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St.Gallen Versicherungsgericht 12.03.2012 IV 2010/143

12 mars 2012·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,228 mots·~16 min·5

Résumé

Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28a IVG; Art. 30 IVG Methodenwechsel der Invaliditätsbemessung im Rahmen einer Rentenrevision verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2012, IV 2010/143).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/143 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.05.2020 Entscheiddatum: 12.03.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2012 Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28a IVG; Art. 30 IVG Methodenwechsel der Invaliditätsbemessung im Rahmen einer Rentenrevision verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2012, IV 2010/143). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Matthias Burri Entscheid vom 12. März 2012 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Dommer, Technikumstrasse 1a, Postfach, 9470 D.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.     A.a A.___ meldete sich am 10. Februar 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er sei seit 1. Oktober 2003 noch zu 50% arbeitsfähig (IV-act. 1). Bis zum 31. August 2004 arbeitete der gelernte Versicherungsfachmann bei der B.___ des Kantons St. Gallen. Seit dem 1. September 2004 war er in einem Pensum von 50% als Mitarbeiter am Kundenempfang des C.___s des Kantons St. Gallen tätig (act 6-1; 28-9). Daneben gehörte er seit 1989 dem Gemeinderat der politischen Gemeinde D.___ an (IV-act. 1-5). A.b Mit Verfügung vom 4. August 2005 sprach die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine Viertelsrente zu (IV-act. 19). Gemäss dem Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Allgemeine Medizin FMH, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Dezember 2003 leide der Versicherte an einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung und einer länger dauernden ängstlich-depressiven Anpassungsstörung. Er sei er an seinem bisherigen Arbeitsplatz (bei der B.___) nicht mehr haltbar und daher voll arbeitsunfähig. Die generelle Arbeitsfähigkeit im Bürosektor sei daher derzeit und wohl auch längerfristig um ca. 50% reduziert (IV-act. 9-22 f.). Die Tätigkeit als Gemeinderat könne er weiterhin ungehindert ausüben (IV-act. 17-1). A.c  Die Überprüfung der Rente im Jahr 2007 ergab keine Veränderung des Invaliditätsgrads. Es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (IVact. 35 ff.). B.     B.a Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 ersuchte der Versicherte um Erhöhung der Viertelsrente auf eine halbe Rente. Für die Bemessung seiner Rente sei auch das Einkommen aus seiner Behördentätigkeit angerechnet worden. Seit Januar 2009 gehöre er nicht mehr dem Gemeinderat D.___ an. Er sei jedoch weiterhin zu 50% im C.___ des Kantons St. Gallen tätig (IV-act. 36). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Mit Schreiben vom 10. März 2009 gab der Versicherte an, dass der Gemeinderat D.___ auf die Amtsdauer 2009 - 2012 restrukturiert worden sei. Die Anzahl Gemeinderäte sei von 9 auf 7 Personen reduziert worden. Gleichzeitig sei das Ressortsystem mit einer Ausweitung der Kernkompetenz eingeführt worden. Beides zusammen bedeute für die Ratstätigkeit eine grössere Arbeitsbelastung und mehr Termindruck. Dies sowie seine gesundheitliche Situation seien die Hauptgründe, weshalb er sich nicht mehr für eine weitere Amtsdauer zur Verfügung gestellt habe (IV-act. 42). Im Verlaufsbericht vom 22. April 2009 führte Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Medizin, aus, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär. Er sei weiterhin zu 50% arbeitsunfähig. Aufgrund seiner psychischen Verfassung sei er jedoch nicht mehr in der Lage, die ständig wachsenden Anforderungen im Gemeinderat D.___ zu erfüllen. Die Tätigkeit als Gemeinderat sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar (IV-act. 44). B.c Nach Sichtung der Akten hielt die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV- Stelle (RAD) fest, die von Dr. F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% sei bei den vorliegenden Diagnosen nachvollziehbar. Eine fachpsychiatrische Behandlung (richtig wohl: Begutachtung) sei nicht notwendig. Aus medizinischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert. Offensichtlich habe sich die Verwertbarkeit der 50%-igen Arbeitsfähigkeit durch den Wegfall des Amtes als Gemeinderat verändert (IVact. 47). B.d Ferner stellte die IV-Stelle im August 2009 fest, dass die Tätigkeit beim C.___ per 31. Dezember 2009 beendet werden würde. Die Leiterin Personelles des C.___s des Kantons St. Gallen führte im Email vom 14. August 2009 aus, der Versicherte habe im Juli 2009 das 63. Altersjahr erreicht. Gemäss Art. 66 der Verordnung über den Staatsdienst erfolge der ordentliche Übertritt in den Ruhestand zwischen erfülltem 63. und 65. Altersjahr. Der Versicherte habe aus finanziellen Gründen um Weiterbeschäftigung bis Ende 2009 ersucht. Dem Gesuch sei am 8. Januar 2009 entsprochen und die Pensionierung per 31. Dezember 2009 vorgemerkt worden (IVact. 50). B.e Im Abklärungsbericht vom 16. November 2009 hielt die IV-Stelle die Voraussetzungen für eine Revision aufgrund des Wegfalls des Einkommens aus der Tätigkeit als Gemeinderat für erfüllt. Der Invaliditätsgrad erhöhe sich per 1. Januar © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2009. Mit der vom Versicherten in die Wege geleiteten Erwerbsaufgabe per 31. Dezember 2009 erlösche der Anspruch auf die Invalidenrente. Die Frage nach der Einschränkung im Aufgabenbereich stelle sich nicht, da der Versicherte weder organisch noch in Bezug auf den Bewegungsapparat ein Gesundheitsproblem habe. Auf eine Abklärung vor Ort sei zu verzichten (IV-act. 53). B.f   Mit Vorbescheid vom 30. November 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Erhöhung seiner Viertelsrente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 in Aussicht (IV-act. 57). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 29. Dezember 2009 Einwand. Die halbe Invalidenrente sei ihm vom 1. Januar 2009 bis zum vorgezogenen Bezug der AHV-Altersrente (1. August 2010) zu gewähren. Es bestehe keine Veränderung seines Gesundheitszustands. Unter Berücksichtigung des psychologischen Aspekts habe er eine vorzeitige Pensionierung mit Vorbezug der AHV-Altersrente per 1. August 2010 geplant. Dies scheine ihm aus gesundheitlichen Gründen angezeigt und finanziell machbar (IV-act. 58). B.g Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung der halben Rente bis 31. Januar 2010 in Aussicht. Die 50%-ige Arbeitsunfähigkeit sei aus medizinischer Sicht bereits vor dem Erhöhungsgesuch ausgewiesen gewesen. Die Erhöhung erfolge ab dem Monat in dem das Gesuch eingereicht worden sei und somit ab 1. Januar 2009. Die Pensionierung sowie der Verzicht auf den Erwerb seien aus persönlichen Gründen erfolgt. Mit Verfügung vom 11. März 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2009 befristet bis 31. Januar 2010 zu (act. G 1.1). C.              C.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 5. April 2010. Die halbe Rente sei ihm entgegen der angefochtenen Verfügung nicht bis 31. Januar 2010, sondern bis zum vorgezogenen Bezug der Altersrente und somit bis 31. Juli 2010 zu gewähren (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Akten, sei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Tätigkeit beim C.___ auch bei voller Gesundheit per 31. Dezember 2009 beendet hätte. Entsprechend sei er ab Januar 2010 nicht mehr als erwerbstätigte, sondern als nichterwerbstätige bzw. im Haushalt tätige Person zu betrachten. Da einzig psychische Beschwerden vorlägen, welche auf die Haushaltstätigkeit keinen Einfluss hätten, resultiere bei neuer Qualifikation des Beschwerdeführers als nichterwerbstätige Person ein Invaliditätsgrad von 0% (act. G 4). C.c Mit Replik vom 7. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. J. Dommer, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde beantragen. Die halbe Rente sei ihm bis Ende Juli 2010 zuzusprechen (act. G 8). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Invalidenrente nach Art. 30 IVG bis zum Bezug der AHV-Rente geschuldet sei. Die AHV-Rente werde ab 1. August 2010 ausgerichtet, die Invalidenrente sei daher bis Ende Juli 2010 zu bezahlen (act. G 8, S. 3). Sodann sei die Einstellung der Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend begründet worden. Die Beschwerdegegnerin habe damit das rechtliche Gehör verletzt. Die Verfügung sei daher schon aus formellen Gründen aufzuheben. Darüber hinaus sei sie jedoch auch materiell unrichtig. Die Voraussetzungen für einen Methodenwechsel zur Berechnung des Invaliditätsgrads seien nicht erfüllt. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich nicht verändert, und die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit auch bei voller Gesundheit Ende 2009 aufgegeben hätte, sei willkürlich. Ohne gesundheitliche Probleme hätte der Beschwerdeführer seine Arbeit mit Sicherheit nicht in einem Zeitpunkt beendet, in welchem er nicht einmal Anspruch auf eine AHV-Rente gehabt hätte. Ferner handle es sich bei der Beendigung der Tätigkeit beim Kanton St. Gallen nicht um einen freiwilligen Verzicht auf eine weitere Tätigkeit, und die Beendigung sei auch nicht aus allgemein persönlichen Gründen erfolgt, sie sei gesundheitlich bedingt gewesen (act. G 8, S. 3). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2010 nicht mehr erwerbstätig gewesen wäre, sei nicht nur hypothetisch, sondern auch tatsächlich falsch. Dank Glück habe er bei seinem Bruder eine administrative Tätigkeit im Rahmen von 40% bis 50% mit weitgehend freier Zeiteiteilung aufnehmen können. Bei dieser Tätigkeit verdiene er deutlich weniger als zuletzt beim Kanton St. Gallen (act. G 8, S. 4).  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d  Mit Duplik vom 20. Juli 2010 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag der Beschwerdeantwort fest. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, es sei aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung davon auszugehen gewesen, dass er neu als im Haushalt tätige Person zu qualifizieren sei. Seine Vorbringen betreffend die Tätigkeit bei seinem Bruder würden einen Revisionsgrund darstellen, welcher eines neuen Gesuchs bedürfe. Im Übrigen sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine neue Tätigkeit aufgenommen habe. Zudem würde die Aussage nicht stimmen, dass er seine Arbeit ohne gesundheitliche Probleme nicht in einem Zeitpunkt beendet hätte, in welchem er nicht einmal Anspruch auf eine AHV-Rente gehabt hätte. Er habe aus freien Stücken lediglich um eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende 2009 ersucht (act. G 10). Erwägungen: 1.      1.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der auch unter dem ATSG massgeblichen Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5). 1.2   Im Übrigen erfolgt die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28a IVG im Revisionsverfahren nach den allgemeinen, für die Invaliditätsbemessung geltenden Vorschriften (Rz. 5015 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]), nach der allgemeinen Methode für vollzeitlich Erwerbstätige, nach der spezifischen Methode namentlich für im Haushalt tätige versicherte Personen und nach der gemischten Methode für Versicherte, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig wären. Ob eine versicherte Person als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146; BGE 117 V 194; vgl. AHI 1997 S. 286; AHI 1996 S. 196). Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, die indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2009, 9C_559/09, Erw. 4). 1.3   Ein Methodenwechsel darf nach der älteren Praxis nur vorgenommen werden, wenn er zwingend notwendig ist (vgl. ZAK 1969 S. 745; BGE 104 V 149 Erw. 2). Das ist auch heute noch zu postulieren (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Veränderungen der familiären Verhältnisse als Rentenrevisionsgrund in der IV, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, S. 111). Der Methodenwechsel setzt eine Nachführung der hypothetischen Lebensentwicklung voraus. Es wird auf den realen Verlauf persönlicher und familiärer Verhältnisse nach Eintritt der Invalidität (und unter den Einwirkungen der Invalidität) abgestellt, obwohl diese Verhältnisse an sich ohne kausalen Einfluss auf die Invalidität sind. Aus dieser Realität wird auf wesentliche Änderungen im massgeblichen hypothetischen Sachverhalt (BGE 117 V 199 Erw. 3b) geschlossen. Auf eindeutige Lebensentwürfe und Lebenserfahrungen ist in der modernen Gesellschaft mit gleichen Chancen für unterschiedlichste Arten beruflichen Fortkommens allerdings immer weniger Verlass. Darum ist es gerechtfertigt, den Methodenwechsel nur bei triftigen Gründen zuzulassen. Etwa wenn nach einer eindeutigen (hypothetischen) Sachlage ein Festhalten an der bisherigen Methode missbräuchlich wäre. Zur Diskussion steht ein hypothetischer Sachverhalt, der nicht mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden kann. Verschiedene Hypothesen müssen gegeneinander abgewogen werden. Ausschlaggebend ist dabei, welche dieser Hypothesen die plausibelste ist (so der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2009, IV 2008/47, Erw. 5.3, mit Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung). 1.4   Nach Art. 30 IVG erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente u.a. mit Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Männer mit dem Erreichen des 65. Altersjahres; Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt auch, wenn die rentenberechtige Person die Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Art. 40 AHVG vorbezieht (vgl. Rz. 2032 KSIH). 2.      2.1   Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht per 31. Januar 2010 eingestellt hat. 2.2   Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Begründung der angefochtenen Verfügung geltend macht, ist festzuhalten, dass einzig die Gutheissung der Beschwerde beantragt und damit sinngemäss auf die vollumfängliche Wahrnehmung des Gehörsanspruchs verzichtet wurde. Insofern kann von einer Rückweisung zur Heilung der Gehörsverletzung abgesehen werden, zumal dies in vorliegendem Fall zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Auflage 2009, Rz. 9 f. zu Art. 42 ATSG). 2.3   Die ursprüngliche Viertelsrente wurde in der angefochtenen Verfügung aufgrund des Wegfalls des Einkommens des Beschwerdeführers aus der Tätigkeit als Gemeinderat revisionsweise auf eine halbe Rente erhöht. Die Aufgabe dieser Tätigkeit wird mit einer grösseren Arbeitsbelastung sowie Termindruck aufgrund der Restrukturierung des Gemeinderats begründet. Der RAD hielt die Auffassung von Dr. F.___, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, die wachsenden Anforderungen im Gemeinderat zu erfüllen, bei den vorliegenden Diagnosen nachvollziehbar (IV-act. 47). Dies erscheint hinsichtlich der im Gutachten von Dr. E.___ (IV-act. 9-20 ff.) festgehaltenen Ungeeignetheit für leitende Funktionen - es ist davon auszugehen, dass bei Übernahme eines Ressorts leitende Aufgaben anfallen -, der Kritikintoleranz, herabgesetzten Flexibilität, Fehleinschätzung von Kommunikationsproblemen sowie einer langsamen Arbeitsweise, plausibel. Es liegt somit eine Sachverhaltsveränderung vor, die sich im erwerblichen Bereich auswirkt und geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, selbst wenn der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär beurteilt wird (IV-act. 44). Die Voraussetzung für eine Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte somit gegeben. Sodann führte Dr. F.___ im Bericht vom 22. April 2009 aus, der Beschwerdeführer vermöge durch den Wegfall des Gemeinderatslohns keinen zusätzlichen Verdienst erwirtschaften (IV-act. 44). Die Auffassung von Dr. F.___ erscheint plausibel. Insbesondere wäre auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer im Alter von 63 ½ Jahren wohl nicht zumutbar gewesen wäre, den Verdienstausfall zu kompensieren. Die Erhöhung der Viertelsrente auf eine halbe Rente ist nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf eine halbe Rente hätte sich überdies auch dann ergeben, wenn bei der Invaliditätsbemessung auf Seiten des Valideneinkommens weiterhin ein Einkommen aus der Gemeinderatstätigkeit angerechnet worden wäre (ausgehend von der Hypothese, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall die Gemeinderatstätigkeit weitergeführt hätte; vgl. IV-act. 54 zur Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin). 2.4     Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Übertritt in den Ruhestand des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2009 einen Methodenwechsel in der Invaliditätsbemessung vorgenommen. Der Beschwerdeführer sei ab Januar 2010 als nichterwerbstätige bzw. im Haushalt tätige Person zu qualifizieren. Sie begründet den Methodenwechsel im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer auch bei voller Gesundheit per 31. Dezember 2009 mit rund 63 ½ Jahren in den Ruhestand getreten wäre. Die Plausibilität dieser Hypothese ist anhand der Frage zu überprüfen, was der Beschwerdeführer bei im Übrigen unveränderten Umständen getan hätte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Nach Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über den Staatsdienst vom 5. März 1996 (sGS 143.20) erfolgt der Übertritt in den Ruhestand zwischen dem vollendeten 63. und 65. Altersjahr auf Ende des Monats. Es kann nicht unbesehen bleiben, dass der Beschwerdeführer ursprünglich Leiter der B.___ war (IVact. 9-13). Dr. E.___ hielt es für überwiegend wahrscheinlich, dass die Rückstufung von der Leitungsposition bereits krankheitsbedingt aufgrund der Persönlichkeitsstörung erfolgte (IV-act. 9-23 f.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Validenkarriere des Beschwerdeführers in einer leitenden Position erfolgt wäre, sodass die Ausgangslage betreffend Möglichkeiten und Perspektiven einer Weiterbeschäftigung wohl nicht zu vergleichen sind, mit jenen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit am Empfang des C.___s. Sodann hat der Beschwerdeführer die Verlängerung der adaptierten Tätigkeit beim C.___ über das 63. Altersjahr hinaus offenbar aus finanziellen Gründen veranlasst. Die Ausbildungen seiner Söhne hätten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch bis Ende 2009 angedauert. Eine finanzielle Mehrbelastung aufgrund der Ausbildung der Söhne hätte auch im Gesundheitsfall bestanden, sodass eine Weiterbeschäftigung über das 63. Altersjahr hinaus auf der Hand liegt. Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer als Gesunder die verbleibenden 7 Monate bis zur Ausrichtung der vorbezogenen Altersrente mit Vollendung des 64. Altersjahrs nicht weitergearbeitet hätte, zumal dies bereits aufgrund der finanziellen Konsequenzen naheliegend erscheint. Triftige Gründe die gegen die Hypothese einer Weiterbeschäftigung bis zum Bezug der vorgezogenen Altersrente bzw. allenfalls bis zum Erreichen des 65. Altersjahrs sprechen sind keine ersichtlich. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint ein Methodenwechsel in der Invaliditätsbemessung nicht gerechtfertigt. Somit besteht der Anspruch auf Ausrichtung der Invalidenrente entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bis zum Vorbezug der Altersrente. 2.5   Nebenbei ist anzufügen, dass die angefochtene Verfügung auch dann aufzuheben gewesen wäre, wenn sich ein Methodenwechsel als notwendig erwiesen hätte. In diesem Fall hätte keine unmittelbare Ablösung der Invalidenrente durch die Altersrente stattgefunden. Somit hätte die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente nach Art. 88  IVV erfolgen müssen. Nach Art. 88  Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung am 11. März 2010 erlassen. Dementsprechend hätte die Aufhebung der Rente selbst bei Bejahung des Methodenwechsels frühestens per 1. Mai 2010 erfolgen können. Ein Anwendungsfall von Art. 88  Abs. 2 lit. b IVV liegt mangels Verletzung einer Meldepflicht nicht vor. 3.      3.1   Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2010 gutzuheissen. Die halbe Invalidenrente ist dem Beschwerdeführer wie beantragt bis zum Vorbezug der Altersrente auszurichten. 3.2   Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1  IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-bis bis bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt. Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz. 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 3.3   Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst im Rahmen der Replik tätig wurde, erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.      Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.      Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.      Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.--. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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