Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/109 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.03.2013 Entscheiddatum: 26.03.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 26.03.2013 Art. 17 Abs. 1 ATSG: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50% eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Entgegen seiner Auffassung ist bei der Invaliditätsbemessung nicht auf die Einkommen gemäss IK-Auszug abzustellen. Vielmehr ist im konkreten Fall unter Ausblendung sämtlicher invaliditätsfremder Faktoren davon auszugehen, dass der "Wert" seiner Arbeit und das daraus mögliche erzielbare Erwerbseinkommen seiner Restarbeitsfähigkeit entspricht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2013, IV 2011/109). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Matthias Burri Entscheid vom 26. März 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Linda Keller, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 25. September 1995 zum Bezug von Leistungen der IV (Umschulung und Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an. Die Diagnose lautete gemäss Arztbericht von Dr. med. B.___, Innere Medizin, auf eine Diskushernie L4/L5 rechts nach Verhebetrauma am 11. Oktober 1994. Seine letzte Arbeitsstelle bei der C.___ AG, verlor der Versicherte per Ende August 1995. Nachdem im Frühjahr 1996 die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Bodenleger verworfen und auch eine Umschulung zum Metallbearbeiter wegen Rückenproblemen im März 1997 gescheitert war, wurde dem Versicherten mit Verfügungen vom 31. Juli 1997 basierend auf einem IV-Grad von 50% eine halbe IV-Rente, beginnend am 1. Oktober 1995, zugesprochen. Von April 1996 bis Februar 1997 war die Rente eingestellt, da in dieser Zeit IV-Taggelder ausbezahlt wurden. Mit einer weiteren Verfügung vom 22. Oktober 1997, mit welcher eine von Amtes wegen per 1. August 1997 eingeleitete Revision abgeschlossen wurde, hielt die IV-Stelle an ihrer Beurteilung fest, wonach bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 33'750.-eine Erwerbseinbusse von 50% vorliege. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs, mit welchem der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. August 1997 und eventuell die Anordnung neuer beruflicher Massnahmen verlangte, wurde vom Versicherungsgericht mit Entscheid IV 1997/242 vom 17. März 2000 (IV-act. 91) teilweise gutgeheissen und die IV-Stelle verpflichtet, vor Prüfung der Rentenfrage allfällige Eingliederungsmöglichkeiten zu prüfen (IV-2006/49; IV-act. 176-1 ff.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Am 18. September 2000 trat der Versicherte eine fünfeinhalbjährige Haftstrafe an, aus welcher er am 22. April 2004 vorzeitig entlassen wurde. Während dieser Zeit fanden trotz ausdrücklichen Begehrens des damaligen Rechtsvertreters des Versicherten keine Eingliederungsmassnahmen statt, da der Berufsberater der IV keine Eingliederungsmöglichkeit im Rahmen von 50% sah. Nach der Haftentlassung wurde eine Rentenrevision eingeleitet und die Frage nach beruflichen Massnahmen erneut abgeklärt. Am 16. November 2004 beantragte auch der Versicherte eine Revision der Rente, da sich sein Zustand verschlechtert habe. Am 17. Januar 2005 schloss der Eingliederungsberater den Fall mit einem Einkommensvergleich ab, da sich der Versicherte subjektiv nicht arbeitsfähig fühle. Dabei rechnete er auch für den Validenlohn mit dem Tabellenlohn, da der in der Verfügung aus dem Jahr 1997 angenommene Validenlohn nicht mehr zeitgemäss sei. Mit Mitteilung vom 20. April 2005 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er weiterhin eine halbe Rente erhalte, da nach wie vor von einem IV-Grad von 50% auszugehen sei (IV-2006/49; IV-act. 176-1 ff.). A.c Am 8. Mai 2005 machte der Versicherte erneut geltend, dass seine Rente zu revidieren sei, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. In der Folge ordnete die IV-Stelle am 9. August 2005 eine medizinische Abklärung durch die neurochirurgische Abteilung des Kantonsspitals St. Gallen an. Diese ergab, dass sich die Diagnosen und die Funktionsaufnahmen, verglichen mit der Referenzsituation aus dem Jahr 2000, nicht zum Negativen verändert hätten (Bericht vom 19. Oktober 2005). Mit Verfügung vom 25. November 2005 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Rente ab, da der Invaliditätsgrad immer noch 50% betrage. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 58'788.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 29'394.-aus (IV-2006/49; IV-act. 176-1 ff.). A.d Mit Einsprache vom 5. Januar 2006 beantragte der Rechtsvertreter des Versicherten die Ausrichtung einer (ganzen) Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%. Dabei wurden sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen bestritten. Mit Entscheid vom 20. Februar 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. Zum einen würde selbst die vom Rechtsvertreter geforderte Indexierung des Valideneinkommens und die Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20% beim Invalideneinkommen zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 70% und damit höchstens zu einer Dreiviertelsrente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte führen. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass der Einsprecher seit der letzten Verfügung vom 31. Juli 1997 eine mehrjährige Haftstrafe zu verbüssen gehabt habe. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass er als Gesunder und als Ungelernter aktuell einen Lohn von über Fr. 70'000.-- erzielen könnte. Aus diesem Grund könne vom ursprünglich festgesetzten Valideneinkommen abgewichen werden (IV-2006/49; IV-act. 176-1 ff.). A.e Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 19. März 2006 Beschwerde erheben. Mit Entscheid IV 2006/49 vom 30. Januar 2007 hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde teilweise gut und sprach dem Versicherten unter Aufhebung des Einspracheentscheids eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2004 zu (IVact. 176-1 ff.). Das Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass keine weiteren Eingliederungsmöglichkeiten mehr ins Auge zu fassen seien. Sodann sei der Versicherte auch in einer rückenadaptierten Tätigkeit weiterhin zu 50% arbeitsunfähig. Bei der Invaliditätsbemessung stützte es sich auf das 1997 verwendete Valideneinkommen von Fr. 67'500.-- und ermittelte angepasst an die Teuerung (1997 bis 2007 von 7.7%) ein Valideneinkommen von Fr. 72'698.-- (IV-act. 176-10). Das Invalideneinkommen setzte es aufgrund der Tabelle TA1 der LSE 2004 sowie unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20% auf Fr. 22'903.-- fest (IV-act. 176-12). A.f Gegen diesen Entscheid erhob die IV-Stelle am 27. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesgericht (IV-act. 178-1 ff.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens stellte sich heraus, dass der Versicherte, ohne die IV-Stelle darüber zu informieren, bereits seit 1. April 2005 als Selbstständigerwerbender tätig gewesen war (IV.act. 188-4). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die damit verbundenen neuen Tatsachen und neu eingereichten Beweismittel revisionsrechtlich erheblich seien. Mit Entscheid 9C_40/ 2007 vom 31. Juli 2007 hob es sowohl den Entscheid des Versicherungsgerichts als auch den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie die Sache ergänzend abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge (IV-act. 188-9 f.). B. B.a In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Im Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit nahm sie am 18. August 2009 eine Abklärung vor Ort © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vor (IV.act. 217-1 ff.). Betreffend den medizinischen Sachverhalt erfolgte eine MEDAS- Begutachtung bei der SMAB AG (Swiss Medical Assessment- and Buisness-Center). Im Gutachten der SMAB vom 30. März 2010 kamen die begutachtenden Ärzte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Parkett- und Bodenleger nicht mehr arbeitsfähig sei (IV-act. 223-20). In einer Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50% (IV-act. 223-1). Betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 30. Juli 1997 bis zum Erlass der Verfügung vom 25. November 2005 hielten die Gutachter fest, der Gesundheitszustand habe sich im vorgenannten Zeitraum, soweit retrospektiv beurteilbar, nicht wesentlich verschlechtert. Er habe sich nach dem operativen Eingriff 1998 eher und zumindest interkurrent gebessert. Aktuell sei in der zur Zeit ausgeübten und angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen (IV-act. 223-24). B.b Im Rahmen der Prüfung beruflicher Massnahmen hielt die Eingliederungsverantwortliche am 26. Juli 2010 fest, der Versicherte sei in seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit angemessen eingegliedert (IV-act. 223-5). Am 29. Juli 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-act. 231). B.c Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (IV-act. 246). In einer angepassten Tätigkeit sei der Versicherte zu 50% arbeitsfähig. Seit der letzten Rentenverfügung liege somit keine Veränderung der Erwerbsfähigkeit vor. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Am 26. Januar 2011 liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. L. Keller, gegen den Vorbescheid Einwand ergeben (IV-act. 248-1 ff.). B.d Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch wie angekündigt ab (IV-act. 249-1 ff.). C. C.a Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwältin lic. iur. L. Keller in Vertretung des Versicherten erhobene Beschwerde vom 11. März 2011 (act. G 1). Die Verfügung vom 4. Februar 2011 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdegegnerin aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab Mai 2005 ein Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrand von mindestens 60% zuzusprechen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe zwar eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands verneint. Dennoch sei in der angefochtenen Verfügung ein Einkommensvergleich vorgenommen worden, wobei nun, entgegen der früheren Vorgehensweisen, nicht mehr auf die Tabellenlöhne abgestützt werde, sondern einfach das Valideneinkommen durch zwei geteilt werde (act. G 1, S. 4 f.). Unbestritten sei, dass das Abstellen auf die Tabellenlöhne für die Festsetzung des Valideneinkomen falsch sei und jenes Einkommen eingesetzt werden müsse, welches der Beschwerdeführer heute als Parkett- und Bodenleger erzielen würde, wenn er nie erkrankt wäre. Dies führe jedoch nicht zum Schluss, dass das Invaldieneinkommen entgegen dem früheren Vorgehen plötzlich gestützt auf das Valideneinkommen berechnet werden dürfe. Der Beschwerdeführer habe eine seinem Leiden angepasste, ideale selbstständige Tätigkeit aufgenommen. Nur wenn es tatsächlich eine geeignetere Stelle gäbe, dürfe das zumutbare Invalideneinkommen anhand des an einem solchen Arbeitsplatz erzielbaren Einkommens ermittelt werden. Es sei daher beim Invalideneinkommen auf das Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit abzustellen. Insgesamt ergebe sich über den Zeitraum 2005 bis 2009 ein durchschnittliches jährliches Einkommen in der Höhe von Fr. 22'896.--. Stelle man dieses dem Valideneinkommen von Fr. 75'022.-- gegenüber, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von weit über 60%, womit klarerweise eine Dreiviertelsrente auszurichten sei (act. G 1, S. 7 ff.). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 31. Juli 1997 nicht verändert. Gemäss Gutachten der SMAB sei der Beschwerdeführer in einer rückenadaptierten Tätigkeit nach wie vor zu 50% arbeitsfähig. Ein medizinischer Revisionsgrund liege demnach nicht vor (act. G 4, Ziff. 2 f.). Zu prüfen sei, ob allenfalls ein erwerblicher Revisionsgrund vorliege. Der Beschwerdeführer habe als Selbstständigerwerbender ab 2005 bis Ende 2009 ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 22'896.-- erzielt. Damit habe er seine Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht optimal ausgeschöpft, sodass sein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu bestimmen sei. Das entsprechende Einkommen für das Jahr 2008 betrage Fr. 59'979.--. Da der Beschwerdeführer nur noch leichte Hilfstätigkeiten ausführen könne, sei ihm ein sogenannter Leidensabzug von 10% zu gewähren. Bei der gutachtlich festgesetzten Arbeitsfähigkeit von 50% betrage das Invalideneinkommen somit Fr. 26'991.--. Dieses Einkommen sei deutlich höher als das vom Beschwerdeführer erzielte Erwerbseinkommen als Selbstständigerwerbender. Demnach schöpfe er seine Restarbeitsfähigkeit nicht optimal aus, sodass sein Invalideneinkommen weiterhin gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu bestimmen sei. Ein Revisionsgrund aus erwerblichen Gründen liege somit ebenfalls nicht vor. Es sei somit nicht zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 75'022.-- zutreffend sei. Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung sei somit rechtmässig (act. G 4, Ziff. 3 b). C.c Mit Replik vom 23. Mai 2011 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (act. G 6). Ergänzend führt die Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, dass mit der selbstaufgebauten selbstständigen Erwerbstätigkeit eine stabile Erwerbssituation vorliege. Sodann würde der Beschwerdeführer selbst gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin mit einem Wechsel in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit "lediglich" ca. Fr. 400.-- pro Monat mehr an Lohn erzielen. Insgesamt sei somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, seine selbstständige Erwerbstätigkeit wieder aufzugeben und im Alter von knapp 56 Jahren eine andere Stelle zu suchen. Bereits für einen gesunden Arbeitnehmer sei dies unrealistisch (act. G 6, Ziff. 6). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. Juni 2011 auf eine Duplik und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort (act. G 8). Erwägungen: 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Veränderung des Invaliditätsgrades ist – mit Blick auf Art. 17 Abs. 2 ATSG – stets dann mittels Rentenerhöhung, Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung Rechnung zu tragen, wenn sich der der Leistung zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Bei der Anpassung einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geht es mithin darum, eine ursprünglich tatsächlich und rechtlich korrekte formell rechtskräftige Verfügung über eine Dauerleistung (Rente) an nach Eintritt der formellen Rechtskraft eingetretene Veränderungen tatsächlicher Natur anzupassen, das heisst eine nachträglich eingetretene tatsächliche Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Verfügung zu beheben. 1.2 Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt dagegen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 203). Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Neubeurteilung (BGE 130 V 351 Erw. 3.5.2; BGE 125 V 369 Erw. 2). 1.3 Das Versicherungsgericht hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass es alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). 2. 2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung 4. Februar 2011 zu Recht abgewiesen hat. 2.2 Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 50% in einer adaptierten Tätigkeit bzw. in der zur Zeit ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit von 50% gemäss Gutachten der SMAB vom 30. März 2010 ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten. Die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen erscheinen nachvollziehbar und plausibel. Sodann sind auch die restlichen Anforderungen an ein beweistaugliches Gutachten erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). Auf das Gutachten vom 30. März 2010 kann somit abgestellt werden. 2.3 Die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit im April 2005 stellt offensichtlich eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsache dar. Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgeblichen Verhältnisse durch die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit in revisionserheblicher Weise geändert haben. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads bildet vorliegend die Verfügung vom 31. Juli 1997. Die danach erlassenen Verfügungen vom 22. Oktober 1997 und vom 25. November 2005 erwuchsen aufgrund der nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht in Rechtskraft. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sodann beruhte die formlose Mitteilunge eines unveränderten Rentenanspruchs vom 20. April 2005 nicht auf einer Überprüfung der Grundlagen der Rentenzusprache im Sinn der genannten Rechtsprechung. 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2011 hielt die Beschwerdegegnerin fest, das Valideneinkommen sei bei der Rentenzusprache im Jahr 1997 auf Fr. 67'500.-- festgelegt worden. Angepasst an die Lohnentwicklung sei im Jahr 2009 neu von einem Valideneinkommen von Fr. 75'022.-- auszugehen. Sodann berücksichtigte sie entsprechend der angenommenen Arbeitsfähigkeit von 50% als Boden-/Parkettleger ein Invalideneinkommen von Fr. 37'511.--. Es liege somit kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vor. Der Beschwerdeführer habe unverändert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IV-act. 249). 3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei beim Invalideneinkommen auf das durchschnittliche jährliche Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 2005 bis 2009 in der Höhe von Fr. 22'896.-- abzustellen. 3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3.4 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbstständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt oder nach Massgabe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander verglichen werden. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1). Die Rechtsprechung sieht somit auch für die Invaliditätsbemessung von Selbstständigerwerbenden primär einen Einkommens- oder Prozentvergleich vor, und erst wenn diese Bemessungsmethoden nicht möglich sind, gelangt das ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung. 4. 4.1 Zur Festsetzung des Invalideneinkommens kann vorliegend entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf die Einkommen gemäss IK-Auszug abgestellt werden. Im massgebenden Verfügungszeitpunkt dauerte die selbstständige Erwerbstätigkeit knapp sechs Jahre. Es kann daher noch nicht von stabilen Verhältnissen ausgegangen werden, zumal die Betriebsergebnisse in den ersten Jahren während der Aufbauphase eines Betriebs grundsätzlich wenig aussagekräftig sind. Die Erträge seit dem Jahr 2005 sind denn auch stark schwankend. Hinzu kommt, dass zwischen den im IK-Auszug verbuchten Einkommen und den Betriebsergebnissen gemäss den Buchhaltungen sowie den vom Steueramt veranlagten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Diskrepanzen bestehen, die sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht erklären lassen (vgl. act. G 13.1, IV-act. 193-2 ff., 202, 204-1 ff., 211, 215-3 ff., 243-1 ff.). So wurde z.B. im IK-Auszug für das Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 31'600.-- verbucht (act. G 13.1), währenddem die Buchhaltung 2007 einen Betriebsgewinn von Fr. 18'006.-- ausweist (IV-act. 204-5) und vom Steueramt ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 17'090.-- (Beschwerdeführer) veranlagt wurde (IV-act. 216-1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Betriebsgewinne offenbar auf sich und seine Ehefrau aufteilt. Auch in den Steuerveranlagungen erfolgt eine solche Aufteilung, obwohl die Ehefrau nach Angaben des Beschwerdeführers keine produktiven Arbeiten verrichtet und bei der Ausgleichskasse auch nicht als Selbstständigerwerbende erfasst ist (IV-act. 217-4, act. G 13.1). Zur Ermittlung des tatsächlichen Einkommens aus der selbstständigen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit wäre vorliegend wohl ein betriebliches Gutachten notwendig. Davon kann jedoch abgesehen werden, wie sich nachfolgend ergibt. 4.2 Der Beschwerdeführer betreibt die Einzelunternehmung D.___, welche das Verlegen von Bodenbelägen zum Zweck hat (IV-act. 217-9). Gemäss Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 25. August 2009 führt er dabei insbesondere folgende Tätigkeiten aus: Besprechung der Arbeit mit den Kunden meist vor Ort, Offerten und Rechnungen ausstellen, Vergabe der Arbeit an Unterakkordanten, Kontrolle der Arbeit vor Ort, kleine Flickarbeiten, kleine Verlegearbeiten von ein paar Quadratmetern zusammen mit seinem Sohn, Kleinmengentransporte mit dem Bus zum Arbeitsort der Unterakkordanten (IV-act. 217-3). Es handelt sich bei der Unternehmung D.___ somit im Wesentlichen um eine "Einmannfirma", wobei der Gewinn insbesondere mit der Akquisition und anschliessender Vergabe und Kontrolle von Arbeiten generiert wird. In dieser leidensadaptierten Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine Arbeitsleistung von 50% zumutbar, was beide Parteien anerkennen. Anders als der Lohn bei unselbständiger Erwerbstätigkeit hängt das Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit jedoch nicht nur von der Arbeitsleistung ab. Vielmehr wird die Wertschöpfung aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von zahlreichen, in ihrer Wirkung nicht im Einzelnen abschätzbaren Faktoren beeinflusst (z.B. Konkurrenzsituation, Konjunkturlage, Margen auf Produkten, Unternehmerrisiko usw., vgl. Bundesgerichtsentscheide 9C_788/10 vom 3. Februar 2011 und I 70/06 vom 17. April 2007). Es stellt sich daher die Frage, wie viel der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Markt als Betreiber eines Bodenbelaggeschäfts verdienen könnte. Blendet man sämtliche vorgenannten invaliditätsfremden Faktoren aus, liegt der Schluss nahe, dass der "Wert" der vom Beschwerdeführer verrichteten Arbeit und das daraus mögliche erzielbare Erwerbseinkommen der zumutbaren Arbeitsleistung entspricht und somit im Bereich von 50% einer vollen Erwerbstätigkeit liegt. Somit ist auch nach der Aufnahme der selbststängigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von einer Erwerbseinbusse aus gesundheitlichen Gründen von 50% auszugehen. Dieses Ergebnis erscheint vorliegend auch aus nachfolgendem Grund gerechtfertigt: Würde der Beschwerdeführer die Tätigkeiten, welche er heute als Selbstständigerwerbender ausführt, als Angestellter eines Bodenbelaggeschäfts im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit von 50% ausüben, wäre ebenfalls von einem Erwerbseinkommen von 50% einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auch nach der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von einer Erwerbseinbusse von 50% auszugehen ist. Somit liegt auch im erwerblichen Bereich keine erhebliche Sachverhaltsveränderung vor, sodass unverändert Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht. 5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.-- unter Anrechnung des bezahlten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13
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2026-05-12T22:10:39+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen