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St.Gallen Versicherungsgericht 13.11.2009 IV 2009/9

13 novembre 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,533 mots·~18 min·1

Résumé

Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision. Neuqualifizierung als Teilerwerbstätige nach der Geburt des ersten Kindes. Anwendung der gemischten Methode im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wodurch ein erheblich geringerer Invaliditätsgrad und der Wegfall der Rente resultiert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2009, IV 2009/9).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 13.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 13.11.2009 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision. Neuqualifizierung als Teilerwerbstätige nach der Geburt des ersten Kindes. Anwendung der gemischten Methode im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wodurch ein erheblich geringerer Invaliditätsgrad und der Wegfall der Rente resultiert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2009, IV 2009/9). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 13. November 2009 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Felix Schmid, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, gegen  IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenrevision (Einstellung der Rente) Sachverhalt: A.   A.a A.___ meldete sich am 1. Dezember 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufliche Massnahmen, Rente; act. G 5.1/7 und 18). Die Hausärztin der Versicherten, Dr. med. B.___, diagnostizierte mit Bericht vom 9. April 2005 einen Status nach thorakoskopischem ventralem Release Th 7 - 11 und dorsaler Aufrichtungsspondylodese Th 4 - 12 1997 bei idiopathischer Skoliose, eine muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung sowie eine Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. G 5.1/24.3). In einer zusätzlichen gutachterlichen Beurteilung stellte Dr. med. C.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (als Bürokraft, Degustantin) von 50 % fest. Berufliche Massnahmen schlug er keine vor, da er keine bessere Tätigkeit als die erlernte sehe (act. G 5.1/29.3). Nachdem der RAD Ostschweiz diese Meinung teilte, wurde der Versicherten von der IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung vom 9. März 2006 eine halbe Rente, beginnend am 1. Juli 2005, zugesprochen (act. G 5.1/30, 39 und 47). A.b Im Revisionsfragebogen vom 7. Dezember 2007 gab die Versicherte an, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (act. G 5.1/54). Mit Verlaufsbericht vom 23. Januar 2008 führte Dr. B.___ ebenfalls aus, der Zustand sei stationär, die Diagnose unverändert. Weiter führte sie aus, dass die Versicherte leichte Hausarbeiten in verschiedenen Haushalten ausübe. Die Versicherte arbeite teilweise sitzend, teilweise stehend und teilweise sich bewegend. Dies sei ihr zu 50 % zumutbar (act. G 5.1/57.5f.). Am 12. August 2008 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch. Diese ergab eine Einschränkung von 9 % im Haushaltteil. Bei einer durch die IV-Stelle vorgenommenen Gewichtung von 88 % Haushalt und 12 % Erwerbstätigkeit ergab dies einen Gesamtinvaliditätsgrad von 8 % (act. G 5.1/68.11). A.c Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Rente in Aussicht (act. G 5.1/70). Mit Einwand vom 5. November 2008 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte führte die Versicherte aus, im Gesundheitsfall würde sie auch mit Kind zu 100 % arbeiten. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, weshalb die Rente nicht einzustellen sei (act. G 5.1/71). Mit Verfügung vom 24. November 2008 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt und hob die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (also per Ende Dezember 2008, act. G 5.1/72). B.   B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. Januar 2009 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführerin sei eine halbe, allenfalls eine höhere Rente auszurichten. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und verbeiständung zu gewähren. Es verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz der Bundesverfassung (Art. 29 BV), der insbesondere die Gleichbehandlung von Mann und Frau vorschreibe, wenn sich der Invaliditätsgrad auf Grund des blossen Wechsels von Erwerbsarbeit in die Hausarbeit derart stark verändere. Zudem verletze es Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Diskriminierungsverbot) sowie eventuell Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), wenn das Sozialversicherungsrecht so ausgestaltet sei, dass eine nichterwerbstätige Mutter diskriminiert werde. In Bezug auf die Haushaltsabklärung wird vorgebracht, dass dabei nicht berücksichtigt werde, dass die Beschwerdeführerin für jede Haushaltsarbeit massiv mehr Zeit benötige. Wegen der Schmerzen müsse sie langsamer arbeiten und mehr Pausen einlegen. Die generelle Reduktion der Leistung liege bei den meisten Tätigkeiten über 50 %. Weiter sei die Mitarbeit des Partners mit 45 Minuten pro Tag massiv zu tief angesetzt worden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin in einem ihr vorgängig zugestellten Formular andere Angaben gemacht, die dann vom Sachbearbeiter abgeändert worden seien. Da die Abklärung an Ort und Stelle ungenügend sei, sei die Situation durch eine unabhängige Expertise nochmals neu zu erheben. Schliesslich treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aufgegeben hätte. Vielmehr wäre sie so schnell wie möglich zu einer vollen Erwerbstätigkeit zurückgekehrt (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2009 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Unbestrittenermassen stelle die Änderung der Qualifikation einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Revisionsgrund dar. Selbst wenn daraus ein tieferer Invaliditätsgrad resultiere, liege keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Diskriminierungsverbots vor. Die Beschwerdeführerin habe selber angegeben, dass die Tochter nicht auswärts betreut werden könne. Im Weiteren arbeite sie nicht im Rahmen ihrer gemäss Gutachten C.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %. Vielmehr übe sie seit April 2007 nur noch ein Arbeitspensum von vier Stunden pro Woche aus. Die von ihr geltend gemachte volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sei demnach nicht plausibel. Ein Abklärungsbericht stelle in der Regel eine geeignete und genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Die pauschalen Einwände der Beschwerdeführerin vermöchten diesen nicht zu erschüttern, zumal die Beschwerdeführerin daran anlässlich der Zustellung keine Korrekturen vorgenommen habe. Weitere Abklärungen seien demnach unnötig, so dass auf den Bericht abzustellen sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte zusätzliche Einschränkung im erwerblichen Teil (Langsamkeit) sei nicht massgebend, werde ihr doch vom Gutachten C.___ in der erlernten oder einer anderen adaptierten Tätigkeit eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert (act. G 5). B.c Mit Replik vom 30. April 2009 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, für einen der Realität entsprechenden Entscheid müsse die Schmerzproblematik vermehrt berücksichtigt werden. Diese ergebe sich sowohl aus dem Gutachten C.___ als auch aus den Ausführungen des RAD-Arztes. Der neu festgestellte Invaliditätsgrad erscheine auf Grund des Beschwerdebildes und des früheren Invaliditätsgrades von 50 % völlig unrealistisch. Wer in einer rückenadaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei, könne nicht im Haushalt zu 80 oder gar 90 % arbeitsfähig sein. Haushaltstätigkeit sei körperlich mindestens so anstrengend wie Büroarbeit. Dass die Einschränkungen in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen nur zwischen 0 % und 20 % liegen sollten, sei nicht nachvollziehbar. Nicht ausreichend begründet werde schliesslich, weshalb - anders als noch in der Haushaltsabklärung, wo die beiden Bereiche mit je 50 % gewertet worden seien - nun von einer Aufteilung mit 88 % Haushaltstätigkeit und 12 % Erwerbstätigkeit ausgegangen werde. Zudem sei es ein Fehlschluss, anzunehmen, die Beschwerdeführerin könne neben einer vollen Haushaltsarbeit in einem 12 %-Pensum eine 100 %ige Arbeitsleistung erbringen (act. G 10). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2009 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) bewilligt (act. G 6). Erwägungen: 1.    1.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zu einer Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte stellt praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 E. 2 mit Hinweisen). Eine anspruchsbeeinflussende Änderung ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.    2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert hat. Streitig sind dagegen ihre Qualifikation als nunmehr Teilerwerbstätige, die Fähigkeit im Aufgabenbereich tätig zu sein sowie die Wechselwirkung zwischen den Bereichen Haushalt und Erwerbstätigkeit. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt zunächst geltend machen, die Annahme einer bloss 12 %igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sei unzutreffend. Vielmehr sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass sie wie andere junge Mütter in der gleichen Situation so schnell wie möglich wieder zu einer möglichst vollen Arbeit zurückkehren würde (Beschwerde, S. 11 f.). Die Beschwerdeführerin selber führte in ihrem Einwand vom 5. November 2008 aus, sie würde auch mit Kind zu 100 % arbeiten, wenn es ihr körperlich möglich wäre. Seit der Geburt habe sich im Haushalt kein nennenswerter Mehraufwand ergeben. Die schweren Tätigkeiten würden vom Lebenspartner erledigt. Zudem stehe ihre Mutter oft zur Verfügung, etwa, wenn sie Lebensmittel benötige oder diverse Arbeiten im Haushalt zu erledigen habe. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie ihre Tochter nicht durch Drittpersonen beaufsichtigen lassen möchte. Sie würde sie lediglich nicht Fremden anvertrauen. Hingegen sei ihre Mutter jederzeit bereit, die Tochter zu beaufsichtigen (act. G 5.1/71). Demgegenüber ergibt sich aus dem Abklärungsprotokoll, dass die Abklärungsperson der IV zunächst davon ausging, dass die Betreuungsmöglichkeiten am Ort zwar beschränkt seien, eine halbtägige private Fremdplatzierung jedoch allenfalls möglich wäre. Die Beschwerdeführerin änderte diese Angaben dann dahingehend ab, dass die Tochter gar nicht ausserhalb platziert werden könne, da es in der Gegend keine Tagesmütter gebe und sie die Tochter wegen gemachter schlechter Erfahrungen nicht in fremde Hände geben wolle. Im Weiteren gab sie an, dass sich ihre Mutter das halbe Jahr in Italien aufhalte (act. G 5.1/68.4). Die Mutter selber führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2008 (Fragebogen für Arbeitgebende) aus, sie halte sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sieben bis acht Monate pro Jahr im Ausland auf (act. G 5.1/58.5). In ihrer Meldung vom 13. August 2008 führte die Beschwerdeführerin weiter aus, es bestehe keinerlei Möglichkeit, die Tochter zu Verwandten zu geben, da diese viel zu weit weg wohnten, und betonte nochmals, die Tochter nicht in fremde Hände geben zu wollen (act. G 5.1/76). Wie sich aus dem Ermittlungsblatt ohne Berücksichtigung der Behinderung ergibt, würde die Beschwerdeführerin ohne Behinderung knapp sieben Stunden pro Tag im Haushalt arbeiten (act. G 5.1/68.10), so dass eine volle Erwerbstätigkeit auch aus dieser Sicht nicht wahrscheinlich erscheint. Zudem hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben diverse Tiere zu versorgen, so dass eine ganztägige Abwesenheit nicht möglich sei (act. G 5.1/36.2). Nach Lage der Akten arbeitet schliesslich auch der Lebenspartner der Beschwerdeführerin Vollzeit (vgl. act. G 1.3). Insgesamt erscheint damit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, ist doch die Betreuung der Tochter durch Verwandte, namentlich durch die Mutter oder den Partner der Beschwerdeführerin, nicht jederzeit gewährleistet. Vielmehr wäre sie wohl nur zu einem geringen Teil erwerbstätig. Ein Erwerbsanteil von mehr als 50 % erscheint jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin ist somit ab der Geburt ihrer Tochter im November 2007 als Teilerwerbstätige einzustufen. Dabei spielt der genaue Anteil der Erwerbstätigkeit (50 % oder 12 %) - wie auszuführen sein wird - im Resultat keine Rolle, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 2.3 Im Weiteren macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, die Einschränkungen im Haushalt seien nicht genügend berücksichtigt worden. So werde nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin für jede Haushaltsarbeit massiv mehr Zeit brauche, da sie wegen der Schmerzen langsamer arbeite und mehr Pausen benötige. Diese seien auch nötig wegen der Übermüdung, da die Beschwerdeführerin nur etwa zwei Stunden pro Nacht schlafe. Es sei unverständlich, dass die Reduktion in den einzelnen Bereichen nur zwischen 0 % und 20 % betragen solle. Mit der Beschwerdegegnerin ist demgegenüber zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zu den einzelnen Positionen keine Einwände hatte (act. G 5.1/68.6 ff.). Vor allem aber scheint Hausarbeit diejenige Form der Betätigung zu sein, die am besten auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rücksicht nimmt. So wird bereits anlässlich der beruflichen Abklärung im Februar 2006 darauf hingewiesen, dass eine Bürotätigkeit offenbar nicht optimal adaptiert sei, obwohl dies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der RAD-Arzt so beschreibe (act. G 5.1/36.2). Die Beschwerdeführerin selber wählte für die Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit denn auch diverse Reinigungstätigkeiten. So arbeitete sie von September 2006 bis zur Geburt ihrer Tochter im November 2007 bei der Bauunternehmung D.___. Diese Tätigkeit war in zwei wöchentlichen Blöcken à vier Stunden auszuführen und beinhaltete je eine Stunde Staubsaugen, Sanitäranlagen reinigen, Boden feucht aufnehmen sowie Fensterputzen, Abstauben und Diverses (act. G 5.1/59.5). Des Weiteren arbeitete die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Liegenschaftenunterhalts rund vier Stunden pro Woche bei ihrer Mutter. Diese Tätigkeit umfasste nebst dem Erstellen von Mietverträgen, der Übergabe und Abnahme von Wohnungen, dem Organisieren von Handwerkern und der Erledigung von allgemeinen Administrations- und Buchhaltungsarbeiten auch leichte Reinigungsarbeiten (act. G 5.1/58.5). Schliesslich arbeitete sie von Januar bis Oktober 2007 auch für die Tochter der Hausärztin als Reinigungskraft (vgl. act. G 5.1/68.3). Dr. B.___ geht in ihrem Verlaufsbericht vom 23. Januar 2008 davon aus, dass leichte, wechselbelastende Tätigkeiten im Haushalt am besten toleriert würden und die Beschwerdeführerin so am besten eingesetzt werden könne (act. G 5.1/57.6). Nach dem Gesagten erscheint nachvollziehbar, dass die Abklärung an Ort und Stelle keine grösseren als die festgestellten, mit Kurzbegründungen versehenen Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit ergeben hat. Insbesondere steht der Abklärungsbericht nicht im Widerspruch zu den ärztlichen Ausführungen. Demnach ist darauf abzustellen (vgl. zur Beweistauglichkeit des Abklärungsberichts Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. September 2004 [I 249/2004 E. 5.1.1]). Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht ausführt, würde eine höhere Beteiligung des Partners am Haushalt nur dazu führen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend weniger eingeschränkt wäre, so dass sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt. Schliesslich lässt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar ein von ihr ausgefülltes Formular eingereicht hat, die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Abklärung nicht als unplausibel erscheinen. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch im vorliegenden Verfahren nichts Konkretes vor, wie hoch die Einschränkungen ihrer Meinung nach wären. Auf weitere Abklärungen ist demnach zu verzichten. 2.4 Die Beschwerdegegnerin geht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit aus. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.___ vom 13. September 2005. Dr. C.___ legte seiner Beurteilung eine Bürotätigkeit zu Grunde und ging davon aus, dass es keine besser adaptierte Tätigkeit gebe (act. G 5.1/29.3). Der RAD-Arzt Dr. E.___ übernahm diese Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 26. September 2005 (act. G 5.1/30.2). Dem widersprach allerdings die Berufsberaterin, indem sie Vorbehalte an der Angepasstheit einer Bürotätigkeit anbrachte (act. G 5.1/36.2). Die Beschwerdeführerin selber erachtet offenbar sowohl ihre erlernte Bürotätigkeit als auch ihre zuletzt innegehabte Tätigkeit als Degustantin nicht als optimal angepasst, da sie bei ersterer zu lange sitzen, bei letzterer zu lange stehen müsse. Wie bereits ausgeführt, geht Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 23. Januar 2008 davon aus, dass die bisherige Tätigkeit (worunter sie allerdings die zuletzt ausgeführten Haushalts- bzw. Reinigungstätigkeiten versteht) zu vier Stunden täglich zumutbar sei. Dort arbeite die Beschwerdeführerin teilweise stehend, sitzend oder sich bewegend. Leichte, wechselnde Tätigkeiten im Haushalt würden am besten toleriert. In einer solchen Tätigkeit bestehe ein Verminderung der Leistungsfähigkeit um 50 % (act. G 5.1/57.6). Wenn auch von medizinischer Seite unterschiedliche Ansichten darüber bestehen, was eine leidensadaptierte Tätigkeit ist, besteht jedenfalls Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin auch in einer adaptierten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig ist. 2.5 Dies wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht grundsätzlich bestritten. Sie moniert jedoch die fehlende Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen der Erwerbs- und der Hausarbeit. So werde bei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach 50 %iger Aktivität ausgeschöpft sei. Dem ist ohne weiteres zuzustimmen. Wie das Bundesgericht etwa im Entscheid vom 28. Juli 2008 (9C_49/2008 E. 3.4) jedoch ausführt, sei die im Zusammenhang mit einer Geburt eintretende Einkommensreduktion nicht invaliditätsbedingt. Vielmehr würde auch eine gesunde Person ihre bisherige Erwerbstätigkeit reduzieren und eine entsprechende Einkommenseinbusse erleiden. Dies mag zutreffen. Indessen trifft nicht zu, dass die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur gemischten Methode eine Kritik an dieser Tatsache ist. Vielmehr ist es eine Kritik an der Tatsache, dass die im Gegenzug zur Erwerbsreduktion - auch im Gesundheitsfall vorgenommene Ausweitung im Aufgabenbereich einfach unberücksichtigt bleibt. Dies wirkt sich im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführerin namentlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Haushaltsarbeiten noch am ehesten möglich sind, besonders nachteilig aus. Es wird der Beschwerdeführerin nämlich zugemutet, halbtags erwerbsmässig Haushalts- und Reinigungsarbeiten zu besorgen, und zur anderen Hälfte, da sie ja in der Haushaltführung kaum eingeschränkt ist, noch den eigenen Haushalt. Nicht berücksichtigt wird dabei, wie der Rechtsvertreter zu Recht einwendet, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt nur 50 % beträgt. Nachdem sich aber das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung gegenüber dieser auch vom hiesigen Gericht immer wieder vorgetragenen Kritik (vgl. zum Ganzen auch Franz Schlauri, Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 309 - 328 mit diversen Hinweisen) verschliesst, ist grundsätzlich von der beschwerdegegnerischen Berechnungsweise des Invaliditätsgrades auszugehen. Dass das Bundesgericht in seiner Methode zudem keine Verletzung der Bundesverfassung oder der EMRK sieht, ist dem Rechtsvertreter wohl ebenfalls bekannt und braucht hier nicht wiederholt zu werden (vgl. etwa den genannten Entscheid 9C_49/2008 E. 3.4). Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde weiterhin einer Tätigkeit als Degustantin nachgehen könnte, könnte sie - wie in der ursprünglichen Rentenzusprache festgestellt, im Jahr 2005 Fr. 63'433.-- verdienen (vgl. act. G 5.1/37.2). Aufgerechnet auf das Jahr 2006 (+ 1,2 %, vgl. Bundesamt für Statistik, www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 64'194.--, bei einem 50 %-Pensum also Fr. 32'097.--. Stellt man dem als Invalideneinkommen den Tabellenwert LSE 2006, TA1, Anforderungsniveau 4, Frauen, von Fr. 50'278.-- (Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Anhang 2) gegenüber, ergibt dies bei einem halben Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 25'139.--. Auf die weitere Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2008 (Revisionsverfügung) kann verzichtet werden, wäre doch dafür bei beiden Beträgen auf die gleichen statistischen Werte zurückzugreifen (nicht veröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S N.N. vom 2. August 1999 E. 3a). Somit resultiert bei Annahme eines Erwerbsanteils von 50 % an der Gesamttätigkeit ein Invaliditätsgrad von 21,7 % im Erwerbsteil, bzw. von 10,9 % gewichtet. Zuzüglich den gewichteten Anteil von 4,5 % aus dem Haushaltsteil ergibt sich somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 15,4 % (0,5 X [21,7 % + 9 %]). Bei einem tieferen Erwerbsanteil würde der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invaliditätsgrad wegen dem geringer eingeschränkten Haushaltanteil noch weniger betragen. 2.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können schliesslich Wechselwirkungen zwischen Erwerbstätigkeit und Haushalt berücksichtigt werden, wobei diese bei einer je 50 %igen Gewichtung beider Bereiche dort zu berücksichtigen ist, wo sie sich stärker auswirkt. Das reduzierte Leistungsvermögen ist mit maximal 15 ungewichteten Prozentpunkten zu berücksichtigen (BGE 134 V 9 E. 7.3). Zwar sind bei der Beschwerdeführerin solche Wechselwirkungen nicht auszuschliessen, nachdem sie sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltsteil ähnliche Tätigkeiten zu verrichten hat. Ob die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Bedingungen für die Berücksichtigung von Wechselwirkungen erfüllt sind, kann jedoch offen bleiben. Selbst unter Zugrundelegung des Maximalansatzes von 15 % resultiert ein Invaliditätsgrad von nur 22,9 % (0,5 X [21,7 % + 9 % + 15 %]) (vgl. zur Berechnung: Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2008 [9C_686/2008] E. 4.5). Die angefochtene Verfügung erweist sich vor diesem Hintergrund im Ergebnis als korrekt. 3.    3.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin es gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). 3.3 Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufzukommen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. Die Entschädigung ist ermessensweise auf Fr. 3'500.-- festzulegen und um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. 3.  Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

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