruch - unabhängig vom Datum der Anmeldung - unmittelbar mit der Erfüllung des Wartejahrs. Vorliegend steht somit ein Rentenanspruch ab 1. April 2008 zur Diskussion. Die angefochtene Verfügung beruht auf dem Ergebnis eines "gemischten" Einkommensvergleichs. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand einer Kombination aus dem Einkommen aus der im Hauptberuf ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Landwirt und aus dem Lohn aus der im Nebenerwerb in unselbständiger Stellung - hypothetisch - ausgeübten Tätigkeit ermittelt. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass sich die Gesundheitsbeeinträchtigung nur im selbständigen Haupterwerb als Landwirt nachteilig auf die Arbeitsfähigkeit und damit auf das Einkommen auswirke. Der (fiktive) Lohn als Betreuer ist im Validen- und im Invalideneinkommen derselbe gewesen. Deshalb ist der Invaliditätsgrad trotz der vom landwirtschaftlichen Experten ermittelten beträchtlichen Einschränkung im selbständigen Haupterwerb (43%) sehr tief ausgefallen. In ihrer Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin die Begründung für die Abweisung des Rentengesuchs dann ausgewechselt. Sie hat neu geltend gemacht, die Schadenminderungspflicht nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens habe eine bestmögliche Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit verlangt. In einer adaptierten (unselbständigen) Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig gewesen. Deshalb hätte das optimal schadenmindernde Verhalten nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens in einer vollzeitlich ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit und damit in der vorgängigen Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt bestanden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Schadenminderungspflicht ist weder im ATSG noch im IVG geregelt. Ihre Existenz wird lediglich in Art. 21 Abs. 4 ATSG in ihrer besonderen Form als Eingliederungspflicht implizit vorausgesetzt. In dieser Form kommt sie auf den vorliegenden Fall zur Anwendung. Sie verlangt vom Beschwerdeführer die Umstellung seiner erwerblichen Verhältnisse, um so die Entstehung eines einen Rentenanspruchs begründenden Invaliditätsgrads zu vermeiden. Nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin soll der Beschwerdeführer nämlich seine selbständige Erwerbstätigkeit und damit seinen Landwirtschaftsbetrieb aufgeben, weil er nur in dieser selbständigen Erwerbstätigkeit arbeitsunfähig ist, während seine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsadaptierten und damit aufgrund der beruflichen Qualifikation ausserhalb der Landwirtschaft wohl notwendigerweise unselbständigen - Erwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt ist. Würde man nicht auf dieser besonderen Eingliederungspflicht beharren, käme es zu einer Rentenausrichtung, die sich gegenüber der Versichertengemeinschaft nicht rechtfertigen liesse, denn der Beschwerdeführer erhielte eine Invalidenrente, die ihre eigentliche Ursache nicht in einer Invalidität, sondern im Beharren auf den bestehenden erwerblichen Verhältnissen, d.h. auf der Weiterführung des Landwirtschaftsbetriebs hätten. Aber auch diese besondere Eingliederungspflicht muss verhältnismässig sein, d.h. die Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs muss dem Beschwerdeführer zumutbar sein. Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Nachweis der Unzumutbarkeit einer Betriebsaufgabe, d.h. an die Begründung eines Invalidenrentenanspruchs trotz des grundsätzlichen Bestehens einer Eingliederungsmöglichkeit, welche den Eintritt eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads verhindern würde. Das Interesse daran, den Landwirtschaftsbetrieb dank der zusätzlichen Einnahmenquelle "Invalidenrente" erhalten und später einem Kind übergeben zu können, ist zu Recht als nicht ausreichend qualifiziert worden (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2012, 9C_834/2011). Damit kann offen bleiben, ob ein Kind des Beschwerdeführers bereit wäre, den Landwirtschaftsbetrieb einmal zu übernehmen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er würde mit der Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs nicht nur die Lebensgrundlage. sondern auch seine Altersvorsorge verlieren, ist nicht stichhaltig. Der bei einem Verkauf des Betriebs zu erzielende Erlös könnte nämlich in eine versicherungsmässige Altersvorsorge "investiert" werden, die dem (durch die Teilarbeitsunfähigkeit erschwerten) Weiterführen des Betriebs mindestens gleichwertig wäre. Als zu 100% unselbständig Erwerbstätiger hätte der Beschwerdeführer eine adaptierte Arbeitsstelle suchen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte müssen, d.h. er wäre allenfalls für eine beschränkte Zeit arbeitslos gewesen, obwohl er im Bereich der Betreuung gehandicapter Personen über berufliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Auch das damit verbundene wirtschaftliche Risiko hat die Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs nicht unzumutbar gemacht, denn es handelt sich um einen vorübergehenden Nachteil, der durch motivierte Arbeitsbemühungen hätte klein gehalten werden können. Im Übrigen hätten berufliche Eingliederungsmassnahmen geprüft werden müssen, da der Beschwerdeführer seinen erlernten Beruf als Landwirt behinderungsbedingt nicht mehr hätte ausüben können. Die Beschwerdegegnerin hat die Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs also in der Beschwerdeantwort zu Recht als zumutbar bzw. verhältnismässig qualifiziert und sie ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Invalidenkarriere in einer adaptierten unselbständigen Erwerbstätigkeit bestehe. Da das aus dem Landwirtschaftsbetrieb zu erzielende Einkommen jedenfalls tiefer gewesen ist als das Einkommen, das der Beschwerdeführer aus einer unselbständigen Tätigkeit (sogar auf dem Niveau eines Hilfsarbeiters) hätte erzielen können, und da der Beschwerdeführer in einer adaptierten Erwerbstätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist, muss das zumutbare Invalideneinkommen tendenziell höher als das Valideneinkommen sein. Unter diesen Umständen kann der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines Prozentvergleichs ermittelt werden; er beträgt 0%. Die Beschwerdegegnerin hat also grundsätzlich zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten aufzukommen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen, da der Beurteilungsaufwand als durchschnittlich zu werten ist. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.      Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.02.2013 Art. 7, 8 und 16 ATSG, Art. 28 IVG. Invalidenrente. Schadenminderungspflicht in der Form der Aufgabe eines Landwirtschaftsbetriebs, wenn eine versicherte Person als selbständiger Landwirt teilarbeitsunfähig, in einer leidensadaptierten unselbständigen Erwerbstätigkeit aber voll arbeitsfähig ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2013, IV 2011/155). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2013.

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