Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/415 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.06.2020 Entscheiddatum: 03.09.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 03.09.2012 Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. September 2012, IV 2010/415). Entscheid Versicherungsgericht, 03.09.2012 Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, a. o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 3. September 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Jacober, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 29. September 2008 zum Bezug von IV-Leistungen an (IVact. 1). Er gab an, er habe in seinem Herkunftsland den Beruf eines Plattenlegers erlernt, aber sämtliche Papiere seien im Krieg verloren gegangen. Gemäss einem Auszug aus seinem individuellen Beitragskonto (IK) hatte er bei seinem letzten Arbeitgeber, der B.___, folgende Jahreseinkommen erzielt: Fr. 59'458.-- (2004), Fr. 58'402.-- (2005) und Fr. 57'141.-- (2006). Ausserdem hatte ihm die C.___ im Jahr 2005 einen Lohn von Fr. 2'093.-- und im Jahr 2006 einen solchen von Fr. 8'047.-- ausbezahlt (IV-act. 6). Die B.___ teilte am 21. November 2008 mit (IV-act. 21), sie beschäftige den Versicherten seit dem Jahr 2000. Der Monatslohn belaufe sich seit dem 1. Februar 2008 auf Fr. 4'095.-- (x13). Die beiliegenden Lohnabrechnungen zeigten, dass der Beschwerdeführer zusätzlich Schichtzulagen und Prämien bezogen hatte. Seine Arbeit hatte aus Schneiden, Bohren, Fräsen und Montieren bestanden. Dabei hatte er auch Gewichte tragen müssen, gelegentlich (insgesamt bis etwa eine halbe Stunde täglich) solche von über 25 kg. Dr. med. D.___ berichtete am 12. Februar 2009 (IV-act. 29-6), er habe den Versicherten wegen Beschwerden in der linken Schulter seit dem 1. Juni 2007 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. In einem Bericht an die Taggeldversicherung vom 20. Januar 2009 hatte er angegeben (IV-act. 28), der Versicherte leide an einem St. n. Rotatorenmanschettenläsion links (mit vollständiger Ruptur der Supraspinatus- und der Subscapularissehne m. St. nach Schulterarthroskopie links und offenem Debridement) und an einem Impingement Schulter rechts bei grosser, irreparabler Rotatorenmanschettenläsion rechts (m. St. nach arthroskopischer Acromioplastik am 24. Dezember 2008). Die Beschwerden an der linken Schulter seien auf einen am 31. Mai 2007 erlittenen Unfall zurückzuführen. Infolge der Überlastung der rechten Schulter (zur Schonung der linken Schulter) seien dort ebenfalls Schmerzen aufgetreten. Der Erfolg der Operation der rechten Schulter bleibe abzuwarten. Am 29. Mai 2009 berichtete Dr. D.___ (IV-act. 33), seit dem letzten Bericht habe sich keine Veränderung mehr ergeben. Beim Heben des Arms über Schulterhöhe bestehe eine massive Kraftminderung. Das Arbeiten sei nur noch bei reduzierter Kraft auf Tischhöhe möglich. Die frühere Arbeit sei nicht mehr zumutbar. Da der Versicherte in einem handwerklichen Beruf kaum mehr einsatzfähig sei, sollte eine Berentung ins Auge gefasst werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Am 19. Oktober 2009 erfolgte eine orthopädische RAD-Untersuchung. Im entsprechenden Bericht vom 3. November 2009 gab Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, an (IV-act. 48), er habe folgende Diagnosen gestellt: Ausgeprägte Impingementsymptomatik an der linken Schulter, Impingement an der rechten Schulter, panvertebrales Schmerzsyndrom sowie - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - beginnende Coxarthrose bds., Knick-/Senkfuss bds. rechtsbetont, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus und medikamentös behandelte arterielle Hypertonie. Er führte weiter aus, nach der operativen Revision der Ende Mai 2007 erlittenen Ruptur der Rotatorenmanschette links habe sich laut den Angaben des Versicherten keine relevante Verbesserung eingestellt. Die Schmerzen und eine deutliche Bewegungseinschränkung persistierten. An der rechten Schulter habe die arthroskopische Revision zu einer gewissen Besserung geführt. Die Schmerzen seien belastungsabhängig, die Beweglichkeit wohl eingeschränkt, der Arm aber doch recht gut brauchbar. Das Verhalten des Versicherten sei auch in den beobachteten alltäglichen Verrichtungen in sich konsistent gewesen. Die Beschwerden könnten durch die Resultate der klinischen Untersuchung sowie der bildgebenden Verfahren erklärt werden. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne die Einnahme von Zwangspositionen der Wirbelsäule und der Schultergelenke, ohne Arbeiten über der Horizontalebene, ohne repetitive Belastung des linken Schultergelenks und ohne das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sei der Versicherte zu 70% arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit könne ganztags realisiert werden. Der Versicherte bedürfe längerer und betriebsunüblicher Pausen. Die Eingliederungsberatung der IV-Stelle gab am 15. März 2010 eine berufliche Abklärung in der Valida (Bereich Holz) in Auftrag (IV-act. 64). Dabei sollte insbesondere ermittelt werden, in welchen Bereichen der Versicherte noch eingesetzt werden könnte. Die Valida hielt in ihrem Schlussbericht vom 20. Mai 2010 fest (IV-act. 71), der Versicherte sei bei der Holzwarenproduktion eingesetzt worden. Er habe aussägen, bohren, schrauben, etikettieren, schleifen, verputzen und sortieren müssen. Diese Tätigkeiten habe er stehend oder sitzend ausgeübt. Er habe nur halbtags arbeiten können, denn er sei physisch schnell an Grenzen gestossen. Das habe sich bei Arbeiten gezeigt, bei denen er die Schulter habe bewegen müssen. Er habe den linken Arm an den Körper gepresst, um die Schulter möglichst ruhig zu stellen. Beim Sortieren habe er vor allem durch die permanenten Bewegungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schmerzen in der Schulter gehabt. Er habe gutes Handgeschick gezeigt, aber mit Maschinen wie beispielsweise der Langlochbormaschine und der Bandsäge sei er nicht vertraut gewesen. Beim Benutzen der Feile, des Schleifklotzes und der Feinsäge habe sich gezeigt, dass er mit etwas Übung sehr gute Ergebnisse erzielen könnte. Beim Verputzen der Schmucktablare habe der Versicherte mit der linken Hand sehr genau und sauber arbeiten können, aber er habe schon nach kurzer Zeit Schmerzen in der linken Schulter gehabt. Da er seine Schulter kaum habe bewegen können, seien seine Einsatzmöglichkeiten stark eingeschränkt gewesen. Auch durch mehrfaches Anpassen des Arbeitsplatzes habe keine Verbesserung erzielt werden können. Durch die starke Einschränkung der Schulter sei ein produktiver Arbeitsplatz in der Wirtschaft nicht realistisch. Die Arbeitsfähigkeit betrage 25%. Die Differenz zur Beurteilung durch den RAD sei nicht nachvollziehbar. A.c Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 27. Mai 2010 (IV-act. 76), der Versicherte leide an chronischen belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der linken und der rechten Schulter sowie an rezidivierenden Kreuzschmerzen. An eine geregelte Arbeit sei nicht zu denken. Auch für leichte Arbeiten sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dr. med. G.___ vom RAD notierte am 16. Juni 2010 (IV-act. 78), auf die im Rahmen des Einsatzprogramms abgegebene Einschätzung der Leistungsfähigkeit könne auch bei fehlenden Hinweisen für eine ungenügende Arbeitsmotivation nicht allein abgestützt werden. Es könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Versicherte die volle ihm mögliche und zumutbare Leistung erbracht habe. Die Differenz zwischen der erbrachten und der objektiv möglichen und zumutbaren Leistung sei nämlich für die Projektverantwortlichen gar nicht erkennbar gewesen. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit adaptiert von 70% auszugehen. Die IV-Stelle verglich ein Valideneinkommen von Fr. 53'235.-- (13x Fr. 4'095.--) mit einem anhand des durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohns ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 39'128.-- und ermittelte so einen Invaliditätsgrad von 26,5% (IV-act. 79). Mit einem Vorbescheid vom 30. Juni 2010 kündigte sie die Abweisung des Rentengesuchs an (IV-act. 81). Der Versicherte liess am 30. August 2010 u.a. einwenden (IV-act. 85), die Arbeitsfähigkeitsschätzungen des Hausarztes (0%) und des RAD (70%) wichen so stark voneinander ab, dass eine umfassende medizinische Begutachtung erforderlich sei. Das Ergebnis der beruflichen Abklärung in der Valida spreche für die Richtigkeit der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Hausarztes, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte so dass diese nicht einfach übergangen werden könne. Das Valideneinkommen sei mit Fr. 53'235.-- korrekt ermittelt worden. Das mit einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50% erzielbare Einkommen belaufe sich aber nur auf Fr. 27'188.87. Da ein Teilzeit- und Leidensabzug von insgesamt 25% gerechtfertigt sei, resultiere ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 20'391.65. Das entspreche einem Invaliditätsgrad von 62%. Mit einer Verfügung vom 29. September 2010 wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten ab (IV-act. 91). B. B.a Der Versicherte liess am 27. Oktober 2010 Beschwerde erheben und die Einholung eines aktuellen medizinischen Gutachtens, eventualiter die Zusprache einer Dreiviertelsrente beantragen (act. G 1). Die Begründung entsprach inhaltlich weitgehend der Stellungnahme zum Vorbescheid. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte zusätzlich aus, die Notwendigkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn dürfe nicht mit der Begründung verweigert werden, ein Minderverdienst sei bereits durch die Parallelisierung berücksichtigt. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn sei nämlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass behinderte Personen ihre Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könnten. Diesem Umstand sowie dem Teilzeitnachteil sei mit einem Abzug von 25% Rechnung getragen. B.b Am 13. Dezember 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung wies sie u.a. darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Hausarztes bereits durch das Ergebnis der Abklärung in der Valida widerlegt sei. Die Suva sei davon ausgegangen, dass körperlich leichte Tätigkeiten ohne grössere Belastungen ganztags zumutbar seien. Dabei könnten körpernah Gewichte von 5 kg bis Lendenhöhe, von 2,5 kg bis Brusthöhe und von 1 kg bis Kopfhöhe gehandhabt werden. Weil dabei nur sehr geringe Belastungen entstünden, seien nicht nur die linke Schulter, sondern auch die rechte Schulter und der Rücken geschont. Deshalb sei von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 70% auszugehen. Ein sogenannter Leidensabzug sei bereits mit der Berücksichtigung eines Arbeitsfähigkeitsgrades von 70% vollständig abgegolten. Der Invaliditätsgrad betrage 26%. Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 16 ATSG ist zur Bemessung des Invaliditätsgrads das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 1.1 Das ausschlaggebende Element der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens - und damit indirekt des Invaliditätsgrads - ist in aller Regel der Grad der verbliebenen Arbeitsfähigkeit. Die vorliegenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen weichen erheblich voneinander ab. Der Hausarzt F.___ hat angegeben, der Beschwerdeführer sei auch in einer leichten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig, die Leitung der Valida hat eine Arbeitsfähigkeit am konkreten Arbeitsplatz in der Holzabteilung von 25% festgestellt und Dr. E.___ hat gestützt auf seine umfassende Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 70% angegeben. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung weist immer auch eine qualitative Komponente auf. Es kann nicht von der Art und der Schwere einer bestimmten Gesundheitsbeeinträchtigung direkt auf den einzigen massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrad geschlossen werden. Bevor eine Arbeitsfähigkeitsschätzung möglich ist, muss definiert werden, auf welche Art von Arbeitstätigkeit sie sich beziehen soll (vgl. Franz Schlauri, Erwerblich-praktische Vorgaben an eine medizinische Arbeitsunfähigkeitsschätzung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, Referate der Tagung des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse am 27. Juni 2000 in Luzern, St. Gallen 2000, S. 178 ff.). Regelmässig liefert die mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung beauftragte medizinische Fachperson auch eine Umschreibung der Qualität der Arbeit, auf die sie sich dann bei ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzung bezieht. Meist ist das einerseits die von der versicherten Person bis zum Eintritt der Behinderung ausgeübte Tätigkeit und andererseits die Arbeit, bei der die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit am besten, d.h. mit dem höchstmöglichen Arbeitsfähigkeitsgrad verwerten kann (sog. adaptierte Tätigkeit). Weist die versicherte Person eine berufliche Qualifikation auf, stellt die Umschreibung der adaptierten Tätigkeit auch die Grundlage der Wahl des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umschulungsziels dar, denn umgeschult wird i.d.R. in den Beruf, in dem die verbliebene Arbeitsfähigkeit am besten verwertet werden kann. Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, er habe in seinem Herkunftsland den Beruf des Plattenlegers erlernt, aber in der Schweiz ist er spätestens ab dem Jahr 2000 nur als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Deshalb kann er nicht als beruflich qualifiziert behandelt werden. In seinem Fall geht es darum, diejenige Art von Hilfsarbeit zu definieren, bei der die verbliebene Arbeitsfähigkeit am höchsten ausfällt. Dr. E.___ hat die ideal behinderungsadaptierte Erwerbstätigkeit folgendermassen definiert: Körperlich leicht, wechselbelastend, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Arbeit über der Horizontalebene, ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule und der Schultergelenke, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne repetitive Belastung des linken Schultergelenks. Seine Arbeitsfähigkeitsschätzung (70%) bezieht sich nur auf eine Erwerbstätigkeit, die all diesen Anforderungen vollumfänglich genügt. Das bedeutet, dass eine handwerkliche Tätigkeit zum vornherein ausscheidet, weil die dabei notwendige repetitive Anwendung von Kraft zumindest eine übermässige Belastung des linken (u.U. auch des rechten) Schultergelenks zur Folge hat. Trotzdem hat die Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin die berufliche Abklärung rein handwerklich ausgerichtet, indem sie den Beschwerdeführer in die Holzabteilung der Valida geschickt hat. Es war vorhersehbar, dass dabei eine deutlich unter der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. E.___ liegende Arbeitsleistung resultieren würde, denn die Arbeit in der Holzbearbeitung war nicht im Sinn der Vorgaben von Dr. E.___ adaptiert, auch wenn sie körperlich leicht war und stehend oder sitzend ausgeübt werden konnte. Von Tätigkeiten wie dem Schleifen mit dem Schleifklotz oder dem Feilen ist zu erwarten, dass sie die Schultergelenke übermässig belasten, weil sie repetitiv sind und einen erheblichen Krafteinsatz erfordern. Im Schlussbericht der Valida ist u.a. angegeben worden, beim Verputzen der Schmucktablare habe der Beschwerdeführer mit der linken Hand sehr genau und sauber gearbeitet, aber er habe schon nach kurzer Zeit starke Schmerzen in der Schulter gehabt. Auch das war vorhersehbar, denn es handelte sich um eine nicht behinderungsadaptierte Arbeit. Die Abklärung in der Holzabteilung der Valida hat also nur das bestätigt, was vorher schon feststand, nämlich dass eine handwerkliche Betätigung unzumutbare Belastungen nicht nur für die linke, sondern wohl auch für die rechte Schulter beinhaltet und deshalb nicht adaptiert sein kann. Dies ist die Ursache der im Verwaltungsverfahren für alle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beteiligten nicht erklärbaren Abweichung in den Arbeitsfähigkeitsschätzungen der Leitung der Valida und von Dr. E.___. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung im Schlussbericht der Valida dürfte zwar richtig sein, sie ist aber irrelevant, da sie sich auf eine nicht adaptierte Erwerbstätigkeit bezieht. Demnach ist sie nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. E.___ zu wecken. Diese Schätzung beruht auf einer umfassenden, sorgfältigen, alle Anforderungen an eine medizinische Abklärung erfüllenden Untersuchung. Wenn der Beschwerdeführer eine Hilfsarbeit ausüben würde, bei der alle von Dr. E.___ definierten Vorgaben an eine adaptierte Tätigkeit vollumfänglich erfüllt wären, wäre tatsächlich nicht einzusehen, weshalb er über den zusätzlichen, nicht betriebsüblichen Pausenbedarf hinaus arbeitsunfähig sein sollte. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Hausarztes (0%) bereits durch das Ergebnis der Abklärung in der Valida widerlegt sei, weil der Beschwerdeführer dort auch einzelne adaptierte Tätigkeiten ausgeführt habe und dabei nicht eingeschränkt gewesen sei. Als weiteres Argument gegen die Überzeugungskraft der hausärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung ist zu beachten, dass behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss dazu neigen, die oft allzu pessimistische Selbsteinschätzung/ Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung ihrer Patienten zu übernehmen. Zudem ist den behandelnden Ärzten oft nicht oder zuwenig bewusst, dass sich die Arbeitsfähigkeitsschätzung, die der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legen ist, nicht auf die letzte Stelle oder eine vergleichbare Hilfsarbeit, sondern auf eine optimal den krankheitsbedingten Einschränkungen gerecht werdende Hilfsarbeit beziehen muss. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Beschwerdeführers mindestens in einem dieser beiden Punkte fehlerhaft ist. Diese Einschätzung kann deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit richtig sein. Zusammenfassend steht somit fest, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Hilfsarbeit zu 70% arbeitsfähig ist. Die qualitativen Einschränkungen, die in einer adaptierten Tätigkeit bestehen, sind zwar insbesondere für einen Hilfsarbeiter erheblich, aber der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt weist erfahrungsgemäss Arbeitsplätze auf, an denen der Beschwerdeführer seine 70%ige Arbeitsfähigkeit verwerten könnte. Bei der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens ist deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 70% in einer entsprechend den Vorgaben von Dr. E.___ adaptierten Hilfsarbeit auszugehen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2 1.2.1 Der Beschwerdeführer hat sich am 29. September 2008 zum Bezug von IV- Leistungen angemeldet. Die Arbeitsunfähigkeit besteht seit Mai 2007. Das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ist somit am 30. April 2008 erfüllt gewesen. Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung der Art. 28 ff. IVG könnte zwar grundsätzlich ab diesem Datum eine rentenbegründende Invalidität vorliegen, aber ein allfälliger Rentenanspruch wäre erst ab dem 1. März 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG) gegeben. Für Sachverhalte wie den vorliegenden, in denen das Wartejahr zwar noch im Jahr 2007, also vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen, zu laufen begonnen hat, aber erst im Jahr 2008 erfüllt gewesen ist, und in denen die Anmeldung erst im Jahr 2008 eingereicht worden ist, sieht die (lückenfüllend gebildete) Übergangsregelung vor, dass weiterhin das alte Recht zum Rentenbeginn anwendbar bleibe (vgl. das IV- Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen). Gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b i.V.m. aArt. 48 IVG kann ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers also bereits mit dem Ablauf des Wartejahres, d.h. am 1. Mai 2008 entstanden sein. Der Einkommensvergleich hat deshalb anhand der Einkommenszahlen des Jahres 2008 zu erfolgen. 1.2.2 Die B.___ hat für das Jahr 2008 einen Lohn des Beschwerdeführers von Fr. 4'095.-- (x13) bzw. Fr. 53'235.-- angegeben. Darauf hat die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Valideneinkommens abgestellt. Das IK des Beschwerdeführers weist aber bereits ab dem Jahr 2002 einen höheren, ab 2004 sogar einen bedeutend höheren von der B.___ ausgerichteten Jahreslohn aus. Die Differenz dürfte das Resultat der zusätzlichen Ausrichtung von Schichtzulagen und Prämien gewesen sein, worauf die Auszüge aus der Lohnbuchhaltung der B.___ hindeuten. Es könnte sich aber auch um Vergütungen für geleistete Überstunden gehandelt haben. Anhand der dem Gericht vorliegenden Akten lässt sich nicht mit der erforderlichen Plausibilität ermitteln, wie hoch der Jahreslohn im Jahr 2008 gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer gesund geblieben wäre und weiterhin im bisherigen Ausmass gearbeitet, d.h. einen Anspruch auf Prämien und Zulagen begründet (oder Überstunden geleistet) hätte. Der massgebende Sachverhalt erweist sich in diesem Punkt als unzureichend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist aufgrund dieser Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als rechtswidrig zu betrachten und deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diese wird ausfindig zu machen haben, welchen Gesamtlohn der Beschwerdeführer im Jahr 2008 erzielt hätte, wenn er entsprechend den von der B.___ für das Jahr 2008 gebotenen Möglichkeiten hätte arbeiten können. Der Sachverhalt erweist sich im Zusammenhang mit der Bemessung des Valideneinkommens noch in einem weiteren Punkt als unzureichend abgeklärt. Das IK des Beschwerdeführers weist nämlich für die Jahre 2005 und 2006 beitragspflichtige Löhne aus, die von einem zweiten Arbeitgeber, der C.___, ausgerichtet worden sind. Welche Art von Arbeitsleistung der Beschwerdeführer für die C.___ erbracht hat, ist nicht bekannt. Grundsätzlich ist eine bescheidene Nebenerwerbstätigkeit, die zusätzlich zu einer vollzeitlichen Haupterwerbstätigkeit ausgeübt wird, zumutbar. Sie bildet also Teil der versicherten erwerblichen Leistungsfähigkeit. Das Einkommen aus einer solchen Nebenerwerbstätigkeit ist als zusätzliches Valideneinkommen zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb noch abzuklären haben, welche Art von Arbeitsleistung der Beschwerdeführer erbracht hat, ob er diese Arbeitsleistung weiter hätte erbringen können, wenn er gesund geblieben wäre, und ob es sich damit um einen zumutbaren Nebenverdienst gehandelt hat. Gegebenenfalls wird das 2008 im hypothetischen "Gesundheitsfall" aus der Tätigkeit für die C.___ erzielbare Einkommen also Teil des massgebenden Valideneinkommens bilden. 1.2.3 Im Rahmen eines vorläufigen, ausschliesslich der Prüfung der Anwendbarkeit des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" (vgl. U. Kieser, ATSG- Kommentar, 2. A., Vorbemerkungen N. 47) dienenden Einkommensvergleichs kann zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die vorhandenen, teilweise nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelten Informationen abgestellt werden. Auszugehen ist von dem bereits feststehenden Lohn 2008 von Fr. 4'095.-- (x13). Hinzu kommen monatliche Zulagen und Prämien von Fr. 797.-- (Durchschnitt 2006/07). Das ergibt ein mögliches Jahreseinkommen von Fr. 62'800.--. Allenfalls kommt noch ein Einkommen aus einem Nebenerwerb von (vermutlich) Fr. 8'000.- hinzu. Das ergibt ein mögliches Valideneinkommen von Fr. 70'800.--. Zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens ist praxisgemäss vom Durchschnittseinkommen der Hilfsarbeiter auszugehen. Dieses hat sich im Jahr 2008 auf Fr. 59'979.-- belaufen (vgl. den sich auf die schweizerischen Lohnstrukturerhebungen stützenden Anhang 2 zu der von der Informationsstelle AHV/ IV herausgegebenen Textausgabe 2012 des IVG). Es gibt in den Lohnstatistiken keinen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweis darauf, dass Hilfsarbeiten, die den medizinischen Vorgaben an eine für den Beschwerdeführer adaptierte Tätigkeit entsprechen, generell unterdurchschnittlich entlöhnt würden. Deshalb bildet grundsätzlich das Jahreseinkommen von Fr. 59'979.-das Ausgangseinkommen zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens. Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass indirekt behinderungsbedingte Nachteile auftreten würden. Ein potentieller Arbeitgeber würde nämlich mit der Möglichkeit rechnen, dass es beim Beschwerdeführer zu überdurchschnittlich vielen Krankheitsabsenzen käme. Ausserdem würde er dem Umstand Rechnung tragen, dass der Beschwerdeführer sowohl in quantitativer (keine Überstunden) also auch in qualitativer Hinsicht (keine Arbeit an einem anderen, nicht adaptierten Arbeitsplatz) nicht flexibel einsetzbar wäre. Ein weiterer Nachteil des Beschwerdeführers gegenüber gesunden Hilfsarbeitern würde in den Augen eines potentiellen Arbeitgebers darin liegen, dass bei der Einsatzplanung auf den erheblich über dem Betriebsüblichen liegenden Pausenbedarf Rücksicht genommen werden müsste, wobei die Pausen wohl unregelmässig über den Tag verteilt wären. Möglicherweise käme es auch zu längerfristigen Schwankungen der Arbeitsleistung. Zudem würde der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters einen deutlichen Dienstaltersnachteil aufweisen. Diese Nachteile sind als leicht überdurchschnittlich zu werten, was praxisgemäss einen Tabellenlohnabzug von 15% rechtfertigt. Bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 70% und einem Tabellenlohnabzug von 15% resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 35'688.--. Bei einem (vermuteten) Valideneinkommen (inklusive Einkommen aus Nebenerwerb) von Fr. 70'800.-- würde eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 35'112.-- resultieren. Das entspräche einem Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 50%. Bei einem (vermuteten) Valideneinkommen (ohne Einkommen aus Nebenerwerb) von Fr. 62'800.-- würde die Erwerbseinbusse Fr. 27'112.-- betragen. Dies ergäbe einen Invaliditätsgrad von 43%. 1.2.4 Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zur Anwendung gebracht werden muss, d.h. es ist vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit einer sogenannt höherwertigen Umschulung (d.h. mit einer qualifizierten Berufsausbildung) in die Lage versetzt werden kann, durch ein höheres Lohnniveau bei gleichbleibendem Arbeitsunfähigkeitsgrad (30%) ein Invalideneinkommen zu erzielen, das die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse unter 40% sinken liesse. Die Prüfung einer solchen beruflichen Eingliederung erfordert als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erstes eine sorgfältige berufsberaterische Abklärung. Sollte diese allerdings ergeben, dass eine höherwertige Umschulung ausgeschlossen oder objektiv betrachtet nicht erfolgversprechend sei, müsste dem Beschwerdeführer gestützt auf den bei der Anrechnung eines zumutbaren Invalideneinkommens aus Hilfsarbeit (und allenfalls aus einem Nebenerwerb) resultierenden Invaliditätsgrads eine Rente zugesprochen werden. 2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen und deshalb als rechtswidrig aufzuheben ist. Die Sache ist zur Vervollständigung des massgebenden Sachverhalts und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In Bezug auf die Kosten ist dieser Verfahrensausgang grundsätzlich als Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten. Allerdings ist zu beachten, dass sich ein erheblicher Teil des Vertretungsaufwands darauf bezogen hat, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu behaupten, in dem die gerichtliche Überprüfung schliesslich einen überwiegend wahrscheinlich richtig erhobenen Sachverhalt (Arbeitsfähigkeitsgrad) aufgezeigt hat, was de facto als Unterliegen zu werten ist. Zum unzureichend erhobenen Teil des massgebenden Sachverhalts, der entscheidwesentlich ist (Valideneinkommen), findet sich in der Beschwerdebegründung nichts. Nach dem auch bei der Verteilung der Verfahrenskosten anwendbaren Verursacherprinzip kann deshalb nicht der gesamte, praxisgemäss auf Fr. 3'500.-festzusetzende Verfahrensaufwand der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt werden. Die Parteientschädigung wird deshalb ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, trägt der Staat die ungedeckten Parteikosten, gemäss Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes allerdings nur im Umfang von 80%. Der Staat hat deshalb den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit insgesamt Fr. 800.-- zu entschädigen. In Bezug auf die Gerichtsgebühr (Art. 69 Abs. 1 IVG) ist davon auszugehen, dass der durch die Ausrichtung der Beschwerdebegründung auf die Arbeitsunfähigkeit entstandene Beurteilungsaufwand des Gerichts so gering gewesen ist, dass sich die Aufteilung der Gerichtsgebühr nicht rechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb für die gesamte Gebühr von Fr. 600.-- aufzukommen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zu einer Nachzahlung des vom Staat zu übernehmenden Teils der bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vertretungskosten verpflichtet werden kann, falls sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zukunft in einem erheblichen Ausmass verbessern sollten (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen; der Staat hat den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.09.2012 Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. September 2012, IV 2010/415).
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