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St.Gallen Versicherungsgericht 10.11.2010 IV 2010/132

10 novembre 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,434 mots·~12 min·2

Résumé

Art. 56 ATSG; Art. 61 lit. c und d ATSG. Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devolutiveffekt zu. Die IV-Stelle nahm nach der Beschwerdeerhebung während mehrerer Monate diverse Anfragen an den RAD sowie Ergänzungsfragen an ein Begutachtungsinstitut vor, dessen Gutachten im Streit lag. Ferner holte sie weitere Berichte ein. Zuletzt ersuchte sie das Gericht um eine nochmalige Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort, um eine weitere RAD-Abklärung vornehmen zu können, was insgesamt zu einer Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort von knapp fünfeinhalb Monaten geführt hätte. Es kann damit nicht mehr von noch allenfalls zu tolerierenden punktuellen Abklärungen lite pendente bzw. nicht mehr von einer richterlich zu fördernden Prozessökonomie, namentlich im Vergleich zu einem rasch zu fällenden Rückweisungsentscheid, der verfahrensmässig klare Verhältnisse schafft, die Rede sein. Die vorgenommenen Abklärungen lite pendente führten des Weiteren zu einer Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn die IV-Stelle orientierte den Beschwerdeführer nicht vorgängig über die an die Gutachter gestellten Ergänzungsfragen, räumte ihm weder die Möglichkeit ein, seinerseits Ergänzungsfragen an die Gutachter zu stellen, noch wurden ihm die lite pendente ergangenen ärztlichen Stellungnahmen unaufgefordert zur Kenntnis gebracht. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2010, IV 2010/132).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/132 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.07.2020 Entscheiddatum: 10.11.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 10.11.2010 Art. 56 ATSG; Art. 61 lit. c und d ATSG. Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devolutiveffekt zu. Die IV-Stelle nahm nach der Beschwerdeerhebung während mehrerer Monate diverse Anfragen an den RAD sowie Ergänzungsfragen an ein Begutachtungsinstitut vor, dessen Gutachten im Streit lag. Ferner holte sie weitere Berichte ein. Zuletzt ersuchte sie das Gericht um eine nochmalige Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort, um eine weitere RAD-Abklärung vornehmen zu können, was insgesamt zu einer Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort von knapp fünfeinhalb Monaten geführt hätte. Es kann damit nicht mehr von noch allenfalls zu tolerierenden punktuellen Abklärungen lite pendente bzw. nicht mehr von einer richterlich zu fördernden Prozessökonomie, namentlich im Vergleich zu einem rasch zu fällenden Rückweisungsentscheid, der verfahrensmässig klare Verhältnisse schafft, die Rede sein. Die vorgenommenen Abklärungen lite pendente führten des Weiteren zu einer Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn die IV-Stelle orientierte den Beschwerdeführer nicht vorgängig über die an die Gutachter gestellten Ergänzungsfragen, räumte ihm weder die Möglichkeit ein, seinerseits Ergänzungsfragen an die Gutachter zu stellen, noch wurden ihm die lite pendente ergangenen ärztlichen Stellungnahmen unaufgefordert zur Kenntnis gebracht. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2010, IV 2010/132). Die Präsidentin hat am 10. November 2010 in Sachen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Grimmer, Peyer Partner Rechtsanwälte, Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich 1, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente (Beweiserhebung) in Erwägung gezogen: Sachverhalt A.   A.a B.___ meldete sich am 23. Mai 2008 zum Bezug von IV-Rentenleistungen an. Am 25. und 26. August 2009 wurde er durch die ABI Aerztliche Begutachtungsinstitut GmbH polydisziplinär begutachtet. Gestützt auf dieses Gutachten ermittelte die IV- Stelle einen 15%igen Invaliditätsgrad und lehnte mit Verfügung vom 22. Februar 2010 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab (act. G 1.2). A.b Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2010 richtet sich die Beschwerde vom 23. März 2010. Der Beschwerdeführer beantragt darin deren Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (act. G 1). In der Beschwerdebegründung vom 7. Mai 2010 ergänzt der Beschwerdeführer seine Anträge durch einen Eventualantrag, der auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Sachverhaltsabklärung lautet. Er bemängelt das ABI-Gutachten in verschiedener Hinsicht und rügt die Ermittlung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin (act. G 4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Am 21. Mai 2010 ersucht die Verfahrensleitung die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der Beschwerdeantwort und der Vorakten bis 5. Juli 2010 (act. G 5). Am 9. Juni 2010 teilt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht mit, dass noch "diverse Abklärungen durch unseren RAD" nötig seien. Sie ersucht, die Frist für die Einreichung der Beschwerdeantwort bis 20. August 2010 zu verlängern (act. G 6). Die Verfahrensleitung entspricht mit Schreiben vom 10. Juni 2010 dem Fristerstreckungsgesuch (act. G 7). A.d Am 29. Juli 2010 gelangt die Beschwerdegegnerin erneut mit einem Fristerstreckungsgesuch an das Versicherungsgericht. Da die Abklärungen des RAD noch nicht abgeschlossen seien, werde für die Einreichung der Beschwerdeantwort um eine Fristerstreckung bis 20. Oktober 2010 ersucht (act. G 8). Die Verfahrensleitung gewährt die anbegehrte Fristerstreckung und weist darauf hin, dass eine weitere Fristerstreckung nur noch bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände in Betracht gezogen werden könne (Schreiben vom 2. August 2010, act. G 9). A.e Die Beschwerdegegnerin gelangt am 11. Oktober ein weiteres Mal mit einem Begehren um Fristerstreckung bis 15. Dezember 2010 für die Einreichung der Beschwerdeantwort an das Versicherungsgericht, da "noch Rückfragen beim ABI Basel ausstehend seien" (act. G 10). A.f Die Verfahrensleitung weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie den Devolutiveffekt einer Beschwerde zu beachten habe und bei eingeholten Gutachten bezüglich Ergänzungsfragen auch die betroffene Partei anzuhören sei. Unter diesen Umständen sei die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Frage ersucht, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, um das Verwaltungsverfahren rechtskonform zum Abschluss zu bringen (Schreiben vom 15. Oktober 2010, act. G 11). A.g Die Beschwerdegegnerin teilt dem Versicherungsgericht am 25. Oktober 2010 mit, dass sie am 7. September 2010 bei der ABI ergänzende Fragen gestellt habe. Am 7. Oktober 2010 habe sie die Antwort schriftlich gemahnt. Die ABI habe mit Schreiben vom 23. September 2010 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 18. Oktober 2010) geantwortet. Die ABI-Stellungnahme sei zurzeit beim RAD zur Beurteilung hängig. Erst danach sei zu entscheiden, ob die angefochtene Verfügung widerrufen oder eine Beschwerdeantwort eingereicht werde. Das rechtliche Gehör des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers könne im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren gewährt werden. Die Beschwerdegegnerin hält an ihrem Fristerstreckungsgesuch fest (act. G 12). A.h Die Verfahrensleitung stellt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Streitsache zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin in Aussicht (act. G 13). Während der Beschwerdeführer sich in der Stellungnahme vom 2. November 2010 zustimmend zur geplanten Erledigung äussert (act. G 14), hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Fristerstreckungsgesuch fest (Schreiben vom 3. November 2010, act. G 15). Erwägungen 1.    Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Versicherungsgerichtes vom 11. Januar 2005 (VVsG; sGS 941.114) können in einfachen Fällen einzelrichterliche Entscheide gefällt werden. Als einfache Fälle gelten insbesondere Streitsachen mit einem unbestrittenen oder eindeutigen Sachverhalt, die auf Grund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können (Art. 9 Abs. 2 VVsG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass die Streitsache einzelrichterlich entschieden werden kann. 2.    Vorweg ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit den nach der Beschwerdeerhebung getroffenen Abklärungen das Prinzip des Devolutiveffekts verletzt hat. 3.    3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wie auch das kantonale Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht sind mithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben (BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen). Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N. 62 zu Art. 61). 3.2 Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts, über das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert die Verwaltung die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidgrundlagen. Die Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen. Die (von der Beschwerdegegnerin vertretene) gegenteilige Auffassung hat eine Vermengung von Verwaltungs- und erstinstanzlichem Beschwerdeverfahren zur Folge. Es bliebe diesfalls unklar, welchen beweisrechtlichen Regeln die lite pendente durch die Verwaltung angeordneten Abklärungsmassnahmen unterworfen sind und überhaupt, wie sich die Rechtsstellung der versicherten Person im Verfahren bestimmt. Eine solche Prozessgestaltung weckt auch deswegen Bedenken, weil damit allfällige Versäumnisse der Verwaltung bezüglich ihres gesetzlichen Abklärungsauftrags korrigiert würden und dem Rechtsmittelverfahren im Ergebnis eine Ersatzfunktion für die administrative Untersuchungspflicht überbunden würde. Die von der Verwaltung lite pendente vorgenommenen Abklärungen führen des Weiteren regelmässig zu einer ungebührlichen Verlängerung der Vernehmlassungsfrist (BGE 127 V 231 f. E. 2b/aa), wie gerade das vorliegende Verfahren deutlich zeigt. 3.3 Das Prinzip des Devolutiveffekts des Rechtsmittels erleidet insofern eine Ausnahme, als gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nur in diesem Rahmen sind Abklärungsmassnahmen der Verwaltung lite pendente nicht schlechthin ausgeschlossen. Hinter dieser Ausnahmeregelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinn der Vereinfachung des Verfahrens. So sind punktuelle Abklärungen in der Regel zulässig, nicht aber eine medizinische Begutachtung oder vergleichbare Beweismassnahmen wegen ihrer Tragweite für den verfügten und richterlich zu überprüfenden Standpunkt. Bei solchen erfahrungsgemäss zeitraubenden Abklärungen kann zudem auch nicht mehr von einer richterlich zu fördernden Prozessökonomie gesprochen werden, dies namentlich nicht im Vergleich zu einem rasch zu fällenden Rückweisungsentscheid, der verfahrensmässig klare Verhältnisse schafft (BGE 127 V 232 f. E. 2b/bb). Zu beachten gilt schliesslich, dass von einem den Devolutiveffekt der Beschwerde beschränkenden Verhalten der Verwaltung auch aus weiteren Gründen zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Denn durch eine solche Vorgehensweise besteht eine erhebliche Gefahr, dass Verfahrensrechte der Beschwerde führenden Partei beeinträchtigt und ihr Anspruch auf eine Parteientschädigung umgangen werden (vgl. BGE 127 V 234 E. 2b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2010, 8C_741/09, E. 4.2.3). 4.    4.1 Nach der Beschwerdeerhebung vom 23. März 2010 nahm die Beschwerdegegnerin umfassende medizinische Abklärungen vor. Sie holte am 9. Juni 2010 eine erste Stellungnahme beim RAD ein. Dieser antwortete in einem dreiseitigen Schriftsatz vom 14. Juli 2010 und kam zum Schluss, dass anhand des neu eingereichten Berichts der Neuropsychologin vom 7. April 2010 (act. G 4.1) das Vorliegen einer Multiplen Sklerose weder bestätigt noch verneint werden könne. Es seien die entsprechenden medizinischen Befundberichte anzufordern. Falls im Vergleich zur Referenzsachlage (Zeitpunkt ABI-Gutachten) unveränderte Befunde vorlägen, sei weiterhin auf das ABI- Gutachten abzustellen (act. G 12.4). Am 7. September 2010 - wohl nach einem weiteren dem Versicherungsgericht nicht zur Kenntnis gebrachten Austausch mit dem RAD (vgl. act. G 8) - gelangte die Beschwerdegegnerin mit folgenden Fragen an die ABI-Gutachter: Sind die neu festgestellten Funktionsstörungen "mit Ihren objektiven neurologisch/psychiatri-schen Untersuchungsbefunden" vereinbar? Korrelieren die neuropsychologischen Funktionsstörungen mit den pathologischen Auffälligkeiten im MRI? Ergeben sich durch die neuropsychologischen Befunde Veränderungen an "Ihrer gutachterlichen Gesamtbeurteilung", insbesondere an der Einschätzung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit (act. G 12.3)? Am 23. September 2010 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin: 18. Oktober 2010) liessen sich die ABI-Gutachter zur Anfrage der Beschwerdegegnerin vernehmen (act. G 12.1). Schliesslich ist diese Stellungnahme seither beim RAD zu einer weiteren Beurteilung hängig (act. G 12). 4.2 Mit Blick auf die soeben genannten Abklärungen der Beschwerdegegnerin über einen mehrmonatigen Zeitraum nach der Beschwerdeerhebung vom 23. März 2010 (act. G 1), die nebst Einholen neuer Befundberichte einlässliche Anfragen an den RAD und die ABI-Gutachter zum Gegenstand hatten und selbst Ende Oktober 2010 noch nicht zu einem Abschluss gelangt sind, kann keine Rede mehr von noch allenfalls zu tolerierenden "punktuellen" Abklärungen lite pendente sein. Dies umso weniger als die Beschwerdegegnerin selbst am 25. Oktober 2010 noch der Auffassung ist, dass weitere bis Mitte Dezember 2010 dauernde Abklärungen erforderlich sind (act. G 12). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin widerstrebt schliesslich auch augenfällig dem Gedanken der Prozessökonomie. Es kann vorliegend hinsichtlich der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht mehr von einer richterlich zu fördernden Prozessökonomie gesprochen werden, namentlich nicht im Vergleich zu einem rasch zu fällenden Rückweisungsentscheid, der verfahrensmässig klare Verhältnisse schafft (BGE 127 V 233 E. 2b/bb). Damit geht einher, dass auch der Beschwerdeführer einem formell korrekten Verfahren den Vorzug gegenüber einer materiellen Beurteilung gibt (act. G 14). Demnach ist die Beschwerde in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2010 aufzuheben und die Sache zur Durchführung der als notwendig erachteten Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Das Fristerstreckungsgesuch vom 11. Oktober 2010 wird damit gegenstandslos. 5.    Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin ist im Übrigen auch unter einem anderen Blickwinkel gerechtfertigt. So führten die lite pendente vorgenommenen Abklärungen zu einer Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers und beeinträchtigten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör einschneidend. Denn die Beschwerdegegnerin orientierte den Beschwerdeführer nicht vorgängig über die an die ABI-Gutachter gestellten Ergänzungsfragen, räumte ihm weder die Möglichkeit ein, seinerseits Ergänzungsfragen an die ABI-Gutachter zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte stellen, noch wurden ihm die lite pendente ergangenen ärztlichen Stellungnahmen unaufgefordert zur Kenntnis gebracht (zu den entsprechenden von der Beschwerdegegnerin zu beachtenden Pflichten siehe Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2010, 8C_254/10, E. 4.2 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2010, 8C_741/09, E. 5.1 bezüglich lite pendente eingeholter RAD-Stellungnahmen). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei erst nach der Beschwerde eingeholten RAD-Stellungnahmen Zweifel an der Unparteilichkeit des RAD bestehen können, und zwar wegen der funktionell unterschiedlichen Stellung des RAD bzw. der IV-Stelle im Verwaltungsverfahren einerseits und im Gerichtsverfahren andererseits (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2009, 9C_575/09, E. 3.2.2.2). Nichts anderes kann für lite pendente bzw. einseitig veranlasste gutachterliche Stellungnahmen gelten. 6.    6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2010 teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Abklärung unter Beachtung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers und zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten. 6.3  Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses pauschal zwischen Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO [sGS 963.75]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 2. November 2010 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 3'320.-- (einschliesslich Barauslagen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mehrwertsteuer) eingereicht (act. G 14.1). Das geltend gemachte Honorar erscheint angemessen. Demgemäss hat die Präsidentin als Einzelrichterin im Verfahren gemäss Art. 9 VVsG entschieden: 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2010 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung unter Beachtung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers und zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'320.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.11.2010 Art. 56 ATSG; Art. 61 lit. c und d ATSG. Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devolutiveffekt zu. Die IV-Stelle nahm nach der Beschwerdeerhebung während mehrerer Monate diverse Anfragen an den RAD sowie Ergänzungsfragen an ein Begutachtungsinstitut vor, dessen Gutachten im Streit lag. Ferner holte sie weitere Berichte ein. Zuletzt ersuchte sie das Gericht um eine nochmalige Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort, um eine weitere RAD-Abklärung vornehmen zu können, was insgesamt zu einer Fristerstreckung für die Beschwerdeantwort von knapp fünfeinhalb Monaten geführt hätte. Es kann damit nicht mehr von noch allenfalls zu tolerierenden punktuellen Abklärungen lite pendente bzw. nicht mehr von einer richterlich zu fördernden Prozessökonomie, namentlich im Vergleich zu einem rasch zu fällenden Rückweisungsentscheid, der verfahrensmässig klare Verhältnisse schafft, die Rede sein. Die vorgenommenen Abklärungen lite pendente führten des Weiteren zu einer Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Denn die IV-Stelle orientierte den Beschwerdeführer nicht vorgängig über die an die Gutachter gestellten Ergänzungsfragen, räumte ihm weder die Möglichkeit ein, seinerseits Ergänzungsfragen an die Gutachter zu stellen, noch wurden ihm die lite pendente ergangenen ärztlichen Stellungnahmen unaufgefordert zur Kenntnis gebracht. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2010, IV 2010/132).

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