Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 26.03.2013 IV 2011/151

26 mars 2013·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,122 mots·~16 min·2

Résumé

Art. 22 Abs. 1 IVG, Art. 17bis IVV. Durchgehender Anspruch auf IV-Taggelder. Wer von Mittwoch bis Samstag ganztags die Schule besucht und ausserdem einen weiteren ganzen Tag für das Selbststudium benötigt, gesamthaft also während fünf Tagen pro Woche einer Eingliederung nachgeht, hat in Anwendung von Art. 22 IVG einen durchgehenden Anspruch auf das IV-Taggeld. Es liegt kein Anwendungsfall von Art. 17bis lit. a IVV vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2013, IV 2011/151).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/151 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.03.2013 Entscheiddatum: 26.03.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 26.03.2013 Art. 22 Abs. 1 IVG, Art. 17bis IVV. Durchgehender Anspruch auf IV- Taggelder. Wer von Mittwoch bis Samstag ganztags die Schule besucht und ausserdem einen weiteren ganzen Tag für das Selbststudium benötigt, gesamthaft also während fünf Tagen pro Woche einer Eingliederung nachgeht, hat in Anwendung von Art. 22 IVG einen durchgehenden Anspruch auf das IV-Taggeld. Es liegt kein Anwendungsfall von Art. 17bis lit. a IVV vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2013, IV 2011/151). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl   Entscheid vom 26. März 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rückforderung Taggeld   Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich am 26. Februar 2008 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Sie litt gemäss den Angaben von Dr. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD (IV-act. 26) an einer chronifizierten Zervikozephalgie bei St. n. HWS- Schleudertrauma. In ihrer angestammten Tätigkeit war sie zu 20% arbeitsunfähig, in einer adaptierten Tätigkeit bestand eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Am 13. August 2008 bewilligte die IV-Stelle eine Umschulung (IV-act. 34). In einer internen Notiz der IV-Stelle vom 4. Juni 2010 (IV-act. 72), wurde festgehalten, der Lehrgang, in dem sich die Versicherte befinde, werde wegen der ungenügenden Zahl von Teilnehmern nicht weitergeführt. Deshalb werde neu eine Umschulung in der Form des Fotolehrgangs Design angestrebt. Dieser Lehrgang dauere allerdings weitere zweieinhalb Jahre. Ab dem zweiten Semester müsse es der Versicherten möglich sein, neben der Ausbildung mit einem Pensum von 50% einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Deshalb sollte ab jenem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen an das Taggeld angerechnet werden. Am 12. August 2010 hielt die zuständige Berufsberaterin fest (IV-act. 75), die Versicherte habe als Ersatz den Lehrgang zur Fotodesignerin vorgeschlagen. Nach langen Diskussionen sei am 1. Juni 2010 vereinbart worden, dass die Versicherte in diesen Lehrgang einsteigen könne, der von August 2010 bis Februar 2013 dauere, dass ab dem zweiten Semester ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 50% an das Taggeld angerechnet werde, dass keine weiteren Eingliederungsmassnahmen zugesprochen würden, dass keine Repetitionen, Verlängerungen oder Einarbeitungszeiten gewährt würden und dass die Eingliederung als rentenausschliessend zu betrachten sei. Im ersten Semester (25. August 2010 bis 5. Februar 2011) finde die Massnahme jeweils von Mittwoch bis Samstag statt. Ab dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zweiten Semester reduzierten sich die Schultage auf Freitag und Samstag. Eingliederungstage seien also vom 25. August 2010 bis zum 5. Februar 2011 die vier Tage von Mittwoch bis Samstag und ab 12. Februar 2011 dann jeweils Freitag und Samstag. Hinzu komme eine Projektwoche vom 7. bis 11. Februar 2011. Die Berufsberaterin hielt abschliessend fest, in der Verfügung müsse erwähnt werden, dass das Taggeld nur während der effektiven Schultage auszuzahlen sei. Gemäss dem entsprechenden Lehrplan der Berufsschule für Gestaltung (IV-act. 74) umfasste das erste Semester 13 Wochen à 28 Lektionen verteilt auf vier Tage (Mittwoch bis Samstag) und einen Tag pro Woche für das Selbststudium sowie die Projektwoche. Gemäss einer internen Notiz vom 20. August 2010 (IV-act. 76) sollte die Verfügung u.a. die Anordnung enthalten, dass der Taggeldanspruch nur für die effektiven Eingliederungstage bestehe. Mit einer Mitteilung vom 2. September 2010 wurde der Versicherten eine Kostengutsprache für die Umschulung zur Fotodesignerin in der Berufsschule für Gestaltung vom 25. August 2010 bis 23. Februar 2013 erteilt. Unter Ziffer 5 enthielt diese Mitteilung den Hinweis, dass für das Taggeld eine separate Verfügung ergehen werde; der Anspruch auf das Taggeld bestehe gemäss Art. 17  IVV nur für die effektiven Eingliederungstage (IV-act. 78, AK-act. 43). A.b   Die zuständige Ausgleichskasse (Sozialversicherungsanstalt St. Gallen) ging von einem Jahreseinkommen der Versicherten im bisherigen Beruf von Fr. 105'736.66 aus (AK-act. 42). Das entsprach einem Tagesverdienst von Fr. 290.--. In der massgebenden Tabelle entsprach dies einer Grundentschädigung von Fr. 232.--. Mit einer Verfügung vom 15. Oktober 2010 wurde der Versicherten für die Periode 1. September bis 31. Dezember 2010 ein Taggeld von Fr. 232.-- zugesprochen AK-act. 39). Diese Verfügung enthielt keinen Hinweis darauf, dass der Taggeldanspruch auf die effektiven Ausbildungs- bzw. Eingliederungstage beschränkt sein sollte. Mit einer Abrechnung vom 29. Oktober 2010 (AK-act. 37) wurde der Versicherten die Ausrichtung von 30 Taggeldern à Fr. 232.--, insgesamt Fr. 6'538.90 (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge), für September 2010 angekündigt (AK-act. 37). Am 10. Dezember 2010 folgten zwei Abrechnungen für Oktober und November 2010, für Oktober 31 Tage à Fr. 232.--, also Fr. 6'756.90 netto (AK-act. 33), und für November 30 Tage à Fr. 232.--, also Fr. 6'538.90 (AK-act. 32). Am 13. Dezember 2010 teilte die Berufsschule für Gestaltung mit, dass der letzte Unterrichtstag im Jahr 2010 der 11. Dezember gewesen sei (AK-act. 31). Am 7. Januar 2011 folgte die Abrechnung für bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2010, nämlich 31 Tage à Fr. 232.--, also Fr. 6'756.90 (AK-act. 29). Mit einer Verfügung vom 14. Januar 2011 wurde der Versicherten auch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 ein Taggeld von Fr. 232.-- zugesprochen (AK-act. 28). Die Abrechnung vom 8. Februar 2011 für Januar 2011 wies bei 31 Tagen à Fr. 232.-einen Nettobetrag von Fr. 6'742.50 aus (AK-act. 26). Am 21. Februar 2011 erstellte die zuständige Ausgleichskasse eine interne Notiz mit folgenden Wortlaut: "Der Versicherten wurde fälschlicherweise immer der ganze Monat im Taggeld ausbezahlt, obwohl sie lediglich an gewissen Tagen einen Anspruch hat" (AK-act. 24). Die Ausgleichskasse nahm eine Neuberechnung des Taggeldanspruchs vor, indem sie für September 2010 von 18 Eingliederungstagen (jeweils Mittwoch bis Samstag), für Oktober 2010 ebenfalls von 18 Eingliederungstagen, für November 2010 von 16 Eingliederungstagen, für Dezember 2010 von 19 Eingliederungstagen und für Januar 2011 von 17 Eingliederungstagen ausging. Dadurch reduzierten sich die monatlichen Taggeldleistungen (jeweils nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) auf Fr. 3'923.35 für September 2010 (AK-act. 21), auf Fr. 3'923.35 für Oktober 2010 (AK-act. 20), auf Fr. 3'487.45 für November 2010 (AK-act. 22), auf Fr. 4'141.30 für Dezember 2010 (AK-act. 18) und auf Fr. 3'697.50 für Januar 2011 (AK-act. 19). Der Summe der für September 2010 bis und mit Januar 2011 ausbezahlten Taggeldleistungen von Fr. 33'334.10 standen entsprechend den Eingliederungs- bzw. Ausbildungstagen geschuldete Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 19'172.95 gegenüber. Demnach waren Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 14'161.15 zu Unrecht ausgerichtet worden (AK-act. 23). Da die Auszahlung von Fr. 6'742.50 für Januar 2011 noch rechtzeitig hatte annulliert werden können (AK-act. 25, 14), wurde die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Anspruch für 17 Eingliederungstage von Fr. 3'697.50, nämlich Fr. 3'045.--, wieder gutgeschrieben. Dadurch reduzierte sich die Summe der als zu Unrecht ausgerichtet qualifizierten Taggeldleistungen auf Fr. 11'116.15 (AK-act. 12). Am 21. März 2011 erging eine Rückforderungsverfügung über diesen Betrag (AK-act. 11). B.        B.a   Die Versicherte liess am 15. April 2011 gegen diese Rückforderungsverfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Rückforderungsbeschluss zurückzuziehen und die bereits abgezogenen Taggelder auszurichten (act. G 1). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, keiner der Verfügungen, die im Zusammenhang mit der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umschulung an der Berufsschule für Gestaltung ergangen seien, sei zu entnehmen gewesen, dass an bestimmten Tagen keine Taggelder ausgerichtet werden sollten. Zwischen dem 25. August 2010 und dem 11. Februar 2011 habe der Unterricht jeweils von Mittwoch bis und mit Samstag gedauert. Dazu sei laut den Ausbildungsanforderungen jeweils mindestens ein weiterer Tag pro Woche für das Selbststudium gekommen. Damit sei die Beschwerdeführerin an fünf Tagen in der Woche absorbiert gewesen. Sie habe aufgrund der Verfügung und der entsprechenden Unterlagen nicht wissen können, dass sie nur für Mittwoch bis Samstag einen Anspruch auf das Taggeld haben sollte, dass es also für Sonntag bis Dienstag kein Taggeld gebe. Die Taggeldverfügungen hätten demnach der Vereinbarung mit der Berufsberaterin entsprochen und seien nicht falsch gewesen. Vereinbart worden sei, dass während des ersten Semesters das volle und ab dem zweiten Semester nur noch das halbe Taggeld bezahlt werde. B.b   Die Beschwerdegegnerin stellte am 24. Juni 2011 den Antrag (act. G 6), es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Periode September 2010 bis Januar 2011 Taggelder von insgesamt Fr. 8'982.75 zurückzuzahlen habe. Sie führte dazu aus, ein Taggeldanspruch bestehe nur für die Eingliederungstage, ausnahmsweise auch für dazwischenliegende Tage, wenn die versicherte Person in der gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer gewohnten Tätigkeit aber nur zu 10-20% arbeitsunfähig. Da sie jedoch einen Tag pro Woche zum Selbststudium benötige, könne ihr ein zusätzlicher Tag als Eingliederungstag angerechnet werden. Dementsprechend sei die Rückforderung zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin habe am 11. Dezember 2010 den letzten Unterrichtstag gehabt. Deshalb ergebe sich für Dezember 2010 eine zusätzliche Rückforderung von Fr. 2'397.60. Zusammen mit der Reduktion der ursprünglichen Rückforderung für die zusätzlichen Ausbildungstage um Fr. 4'576.-- resultiere ein Rückforderungsbetrag von Fr. 8'982.75. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Taggeldverfügungen hätten der Vereinbarung mit der Berufsberaterin entsprochen, sei unzutreffend. Die Berufsberaterin habe bereits im E-Mail vom 1. Juni 2010 angekündigt, dass die Invalidenversicherung nicht während der ganzen Zeit ein volles Taggeld ausrichten könne. In der Mitteilung vom 2. September 2010 sei explizit darauf hingewiesen worden, dass der Anspruch auf Taggelder nur für die effektiven Eingliederungstage bestehe. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht gutgläubig davon ausgehen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte können, dass sie für sämtliche Wochentage ein Taggeld erhalten werde. Berechtigt sei demnach nur der Einwand, dass ein Tag pro Woche für das Selbststudium benötigt worden sei. Gemäss einer Aktennotiz vom 22. Juni 2011 (IV-act. 127) beruhte die zusätzliche Rückforderung von Fr. 2'397.60 auf dem Umstand, dass der letzte Unterrichtstag vor Weihnachten der 11. Dezember 2010 gewesen war. Für die Ausbildungstage 14., 21. und 28. Dezember 2010 (Selbststudium) wurde ein Taggeldanspruch bejaht, für die übrigen Tage im Dezember 2010 nicht, so dass die entsprechenden Taggelder als zu Unrecht bezogen angesehen wurden. Die Nachzahlung von Fr. 4'576.-- beruhte auf siebzehn Tagen à Fr. 218.-- (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) und vier Tagen à Fr. 217.50 für 2011. B.c   Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wandte am 12. September 2011 ein (act. G 10), die Arbeitsunfähigkeit habe nicht 10-20%, sondern 100% betragen, wie dem Einspracheentscheid der Suva vom 24. September 2009 entnommen werden könne. Die Auffassung des RAD-Arztes sei irrelevant. Wenn die ursprüngliche Verfügung falsch gewesen sein sollte, dann gelte das Vertrauensprinzip. Diese Verfügung entspreche nämlich der Vereinbarung mit der Berufsberaterin. Die Beschwerdeführerin habe fünf Tage in der Woche Ausbildung gehabt. Es sei ihr nicht möglich gewesen, am 6. und 7. Tag der Woche im ursprünglichen Beruf Geld zu verdienen. Es könne nicht sein, dass sie nicht dementsprechend Taggelder erhalte, während Leute, die zu mehr als 50% arbeitsunfähig seien, sieben von sieben Wochentagen bezahlt erhielten. B.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. September 2011 auf eine Stellungnahme zur Replik (act. G 13).   Erwägungen: 1.       Die Mitteilung vom 2. September 2010, mit welcher der Beschwerdeführerin die Umschulung zur Fotodesignerin zugesprochen worden ist, nennt als erlassende Behörde nur die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen und nicht explizit die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin. Trotzdem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin diese Verfügung erlassen hat, wie sich insbesondere dem angegebenen Einreichungsort für das Begehren um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung und dem Verteiler für die Zustellung von Kopien, in dem die Sozialversicherungsanstalt aufgeführt ist, entnehmen lässt. Auf der Verfügung vom 15. Oktober 2010 betreffend den Taggeldanspruch für die Periode 1. September bis 31. Dezember 2010 ist ausdrücklich die Beschwerdegegnerin als erlassende Stelle aufgeführt. Dasselbe gilt für die Taggeldverfügung vom 25. Februar 2011 betreffend den Anspruch ab 1. Januar 2011. Die angefochtene Rückforderungsverfügung weist wieder nur die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen als erlassende Behörde aus. Da die Beschwerdegegnerin zuständig ist für den Erlass von Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG) und da die Akten zeigen, dass nicht immer das richtige Verfügungsformular gewählt wird, kann trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Hinweises auf die Beschwerdegegnerin als erlassende Behörde davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Verfügung zwar von der zuständigen Ausgleichskasse erstellt, aber im Namen der Beschwerdegegnerin eröffnet worden ist. Die angefochtene Verfügung ist somit von der zuständigen Behörde erlassen worden. 2.       2.1    Die Beschwerdeführerin hat ab September 2010 eine Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG) absolviert. Da sie deswegen verhindert gewesen ist, einer Arbeit nachzugehen, hat sie einen Anspruch auf Taggelder in der Form der Grundentschädigung (Art. 22 Abs. 2, Art. 23 IVG) gehabt. Die Beschwerdegegnerin hat ihr deshalb mit einer Verfügung vom 15. Oktober 2010 für die Periode 1. September bis 31. Dezember 2010 ein Taggeld von Fr. 232.-- zugesprochen. Am 25. Februar 2011 hat sie der Beschwerdeführerin auch für die Zeit ab 1. Januar 2011 dieses Taggeld zugesprochen. In beiden Verfügungen ist nicht definiert worden, ob es sich um einen durchgehenden Taggeldanspruch gemäss Art. 22 IVG oder um ein Taggeld für einzelne Eingliederungstage gemäss Art. 17  lit. a IVV handelte. Nur in der Anweisung an die zuständige Ausgleichskasse vom 20. August/2. September 2010 hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die völlige und dauernde Verhinderung an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Periode 25. August 2010 bis 5. Februar 2011 nur jeweils für Mittwoch bis Samstag gelte. Dabei hat sie sich offenbar auf die Ziffer 5 der Mitteilung vom 2. September 2010 betreffend die Bewilligung der Umschulung zur Fotodesignerin gestützt, in der sie festgehalten hatte, bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Taggeldanspruch bestehe gemäss Art. 17  IVV nur für die effektiven Eingliederungstage. Bezieht man auch die Aktennotiz vom 12. August 2010 (vgl. IV-act. 75) in die Interpretation ein, so könnte damit durchaus gemeint gewesen sein, dass nur für die eigentlichen Schultage Mittwoch bis Samstag ein Taggeld auszurichten sei. Diese Aktennotiz erweckt den Eindruck, dass damit bewusst eine Abweichung von der Regelung des Art. 22 IVG und eine Anwendung des Art. 17  lit. a IVV beabsichtigt gewesen sei und dass diese Abweichung auf einer entsprechenden Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin beruht habe, wohl als Gegenleistung für die - grosszügige - Übernahme der Kosten der Umschulung zur Fotodesignerin. Darauf deuten auch die übrigen Bedingungen wie etwa die vorweggenommene Verweigerung einer Verlängerung der Umschulung hin. Eine schriftliche Vereinbarung fehlt aber in den Akten ebenso wie die Verfügung, die gemäss Art. 50 Abs. 2 ATSG über einen derartigen Vergleich hätte ergehen müssen. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin - in bewusster Aufgabe eines Rechtsanspruchs rechtswirksam auf einen Taggeldanspruch für die restlichen drei Wochentage (Sonntag bis Dienstag) verzichtet hätte. 2.2    Warum die Ausgleichskasse bei der Taggeldauszahlung für die Monate September 2010 bis Januar 2011 von einem durchgehenden, alle sieben Tage der Woche umfassenden Taggeldanspruch ausgegangen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die angefochtene Rückforderung hat auf der Annahme beruht, dass ein Taggeldanspruch effektiv nur für die eigentlichen Schultage Mittwoch bis Samstag bestanden habe. Zurückgefordert worden sind also die für Sonntag bis Dienstag ausgerichteten Taggelder. Die Beschwerdegegnerin dürfte davon ausgegangen sein, dass die Beschwerdeführerin nur von Mittwoch bis Samstag durch die Eingliederungsmassnahme daran gehindert gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sollte sie sich dabei nicht auf die Akten gestützt und daraus auf einen mit der Beschwerdeführerin vereinbarten Anspruch nur für Mittwoch bis Samstag geschlossen haben, so hat sie wohl übersehen, dass gemäss dem Lehrplan für das erste Semester neben den vier Unterrichtstagen pro Woche auch noch ein Tag pro Woche für das Selbststudium vorgeschrieben war. Demnach wäre von fünf Eingliederungstagen pro Woche auszugehen gewesen, denn gemäss den Verwaltungsweisungen (vgl. Rz 1008 KSTI) ist auch ein Tag, der für Hausaufgaben benötigt wird, ein Eingliederungstag. Das muss auch für einen Tag gelten, der für das bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Selbststudium benötigt wird. Die Beschwerdegegnerin hat das in ihrer Beschwerdeantwort zu korrigieren versucht, indem sie beantragt hat, die Rückforderung zu reduzieren und nur noch das Taggeld für zwei von sieben statt für drei von sieben Wochentagen zurückzufordern. Der Rechtsvertreter hat zu Recht geltend gemacht, es könne nicht von der Beschwerdeführerin verlangt werden, dass sie neben den fünf Tagen pro Woche, die sie für die Umschulung benötige, noch an zwei Tagen pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Tatsächlich kann Art. 17  lit. a IVV nur so verstanden werden, dass er sich auf eine Eingliederungsmassnahme bezieht, die an weniger als fünf Tagen pro Woche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert, so dass es der versicherten Person zumutbar ist, daneben noch einer entsprechend reduzierten - Erwerbstätigkeit nachzugehen. Erstreckt sich die Umschulung aber auf fünf Tage in der Woche (wobei es offensichtlich irrelevant ist, ob das Montag bis Freitag oder von Dienstag bis Samstag dauert), so ist es der versicherten Person nicht zumutbar, darüber hinaus noch erwerbstätig zu sein. In diesen Fällen muss in Anwendung von Art. 22 IVG auch für die dazwischen liegenden zwei Wochentage ein Anspruch auf ein Taggeld bestehen. Andernfalls würde die Entschädigung mittels des Taggelds nämlich zum Vornherein nie 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG) erreichen. Die von der Ausgleichskasse ursprünglich für September 2010 bis Januar 2011 ausbezahlten Taggeldleistungen sind somit rechtmässig gewesen, d.h. die Rückforderung ist - auch in dem von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort reduzierten Ausmass - mangels eines unrechtmässigen Taggeldbezugs rechtswidrig. Die angefochtene Verfügung vom 21. März 2011 ist deshalb ersatzlos aufzuheben. 3.       Die erst mit der Beschwerdeantwort geltend gemachte Rückforderung der für die Zeit nach dem 11. Dezember 2010 (Schulschluss vor Weihnachten) ausgerichteten Taggelder kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, da sie nicht unmittelbar mit der strittigen Rückforderung vom 21. März 2011 zusammenhängt, sondern gesondert hätte verfügt (und angefochten) werden müssen. Im Sinn eines obiter dictum sei aber doch bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gemäss der Rz 1028 KSTI auch jene Tage als Eingliederungstage zu qualifizieren sind, an denen die Schule üblicherweise geschlossen ist. In der Tat wäre es der bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin wohl weder möglich noch zumutbar gewesen, für die zwei Wochen vor und die eine Woche nach Weihnachten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. 4.       Die obsiegende Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da der Vertretungsaufwand als unterdurchschnittlich zu qualifizieren ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Auch der Beurteilungsaufwand ist als leicht unterdurchschnittlich zu betrachten, so dass die unterliegende Beschwerdegegnerin eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zu bezahlen hat. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet werden. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. März 2011 aufgehoben. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 3.       Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zu bezahlen; der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.03.2013 Art. 22 Abs. 1 IVG, Art. 17bis IVV. Durchgehender Anspruch auf IV-Taggelder. Wer von Mittwoch bis Samstag ganztags die Schule besucht und ausserdem einen weiteren ganzen Tag für das Selbststudium benötigt, gesamthaft also während fünf Tagen pro Woche einer Eingliederung nachgeht, hat in Anwendung von Art. 22 IVG einen durchgehenden Anspruch auf das IV-Taggeld. Es liegt kein Anwendungsfall von Art. 17bis lit. a IVV vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2013, IV 2011/151).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

IV 2011/151 — St.Gallen Versicherungsgericht 26.03.2013 IV 2011/151 — Swissrulings