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St.Gallen Versicherungsgericht 04.12.2012 IV 2010/432, IV 2010/90

4 décembre 2012·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,864 mots·~29 min·2

Résumé

Art. 53 Abs. 1 ATSG. Prozessuale Revision einer zugesprochenen Rente aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Strafverfahren bzw. einem im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellten Gutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2012, IV 2010/432 und IV 2010/90).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/432, IV 2010/90 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.06.2020 Entscheiddatum: 04.12.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 04.12.2012 Art. 53 Abs. 1 ATSG. Prozessuale Revision einer zugesprochenen Rente aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Strafverfahren bzw. einem im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellten Gutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2012, IV 2010/432 und IV 2010/90). Entscheid Versicherungsgericht, 04.12.2012 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, a.o. Versicherungsrichterin Gertrud Condamin-Voney, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Jorge Lopez Entscheid vom 4. Dezember 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran, advokatur collegius, Zürcherstrasse 1, Postfach 54, 7320 Sargans, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rentenrevision (Einstellung) und Rückforderung (Invalidenrente) Sachverhalt: A.     A.a  A.___ meldete sich am 10. März 2005 unter Hinweis auf seit eineinhalb Jahren bestehende starke psychische Störungen, hauptsächlich Depressionen, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). A.b  Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte in der Folge Arztberichte bei Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 25. April 2005 (IV-act. 16/1-4) und beim Psychiatrischen Zentrum C.___ vom 8. Juli 2005 (IV-act. 20/1-6) ein. Sodann veranlasste sie ein Gutachten beim Psychiatrischen Zentrum D.___. Im Gutachten vom 2. Februar 2006 diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit April 2002 bestehende mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F32.1) mit Suizidalität, eine seit der Jugend manifestierte Impulskontrollstörung (ICD-10: F63.8) oder, differenzialdiagnostisch, eine seit der Jugend manifestierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiven Typus (ICD-10: F60.30), ein Status nach zwei vorsätzlichen Selbstbeschädigungen durch Strangulierung (ICD-10: X70) im Frühjahr 2005 und eine nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20), einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.2) sowie eine Tabakabhängigkeit, ständiger Konsum (ICD-10: F17.25). Aufgrund einer ausgeprägten und anhaltenden schweren Beeinträchtigung auf der psychisch-geistigen und sozialen Ebene ergebe sich beim Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit seit April 2002 (IV-act. 25). A.c  Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 11. April 2006 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2004 zu (IV-act. 32). Auf ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Rentenbeginn vom 3. Januar 2007 (IV-act. 38) trat sie gemäss Mitteilung vom 10. Januar 2007 nicht ein (IV-act. 39). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.     B.a   Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 setzte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen die IV-Stelle in Kenntnis davon, dass sie gegen den Versicherten eine Strafuntersuchung wegen schwerer Betäubungsmittelverbrechen führe und den begründeten Verdacht auf Versicherungsbetrug im Zusammenhang mit der erlangten Invalidenrente habe (IV-act. 43). B.b  Im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellten die Psychiatrischen Dienste E.___, Klinik F.___, am 5. Mai 2009 ein forensisches Gutachten. Der Gutachter Dr. med. G.___, leitender Arzt Forensischer Dienst, hielt darin u.a. fest, dass die früher gestellten Diagnosen weder für den Zeitpunkt der Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik H.___ noch für die Zeit der Ausfällung des IV-Rentenentscheides im April 2006 noch danach je erfüllt gewesen seien (IV-act. 51/67). B.c  Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten ab 1. Juli 2009 infolge des vorzeitig angetretenen Strafvollzugs (IV-act. 56). Überdies teilte sie am 1. September 2009 dem Versicherten mit, dass sie nach Einsicht in die Strafakten und nach allfälligen weiteren Abklärungen die ursprüngliche Rentenverfügung nochmals zu überprüfen gedenke (IV-act. 64). B.d  Mit Verfügung vom 13. November 2009 hob die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen das Strafverfahren gegen den Versicherten betreffend Betrug zum Nachteil der Invalidenversicherung auf, weil es am strafrechtlich relevanten Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle (IV-act. 88/6-11). B.e  Am 7. Januar 2010 wurde der Versicherte aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (IV-act. 71). Seit 11. Januar 2010 liess er sich durch Frau I.___, Dipl. Psychologin, Psychiatrie-Dienste J.___, ambulant behandeln. Sie bescheinigte ihm - in Berichten vom 15. Februar und 21. Juni 2010 zuhanden seines Rechtsvertreters - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer mittelgradigen depressiven Episode (IV-act. 74 und 76). Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 ersuchte der Rechtsvertreter bei der IV-Stelle um Wiederausrichtung der sistierten Rente und kündigte an, der Versicherte werde voraussichtlich am 17. Juni 2010 den Rest seiner Freiheitstrafe antreten und ca. ein Jahr im Strafvollzug sein (IV-act. 73). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.f   Mit Urteil vom 17. Februar 2010 erklärte das Kreisgericht K.___ den Versicherten für schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und des versuchten Inumlaufsetzens falschen Geldes und verurteilte ihn teilweise im Zusatz zu weiteren Urteilen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (IV-act. 77). C.       C.a  Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2010 stellte die IV-Stelle im Rahmen einer prozessualen Revision die Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2006, die Einstellung der Invalidenrente sowie die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht (IV-act. 82). Mit Einwand vom 20. August/23. September 2010 nahm der Versicherte, anwaltlich vertreten, zum Vorbescheid Stellung und wies darin unter anderem auf die Aufhebungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2009 und auf einen Brief des im Strafverfahren betreffend Betäubungsmitteldelikten Mitbeschuldigten L.___ vom 30. August 2010 hin (IV-act. 83 und 88). In diesem Brief zuhanden der IV-Stelle widerrief der Mitbeschuldigte einige gegen den Versicherten im Strafverfahren abgegebene Aussagen, welche den für das IV-Verfahren relevanten Sachverhalt betreffen (IV-act. 86). C.b  Mit Verfügung vom 30. September 2010 entschied die IV-Stelle gemäss Vorbescheid. Aus den Akten im Strafverfahren gehe hervor, dass der Versicherte der Invalidenversicherung die Tatsache der Fortsetzung erwerblicher Aktivitäten im Jahr 2004 als Kellner und danach Geschäftsführer des Restaurants M.___ sowie von Anfang 2006 bis Anfang 2008 als Beteiligter in einer selbständigen Tätigkeit mit dem N.___ Imbiss verschwiegen habe. Zudem habe er während der IV-Abklärungen einen ausgedehnten Handel mit illegalen Betäubungsmitteln betrieben. Die forensische psychiatrische Begutachtung ergebe, dass bei ihm - mit Ausnahme der vorübergehenden, durch den Kokainkonsum direkt indizierten Verhaltensstörungen kein relevantes psychisches Leiden bestehe bzw. bestanden habe. Es sei anzunehmen, dass er bewusst durch unvollständige Auskünfte und durch Vorspielen von Krankheitssymptomen eine Rente unrechtmässig erwirkt habe. Zum Einwand führte die IV-Stelle aus, es sei nicht einzusehen, dass der Gutachter aufgrund der Aufgabenstellung im Rahmen des Strafverfahrens voreingenommen gewesen und durch die als falsch abgestempelten Aussagen des Mitbeschuldigten L.___ beeinflusst © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden sei. Der Widerruf dieser Aussagen gegenüber der IV-Stelle erscheine unglaubwürdig und sei als Gefälligkeitsbestätigung zu betrachten. Aus der Aufhebungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2009 könne der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die strafrechtlich relevante Frage der Arglist im IV-Verfahren ohne Bedeutung sei. Die Feststellung, dass der Versicherte im Restaurant M.___ 2004 gearbeitet habe, stütze sich auf die eigenen Aussagen des Versicherten im Strafverfahren (IV-act. 89). D.     D.a  Gegen die Verfügung vom 30. September 2010 richtet sich die vom Rechtsanwalt B. Motor, Sargans, im Namen des Versicherten eingereichte Beschwerde vom 3. November 2010 unter Beilage von bereits aktenkundigen Unterlagen und mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen bei einem IV-unabhängigen, ausgewiesenen Facharzt der Psychiatrie an die Beschwerdegegnerin als Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren (IV 2010/432) die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die durch die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren entzogene aufschiebende Wirkung sei aufzuheben bzw. die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung verweist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Argumente im Einwand vom 23. September 2010 und führt im Wesentlichen aus, der Sachverhalt habe sich seit der Rentenzusprache in der Verfügung vom 21. April 2006 nicht verändert. Das Gutachten vom 5. Mai 2009 stelle nur eine Neubeurteilung des medizinischen Gesundheitszustandes dar. Im Übrigen sei es nicht mehr aktuell, da zwischen Gutachten und Vorbescheid 14 Monate liegen würden. Der Gutachter sei ausserdem aufgrund des Auftrages der Staatsanwaltschaft voreingenommen gewesen und durch die Falschaussage eines Zeugen beeinflusst worden. Dazu komme, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen IV- Betrugs nicht angeklagt habe. Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung liege nicht vor. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 im Restaurant M.___ nicht gearbeitet habe, könne mit seiner Einvernahme, der Abnahme einer Zeugenaussage des Inhabers und Geschäftsführers des Lokals sowie dem Beizug der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abrechnungsformulare bei der GastroSocial bzw. bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen nachgewiesen werden. Dass der Beschwerdeführer am N.___ Imbiss-Geschäft ab 2006 nicht beteiligt gewesen sei, ergebe sich aus dem Brief des Mitbeschuldigten L.___ vom 30. August 2010 und könne durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und dessen Bruders bestätigt werden. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Abklärungen der Verwaltung in Drogengeschäfte verwickelt gewesen sei, sei für das vorliegende Verfahren nichts Relevantes zu sehen. Der Beschwerdeführer wehre sich gegen die Unterstellung ein Simulant zu sein und beantrage daher, subsidiär, eine Begutachtung durch einen ausgewiesenen Psychologen (act. G 1/IV 2010/432). D.b  Die Beschwerdegegnerin reichte am 15. Dezember 2010 die Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, nachdem die diesbezügliche Ziff. 4 des Dispositivs im Vorbescheid wegen eines redaktionellen Fehlers nicht in die Verfügung übernommen worden sei. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, das Gutachten vom 5. Mai 2009 beurteile nicht die Frage des aktuellen Gesundheitszustandes, sondern ob der medizinische Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. April 2006 zugrunde liege, richtig festgestellt worden sei. Durch den Einblick in die Strafakten seien die legalen, bei der IV ungemeldeten Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers und kriminelle Aktivitäten bekannt geworden, die sich nicht mit dem behaupteten Gesundheitsschaden vereinbaren liessen. Die Argumente zur materiellen Revision stünden hier nicht zur Diskussion. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung kämen nur subsidiär in Betracht, wenn das Gericht keine prozessuale Revision zuliesse, und seien jedenfalls erfüllt. Der Nachweis, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten L.___ falsch seien, sei nicht erbracht. Und selbst wenn dies nachgewiesen wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Beweiskraft des Gutachtens, stelle der Gutachter doch nicht auf den Inhalt dieser Aussagen, sondern auf eigene Erkenntnisse ab. Umgekehrt hätten aber die Belastungen des Mitbeschuldigten durch die Laboruntersuchungen anlässlich der Begutachtung betreffend Medikamenteneinnahme an Überzeugungskraft gewonnen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsrichter betreffend Arbeit im Restaurant M.___ nicht zutreffend gewesen seien. Der Beizug von Kassenakten oder die Einvernahme des Arbeitgebers seien wenig zweckmässig, da © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte fehlende oder falsche Lohnabrechnungen nicht zu belegen vermöchten, dass keine Arbeit geleistet worden sei, und sich der Arbeitgeber selbst nicht belasten würde (act. G 3/ IV 2010/432). D.c  Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2010 wurde der Beschwerde vom 3. November 2010 die aufschiebende Wirkung entzogen bzw. deren Entzug bestätigt (act. G 4/IV 2010/432). D.d  Dem in der Beschwerdeschrift enthaltenen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wurde am 23. Dezember 2010 von der Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts entsprochen (act. G 5/IV 2010/432). D.e  Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B. Motor, eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4 ´338.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein (act.  G 7.1/IV 2010/432). D.f   Gestützt auf die Einstellungsverfügung vom 30. September 2010 fordert die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Januar 2011 die zu Unrecht bezogenen Renten in der Höhe von Fr. 313´783.-- zurück. Ein Erlass der Rückerstattung sei deshalb nicht möglich, weil eine Verletzung der Meldepflicht vorliege und somit der gute Glaube fehle (IV-act. 98). D.g  Am 28. Februar 2011 erhebt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B. Motor, Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 2011 und beantragt deren Aufhebung. Eventualiter sei der Vollzug der angefochtenen Verfügung für so lange zu sistieren bis die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend prozessuale Revision rechtskräftig werde. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren (IV 2011/90) die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Rechtsvertreter hält fest, dass erstens die Beschwerdegegnerin vor dem definitiven Entscheid, ob der Beschwerdeführer die IV- Leistungen seit dem 1. März 2004 zu Unrecht bezogen habe, eine Rückforderung nicht hätte verfügen dürfen. Zweitens sei die Rückforderung teilweise für verjährte Ansprüche verfügt worden (act. G 1; IV 2011/90). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.h  Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Verfahren IV 2010/432 mit Replik vom 23. Februar 2011 unter anderem geltend, dass sich das fragliche Gutachten vor allem zum aktuellen Zustand des Beschwerdeführers äussere. Fraglich sei, wie ein psychologisches Gutachten überhaupt zum Gesundheitszustand einer Person in der Vergangenheit Stellung nehmen könne. Zur Frage einer legalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers während des IV-Verfahrens stünden nur sich widersprechende Behauptungen der Parteien gegenüber. Eine psychisch kranke Person könne sich sehr wohl im Betäubungsmittelhandel betätigen. Die rechtlichen Ausführungen zur materiellen bzw. prozessualen Revision seien nicht massgebend. Vielmehr von Bedeutung sei, dass sich aus dem fraglichen Gutachten kein erheblicher Sachverhalt ergebe, der als neue Tatsache zu beurteilen wäre. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenverfügung könne nicht die Rede sein, weil der Beschwerdeführer von verschiedenen Fachärzten untersucht worden sei. Die Plausibilität des Widerrufes von L.___ könne nur geprüft werden, wenn er direkt über sein Motiv für die Falschbelastung im Strafverfahren befragt werde. Es fehle an Sachlichkeit der Argumentation der Beschwerdegegnerin, soweit sie in einem persönlichen Angriff den Bürokollegen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als möglichen Verfasser des Widerrufes nenne. Weshalb die beantragte Beweisabnahme bezüglich Arbeit im Restaurant M.___ nicht zielführend sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Vorwurf der unzulässigen Zeugenbeeinflussung entbehre jeder Grundlage (act. G 11/ IV 2010/432). D.i   Mit Eingabe vom 25. März 2011 gibt die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort im Verfahren IV 2011/90 ab und verzichtet auf eine Duplik im Verfahren IV 2010/432. Sie beantragt die Vereinigung beider Verfahren sowie die Abweisung der Beschwerden. Zum Verfahren IV 2011/90 bringt sie vor, die Berufung auf die teilweise Verjährung der Rückforderung gehe ins Leere. Mit Verfügung vom 11. April 2006 habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zugesprochen. In der Folge seien die entsprechenden Zahlungen ausgelöst worden. Die Fünfjahresfrist habe erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die Verjährung sei daher noch nicht eingetreten (act. G 13/IV 2010/432; act. G 3/IV 2011/90). D.j   Der Beschwerdeführer hat im Verfahren IV 2011/90 die Frist zur Erreichung einer allfälligen Replik ungenutzt verstreichen lassen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 teilte das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass die Beschwerden vom 3. November © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2010 (IV 2010/432) und 28. Februar 2011 (IV 2011/90) zu einem Verfahren vereinigt werden (act. G 15/ IV 2010/432 und act. 5/IV 2011/90). E.       E.a  Gemäss beim Versicherungsgericht am 21. Juni 2011 eingereichter Vollmacht vom 8. Juni 2011 beauftragt der Beschwerdeführer neu Rechtsanwalt V. Erduran mit der Wahrung seiner Interessen (act. G 16/ IV 2010/432 und act. 6/IV 2011/90). Auf Rückfrage der Verfahrensleitung vom 14. November 2012 teilt der unentgeltlich bestellte Rechtsbeistand am 21. November 2012 mit, dass er seine Tätigkeit als selbständiger Anwalt aufgegeben und im Einverständnis des Beschwerdeführers das Mandat Rechtsanwalt V. Erduran übergeben habe. Er habe gleichzeitig die noch offene Honorarforderung an ihn abgetreten, weshalb eine allfällige Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung an Rechtsanwalt Erduran überwiesen werden soll (act. G 20). E.b  Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht nachträglich am 4. Januar 2012 einen Arztbericht des med. pract. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Dezember 2011 ein (act. G 17/ IV 2010/432). F.       Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften und den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.      Am 1. Januar 2008 ist die 5. IV-Revision in Kraft getreten. Die Beschwerdegegnerin erliess die angefochtenen Verfügungen am 30. September 2010 und am 26. Januar 2011 bzw. unter der Geltung des Rechts dieser Revision. Zu beurteilen ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügungen entwickelt hat. Dieser Sachverhalt reicht in eine Zeit vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision zurück, weil die Beschwerdegegnerin eine mit Wirkung ab 1. März 2004 rechtsgestaltende © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 11. April 2006 aufhob. Da sich die Definition der Invalidität und die damit zusammenhängenden Begriffe mit dieser Revision nicht geändert haben, werden diesbezüglich in diesem Urteil die seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wiedergegeben. 2.      Streitgegenstände in den Beschwerdeverfahren IV 2010/432 und IV 2011/90 bilden die Aufhebung zugesprochener Renten und die gestützt darauf geltend gemachte Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen. Da die Streitgegenstände eng zusammenhängen und sich dieselben Parteien gegenüberstehen, rechtfertigt es sich, beide Verfahren zu vereinigen. 3.      Mit der angefochtenen Verfügung 30. September 2010 hat die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche, eine ganze Rente zusprechende Verfügung vom 11. April 2006, welche in formelle Rechtskraft erwachsen war, revisionsweise aufgehoben, die Ausrichtung der Rente eingestellt und eine Rückforderung in Aussicht gestellt. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob sie auf die rechtskräftige Verfügung zurückkommen durfte. Auf eine formell rechtskräftige, leistungsverweigernde Verfügung kann unter nachfolgend dargestellten Umständen zurückgekommen werden. 3.1   Erstens kann der Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG einen Entscheid in Wiedererwägung ziehen, wenn dieser sich als zweifellos unrichtig erweist und seine Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die anfängliche zweifellose Unrichtigkeit kann sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder auf die Rechtsanwendung beziehen (Miriam Lendfers, Möglichkeiten und Grenzen der Korrektur von Dauerleistungen mittels prozessualer Revision, in: Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.]: Sozialversicherungstagung 2011, S. 183 mit Hinweis auf BGE 127 V 14). Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass er unrichtig ist; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf eine Unrichtigkeit - möglich (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S E. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 16. August 2005, U 127/05; vgl. BGE 125 V 393; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A. 2009, N 31 zu Art. 53 ATSG). Zweitens muss ein Entscheid in prozessuale Revision gezogen werden, wenn er von Anfang an auf einer fehlerhaften tatsächlichen Grundlage beruht. Dies ist der Fall, wenn nachträglich entscheidende neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 112 V 371 E. 2a). Nachträgliche Veränderungen des massgeblichen Sachverhalts führen dagegen lediglich zu einer Anpassung der Dauerleistungen gemäss Art. 17 ATSG (Miriam Lendfers, a.a.O. S. 184). 3.2   Grundlage der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung vom 11. April 2006 hatte in medizinischer Hinsicht das (Erst-)Gutachten des Psychiatrischen Zentrums D.___ vom 2. Februar 2006 gebildet, das dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in adaptierten Tätigkeiten attestierte (IV-act. 25). Dr. G.___, Psychiatrische Dienste E.___, vertritt demgegenüber im Gutachten vom 5. Mai 2009 die Auffassung, dass die früher gestellten Diagnosen von Anfang an nicht erfüllt waren (IV-act. 51/67). Dazu führt der forensische Psychiater an, dass die im Erstgutachten separat gestellten Diagnosen der vorsätzlichen Selbstbeschädigungen durch Strangulierung (ICD-10: X70) und nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) aus seiner Sicht keinen Sinn machen würden. Der Beschwerdeführer habe wegen der Suizidversuche keine bleibenden Schädigungen erlitten. Die Schlafstörungen seien als typische Störung der dort ebenfalls diagnostizierten Depression anzusehen. Gegen die diagnostizierte Impulskontrollstörung (ICD-10: F63.8) spreche, dass sich die Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau weitgehend auf die Zeit des diese Diagnose ausschliessenden Kokainkonsums beschränkten und die unkontrollierbaren Impulse sich vornehmlich auf den familiären Rahmen und kaum auf andere Lebensbereiche bezogen hätten. Dass der Beschwerdeführer den Impulsen, sich auf bestimmte Art zu verhalten, nicht widerstehen könne, ergebe sich weder aus den Vorakten noch aus der aktuellen Anamnese. Auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (CD-10: F60.30) lasse sich weder aus heutiger Sicht noch rückblickend rechtfertigen. Das Erstgutachten habe einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt, seinen damaligen Kokainkonsum vermutlich zu wenig ernst genommen, die Angaben über seine Taten im Bereich der häuslichen Gewalt und seine schwierige Kindheit als Opfer von Aggressionen verallgemeinernd überbewertet, demgegenüber seine gute Anpassungsleistung bei der Übersiedlung in der Schweiz bis hin zum Versuch, sich zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verselbständigen, nicht ausreichend gewürdigt und seine Tätigkeit im Bereich der Drogenkriminalität, weil damals unbekannt, nicht berücksichtigen können. Schliesslich sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode aufgrund der Erkenntnisse der Strafakten infrage zu stellen. Bereits als Ausschlussvorbehalt einer depressiven Episode gelte, dass diese nicht auf den Missbrauch psychotroper Substanzen zurückzuführen sei. Der vorgebrachte Antriebs- und Interessenmangel entfalle insoweit, als der Beschwerdeführer sich regelmässig mit Kollegen im Ausgang getroffen, in einem Club verkehrt, immer wieder sein Interesse an politischen und sportlichen Aktivitäten bekundet, sich nächtens in einem Table Dancing aufgehalten und eine Reihe von Autofahrten unternommen habe sowie bis drei/vier Uhr nachts im Ausgang gewesen sei. Der Verlust des Selbstvertrauens oder des Selbstwertgefühls sowie unbegründete Selbstvorwürfe oder unangemessene Schuldgefühle seien, abgesehen von normalpsychischen Reaktionen wegen Nichterfüllung der traditionellen Männerrolle in der Familie, ebenso wenig vorzufinden wie eine psychomotorische Agitiertheit oder Hemmung oder eine Veränderung des Appetites mit entsprechender Gewichtsveränderung. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeuge gemäss dem dokumentierten Verlauf in der Klinik von Energie, Freude, nach wie vor bestehendem Ehrgeiz und einer ausreichenden Konzentrationsleistung (IV-act. 51/55-59). 3.3   Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen und Zumutbarkeitsfragen können in der Regel nicht offensichtlich unrichtig sein. Denn es handelt sich dabei um Beurteilungen, welche notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Erscheint die Beurteilung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Bundesgerichtsentscheid i/S G. vom 10. Februar 2010, 9C_845/09). Erst aufgrund der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren und des Gutachtens von Dr. G.___ vom 5. Mai 2009 ist die Beschwerdegegnerin zum Schluss gekommen, dass die Beurteilung vom 2. Februar 2006 auf fehlerhafter Grundlage beruhe. Es handelt sich dabei weder um eine offensichtliche Unrichtigkeit der ersten Begutachtung noch um eine Veränderung des Sachverhalts noch um eine reine Neubeurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhalts. Vielmehr stellt sich die Frage, ob die neu gewonnenen Einsichten eine prozessuale Revision im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG rechtfertigen. 4.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zunächst ist somit zu prüfen, ob mit dem (neuen) Gutachten der Psychiatrischen Dienste E.___ vom 5. Mai 2009 überwiegend wahrscheinlich ist, dass die medizinische Grundlage der zugesprochenen Invalidenrente, namentlich das Gutachten des Psychiatrischen Zentrums D.___ vom 2. Februar 2006, fehlerhaft gewesen war. 4.1   Das Gutachten der Psychiatrischen Dienste E.___ vom 5. Mai 2009 enthält eine Zusammenstellung bzw. eine detaillierte Auswertung der Straf- und der medizinischen Akten (IV-act. 51/2-21, 38-45), eine ausführliche Darstellung der Vorgeschichte (Familien-, biographische, Sozial-, Suchtstoff-, medizinische sowie Deliktanamnese; IVact. 51/21-38) und die Erhebung eigener Untersuchungsbefunde (psychopathologischer Status, körperliche Untersuchung, Urinproben, testpsychologische Untersuchung; IV-act. 51/45-51). Es folgen die zusammenfassende Beurteilung, namentlich eine Auseinandersetzung mit den früher gestellten Diagnosen, eine Darstellung der Deliktdynamik, eine Einschätzung der Schuldfähigkeit und eine Rückfallprognose (IV-act. 51/51-67) sowie die Beantwortung der Fragen der Staatsanwaltschaft (IV-act. 51/67-70). Das Gutachten berücksichtigt somit den früher gewürdigten medizinischen Sachverhalt, die Angaben des Beschwerdeführers sowie die Erkenntnisse des Strafverfahrens und beruht auf eigener Erkenntnis. Es gibt damit hinreichend Auskunft über die streitigen Belange. 4.2   Auch wenn das neue Gutachten im Rahmen einer Strafuntersuchung in Auftrag gegeben wurde, befasst es sich auch mit den sozialversicherungsrechtlich massgebenden Gesichtspunkten. Es leuchtet in der Darstellung der Gründe ein, warum die (in den Vorakten) gestellten Diagnosen, die Grundlage für die Gewährung einer Invalidenrente waren, für den Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung nicht erfüllt gewesen sein konnten (vgl. obenstehend Erwägung 3.2). So seien die früher gestellten Diagnosen auf Unkenntnis relevanter Umstände, die erst aufgrund des Strafverfahrens ans Licht gekommen sind, oder auf Übersehen von Tatsachen, die bereits aktenkundig waren, zurückzuführen (IV-act. 51/55-59). Es sei jedenfalls kaum anzunehmen, dass die vorbefassten Ärzte im Wissen um den aktuellen Aktenstand und die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers wieder zu denselben Diagnosen gelangt wären (IV-act. 51/67f.). Im Erstgutachten fehle sodann nicht nur eine Blut- und Urinprobe zur Bestätigung der Kokainabstinenz, sondern man habe auch auf eine Bestimmung des Medikamentenspiegels verzichtet. Der als normalintelligent anzusehende Beschwerdeführer habe die sich aus der vorschnellen diagnostischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Festlegung (der damals zuständigen Mediziner) ergebenden Möglichkeiten wohl erkannt. Einerseits habe er Symptome, von welchen er gedacht habe, dass sie den Diagnosen entsprechen würden, vermehrt angegeben. Andererseits habe er aber auch keine Anstalten gemacht, grundsätzlich positive Dinge zu berichten. So habe er seine als depressiv interpretierten Symptome etwas vermehrt in den Vordergrund gestellt und die vermeintlichen Impulskontrollstörungen ebenfalls etwas betont. Letztere hätten schliesslich die behandelnden und begutachtenden Mediziner als feststehend interpretiert, ohne dass Differenzialdiagnosen, vor allem beim Vorliegen eines Kokainmissbrauchs bzw. einer Abhängigkeit, überhaupt diskutiert worden seien. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer trotz geklagter Depression, wie die durchgeführte Haaranalyse zeige, seine Medikamente nicht eingenommen und sich nach eigenen Angaben vor allem seit Anfang 2008 herzlich um seine Familie gekümmert habe, weiterhin in dem von ihm gegründeten Club aktiv gewesen sowie in Drogengeschäfte verwickelt sei, würden auf eine bewusste Täuschung hinweisen. Die Mediziner schienen die Symptomatik nicht hinterfragt zu haben. Der Fall zeige beispielhaft die Schwierigkeiten der Gutachtenserstellung im Allgemeinen, wenn es nur wenig fremdanamnestische Quellen gebe und man weitgehend auf die Angaben der untersuchten Person angewiesen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers könne als (versicherungsrechtlich nicht relevanter) Krankheitsgewinn angesehen werden. Der ursprüngliche ehrgeizige Plan, sich selbständig zu machen, eine Familie aufzubauen und zu ernähren, sei vermutlich nicht zuletzt wegen des heimlich betriebenen Kokainkonsums und der damit verbundenen Schuldgefühle nicht aufgegangen. Mit der Zusprache einer Invalidenrente habe der Beschwerdeführer sein Gesicht und seine Rolle als Familienoberhaupt wahren können, was verständlicherweise auch zu einer Abnahme der Vorwürfe seitens der Ehefrau und damit zu einer Verbesserung des häuslichen Klimas geführt habe. Hinzu komme die "mit der Zeit immer grösser werdende Schwierigkeit der Wiedereingliederung nach einer langen Dauer ausserhalb des Arbeitsprozesses" (IV-act. 51/63-65). 4.3   Der forensische Gutachter hat seine Denkschritte einsichtig und verständlich dargelegt und die Abweichungen von früheren Einschätzungen hinreichend kommentiert und ausreichend begründet. Mithin ist das Gutachten vom 5. Mai 2009 schlüssig. An dessen Beweiskraft vermögen die Beanstandungen des Rechtvertreters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Entgegen seiner Auffassung ist nicht von Belang, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass das Gutachten etwa 17 Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2010 erstellt worden war. Auf die Aktualität der Begutachtung kommt es nicht an, wenn sich der Sachverhalt unbestritten nicht verändert hat und im Rahmen der prozessualen Revision in erster Linie die Verhältnisse vor April 2006 zu prüfen sind. Der Einwand, der Gutachter sei aufgrund der Auftragserteilung durch die Staatsanwaltschaft der Sache voreingenommen nachgegangen, wird nicht näher ausgeführt. Die Strafbehörden haben denn auch die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es kann dem gestellten Fragenkatalog nicht entnommen werden, dass dieser Grundsatz vorliegend nicht beachtet worden wäre. Die Tatsache, dass das Erstgutachten vom 2. Februar 2006 und das Gutachten vom 5. Mai 2009 zu anderen Beurteilungen gekommen sind, gibt keinen Anlass zu Beweisweiterungen. Dem neuen Gutachten ist offensichtlich Vorrang einzuräumen, weil es auf fremdanamnestische Umstände zurückgreift, welche den Erstgutachtern unbekannt waren, und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 676/05 vom 13. März 2006 E 2.4 mit Hinweisen). Es ist mit dem neuen Gutachten nachgewiesen, dass die frühere Einschätzung auf dem Boden einer fehlerhaften Grundlage ausgefallen ist. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht auf das Gutachten vom 5. Mai 2009 abgestellt. Mit diesem setzt sich der nachträglich eingereichte Arztbericht vom 30. Dezember 2011 nicht auseinander, weshalb daraus beweisrechtlich keine Erkenntnisse zu gewinnen sind. 5.      Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer seit 2004 erwerblichen Tätigkeiten nachgegangen war, welche mit der der Rentenzusprache zugrunde liegenden, vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht zu vereinbaren sind. 5.1   Mit Strafbescheid vom 15. August 2006 verurteilte das Untersuchungsamt P.___ den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von fünf Wochen (vgl. Vorakten Untersuchungsamt P.___). Mit Urteil vom 13. November 2007 verurteilte das Landesgericht Feldkirch den Beschwerdeführer wegen Handel mit Betäubungsmitteln während der Zeitspanne von Ende 2004 bis Ende 2006. Der Vollzug © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der im Zusatz zum Strafbescheid verhängten zweijährigen Freiheitstrafe wurde mit Beschluss vom 10. Januar 2008 zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben (IV-act. 77/4; vgl. IV-act. 88/6). Bereits anderthalb Monate nach diesem Beschluss setzte er seine Betäubungsmittelgeschäfte fort. In diesem Zusammenhang stellte das Kreisgericht K.___ mit Urteil vom 17. Februar 2010 eine Delikttätigkeit im Zeitraum von 2005 bis November 2007 und in der Zeit zwischen 10. Januar 2008 bis zur Verhaftung am 16. September 2008 fest. Es sprach gegen den Beschwerdeführer teilweise im Zusatz zum Urteil vom 13. November 2007 und Strafbescheid vom 15. August 2006 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren aus (IV-act. 77/28, 39). Diese Urteile sind rechtskräftig geworden. Damit ist eine kontinuierliche Deliktstätigkeit in einer langen Zeitspanne nachgewiesen. Von einer nicht IV-relevanten Tätigkeit kann nicht die Rede sein, hat der Beschwerdeführer damit doch eine grosse Leistungsfähigkeit gezeigt. 5.2   Auf die Frage des kantonalen Untersuchungsrichters in der Einvernahme vom 26. November 2004 (S. 8) zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er als Kellner und Geschäftsführer im Restaurant M.___ arbeite (vgl. Vorakten Kantonales Untersuchungsamt ST.2008.4331). In der Einvernahme vom 14. Mai 2009 bestritt er zwar anfänglich, dass er in diesem Restaurant gearbeitet habe, und gab stattdessen an, er habe lediglich seinen Kollegen Q.___ bei Abwesenheiten vertreten. Auf den Hinweis, dass auch eine Drittperson am 25. November 2004 ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe als Kellner im Restaurant M.___ gearbeitet und er selber habe das damals vor dem Untersuchungsrichter auch angegeben, erklärte der Beschwerdeführer, dass er jedenfalls "gesetzlich" nicht angemeldet gewesen sei (Vorakten Kantonales Untersuchungsamt ST.2008.4331, Einvernahme 14.5.2009 S. 14). Weshalb Zweifel an der ersten Aussage angebracht wären, begründet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit keinem Wort. Nachdem der Beschwerdeführer selber erklärt, er sei "gesetzlich" nicht angemeldet gewesen, erübrigen sich dazu auch weitere Beweisabnahmen. Schliesslich wäre eine allfällige Aussage des Inhabers des Lokals mit grösster Zurückhaltung zu würdigen, hat dieser doch alles Interesse daran, keine Schwarzarbeit anzugeben. Mithin sind die Beweisanträge abzuweisen bzw. ist in antizipierender Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 tatsächlich gearbeitet hat, wie er es in der Einvernahme am 26. November 2004 selber angegeben hatte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3   Aus der Einvernahme des Mitbeschuldigten L.___ beim Kantonalen Untersuchungsamt vom 27. Februar 2009 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit ihm den N.___ Imbiss zwischen Anfang 2006 bis Anfang 2008 betrieben habe. Anfänglich habe der Beschwerdeführer beabsichtigt, das Lokal selber zu betreiben. Danach habe er sich entschieden, es gemeinsam zu führen. Da er als krank gemeldet gewesen sei und auf eine IV-Rente gewartet habe, habe er die Sachen über den Namen seines Bruders laufen lassen. Nachdem er dann die IV-Rente bekommen habe, sei er nur noch inoffiziell im Geschäft tätig gewesen. Er habe Lebensmittel eingekauft, den Behördenverkehr erledigt und gelegentlich das Lokal betreut (vgl. Vorakten Kantonales Untersuchungsamt ST.2008.4331, Einvernahme 27.2.2009 S. 11). In seinem Brief zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2010 erklärte L.___ dann aber, er habe bei der Einvernahme vom 27. Februar 2009 aus Eifersucht und auf Drängen des Untersuchungsrichters hin den Beschwerdeführer belasten wollen. Dessen Inhalt sei aber unzutreffend (IV-act. 86). Der nachträgliche Widerruf von L.___ erscheint unglaubwürdig. So ist nicht nachzuvollziehen, dass und weshalb die gemachten Aussagen über die "offiziellen und inoffiziellen" Tätigkeiten im Lokal in einem Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten für den Beschwerdeführer belastend gewesen sein sollten. Zudem wurden im Rahmen einer Hausdurchsuchung ein blauer Bundesordner mit "Bau- resp. Umnutzungsgesuchunterlagen" sowie dem schriftlichen Behördenverkehr mit der Gemeindeverwaltung und dem Strassenkreisinspektorat in Bezug auf den N.___ Imbiss beim Beschwerdeführer gefunden (vgl. Vorakten Kant. Untersuchungsamt ST.2008.4331, Einvernahme vom 14. Mai 2009, S. 4). Im Mietvertrag des Lokals waren der Name und die Mobilnummer des Beschwerdeführers angegeben, obwohl dessen Bruder als Mieter aufgeführt war. Dieser sei aber schon seit 10 Jahren zu 100% in einer Firma beschäftigt (vgl. Einvernahme vom 14. Mai 2009, S. 4f.). Auch damit werden die ursprünglichen Aussagen des Mitbeschuldigten erhärtet, wonach dieser Bruder lediglich als Strohmann fungiert habe. Der nachträgliche Widerruf vom 30. August 2010 vermag daher den Beweiswert der Aussagen vor der Strafverfolgungsbehörde nicht zu entkräften. Aus den beantragten Befragungen des Beschwerdeführers und dessen Bruders können keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden. Darauf ist in antizipierender Beweiswürdigung zu verzichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.4   Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer zweifellos eine Energie und Arbeitsfähigkeit an den Tag gelegt, welche mit den im Erstgutachten festgestellten Einschränkungen nicht übereinstimmen. Die Beschwerdegegnerin hat mithin zu Recht im Rahmen einer prozessualen Revision die Verfügung vom 11. April 2006 aufgehoben. Dem kann die Aufhebungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2009 nicht entgegengehalten werden. Der IV-relevante Sachverhalt ist nachgewiesen, unabhängig davon, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist für eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs als nicht gegeben erachtet wurde. 6.      Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. September 2010 richtigerweise die leistungszusprechende Verfügung vom 11. April 2006 in einer prozessualen Revision aufgehoben. Damit entfiel die rechtliche Grundlage für die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. März 2004 bzw. wurde diese zu einer unrechtmässigen Leistung (vgl. BGE 122 V 138), die gemäss Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG zurückzuerstatten ist. Dass der Beschwerdeführer die Leistungen in gutem Glauben bezogen hat (vgl. Abs. 1 zweiter Satz ATSG), wird in der Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung vom 26. Januar 2011 nicht vorgebracht. Eine solche Annahme wird auch durch die Tatsache widerlegt, dass er Umstände verschwiegen hat, in deren Kenntnis die Verwaltung einen Rentenanspruch verneint bzw. die Ausrichtung von zugesprochenen Leistungen eingestellt hätte. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass über die Rückforderung erst dann verfügt werden könne, wenn die Einstellungsverfügung rechtskräftig sei. Dies würde oft dazu führen, dass der Anspruch auf Rückerstattung, weil verjährt, nicht mehr durchsetzbar wäre, wenn der Betroffene den Rechtsweg gegen den Rückforderungstitel eingeschlagen hat. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass vorliegend keine Verjährung eingetreten ist. Denn die Leistungen sind erst nach der Zusprache der Rente mit Verfügung vom 11. April 2006 ausgerichtet worden. Die Rückerstattungsverfügung vom 26. Januar 2011 ist damit noch innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erfolgt. Auch die einjährige Frist gemäss dieser Bestimmung wurde gewahrt. Denn erst aufgrund des Strafurteils vom 17. Februar 2010 das ihr am 28. Juli 2010 weitergeleitet wurde (IV-act. 77), hatte die Beschwerdegegnerin Kenntnis aller in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht erheblichen Umstände um den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderungszuspruch beurteilen zu können (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 273/02 vom 27. Dezember 2002, E. 4.2). 7.      7.1   Gestützt auf die obigen Erwägungen sind die Beschwerden vom 3. November 2010 (IV 2010/432) und 28. Februar 2011 (IV 2011/90) abzuweisen. 7.2   Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege am 23. Dezember 2010 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens IV 2010/432 bewilligt (act. G 5). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst auch das Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung (IV 2011/90), hängt dieses doch praktisch zwangsläufig mit dem Rentenverfahren zusammen. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Beschwerdeführer es gestatten, kann er jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG i.V.m. Art. 404 ZPO/CH). 7.3   Das Beschwerdeverfahren betreffend Invalidenrente ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheiten als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. 7.4   Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte Rechtsvertreter hat am 1. Februar 2011 eine Kostennote aus unentgeltlicher Verbeiständung (d.h. nach Abzug 1/5 gemäss Art. 31 Abs. 3 HonO) in der Höhe von Fr. 4'388.-- eingereicht (act. G © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.1). Angesichts des bescheidenen, zusätzlichen Aufwandes im Zusammenhang mit der Beschwerde vom 28. Februar 2011 (IV 2011/90) sind nach Ermessen dazu Fr. 500.-- (80 %; Art. 31 Abs. 3 HonO) hinzuzurechnen. Somit entsteht dem Staat für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in beiden Verfahren ein Aufwand von Fr. 5'138.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Wie der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21. November 2012 belegt, hat er seinen Anspruch an Rechtsanwalt Erduran abgetreten. Die Entschädigung ist damit erfüllungshalber diesem auszuzahlen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Die Verfahren IV 2010/432 und IV 2011/90 werden vereinigt. 2.      Die Beschwerden vom 3. November 2010 und vom 28. Februar 2011 werden abgewiesen. 3.      Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. 4.      Der Staat zahlt für unentgeltliche Rechtsverbeiständung in beiden Verfahren zufolge Abtretung dem neuen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fr. 5'138.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.12.2012 Art. 53 Abs. 1 ATSG. Prozessuale Revision einer zugesprochenen Rente aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Strafverfahren bzw. einem im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellten Gutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2012, IV 2010/432 und IV 2010/90).

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IV 2010/432, IV 2010/90 — St.Gallen Versicherungsgericht 04.12.2012 IV 2010/432, IV 2010/90 — Swissrulings