Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/180 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.06.2020 Entscheiddatum: 06.05.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 06.05.2011 Art. 8, 17 und 18 IVG: Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Umschulung und Arbeitsvermittlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2011, IV 2010/180). Entscheid Versicherungsgericht, 06.05.2011 Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 6. Mai 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a Im Februar 1983 wurde A.___ bei der IV zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet (IV-act. 2). Aufgrund eines elektiven Mutismus (IV-act. 6) wurden ihr Sonderschulmassnahmen und medizinische Massnahmen (Psychotherapie) zugesprochen (IV-act. 18 und 25). A.b Die Versicherte meldete sich im Oktober 1998 erneut zum Bezug von IV- Leistungen (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung) an. Sie habe im August 1996 die Bäcker- und Konditorlehre abgeschlossen und sei anschliessend noch bis Juli 1997 als Bäcker-/Konditorin tätig gewesen. Seit ca. 1995 (immer stärker werdend) leide sie an Bäckerasthma (IV-act. 37). Nachdem verschiedene Abklärungsmassnahmen erfolglos waren, wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2001 der Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen abgewiesen, da die Versicherte durch ihre Anstellung bei der B.___ rentenausschliessend eingegliedert sei (IV-act. 76). A.c Im Juni 2007 meldete sich die Versicherte wieder bei der IV-Stelle und beantragte berufliche Massnahmen (Umschulung). Seit 1997 leide sie an Mehlstaubasthma (IV-act. 78). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Wil, diagnostizierte im Gutachten vom 27. Oktober 2007 eine spezifische Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen (ICD-10: F60.8) und einen Status nach selektivem (elektivem) Mutismus in der Kindheit (ICD-10: F94.0). Für die Tätigkeit als Bäcker-/Konditorin bestehe aufgrund des Mehlstaubasthmas eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In jeder adaptierten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50%. Ob die Versicherte die verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 50% in der freien Wirtschaft auf Dauer umsetzen könne und dies einem Arbeitgeber zumutbar sei, werde aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre in Zweifel gezogen (IVact. 99). Berufliche Massnahmen zur Eingliederung der Versicherten in eine adaptierte Tätigkeit in freier Wirtschaft seien angezeigt und sinnvoll. Dabei sei zu beachten, dass die Versicherte weitgehend selbständig und unabhängig von weiteren Mitarbeitenden arbeiten könne, ohne dass sie mit Kunden in Kontakt zu treten habe. Zusätzlich limitierend für eine Ausbildung mit Berufsschule könnten sich die beschränkte Lernfähigkeit und die lange Schulabstinenz auswirken. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Mit Vorbescheid vom 4. November 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen abzuweisen. Die Eingliederungsberaterin habe der Versicherten mehrere Stelleninserate zugestellt. Trotz mehrfacher Aufforderung sei kein Feedback eingegangen, weshalb nicht bekannt sei, ob die Versicherte inzwischen eine Arbeitsstelle gefunden habe. Unter diesen Umständen seien weitere Arbeitsvermittlungsbemühungen durch die IV nicht angezeigt. Berufliche Massnahmen im Rahmen einer Umschulung seien unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen nicht angezeigt. Mittels einer Umschulung könne die aktuelle Erwerbsfähigkeit nicht rententangierend verbessert werden (IV-act. 123). Gegen den Vorbescheid liess die Versicherte am 25. November 2009 Einwand erheben (IV-act. 127). A.e Mit Verfügung vom 9. April 2010 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten entsprechend dem Vorbescheid, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (IV-act. 135). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30. April 2010 mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügung vom 9. April 2010 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren. Sie habe sich immer wieder um verschiedene Arbeitsstellen bemüht, um nach kurzer Zeit festzustellen, dass sie dazu nicht geeignet gewesen sei. Es habe leider nie eine genaue Abklärung stattgefunden, welche Umschulung oder Massnahmen nötig wären. Es bestehe ein psychisches Handicap, mit welchem die Beschwerdeführerin viel zu lange allein gelassen worden sei (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 23. Juli/11. August 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. deren Abweisung. Aus der Beschwerde gehe nicht hervor, ob weiterhin Arbeitsvermittlung, eine Umschulung oder etwas ganz anderes verlangt werde. Voraussetzung der Arbeitsvermittlung sei immer der Wille, die erklärte Bereitschaft und das entsprechende Verhalten der versicherten Person, arbeiten zu wollen. Die Beschwerdeführerin habe den fehlenden Eingliederungswillen damit kundgetan, dass sie sich nicht mehr bei der Eingliederungsberaterin gemeldet habe. Die Beschwerdeführerin habe verlauten lassen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass sie beabsichtige Sozialbegleiterin zu werden. Ein Anspruch auf diese Umschulung bestehe jedoch nicht, da diese Tätigkeit nicht dem von Dr. C.___ im Gutachten vom 27. Oktober 2007 festgelegten Anforderungsprofil entspreche. Das der Beschwerdeführerin noch zumutbare Tätigkeitsfeld bestehe in einfachen Tätigkeiten, die keiner Umschulung bedürften. Sobald sie eine zumutbare Stelle gefunden habe, könne sie einen Einarbeitungszuschuss beantragen (act. G 8). B.c In der Replik vom 16. Dezember 2010 beantragt Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, Procap, Olten, im Namen der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2010 und die Rückweisung der Angelegenheit zur Prüfung von beruflichen Massnahmen an die Vorinstanz, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Bezüglich der theoretischen Restarbeitsfähigkeit bleibe offen, ob die Vorbehalte betreffend Zumutbarkeit für einen Arbeitgeber zutreffen würden oder nicht. Dies könne allerdings erst nach einer entsprechenden Probephase bestätigt oder abgelehnt werden. Somit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Ob es sich hierbei um eine Umschulung handle, sei mindestens fraglich. Die Beschwerdeführerin habe bereits während der Bäckerlehre ein Bäckerasthma entwickelt und somit die Lehre nach Eintritt des Gesundheitsschadens abgeschlossen. Somit wäre eine berufliche Massnahme nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Form einer Umschulung, sondern in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zuzusprechen. Trotz erheblichen Problemen bei den Eingliederungsversuchen hätten sich verwertbare Fähigkeiten (z.B. gestalterische Fähigkeiten) gezeigt, mit welchen eine berufliche Ausbildung angegangen werden könnte. Die Beschwerdegegnerin habe sich allerdings schon früh auf Arbeitsvermittlung mit Stellenzuweisung begrenzt und nicht mehr berufliche Massnahmen in Form von Umschulung oder erstmalige berufliche Ausbildung geprüft. Trotz 50%iger Restarbeitsfähigkeit habe die Beschwerdegegnerin die beruflichen Eingliederungsbemühungen nie auf eine Teilzeitstelle oder eine Stelle mit leistungsreduzierten Beschäftigungsmöglichkeiten ausgerichtet. Auch die Ausrichtung einer Teilrente sei von der Beschwerdegegnerin nie geprüft worden. Die Annahme der Beschwerdegegnerin in ihrem Schlussbericht vom 7. August 2009, wonach die Beschwerdeführerin selbst in der Lage wäre, eine geeignete Stelle zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte finden, sei angesichts der aktenkundigen gesundheitlichen Situation und der grossen Schwierigkeiten geradezu absurd (act. G 16). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet (act. G 18). Erwägungen: 1. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. In der Beschwerde vom 30. April 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich immer um verschiedene Arbeitsstellen bemüht habe. Ausserdem habe leider nie eine genaue Abklärung stattgefunden, welche Umschulung oder welche Massnahmen nötig wären. Daraus lässt sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung und eine Umschulung, beantragt. In der Replik vom 16. Dezember 2010 führte die Beschwerdeführerin konkret aus, dass die Streitsache zur Prüfung von beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Zu prüfen gilt es somit im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen abgelehnt hat. Insofern die Beschwerdeführerin in der Replik die Ausrichtung einer Rente beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden, da die Rentenfrage nicht Bestandteil der angefochtenen Verfügung und somit nicht Anfechtungsgegenstand ist. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch in der angefochtenen Verfügung explizit eine separate Verfügung betreffend Rente in Aussicht gestellt. 2. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art: Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung sowie Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen best-möglichen Vorkehren (BGE 110 V 102 E. 2). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 E. 2a mit Hinweisen). 2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gelten als Umschulung unter anderem Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 2.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Replik vom 16. Dezember 2010 geltend, dass ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung bestehe, da sie die Bäcker- und Konditorlehre nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Bäckerasthma) abgeschlossen habe. Bei der Abgrenzung zwischen dem Anspruch auf Umschulung oder auf eine erstmalige berufliche Ausbildung ist entscheidend, ob die versicherte Person vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits tatsächlich erwerbstätig gewesen war oder nicht. Dabei fällt nur eine ökonomisch erhebliche Erwerbstätigkeit in Betracht. Ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen Umschulungsanspruch liegt vor, wenn die versicherte Person während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (U. Meyer, Rechtsprechung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, S. 192 f.). Im Anschluss an die abgeschlossene Bäcker- und Konditorlehre arbeitete die Beschwerdeführerin vom 15. August 1996 bis 19. Juli 1997 in einer Bäckerei/ Konditorei, wobei sie ein Einkommen von insgesamt Fr. 35'380.-- erzielte (IV-act. 38); es gab auch keine krankheitsbedingten Absenzen. Überhaupt scheint die Mehlstauballergie nur rudimentär abgeklärt (vgl. IV-act. 66-3). Insgesamt erscheint es damit gerechtfertigt, einen Anspruch auf Umschulung und nicht auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zu prüfen. 3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin im Juni 2007 erneut berufliche Massnahmen (Umschulung) beantragte, veranlasste der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung (Erstgutachten vom 16. Juli 2000; IV-act. 66) bei Dr. C.___ (IV-act. 88). Im entsprechenden Bericht vom 27. Oktober 2007 führte dieser aus, dass er berufliche Massnahmen zur Eingliederung der Beschwerdeführerin in eine adaptierte Tätigkeit in freier Wirtschaft für angezeigt und sinnvoll erachte. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien unter Einbezug des sozialen Umfeldes (Mitarbeitende, Vorgesetzte) beratend und stützend-aufklärend zu sehen. Weitergehende Eingliederungsmassnahmen im Sinn einer beruflichen Ausbildung (Umschulung) seien in gleicher Weise zu befürworten. Die Möglichkeit z.B. eine Ausbildung als Schriftenmalerin müsste durch die IV-Beratung objektiviert und abgeklärt werden. Dabei sei darauf zu achten, dass die Beschwerdeführerin weitgehend selbständig und unabhängig von weiteren Mitarbeitenden arbeiten könne, ohne dass sie mit Kunden in Kontakt zu treten habe (IV-act. 99). Auf Vorschlag des RAD veranlasste die IV-Stelle in der Folge lediglich eine Eingliederungsberatung, nicht aber eine Berufsberatung (IV-act. 100 und 101). Dem Schlussbericht der Eingliederungsberatung vom 28. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass gemäss Stellungnahme des RAD eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50% ausgewiesen und eine Umschulung nicht erfolgsversprechend sei (IV-act. 105). In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass eine Umschulung unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht angezeigt sei. Mittels einer Umschulung könne die aktuelle Erwerbsfähigkeit nicht rententangierend verbessert werden. Letzteres ist von vornherein nicht ausschlaggebend. Das Gesetz verlangt nur, dass mit einer Umschulung die Erwerbstätigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (U. Meyer, a.a.O., S. 201). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Aufgrund dieser Aktenlage ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung nicht hinreichend abgeklärt hat. Unbestrittenermassen kann die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit (Bäcker-/Konditorin) gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben, wodurch sich ein Bedarf für eine Umschulung ableiten lässt. Dr. C.___ hat sich im Gutachten vom 27. Oktober 2007 dann auch eindeutig und nachvollziehbar für die Notwendigkeit von beruflichen Massnahmen (u.a. Umschulung) ausgesprochen. Die im Beratungsprotokoll vom 13. Dezember 2007 integrierte Stellungnahme des RAD, wonach eine Umschulung nicht erfolgsversprechend sei, berücksichtigt einzig jene Aspekte im Gutachten, die Zweifel an einer erfolgreichen Eingliederung wecken, lässt aber ausser Acht, dass der Gutachter berufliche Massnahmen ausdrücklich befürwortete. Die Stellungnahme erscheint von daher unzureichend begründet (IV-act. 104). Zudem führte der RAD in der Stellungnahme vom 31. Oktober 2007 selber aus, dass die bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin und das Berufsfeld nicht optimal leidensadaptiert gewesen sein dürften (IV-act. 100). Die Verneinung der Erfolgschancen einer Umschulung aufgrund der Resultate der bisherigen Tätigkeiten ist daher nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin selbst die nicht optimal angepassten Tätigkeiten über mehrere Jahre in einem 100% Pensum ausgeführt hat. Auch die Eingliederungsversuche anlässlich der erstmaligen Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen erfolgten nicht unter optimal angepassten Bedingungen, da sie vor der ersten medizinischen Abklärung bei Dr. C.___ (Gutachten vom 16. Juli 2000) durchgeführt wurden. Auf die damaligen Eingliederungsversuche kann somit nicht mehr abgestützt werden. Die Verwertung der 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist somit offensichtlich nicht von vornherein auszuschliessen. Die Beschwerdegegnerin hat daher weitere Abklärungen dahingehend vorzunehmen, welche beruflichen Massnahmen der Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen möglich wären. Ob durch eine Umschulung die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wesentlich verbessert werden kann, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bestimmen, da zuerst konkrete Umschulungsmöglichkeiten zu prüfen sind. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat die Arbeitsvermittlung mit der Begründung eingestellt, dass sich die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht bei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Eingliederungsberaterin gemeldet und ihr nicht mitgeteilt habe, ob sie sich auf die zugestellten Stelleninserate beworben habe. In den vorliegenden Akten befindet sich diesbezüglich ein Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberaterin. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beraterin der Beschwerdeführerin mehrere Stelleninserate zustellte und sie gleichzeitig aufforderte, die entsprechenden Bewerbungsschreiben einzureichen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb ihr die Beschwerdegegnerin die subjektive Eingliederungsfähigkeit aberkannte und die Arbeitsvermittlung abschloss. Der Abbruch der Arbeitsvermittlung erscheint aufgrund der vorliegenden Akten als unverhältnismässig. Zu Recht machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die erhaltenen Stelleninserate zum Teil nicht ihrem Anforderungsprofil entsprachen. Konkret gilt es diesbezüglich zu bemängeln, dass die Inserate hinsichtlich des Beschäftigungsgrads (IV-act. 128/3, 5 und 6), der körperlichen Voraussetzungen (kräftige Mitarbeitende, IV-act. 128/2) oder bezüglich des Arbeitsorts (Basel, IV-act. 128/5) unpassend waren. Zudem wäre die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkung (Persönlichkeitsstörung mit Beziehungsschwierigkeit und Kommunikationsblockaden) gerade auf fachkompetente Unterstützung bei der Arbeitssuche angewiesen. Sodann belegt die Beschwerdeführerin mit den übrigen eingereichten Bewerbungsschreiben ihren Eingliederungswillen (IV-act. 128/9 und 10). Da die Beschwerdeführerin die übrigen Voraussetzungen für die Arbeitsvermittlung erfüllt, ist ihr Anspruch weiterhin zu bejahen. Diesbezüglich gilt es an dieser Stelle anzufügen, dass es der Beschwerdeführerin ohnehin freistehen würde, nach Aberkennung der subjektiven Eingliederungsbereitschaft erneut berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu beantragen, und dass der Eingliederungswille dann neu zu prüfen – und bei entsprechender Mitwirkung auch zu bejahen – wäre. 3.5 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Umschulung abzuklären und anschliessend darüber zu entscheiden hat. Daneben besteht weiterhin ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2010 gutzuheissen und die Sache zur Abklärung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Anspruchs auf eine Umschulung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung ist zu bejahen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist. Angemessen ist vorliegend ein Betrag von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. April 2010 aufgehoben und die Sache zur Abklärung des Anspruchs auf eine Umschulung und zur Arbeitsvermittlung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.05.2011 Art. 8, 17 und 18 IVG: Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Umschulung und Arbeitsvermittlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2011, IV 2010/180).
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