Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/82 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 04.06.2020 Entscheiddatum: 27.04.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 27.04.2012 Art. 28 IVG. Streitgegenstand. Rechtskraft. Eine Verfügung, die mit Einsprache angefochten und daraufhin mittels Widerrufsverfügung aufgehoben wurde, gilt gegenüber einer Partei, welcher die Widerrufsverfügung allenfalls nicht zugestellt wurde, nicht als formell rechtskräftig. Einerseits kann der Streitgegenstand nicht gegenüber einer Partei rechtskräftig beurteilt sein und gegenüber einer anderen rechtsmittellegitimierten Partei nicht. Andererseits bedeutet die Nichtzustellung der Widerrufsverfügung aus Sicht der betroffenen Partei lediglich weitere Hängigkeit des Verfahrens. Letztlich wird die Partei auch nicht schlechter gestellt, wenn die Nichtzustellung der Widerrufsverfügung nicht weiter beachtet wird, stehen ihr doch sämtliche Rechtsmittel gegen die schliesslich erlassene materielle Verfügung offen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2012, IV 2010/82). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 27. April 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A.a A.___ meldete sich am 15. Januar 2005 wegen seit Oktober 2003 häufig auftretender Krampfanfälle zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). A.b Am 27. Januar 2005 erstattete der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, einen Arztbericht. Er diagnostizierte eine seit Oktober 2003 bestehende, anhaltende Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung, seit Oktober 2003 täglich vorkommende Krampfanfälle, eine im Februar 2004 erstmals diagnostizierte Epilepsie sowie Spannungskopfschmerzen und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (IV-act. 8–1 ff.). Seinem Bericht legte er den Austrittsbericht der Klinik C.___ betreffend eine stationäre Behandlung vom 26. Januar bis 5. März 2004 bei, in welchem eine Anpassungsstörung, der Verdacht auf rezidivierende dissoziative Krampfanfälle und Spannungskopfschmerzen sowie – bezugnehmend auf einen entsprechenden Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 27. Februar 2004 (IV-act. 8–9 f.) – epileptogene Potentiale im Schlafentzugs-Elektroencephalogramm mit dringendem Verdacht auf rezidivierende tonisch-klonische Anfälle diagnostiziert und prognostisch von voller Arbeitsfähigkeit nach Erreichen der Zieldosis des von Dr. D.___ empfohlenen Antiepileptikums ausgegangen worden war (IV-act. 8–5 ff.). A.c Mit Verfügung vom 12. April 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 zu (IV-act. 30). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Dagegen erhob die betroffene Einrichtung der beruflichen Vorsorge am 19. Mai 2006 Einsprache. Sie beantragte die Durchführung einer medizinischen Begutachtung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Dr. B.___ habe in seinem Arztbericht vom 27. Januar 2005 auf eine ausstehende neurologische Untersuchung hingewiesen; die entsprechenden Ergebnisse hätten vor Verfügungserlass eingeholt und berücksichtigt werden müssen. Zudem fehle ein zeitgerechter Verlaufsbericht. Die Klinik C.___ habe zudem keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert. Generell würden Aussagen zu allfälligen therapeutischen Massnahmen in den Akten fehlen (IV-act. 31). A.e Die Versicherte wurde mit Schreiben vom 23. Mai 2006 über die Einsprache informiert und zur Stellungnahme eingeladen (IV-act. 42). A.f Auf Anfrage der IV-Stelle hin (vgl. IV-act. 43) erstattete Dr. B.___ am 2. November 2006 einen Verlaufsbericht. Er hielt fest, der Zustand der Versicherten habe sich seit Januar 2005 nicht verändert; sie sei nach wie vor arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten (IV-act. 44–1 ff.). Seinem Bericht legte er die Berichte der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 1. März und 1. Juni 2005 bei. Im ersten Bericht vom 1. März 2005 hatten die Ärzte rezidivierende Zustände mit Sturz und fehlender Reaktion auf Ansprache sowie Zuckungen der Arme und Beine und als Differenzialdiagnosen dissoziative Anfälle bei bekannter Anpassungsstörung oder epileptische Anfälle bei unauffälligem klinisch-neurologischem Status und unauffälligem Elektroencephalogramm diagnostiziert (IV-act. 44–4 ff.). Im zweiten Bericht vom 1. Juni 2005 hatten die Ärzte nach Durchführung eines weiteren Elektroencephalogramms nach Schlafentzug und einer Magnetresonanztomographie eine genuine Epilepsie ausgeschlossen (IV-act. 44–8 f.). Am 30. März 2007 erstatteten die behandelnden Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ einen Arztbericht. Sie diagnostizierten eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie eine Epilepsie mit epileptischen und dissoziativen Anteilen und attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2003 (IV-act. 47). A.g Im Anschluss an eine interne Besprechung zwischen Rechtsdienst und regionalem ärztlichen Dienst (RAD) beauftragte die IV-Stelle das Schweizerische Epilepsie Zentrum (EPI) mit der Durchführung einer stationären neurologisch-psychiatrischen Begutachtung (IV-act. 51 und 54). Dies wurde der Versicherten am 22. Februar 2008 mitgeteilt (IV-act. 53). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.h Am 9. Juni 2008 widerrief die IV-Stelle ihre Verfügung vom 12. April 2006 (IVact. 56). A.i Die stationäre Begutachtung erfolgte vom 31. März bis 4. April 2008; das Gutachten wurde am 8. September 2008 erstattet. Die Gutachter diagnostizierten psychogene nicht-epileptische bzw. dissoziative Anfälle bei neurotischer Entwicklung, differenzialdiagnostisch im Kontext einer neurotischen Persönlichkeitsstörung, eine chronifizierte Anpassungsstörung, ein reduziertes allgemeines kognitives Leistungsniveau, vermutlich im Bereich einer Lernbehinderung, sowie den Verdacht auf medikamentöse Non-Compliance und attestierten 100%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche Arbeiten, die nicht auf Leitern und Gerüsten bzw. an gefährlichen Maschinen verrichtet werden und keine höheren kognitiven bzw. intellektuellen Ansprüche stellen; dies rückwirkend seit Oktober 2003 (IV-act. 57). A.j Am 13. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die zuständige Ausgleichskasse auffordere, die gemäss nicht in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. April 2006 zugesprochenen Rentenleistungen per sofort einzustellen (IV-act. 58). Am 23. Oktober 2008 teilte der Ehemann der Versicherten telefonisch mit, er überlege sich, gegen die in Aussicht gestellte Verfügung Rechtsmittel zu erheben (IV-act. 59). A.k Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass die Abweisung des Rentengesuchs und die Einstellung der laufenden Rentenzahlungen vorgesehen sei (IV-act. 64). Dagegen erhob die Versicherte am 23. März 2009 Einwand. Sie führte aus, das Gutachten des EPI überzeuge nicht. Sie könne angesichts ihrer häufigen Anfälle keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (IV-act. 65). Ihrem Einwand legte sie den Austrittsbericht des Spitals G.___ vom 5. Februar 2009 betreffend eine stationäre Behandlung vom 4./5. Februar 2009 bei Status nach psychogenem Krampfanfall mit fraglicher Commotio cerebri (IV-act. 68–1 und 70) sowie den Bericht des Psychiatrie- Zentrums E.___ vom 17. März 2009 mit der Diagnose dissoziativer Krampfanfälle (IVact. 68–2 f.) bei. A.l Mit Verfügung vom 7. April 2009 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab und stellte die laufenden Rentenzahlungen ein (IV-act. 71). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. B.a Dagegen richtet sich die am 26. Februar 2010 erhobene Beschwerde, mit der die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab Oktober 2004 beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe erst am 29. Januar 2010 Kenntnis von der abweisenden Verfügung vom 7. April 2009 erhalten, das Gutachten des EPI sei zu stark auf die Frage, ob klassische Epilepsie- Potentiale vorhanden seien, beschränkt und zudem in sich selber widersprüchlich, weil niemand eine Arbeitnehmerin einstellen würde, welche regelmässig Anfälle habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Widerrufsverfügung vom 9. Juni 2008 nie erhalten und die Beschwerdegegnerin hätte daher nachweisen müssen, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache erheblich verändert habe. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden, weshalb die angefochtene Verfügung unbeachtlich sei bzw. die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung als nicht aufgehoben zu qualifizieren sei (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. März 2010 führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, es könne nicht bewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung vor dem 29. Januar 2010 erhalten habe, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei. Der Widerruf der rentenzusprechenden Verfügung sei rechtsgültig erfolgt, weshalb sich nicht die Frage stelle, ob sich der Gesundheitszustand nachträglich erheblich verändert habe. Das Gutachten des EPI sei umfassend und überzeugend und die Abweisung des Rentengesuchs gestützt darauf nicht zu beanstanden (act. G 4). B.c Mit Replik vom 6. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin an ihren mit Beschwerde vom 26. Februar 2010 gestellten Anträgen festhalten (act. G 20). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 22). Erwägungen: 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte An sich wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung vom 7. April 2009 in der ersten Hälfte des Monats April 2009 zugestellt wurde, womit die vorliegende Beschwerde verspätet erhoben worden wäre. Da allerdings aufgrund der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass ihr die angefochtene Verfügung nicht zugestellt wurde und sie erst im Rahmen einer Ende Januar 2010 gewährten Einsicht in die Akten Kenntnis davon erhalten hat, und da die Beschwerdegegnerin die Zustellung der Verfügung vom 7. April 2009 nicht beweisen kann, ist die vorliegende Beschwerde als rechtzeitig erhoben zu qualifizieren und auf sie einzutreten. 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sich weiter die Frage, wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, wie sie behauptet, die Widerrufsverfügung vom 9. Juni 2008 nicht erhalten habe, zu würdigen ist. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 12. April 2006 nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist, nachdem die betroffene Vorsorgeeinrichtung rechtzeitig Einsprache dagegen erhoben hat. Der Beschwerdeführerin war denn auch bekannt, dass ein Einspracheverfahren hängig war, erhielt sie doch zuerst eine entsprechende Mitteilung mit Gehörsrecht (IV-act. 42) und wurde sie später aufgefordert, sich einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen (IV-act. 53). Ungeachtet dessen, ob sie die Widerrufsverfügung erhalten hat oder nicht, war das Einspracheverfahren – auch für die Beschwerdeführerin erkennbar – nicht abgeschlossen. Sie konnte nach Treu und Glauben jedenfalls nicht davon ausgehen, das (aus ihrer Sicht noch hängige) Einspracheverfahren sei ohne formellen Entscheid abgeschlossen worden und die rentenzusprechende Verfügung gleichsam in Rechtskraft erwachsen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Rentenausrichtung konnte nicht entstehen, auch wenn die IV-Stelle bzw. die Ausgleichskasse bereits mit der Rentenauszahlung begann – wie sie dies praxisgemäss bereits vor Rechtskraft der leistungszusprechenden Verfügungen tut. Da die Beschwerdeführerin sowohl einen Vorbescheid als auch eine Verfügung erhielt, ist ihr aus der allenfalls nicht erfolgten Zustellung der Widerrufsverfügung kein Nachteil erwachsen. Sie kann daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ginge man mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin davon aus, mangels Zustellung der Widerrufsverfügung sei die ursprüngliche Verfügung gleichsam in formelle Rechtskraft er-wachsen – was abwegig wäre, weil bekanntlich ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheverfahren hängig war –, wäre man mit dem unlösbaren Problem konfrontiert, dass über ein und denselben Streitgegenstand gegenüber einer Partei (der Beschwerdeführerin) formell rechtskräftig verfügt worden wäre, gegenüber einer anderen Partei (der Vorsorgeeinrichtung) dgegen nicht. Dies spricht dafür, dass der Widerruf trotz allenfalls nicht erfolgter Zustellung seine Wirkung auch gegenüber der Beschwerdeführerin entfaltet hätte. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher die erstmalige Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. 3. In materieller Hinsicht besteht sodann kein Anlass, nicht auf das Gutachten des EPI abzustellen. Die Beschwerdeführerin wurde am EPI stationär neurologisch und psychiatrisch begutachtet, die Gutachter haben die Vorakten berücksichtigt und sich ausführlich mit denselben auseinandergesetzt, ihrer Beurteilung sowohl die Anamnese als auch die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Untersuchungen und Tests wie auch die Beobachtungen während des stationären Aufenthalts zugrunde gelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend begründet. Insbesondere haben die Gutachter sich eingehend mit der faktischen Situation der Beschwerdeführerin einerseits und dem aus medizinisch-theoretischer Sicht zumutbaren Leistungsprofil andererseits auseinander gesetzt und nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, dass es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht möglich wäre, trotz ihrer dissoziativen Störung Arbeit zu verrichten. Sodann haben die Gutachter aufgezeigt, wie vorzugehen wäre, um die Beschwerdeführerin zur effektiven Verrichtung einer Erwerbstätigkeit im Vollpensum hinzuführen. Dass dies schwierig sein dürfte und zu befürchten ist, dass es der Beschwerdeführerin an der nötigen Motivation zur Umsetzung des Planes fehlen dürfte, ändert allerdings nichts daran, dass ihr aus medizinisch-theoretischer Sicht nachvollziehbar eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte und sonstige dem Leiden angepasste Tätigkeit attestiert wurde, denn die prognostischen Probleme, diese Arbeitsfähigkeit effektiv zu verwerten, ist auf Gründe zurückzuführen, die hinsichtlich des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung unbeachtlich bleiben müssen. Die übrigen medizinischen Berichte enthalten keine Hinweise, die Zweifel an der Beurteilung durch die Ärzte des EPI aufkommen lassen würden; insbesondere haben die behandelnden Ärzte des Psychiatrie-Zentrums E.___ in ihrem letzten Bericht vom 17. März 2009 sich die Beurteilung des EPI zu eigen gemacht (zumindest hinsichtlich der Indikation einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte stationären psychiatrischen Behandlung) und keine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. 4. Gesamthaft besteht kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Sie erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführerin sind die gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zu verlegenden und praxisgemäss angesichts des durchschnittlichen Aufwands auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in selbiger Höhe wird ihr daran angerechnet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird ihr an die Gerichtskosten angerechnet. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.04.2012 Art. 28 IVG. Streitgegenstand. Rechtskraft. Eine Verfügung, die mit Einsprache angefochten und daraufhin mittels Widerrufsverfügung aufgehoben wurde, gilt gegenüber einer Partei, welcher die Widerrufsverfügung allenfalls nicht zugestellt wurde, nicht als formell rechtskräftig. Einerseits kann der Streitgegenstand nicht gegenüber einer Partei rechtskräftig beurteilt sein und gegenüber einer anderen rechtsmittellegitimierten Partei nicht. Andererseits bedeutet die Nichtzustellung der Widerrufsverfügung aus Sicht der betroffenen Partei lediglich weitere Hängigkeit des Verfahrens. Letztlich wird die Partei auch nicht schlechter gestellt, wenn die Nichtzustellung der Widerrufsverfügung nicht weiter beachtet wird, stehen ihr doch sämtliche Rechtsmittel gegen die schliesslich erlassene materielle Verfügung offen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2012, IV 2010/82).
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