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St.Gallen Versicherungsgericht 21.11.2012 IV 2011/12

21 novembre 2012·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,594 mots·~13 min·2

Résumé

Art. 21 Abs. 1 IVG, Ziff. 14.04 HVI. Invaliditätsbedingte Anpassung einer Nasszelle, nachdem die von der Versicherten selbst angeschaffte Duschkabine nicht mehr benutzbar ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2012, IV 2011/12).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: FamZ und FL - Familienzulagen Publikationsdatum: 19.06.2020 Entscheiddatum: 21.11.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 21.11.2012 Art. 21 Abs. 1 IVG, Ziff. 14.04 HVI. Invaliditätsbedingte Anpassung einer Nasszelle, nachdem die von der Versicherten selbst angeschaffte Duschkabine nicht mehr benutzbar ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2012, IV 2011/12). Entscheid Versicherungsgericht, 21.11.2012 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, a.o. Versicherungsrichterin Gertrud Condamin-Voney, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 21. November 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christine Kessi, c/o procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Hilfsmittel (Duschumbau) Sachverhalt: A.      A.a   Am 10. September 1988 meldete sich A.___ zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (act. G 6.15). Dr. med. B.___, Lähmungsinstitut C.___, diagnostizierte im Bericht vom 14. November 1988 ein spastisch paretisches Syndrom links nach Hirninfarkt im Versorgungsgebiet der A. cerebri media rechts, genuine Epilepsie (medikamentös kompensiert) sowie einen Status epilepticus am 24. Juli 1988 (act. G 6.19). A.b   Die Versicherte liess über ihren Vermieter am 7. April 1989 für die von ihr damals bewohnte Wohnung den Einbau einer Dusche beantragen. Der Antrag wurde mit Lähmungserscheinungen der Versicherten begründet (act. G 6.24). Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend Ausgleichskasse) Invalidenversicherung wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. April 1990 ab (act. G 6.27). Die IV-Kommission des Kantons St. Gallen sprach der Versicherten in der Verfügung vom 18. Oktober 1990 mit Wirkung ab 1. Juli 1989 eine ganze Rente zu (act. G 6.29). A.c   Die Versicherte teilte der Ausgleichskasse am 21. Oktober 1993 mit, sie sei zu ihrem Freund gezogen (die für die bisherige Wohnung aus Sicherheitsgründen angeschaffte Duschkabine nahm die Versicherte in die neue Wohnung mit, act. G 6.94). In den neu bewohnten Räumlichkeiten habe die bestehende Treppe umgebaut werden müssen (act. G 6.55). Die Ausgleichskasse lehnte die Übernahme der Umbaukosten ab (Verfügung vom 29. März 1994, act. G 6.62). A.d   Am 19. November 2004 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle die Kostenübernahme für eine Duschkabine (act. G 6.88; vgl. Offerte vom 12. Oktober 2004, act. G 6.91). Im Bericht des SAHB-Hilfsmittel-Zentrums vom 10. Dezember 2004 schlug die Abklärungsperson vor, die Kosten für die Duschkabine könnten dann übernommen werden, wenn durch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sturzanfälligkeit belegt werden könnte. Andernfalls sei das Leistungsbegehren abzulehnen (act. G 6.94). Dr. med. D.___, Allg. Medizin FMH, berichtete am 28. Dezember 2004, die Versicherte klage aktuell nicht über Schwindel (act. G 6.95). Die IV-Stelle verfügte am 10. Januar 2005 die Abweisung des Leistungsbegehrens (act. G 6.96). A.e   Mit Gesuch vom 11. November 2009 ersuchte die Versicherte als invaliditätsbedingte bauliche Änderung in der Wohnung die Übernahme der Kosten für die Schaffung einer Duschecke im Betrag von Fr. 8'908.80 gemäss Offerte vom 2. Oktober 2009 (act. G 6.103 f.). Am 7. Juli 2010 berichteten die Abklärungspersonen des SAHB, seit einiger Zeit könne die bestehende Dusche nicht mehr benutzt werden. Einerseits sei die Duschanlage so alt und defekt, dass eine Nutzung nicht mehr möglich sei. Andererseits sei die Versicherte nur noch schwerlich in der Lage, in die vorhandene Dusche zu steigen (Umrandungshöhe 28 cm) und sich zu reinigen. Es fehlten auch die entsprechenden Hilfsmittel, die eine gefahrenfreie und sichere Benutzung der Dusche ermöglichten. Die beantragte Änderung des bestehenden Duschraums sei eine einfache und zweckmässige Lösung für die Versicherte. Es habe nicht schlüssig festgestellt werden können, inwieweit die Krankheit die Versicherte beim Zugang zur bestehenden Dusche beeinträchtige. Diese Frage sei ärztlicherseits zu beantworten. Sollte sich dabei erweisen, dass die Versicherte die Schwelle in die Dusche trotz der gesundheitlichen Einschränkungen und ohne Gefahr eines Sturzes übersteigen könne, sei ein Duschumbau nicht von der Invalidenversicherung zu finanzieren. Die Benutzung der in der Nasszelle vorhandenen Badewanne sei der Versicherten krankheitsbedingt nicht möglich (act. G 6.117). A.f    Der behandelnde Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete der IV- Stelle am 10. August 2010, für das Ein- und Aussteigen aus der Dusche sei ein gewisses Gleichgewicht notwendig. Dieses scheine bei der Versicherten aufgrund des noch deutlichen Hemisyndroms links in geringerem Mass vorhanden. Ein Badezimmerumbau könnte deshalb den Alltag der Versicherten erheblich verbessern. Für eine genauere Untersuchung sei eine Besichtigung der häuslichen Verhältnisse durch die IV-Ärzte notwendig (act. G 6.120). Am 9. September 2010 führte die IV-Stelle ein Telefongespräch mit der Versicherten und kam aufgrund von Alltagsschilderungen (Treppensteigen und Führen des invaliditätsbedingt abgeänderten Pkw's) zum Schluss, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Überwindung der erhöhten Duschwanne von 8 bis 10 cm sei der Versicherten zumutbar (act. G 6.121). A.g   Mit Vorbescheid vom 24. September 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, keine Kosten für den beantragten Duschumbau zu übernehmen. Hingegen könnten die Kosten für Haltegriffe, einen Duschhocker und eventuell für Hilfsmittel für den Einstieg übernommen werden (act. G 6.124; zur gewährten Kostengutsprache für einen Duschklappsitz, einen Winkelhaltegriff und einen Haltegriff vgl. die Mitteilung vom 24. September 2010, act. G 6.126). A.h   Gegen den Vorbescheid vom 24. September 2010 erhob die Versicherte am 29. Oktober 2010 Einwand (act. G 6.127). In der Verfügung vom 23. November 2010 wies die IV-Stelle eine Kostengutsprache für den Duschumbau ab (act. G 6.129). B.      B.a   Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10. Januar 2011, worin die Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Bewilligung des Duschumbaus beantragt (act. G 1). In der ergänzenden Begründung vom 8. Februar 2011 beantragt die Beschwerdeführerin eventualiter, die Sache sei für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass einerseits die aktuelle Dusche zu eng für einen Duschhocker ausgelegt sei. Sie sei jedoch auf eine Sitzgelegenheit beim Duschen aufgrund der Beeinträchtigung des Gleichgewichts angewiesen. Andererseits habe die Schwelle der Dusche eine Höhe von 28 cm betragen, was für sie schwerlich zu überwinden sei. Es verstehe sich von alleine, dass die Invalidenversicherung nicht für die Erneuerung alter bzw. defekter Anlagen zuständig sei, sondern nur für die invaliditätsbedingten Mehrkosten. Die vorzunehmenden baulichen Massnahmen seien in diesem Sinn aufzuteilen in "Ersatz bestehender Anlagen" und "invaliditätsbedingte Mehrkosten" (act. G 3). B.b   Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2011, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Steighilfe (Böckli) zur Benützung der Dusche habe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Im Wesentlichen stellt sie sich auf den Standpunkt, es bestünde keine Veranlassung, um © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von der Einschätzung der SAHB-Abklärungspersonen abzuweichen. Es sei nicht notwendig und würde somit gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verstossen, die Dusche komplett umzubauen (act. G 6). B.c   In der Replik vom 29. Juni 2011 hält die Beschwerdeführerin unverändert an ihrer Beschwerde fest. Sie reicht einen Bericht von F.___, Architekt und Bauberater der procap, vom 9. Juni 2011, ein (act. G 18.1). Dieser weise als erstes darauf hin, dass nicht der Zugang zur Dusche das Hauptproblem sei, sondern die Grösse und Beschaffenheit der Duschkabine. Diese sei zu eng und könne aufgrund der starren Wände nicht, wie bei einem Duschvorhang, ausgeweitet werden. Zusätzlich habe die Duschkabine eine ungleichmässige Wannenvertiefung, was ein spontanes Drehen, Ausbalancieren und Abstützen schwierig mache. Der Duschraum sei jetzt bereits eng und erst recht nach Montage eines Klappsitzes und Haltemöglichkeiten. Ein Klappsitz und auch Haltegriffe würden ferner aufgrund der Hebelwirkung in einer Blechkabine kaum angebracht werden können. Die Benutzung eines Duschstuhls sei aufgrund der Wannenform nicht möglich (act. G 18). B.d   Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 20). Erwägungen: 1.       Zwischen den Parteien ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die beantragte bauliche Massnahme (Duschumbau) umstritten. 1.1    Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, die sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedarf. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). 1.2    Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), vom Bundesrat in Ausführung der vorgenannten Gesetzesbestimmung erlassen, überträgt die Aufstellung der Liste der Hilfsmittel, die von der Invalidenversicherung übernommen werden, dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI). In Ausübung dieser Subdelegation hat das EDI die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HIV) erlassen, deren Anhang die Liste der abzugebenden Hilfsmittel enthält. Im Rahmen dieser Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts zur Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 2 Abs. 4 erster Satz HVI). In Ziff. 14.04 werden als Hilfsmittel für die Selbstsorge invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung genannt, insbesondere das Anpassen von Bade- und Dusch-Räumen an die Invalidität. 2.       Da für Eingliederungsmassnahmen analoge Revisionsvoraussetzungen wie für Renten gelten (BGE 135 I 165 E. 4.2), stellt sich zunächst mit Blick auf die Verfügung vom 17. April 1990, worin ein früheres Gesuch um Kostenübernahme für ein Badezimmer-/ Duschumbau rechtskräftig abgewiesen wurde (act. G 6.27), die Frage, ob diese Leistungsablehnung nach wie vor Bindungswirkung entfaltet bzw. die Beurteilung des Leistungsgesuchs vom 11. November 2009 (act. G 6.103) vom Vorliegen eines Rückkommenstitels abhängt. 2.1    Die Frage, ob für die Beurteilung des vorliegend streitigen Leistungsgesuchs ein Rückkommenstitel erforderlich ist, kann schliesslich offen bleiben. Denn selbst wenn sie bejaht würde, wären die Revisionsvoraussetzungen erfüllt. Dabei kommen nicht nur Änderungen im Gesundheitszustand, sondern auch in anderen relevanten Sachverhaltsaspekten als Revisionsgründe in Frage (BGE 135 I 165 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorliegend bestehen mehrere revisionsrelevante Sachverhaltsänderungen. So haben sich die Wohnsituation (act. G 6.55) sowie der Gesundheitszustand (Bericht Dr. D.___ vom 17. November 2000, worin ein sich verschlechternder © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitszustand bestätigt und über eine zunehmende Spastizität sowie ein beschwerlicheres Gangbild berichtet wurde, act. G 6.80) der Beschwerdeführerin in den vergangenen 20 Jahren hilfsmittelrelevant verändert. Damit geht einher, dass auch die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch vom 11. November 2009 nicht aufgrund eines fehlenden Rückkommenstitels, sondern nach einer neuen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt hat. 2.2    Bezüglich der leistungsablehnenden Verfügung vom 10. Januar 2005 stellt sich die Frage nach einem allfälligen Rückkommenstitel nicht, da darin über ein anderes als das vorliegend streitige Objekt (Duschumbau versus Duschkabine) entschieden wurde (act. G 6.96). Ergänzend ist zu bemerken, dass Dr. D.___ am 13. Oktober 2008 über einen stationären bis sich verschlechternden Gesundheitszustand berichtete (act. G 6.100) und das von der Beschwerdeführerin selbst angeschaffte Hilfsmittel (Duschkabine) seither infolge Funktionsunfähigkeit (act. G 6.117-1) ausgefallen ist. 3.       Zu prüfen bleibt damit, ob der beantragte Duschumbau die Erfordernisse für eine Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin erfüllt (vgl. hierzu vorstehende E. 1.1 f.). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Unterhalt einer bestehenden Dusche keine invaliditätsbedingten Mehrkosten darstellten (act. G 6.129). 3.1    Vorab ergibt sich aus dem SAHB-Bericht vom 7. Juli 2010 und ist im Übrigen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach dem defektbedingten Ausfall der Duschkabine und der invaliditätsbedingt nicht möglichen Nutzung der Badewanne die Körperreinigung einzig am bestehenden Lavabo vornehmen kann, was in der Tat nicht länger zumutbar ist (act. G 6.117). Der desolate Zustand der Duschkabine wird durch das Foto (act. G 18.1) bestätigt. Dadurch und unter Berücksichtigung der vor mehr als 20 Jahren erfolgten Anschaffung ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die fragliche Duschkabine ihre Funktionsdauer erreicht hat. Ohne eine umfassende Renovation bzw. Ersatzanschaffung oder eine behinderungsgerechte Anpassung der Badewanne vermag die Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen Wohnung deshalb invaliditätsbedingt auf Dauer keine zumutbare Körperhygiene vorzunehmen. Entgegen der in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2011 vertretenen Auffassung (act. G 6, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte S. 3) lässt sich dem SAHB-Bericht vom 7. Juli 2010 nicht entnehmen, die vorgeschlagenen Anpassungen (Duschklappsitz, Winkelhaltegriff und ein Haltegriff) liessen sich an der "alten und defekten" bzw. "nicht mehr benutzbaren" Duschkabine noch realisieren. Vielmehr bezogen sich die gemachten Vorschläge auf den Duschumbau (vgl. act. G 6.117-2, insbesondere 2. und 4. Absatz). Diese Sichtweise wird durch das Foto der Duschkabine sowie den Bericht von F.___ vom 9. Juni 2011 bestätigt (act. G 18.1). 3.2    Dabei spielt es für die Beurteilung des Hilfsmittelanspruchs grundsätzlich keine Rolle, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin unverschuldet nicht mehr in zumutbarer Weise die Körperhygiene vornehmen kann. Insbesondere darf es ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn ein von ihr selbst - ohne Beteiligung der Beschwerdegegnerin - angeschafftes Hilfsmittel funktionsunfähig wird. Entscheidend ist einzig, dass die Beschwerdeführerin seit dem Ausfall der Duschkabine aufgrund ihrer Invalidität nicht mehr in der Lage ist, sich in ihrer Wohnung zu duschen. Die Situation ist mit derjenigen vergleichbar, wo eine zunächst gesunde Person durch späteren Eintritt eines Gesundheitsschadens darauf angewiesen ist, dass mangels vorhandener separater Duschmöglichkeiten invaliditätsbedingt ein Nasszellenumbau erfolgt. Nach dem Gesagten ist die Wiederherstellung einer Duschmöglichkeit für die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt notwendig. 3.3    Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Wohnung vor dem Einzug der Beschwerdeführerin über eine ausserhalb der Badewanne liegende Duschmöglichkeit verfügte (vgl. Mietvertrag vom 1. August 1993, act. G 9; auch aus den übrigen Akten wie etwa dem SAHB-Bericht vom 10. Dezember 2004, act. G 6.94, sowie vom 7. Juli 2010, worin als einzige Alternative zum Duschumbau ein Badelift genannt wird [act. G 6.117-2], ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte). Eine vorbestehende separate Duschmöglichkeit erscheint auch aufgrund des erfolgten Umzugs der Duschkabine an die damals neue Wohnsituation (vgl. hierzu Bericht SAHB vom 10. Dezember 2004, act. G 6.94) unwahrscheinlich. Da das gemietete Wohnobjekt gemäss vertraglicher Vereinbarung somit keine vom Vermieter zur Verfügung zu stellende separate Duschmöglichkeit enthält, kann dieser für die Renovation der Duschkabine bzw. Ersatzbeschaffung nicht herangezogen werden, da es sich bei der Duschkabine um eine durch die Beschwerdeführerin als Mieterin vorgenommene bauliche Änderung im Sinn von Art. 260a des Obligationenrechts (OR; SR 220) handelt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4    Gemäss SAHB-Bericht vom 7. Juli 2010 ist die beantragte bauliche Massnahme im Betrag von Fr. 8'248.35 eine einfache und zweckmässige Lösung für die Beschwerdeführerin. Die alternativ vorgeschlagene Lösung (Deckenlift für Benützung der Badewanne) beträgt Fr. 7'500.--. Allerdings ist bei dieser Kostenschätzung zu berücksichtigen, dass Folgekosten durch die Deckenkonstruktion im Badezimmer nicht ausgeschlossen werden können. Die SAHB-Abklärungspersonen empfahlen daher, vor dem Erlass einer Verfügung einschlägige Handwerkerofferten einzuholen (act. G 6.117-2). Da beide baulichen Varianten je invaliditätsbedingt, einfach und zweckmässig sind, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Festlegung der zu gewährenden Variante unter Vornahme weiterer Abklärungen bezüglich der zu erwartenden (Folge-)Kosten im Zusammenhang mit dem Deckenlift zurückzuweisen. Sollte sich die Beschwerdeführerin für das andere als das von der Beschwerdegegnerin verfügte Hilfsmittel entscheiden, hätte die Beschwerdegegnerin diesfalls einen Anspruch auf einen Kostenbeitrag im Rahmen der Austauschbefugnis zu prüfen (vgl. hierzu BGE 131 V 112 E. 3.2.3). 4.       4.1    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 23. November 2010 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2    Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 4.3    Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle (Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. März 2009, IV 2008/138) eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. November 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.       Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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