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St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2012 IV 2010/157

11 juin 2012·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,548 mots·~13 min·3

Résumé

Art. 16 ATSG. Bemessungsgrundlagen des Einkommensvergleichs, Soziallohnanteil (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2012, IV 2010/157).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/157 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.06.2020 Entscheiddatum: 11.06.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 11.06.2012 Art. 16 ATSG. Bemessungsgrundlagen des Einkommensvergleichs, Soziallohnanteil (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2012, IV 2010/157). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Sibylle Betschart Entscheid vom 11. Juni 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber Hofer, c/o procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.     A.a A.___, meldete sich am 12. Januar 2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1-1 ff.). Die Anmeldung erfolgte aufgrund eines am 1. Juli 2008 erlittenen akuten Kollaps mit anfallartigem Tremor im Rahmen eines psychischen Erschöpfungszustandes bei Burnout-Symptomatik und reaktiver Depression sowie anschliessendem stationären Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Gais vom 29. September 2008 bis 25. Oktober 2008 (Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 6. Oktober 2008 und 12. Dezember 2008; nicht nummerierte Fremdakten G 6.2). A.b In einem internen Protokoll vom 16. Januar 2009 führte Dr. med. C.___vom IVinternen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nach einem gleichentags stattgefundenen Gespräch mit dem behandelnden Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, aktuell bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich sei in einer adaptierten Tätigkeit mit weniger Zeitdruck und Arbeitsanfall wie bisher eine volle Arbeitsfähigkeit durchaus denkbar (IV-act. 5-1 f.). A.c Am 5. Februar 2009 erstattete die Firma E.___, einen Arbeitgeberbericht (IV-act. 15-1 ff.). Der Versicherte sei seit dem 2. Juli 1990 als Mitarbeiter im Betrieb tätig. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe er bis 31. Dezember 2007 die Position Leiter Gebäudedienste bekleidet. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens sei der Versicherte ab 1. Januar 2008 als Stellvertreter Leiter Gebäudedienst tätig. Der Bruttolohn seit 1. Januar 2008 betrage Fr. 6'700.-- pro Monat (IV-act. 15-3). A.d Im Schlussbericht über die berufliche Eingliederung vom 9. September 2009 (IVact. 28-1) führte der Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle im Wesentlichen aus, der Versicherte sei mit 50 % an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit angekommen und im Betrieb in einer optimal angepassten neuen Tätigkeit eingegliedert. Daher empfehle man den Abschluss der Arbeitsvermittlung und die Rentenprüfung. Das Invalideneinkommen betrage Fr. 43'550.-- (Fr. 87'100.-- x 0.5). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Mit Vorbescheid vom 17. September 2009 wurde dem Versicherten eine Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen in Aussicht gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versicherte arbeite seit 1. August 2009 in einer entlastenden adaptierten Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin; eine Steigerung sei aufgrund der Stelle sowie seiner subjektiven Einschätzung nicht möglich. Der Versicherte sei somit angemessen eingegliedert (IV-act. 30-1 f.). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 31-1 f.). A.f   Am 27. November 2009 erstattete der behandelnde Arzt Dr. A.___ einen Arztbericht. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, einen chronischen Erschöpfungszustand, funktionelle Beschwerden, zur Zeit rezidivierende Thoraxschmerzen sowie einen Tinnitus und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vier Stunden täglich) in der bisherigen Tätigkeit. Während dieser vier Stunden pro Tag könne die volle Arbeitsleistung erbracht werden (IV-act. 35-3 ff.). A.g Am 6. Dezember 2009 erstattete der Psychiater Dr. D.___ einen Arztbericht. Er diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, narzisstischen und zwanghaften Zügen, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie eine dissoziative Störung, gemischt, und attestierte eine langfristig reduzierte Arbeitsfähigkeit, bestenfalls mit Stabilisierung auf dem heutigen Niveau im Umfang von 50 % (IV-act. 36-1 ff.). A.h Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. September 2009 in Aussicht. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit könne nach einer weiteren Modifikation des Arbeitsplatzes als optimal adaptiert betrachtet werden. Dem Versicherten sei es zumutbar, ein Pensum von 50 % (mit voller Leistung) auszuüben (IV-act. 42-1 ff.). A.i   Mit Verfügung vom 5. März 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2010 eine halbe Rente plus eine Kinderrente zu (IV-act. 50-1 f.). Mit Verfügung vom 22. April 2010 sprach sie ihm eine halbe Rente plus eine Kinderrente von 1. September 2009 bis 31. März 2010 zu (act. G 3.1). B.     © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diese Verfügungen richtet sich die Beschwerde vom 19./28. April 2010. Der Beschwerdeführer beantragt darin deren Aufhebung, die Zusprache mindestens einer Dreiviertelsrente (inkl. Kinderrente) und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf Angaben im Anmeldeformular und Fragebogen für Arbeitgebende gestützt. Dabei sei lediglich der Grundmonatslohn berücksichtigt und die ausbezahlte Sonderprämie sowie das Beteiligungszertifikat unberücksichtigt geblieben. Eine Nachfrage beim Arbeitgeber habe ergeben, dass er als Leiter Gebäudedienst im Jahr 2008 bei einem Vollpensum einen Lohn von Fr. 110'457.-- erwirtschaftet habe. Darauf sei abzustellen. Ebenfalls sei das Invalideneinkommen zu korrigieren: Die Arbeitgeberin habe darauf verzichtet, das Grundgehalt seiner neuen Funktion anzupassen und weiterhin das Grundgehalt von Fr. 6'700.-- monatlich (bei einem 100 %-Pensum) ausgerichtet. Der effektiv ausbezahlte Lohn betrage Fr. 46'685.-- (pro 2010). Unter Abzug der gewährten Soziallohnkomponente in der Höhe von jährlich Fr. 9'341.-- betrage das Invalideneinkommen Fr. 37'344.--. Daraus ergebe sich ein IV-Grad von über 60 %, weshalb er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen Folgendes aus: Im Fragebogen für Arbeitgebende habe diese am 5. Februar 2009 angegeben, dass der Beschwerdeführer als stellvertretender Leiter Gebäudedienst Fr. 6'700.-- pro Monat und somit Fr. 87'100.-- pro Jahr seit dem 1. Januar 2008 verdiene. Ein Blick auf den Auszug des Individuellen Kontos (IK) zeige, dass der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren vor dem internen Jobwechsel bzw. als Leiter Gebäudedienst durchschnittlich Fr. 85'017.60 verdient habe. Die Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende würden ziemlich genau dem Durchschnittsverdienst der letzten Jahre entsprechen. Auf diese Zahlen sei abzustellen, und es sei bei den Vergleichseinkommen von einem gleich hohen (Validen)Verdienst auszugehen. Zum Invalideneinkommen sei Folgendes auszuführen: Die Arbeitgeberin habe im Fragebogen explizit zum Ausdruck gebracht, dass der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche. Darauf sei sie zu behaften. Dem Bestätigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 12. April 2010 könne kein Gewicht beigemessen werden. Es sei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vielmehr als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten. Zudem spreche auch der im Jahre 2010 ausbezahlte Lohn von Fr. 46'685.-- gegen die Annahme eines Soziallohnes. Dieser entspreche rund der Hälfte des früheren Lohnes. Dies scheine angemessen zu sein, zumal der Beschwerdeführer in etwa die gleiche Tätigkeit wie früher ausübe (bis 2007: Leiter Gebäudedienste, ab 2008: stellvertretender Leiter Gebäudedienste). Inhaltlich dürfte sich am Jobprofil nicht allzu viel geändert haben (act. G 6). B.c In der Replik vom 21. Juli 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er führt im Wesentlichen aus, auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 12. April 2010 könne abgestellt werden. Der Arbeitgeber habe im gleichen Schreiben zudem bestätigt, dass die Gewinnbeteiligung nur darum wegfalle, weil er nicht mehr eine "Leiter- Funktion" ausübe. Er würde somit ein Bruttogehalt von Fr. 110'457.-- erzielen können. Im Weiteren frage das Formular der IV zu wenig klar, ob ein Soziallohn ausgerichtet würde. Der Grund für den vergleichsweise hohen Soziallohn sei darin zu suchen, dass er bereits früher in dieser Unternehmung beschäftigt gewesen sei und man kulanterweise darauf verzichtet habe, den Lohn der Position anzupassen. Lediglich eine Reduktion aufgrund des 50%-Pensums sei vorgenommen worden. Er habe nun entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin - keine Leitungs- oder Führungsfunktion mehr, sondern eine untergeordnete, ausführende Funktion. Es sei vollumfänglich auf die Angaben der Arbeitgeberin abzustellen und von einem Invalideneinkommen von Fr. 37'344.-- (2010) für die Stelle als Mitarbeiter im Qualitätswesen auszugehen (act. G 10). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 12). Erwägungen: 1.      1.1   Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2   Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden; sie können aber auch nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt werden (AHI 1998 S. 119). 1.3   Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente zu Recht abgelehnt hat. 2.      2.1   Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist der Invaliditätsgrad zu ermitteln. Aufgrund der in den Akten liegenden Arztberichte und der Stellungnahme des RAD vom 21. Dezember 2009 (IV-act. 37-2) kann unbestritten davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit zu höchstens 50 % zumutbar ist bzw. dass er mit seiner momentanen Tätigkeit, die er zu 50 % ausübt, seine Restarbeitsfähigkeit ausschöpft. 2.2   Umstritten ist jedoch der Einkommensvergleich zur Berechnung des Invaliditätsgrads. Rechtsprechungsgemäss ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S. K. vom 23. März 2009, 8C_515/2008). Es rechtfertigt sich daher vom Jahr 2007 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auszugehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist jedoch grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, nämlich 2009, abzustellen (BGE 129 V 222). Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2007 gemäss Jahreslohnartenliste 2007 seines Arbeitgebers ein Einkommen von insgesamt Fr. 106'392.-- (IV-act. 15-10). Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Monatslöhnen inkl. 13. Monatslohn von insgesamt Fr. 84'500.--, einer Sonderprämie von Fr. 2'000.--, einem Beteiligungszertifikat von Fr. 12'700.--, einer Prämie Personenfaktor von Fr. 18.-- sowie einer variablen Prämie manuel und automatisch von insgesamt Fr. 7'174.05. Es ist somit von einem Valideneinkommen 2007 in der Höhe von Fr. 106'392.05 auszugehen. Das Valideneinkommen im Jahr 2009 inklusiv Teuerung und Reallohnerhöhung beläuft sich nach dem Gesagten auf Fr. 111'017.80 (Valideneinkommen 2007 Fr. 106'392.05, Nominallohnindex Männer 2007: 2047/2009: 2136). 2.3   Als Einkommen, das die versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen zumutbarerweise noch zu realisieren vermag (Invalideneinkommen), ist zu berücksichtigen, was durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Marktlage erzielt werden könnte (vgl. dazu BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen). Der von einer invaliden versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst bildet, für sich alleine betrachtet, grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 f., je mit Hinweisen; Urteil G. vom 2. Mai 2006, I 230/05, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 mit Hinweisen; Entscheid I 106/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. August 2005). Es ist zudem zu bedenken, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran haben können, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zur versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (RKUV 1996 Nr. U 240 S. 95). Der Beschwerdeführer war vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2009 noch als stellvertretender Leiter Gebäudedienst bei seiner bisherigen Arbeitgeberin tätig. Dem Frühinterventions-Assessmentprotokoll vom 27. März 2009 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2008 seine Führungsfunktion abgegeben hat (IV-act. 21-1). Trotz fehlender Führungsfunktion des Beschwerdeführers blieb sein Einkommen des Jahres 2008 jedoch konstant, es stieg sogar leicht an (vgl. Jahreslohnartenlisten 2007 und 2008, IV-act. 15-10, 15-9). Im Hinblick darauf, dass sich Leitungsfunktionen in der Regel erheblich lohnwirksam auswirken, der Beschwerdeführer aber ab 2008 keine solche Funktion mehr ausübte, ist davon auszugehen, dass der gegenüber 2007 leicht angestiegene Lohn 2008 einen Soziallohnbestandteil innehatte. Zudem ist der Bestätigung der Arbeitgeberin vom 12. April 2010 zu entnehmen, dass im Jahres-Bruttogehalt des Beschwerdeführers als Mitarbeiter im Qualitätswesen für die Zeit ab 1. August 2009 (IV-act. 26-1) 13 Monatslöhne sowie ein variables Gehalt in der Höhe von Fr. 3'135.-- enthalten sind (act. G 1.3). Es scheint daher überwiegend wahrscheinlich, dass die Auszahlung dieses variablen Gehaltes an den Beschwerdeführer ausschliesslich im Hinblick auf seine langjährige Mitarbeit im Unternehmen erfolgte, das variable Gehalt mithin Soziallohncharakter aufweist. Ein weiterer Soziallohnanteil ist im Übrigen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. 2.4   Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 111'017.80) und Invalideneinkommen (Fr. 43'550.-- [Fr. 6'700.-- x 13 Monate x 50 %, IV-act. 26-2]) ergibt eine Erwerbsunfähigkeit bzw. ein Invaliditätsgrad von 60.7 %, gerundet 61 % (BGE 130 V 121). Damit besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 3.      3.1   Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 5. März 2010 und 22. April 2010 aufzuheben. Die Sache © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist zur Festsetzung der Rentenhöhe und zur Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. September 2009 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2   Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1  IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt vollumfänglich, so dass ihr die ganze Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.3   Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 5. März 2010 und 22. April 2010 aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird ab 1. September 2009 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. 2.      Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

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