Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/396 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.05.2020 Entscheiddatum: 28.02.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 28.02.2012 Art. 22, Art. 23 IVG, Art. 21f., Art. 21septies f. IVV. Höhe des IV-Taggelds. Als massgebendes Erwerbseinkommen gilt das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen. Vorliegend keine Taggeld- Kürzung wegen erzieltem Praktikumslohn. Abzug bei Verpflegung durch die IV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2012, IV 2010/396). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 28. Februar 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Taggeld © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich erstmals am 9. Juni 1997 wegen seiner durch die Erbkrankheit einer schweren Hämophilie B hervorgerufenen Beschwerden zum Bezug von IV- Leistungen (Umschulung und Rente) an (act. G 11.1/50.156). Auf Grund seiner Angaben, zu 50% die Rolle des Hausmanns übernommen zu haben, verneinte die IV- Stelle ein Interesse an beruflichen Massnahmen (act. G 11.1/50.47). In der Verfügung vom 22. Dezember 1997 hielt sie fest, dass er behinderungsbedingt nur halbtags einer Erwerbstätigkeit nachgehe und zur Hälfte, während der Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau, den Haushalt und die Kleinkinderbetreuung übernehme. Gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 10% wies sie das Rentengesuch ab (act. G 11.1/50.174). A.b Ab 1. September 1997 arbeitete der Versicherte bei der B.___ AG als Lagermitarbeiter mit einem Arbeitspensum von zuletzt 60%. Wegen Umstrukturierungen kündigte ihm die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. April 2008, wobei sein letzter effektiver Arbeitstag am 17. April 2008 war (act. G 4.1/11-1 bis 8). Vom 21. April bis 20. Juni 2008 war er für die C.___ AG, tätig. Aus gesundheitlichen Gründen kündigte er die Stelle jedoch selber bereits während der Probezeit (act. G 4.1/1-9, G 4.1/23-3). A.c Am 27. Juni 2008 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV- Leistungen an, da er infolge seiner Hämophilie B unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen der Gelenke leide (act. G 4.1/1). Am 29. September 2008 teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, dass auf Grund der geplanten Fussoperation mit mehrmonatiger postoperativer Phase derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Sobald der Gesundheitszustand wieder stabil sei, könne der Versicherte sich erneut für berufliche Massnahmen anmelden (act. G 4.1/25). Nach prothetischer OSG-Versorgung in der Uniklinik Balgrist vom 17. Dezember 2008 (vgl. act. G 4.1/29) war der Versicherte bis 22. März 2009 zu 100% arbeitsunfähig und ab 23. März 2009 zu 50%, letzteres im Sinn einer ganztägigen Arbeitstätigkeit bei halber Leistung (act. G 4.1/28, G 4.1/32-2). Nachdem sich der Versicherte bei der IV-Stelle hinsichtlich einer baldmöglichen Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen gemeldet hatte (act. G 4.1/26, G 4.1/32-1), sprach ihm die IV- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stelle mit Mitteilung vom 6. Mai 2009 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung zu (act. G 4.1/41). Am 2. September 2010 teilte sie ihm die Kostenübernahme einer beruflichen Abklärung für soziale Berufe vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 im D.___ mit (act. G 4.1/58-2, G 4.1/65-1). A.d Am 17. September 2010 verfügte die IV-Stelle für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2010 ein IV-Taggeld für die Eingliederungstage von Fr. 64.90 und ein solches für die Abwesenheitstage von Fr. 74.-- (act. G 68). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 8. Oktober 2010 mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügung vom 17. September 2010 sei aufzuheben und es sei ein höheres als das verfügte Taggeld auszurichten. Zur Begründung legte der Beschwerdeführer dar, dass das IV-Taggeld zusammen mit dem Praktikumslohn für ein 80%-Pensum ein bedeutend tieferes Einkommen ergebe als er durch sein früheres Arbeitspensum von 60% habe erzielen können. Die Berechnung des IV-Taggelds müsse deshalb fehlerhaft sein und sei zu überprüfen (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Validenlohn sei gestützt auf den IK-Auszug des Jahres 2008 ermittelt und an die Teuerung auf das Jahr 2009 angepasst worden. Nach der gesetzlichen Bemessungsmethode und unter Berücksichtigung des erzielten Praktikumslohns sowie eines Verpflegungsabzugs sei die Berechnung korrekt erfolgt (act. G 4). B.c Am 8. November 2011 ersuchte das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin um Zustellung der Vorakten betreffend die Verfügung vom 22. Dezember 1997 (act. G 7). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 räumte es den Parteien Frist zur Akteneinsicht und allfälligen Stellungnahme ein (act. G 12). Die Parteien haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Höhe des während der Verfügungsperiode für berufliche Massnahmen gewährten IV-Taggelds. 1.2 Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit mindestens zu 50% arbeitsunfähig ist. Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG ist für die Berechnung des Taggelds das Erwerbseinkommen massgebend, das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielt wurde. Das Kreisschreiben über die Taggelder der IV (KSTI, gültig ab 1. Januar 2012) hält dazu in Rz 3010 fest: "Musste eine versicherte Person infolge zunehmender Erkrankung ihren erlernten Beruf aufgeben und eine schlechter entlöhnte Erwerbstätigkeit aufnehmen, so ist das Taggeld auf Grund des Einkommens im erlernten Beruf zu bemessen." Aus Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ergibt sich zudem, dass bei einer versicherten Person, deren zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurückliegt, auf das Erwerbseinkommen abzustellen ist, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte. 1.3 Zur Berechnung des Taggelds von Versicherten mit regelmässigem Einkommen in Form des Monatslohns legt Art. 21 Abs. 3 lit. a IVV fest, dass eine Aufrechnung auf den Jahreslohn zu erfolgen hat und dieser durch 365 geteilt und so in ein Tageseinkommen umgerechnet wird. 1.4 Üben versicherte Personen während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, wird das Taggeld gemäss Art. 21 IVV soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das massgebende Erwerbseinkommen übersteigt. Kommt die IV während der Eingliederung zudem für Verpflegung und Unterkunft auf, so werden bei Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnten, vom Taggeld 10% des Taggelds, höchstens aber Fr. 10.-abgezogen (Art. 21 Abs. 1 IVV). Gemäss Rz. 3069 KSTI ist die Kürzung der Entschädigung für die Verpflegung anhand der nicht gekürzten Grundentschädigung zu berechnen. Wird das Taggeld ausserdem infolge einer Einkommenserzielung gekürzt, erfolgt der Verpflegungsabzug nach dieser Kürzung (Art. 21 Abs. 2 IVV). bis septies octies octies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1 Der Beschwerdeführer leidet seit Geburt unter einer schweren Hämophilie B. Wie den Akten zu entnehmen ist, absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Bäcker-Konditor (act. G 4.1/14-2), musste diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen jedoch bereits nach eineinhalb Jahren wieder aufgeben (vgl. act. G 4.1/21-1). Er habe zu lange am gleichen Ort stehen und zu grosse Lasten heben und tragen müssen (vgl. G 11.1/50-25 S. 2). Von November 1991 bis Ende September 1995 arbeitete der Beschwerdeführer vollzeitlich als Lagerist bei der Sieber E.___ AG (act. G 11.1/50-29). Im Anschluss machte er bis Dezember 1996 mit seiner Ehefrau eine Weltreise. Nach seiner Rückkehr und einer Phase der Arbeitslosigkeit trat er per 1. September 1997 eine Stelle als Lagermitarbeiter bei der B.___ an, wo er gemäss eigenen Angaben zuerst 40%, dann 50% und zuletzt, weil die Arbeitgeberin es verlangt habe, 60% arbeitete (act. G 11.1/50-25 S. 2, G 4.1/11-2, G 4.1/23-2). 2.2 Laut dem Hausarztbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 1. September 1997 litt der Beschwerdeführer unter einer schweren Hämophilie B, rezidivierenden Gelenkblutungen mit Gonarthrose links, Gelenkblutungen in beiden oberen Sprunggelenken sowie einem Streckdefizit beider Ellbogengelenke (act. G 11.1/50-91). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Haushaltsabklärung vom 8. Oktober 1997 traten zudem belastungsabhängige Kniebeschwerden und Schwellungen auf. In seltenen Fällen habe er durch Blutungen im linken Kniegelenk Ruheschmerzen in der Nacht. Die Substitutionstherapie mit Blutpräparaten nehme er selber vor (act. G 11.1/50-25). In der IV-Anmeldung vom 9. Juni 1997 gab er schliesslich eine Verbesserung des Zustands seiner Gelenke während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit, als er sich zu Hause um den Haushalt gekümmert habe, an. Ausserdem habe auch der Verbrauch an Blutpräparaten und Medikamenten während dieser Zeit abgenommen (act. G 11.1/50-156 S. 6). Die Beschwerdegegnerin anerkannte schliesslich in der Verfügung vom 22. Dezember 1997, dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt nur halbtags einer Erwerbstätigkeit nachgehe und daneben - wie seine Ehefrau - zur Hälfte den Haushalt führe und die Kleinkinderbetreuung übernehme (act. G 11.1/50-174). Nach einer internen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. November 1997 hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Berufstätigkeit als Bankangestellte nach der Geburt der ersten Tochter normalerweise aufgegeben. Da der Beschwerdeführer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedoch behinderungsbedingt nur halbtags einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, blieb sie weiterhin im Halbtagespensum erwerbstätig (act. G 11.1/50-25 S. 11). Auf Grund der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, dem beruflichen Entwicklungsweg sowie den gesamten Akten wird klar ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ein Vollzeitpensum aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich war. Unter diesen Umständen kann beim Einkommen, welches der Beschwerdeführer bei der B.___ oder der C.___ in einem Teilzeitpensum erzielte, nicht mehr von "ohne gesundheitliche Einschränkung erzieltem Erwerbseinkommen" im Sinn von Art. 23 Abs. 1 IVG ausgegangen werden. Folglich ist als zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzieltes Erwerbseinkommen (vgl. Art. 23 Abs. 1 IVG) dasjenige im Beruf als Bäcker-Konditor zu bezeichnen. Nachdem die in diesem Beruf zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das er durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte (vgl. Art. 21 Abs. 3 IVV). 2.3 Für die Taggeldberechnung ist somit vom Durchschnittslohn der Männer im Sektor 2 Produktion "Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken" mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bundesamts für Statistik, welcher monatlich Fr. 5'644.-- betrug, auszugehen. Der hieraus errechnete Jahreslohn von Fr. 67'728.-- (Fr. 5'644.-- x 12) basiert auf 40 Wochenstunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche branchenspezifische Arbeitszeit 2008, d.h. auf 42.1 Stunden aufzurechnen (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen), woraus sich ein Betrag von Fr. 71'284.-- ergibt. Für das Jahr 2010 resultiert unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklungen von 1.5% (2009) und 1.1% (2010) ein Jahreseinkommen von Fr. 73'149.-- (BFS, Lohnentwicklung 2010, Tabelle T1.05). 2.4 Der so ermittelte Jahresverdienst entspricht einem Erwerbseinkommen vor der Eingliederung von aufgerundet Fr. 201.-- pro Tag. Die Grundentschädigung von 80% dieses zuletzt erzielten Erwerbseinkommens beträgt folglich Fr. 160.80. Sie dient als Basis für das IV-Taggeld. 2.5 Da der Beschwerdeführer während der beruflichen Massnahmen einen Praktikumslohn von Fr. 1'200.-- pro Monat bzw. Fr. 40.-- pro Tag (Fr. 1'200.-- ÷ 30 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tage) erzielte, ist zu prüfen, ob die Grundentschädigung einer Kürzung unterliegt. Diese berechnet sich ausgehend von der Summe aus Grundentschädigung und Praktikumslohn (Fr. 160.80 + Fr. 40.-- = Fr. 200.80). Der so ermittelte ungekürzte Betrag unterschreitet das massgebende tägliche Erwerbseinkommen vor der Eingliederung (Fr. 201.--) um Fr. 0.20. Demzufolge unterliegt die Grundentschädigung von Fr. 160.80 keiner Kürzung. Der Beschwerdeführer hat für Abwesenheitstage einen Taggeldanspruch von Fr. 160.80. Mit diesem erzielt er zusammen mit dem Einkommen während der Eingliederung von Fr. 40.-- insgesamt den Betrag von Fr. 200.80. Da die IV vorliegend während der Eingliederungstage für die Verpflegung des Beschwerdeführers aufkommt, erfolgt an diesen Tagen ein Abzug von der Grundentschädigung in Höhe von 10% bzw. auf Grund der maximalen Beschränkung nach Art. 21 Abs. 1 IVV von Fr. 10.--. Damit resultiert für die Eingliederungstage ein IV-Taggeld in Höhe von Fr. 150.80. Eingliederungstage Abwesenheitstage Grundentschädigung Fr. 160.80 Fr. 160.80 - Kürzung wegen Praktikumslohn 0 0 - Verpflegungsabzug -Fr. 10.-- 0 IV-Taggeld pro Tag octies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 150.80 Fr. 160.80 3. Weder in den Lohnabrechnungen der B.___ noch in derjenigen der C.___ sind zu Gunsten des Beschwerdeführers Kinderzulagen aufgeführt. Da seine Ehefrau gemäss eigenen Angaben erwerbstätig sei (act. G 4.1/23-2), ist davon auszugehen, dass sie für die beiden Töchter (Jahrgang 1997 und 1998; vgl. act. G 4.1/1-2) Kinderzulagen erhält. Demzufolge besteht gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG kein Anspruch auf Kindergeld. 4. 4.1 Auf Grund dieser Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2010 während der Eingliederungstage Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 150.80 und während der Abwesenheitstage auf ein Taggeld von Fr. 160.80. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. September 2010 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 während der Eingliederungstage ein Taggeld von Fr. 150.80 und während der Abwesenheitstage ein Taggeld von Fr. 160.80 zugesprochen. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sache wird zur Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.02.2012 Art. 22, Art. 23 IVG, Art. 21f., Art. 21septies f. IVV. Höhe des IV-Taggelds. Als massgebendes Erwerbseinkommen gilt das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen. Vorliegend keine Taggeld-Kürzung wegen erzieltem Praktikumslohn. Abzug bei Verpflegung durch die IV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2012, IV 2010/396).
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