Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 24.06.2009 IV 2009/89

24 juin 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,191 mots·~11 min·2

Résumé

Art. 36 Abs. 1 IVG; Art. 3 AHVG; Art. 10 Abs. 1 AHVG. Sowohl Schweizer als auch Flüchtlinge haben ein volles Beitragsjahr (bzw. Beitragsbefreiung) nachzuweisen, damit ihr Rentenanspruch entstehen kann. Die vorliegend während sieben Monaten geleisteten Erwerbstätigenbeiträge können nicht im Nachhinein in Nichterwerbstätigenbeiträge umgedeutet werden, zumal sie über dem Mindestbeitrag des Art. 10 Abs. 1 AHVG liegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2009, IV 2009/89).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/89 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.07.2020 Entscheiddatum: 24.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 24.06.2009 Art. 36 Abs. 1 IVG; Art. 3 AHVG; Art. 10 Abs. 1 AHVG. Sowohl Schweizer als auch Flüchtlinge haben ein volles Beitragsjahr (bzw. Beitragsbefreiung) nachzuweisen, damit ihr Rentenanspruch entstehen kann. Die vorliegend während sieben Monaten geleisteten Erwerbstätigenbeiträge können nicht im Nachhinein in Nichterwerbstätigenbeiträge umgedeutet werden, zumal sie über dem Mindestbeitrag des Art. 10 Abs. 1 AHVG liegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2009, IV 2009/89). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser und Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 24. Juni 2009 in Sachen L.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno A. Hubatka, Obere Bahnhofstrasse 24, Postfach, 9501 Wil, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend IV-Leistungen (Versicherungsvoraussetzungen) Sachverhalt: A.    A.a L.___, Jahrgang 1967, reiste am 29. Mai 1998 aus China in die Schweiz ein. Im Juni 2008 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IVact. 1). Dr. med. A.___, Psychiatrische Klinik Wil, nannte im Arztbericht vom 21. Juli 2008 die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung und Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörung sowie längere depressive Reaktion. Der Patient sei nicht arbeitsfähig (IV-act. 17). A.b Mit Mitteilung vom 25. August 2008 teilte die IV-Stelle dem Leistungsansprecher mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-act. 25). A.c Mit Vorbescheid vom 11. November 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-act. 49). Trotz Einwand des Rechtsvertreters des Leistungsansprechers, der die versicherungsmässigen Voraussetzungen als erfüllt bezeichnete (IV-act. 53), verfügte die IV-Stelle am 9. Februar 2009 gemäss Vorbescheid. Der Leistungsansprecher habe im Jahr 2001 während sieben Monaten AHV-Beiträge entrichtet. Als Nichterwerbstätiger könne er nicht erfasst werden, da er nicht anerkannter Flüchtling sei, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bis zum Eintritt der Invalidität spätestens im September 2002 werde die erforderliche einjährige Beitragszeit nicht erfüllt. Eine Nachzahlung der Beiträge für das Jahr 2001 sei nicht mehr möglich, da nur rückwirkend für maximal fünf Jahre Beiträge nachbezahlt werden könnten (act. G 1.1). B.    B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde von Rechtsanwalt Bruno A. Hubatka vom 11. März 2009. Er beantragt deren Aufhebung und die Zusprache einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenrente. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer China aus Gründen der persönlichen Sicherheit verlassen habe. Er habe sich in China mehrmals kritisch über das sozialistische System und die Korruption geäussert, was die Einweisung in Arbeitslager und den Verlust der Arbeitsstelle zur Folge gehabt habe. Er habe schliesslich aus China fliehen müssen. In der Schweiz habe man ihm den Flüchtlingsstatus bis anhin nicht erteilt. In Wahrheit sei er jedoch politischer Flüchtling. Wie das Bundesamt für Flüchtlinge auch festgehalten habe, sei für ihn persönlich eine Wegweisung nach China unzumutbar. Da der Beschwerdeführer faktisch ein Flüchtling sei, sei der Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Invalidenversicherung anzuwenden. Somit habe er unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Anspruch auf ordentliche IV-Renten. Er sei als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren. Durch seinen im Jahr 2001 geleisteten AHV-/IV- Beitrag von Fr. 325.30 habe er die minimale Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger erfüllt (act. G 1). Auf Aufforderung liess der Beschwerdeführer am 3. April 2009 das ausgefüllte Gesuchsformular für die unentgeltliche Prozessführung einreichen (act. G 4). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2009 die Abweisung der Beschwerde. Zwischen China und der Schweiz bestehe kein Sozialversicherungsabkommen. Zudem sei der Beschwerdeführer kein anerkannter Flüchtling. Spätestens seit Anfang Juli 2002 sei von einer invalidisierenden psychischen Erkrankung auszugehen. Der Versicherungsfall in Bezug auf die Invalidenrente sei daher spätestens am 1. Juli 2003 eingetreten. Im Jahr 2001 habe der Beschwerdeführer keine Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlt. Er habe nicht während mindestens eines vollen Jahres vor Eintritt des Versicherungsfalls Beiträge geleistet. Zudem habe er sich vor dem Versicherungsfall nicht während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten. Die Rentenabweisung sei rechtmässig (act. G 5). B.c Die zuständige Abteilungsvizepräsidentin bewilligte am 23. April 2009 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; act. G 8).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 7. Mai 2009 an seinen Anträgen festhalten. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht zum de facto Status als Flüchtling und einem allfälligen daraus resultierenden Anspruch auf eine Rente geäussert, sodass davon auszugehen sei, dass sie diesbezüglich keine Einwände vorzubringen habe (act. G 9). B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Mai 2009 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 11). Erwägungen: 1.   Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen mindestens seit Juli 2002 in erheblichem Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. act. G 1.4; IV-act. 36-1; 17-2). Der Eintritt des Versicherungsfalls ist somit unter Berücksichtigung des Wartejahrs gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) auf spätestens den 1. Juli 2003 festzusetzen. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1; Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008, Erw. 3), sind vorliegend die vor Inkrafttreten der 4. IV-Revision bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.   2.1  Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Abs. 2 bezeichnet ausländische Staatsangehörige – vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG – nur als anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Betreffend Renten legt Art. 36 Abs. 1 IVG fest, dass der Anspruch auf eine ordentliche Rente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte besteht, wenn bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet wurden. 2.2  Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung neues Fenster (FlüB; SR 831.131.11 neues Fenster) unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung. Das Jahr Mindestbeitragszeit gilt folglich für Flüchtlinge ebenso wie für Schweizer. 2.3  Im IK-Auszug des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2008 finden sich nur im Jahr 2001 Einträge über Fr. 11'617.- (IV-act. 12). Ansonsten leistete der Beschwerdeführer während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz weder Beiträge aus Erwerbseinkommen noch Nichterwerbstätigenbeiträge. Der Beschwerdeführer muss das Mindestbeitragsjahr erfüllen ungeachtet dessen, ob er nun als Flüchtling im Sinn des FlüB zu qualifizieren ist oder nicht. Weitere Ausführungen zur Qualifikation erübrigen sich folglich. 3.   3.1  Art. 2 IVG verweist betreffend Beitragspflicht unter anderem auf Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Dieser bezeichnet Versicherte als beitragspflichtig, sobald sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in dem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 324.- bis Fr. 8'400.- pro Jahr (im vorliegend massgebenden Jahr 2001). Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls unter Einschluss der Arbeitgeberbeiträge, weniger als Fr. 324.- entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Art. 28 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) hält fest, dass Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_131_11/index.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_131_11/index.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_131_11/index.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_131_11/index.html

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beitrags gemäss Art. 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall Fr. 324.- erreichen. 3.2  Nach Art. 3 Abs. 1 IVG wird vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 1.4% erhoben. Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG, so auch dessen Art. 13, der die Arbeitgeberbeiträge auf dieselbe Höhe wie die Arbeitnehmerbeiträge festsetzt. 3.3  Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2001 während sieben Monaten als Unselbstständigerwerbender qualifiziert, wobei er ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 11'617.- erzielte. Seine Beiträge beliefen sich damit auf Fr. 325.-. Da er also die Höhe des Mindestbeitrags erreichte, kommt eine Qualifikation als Nichterwerbstätiger gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG für die Zeit der von ihm effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht in Frage. Weil er als Erwerbstätiger nicht während zwölf Monaten Beiträge bezahlte, erfüllt er die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 IVG für den Rentenbezug nicht. 3.4  Mit Ausnahme der sieben Monate im Jahr 2001, in denen der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachging, wäre er grundsätzlich als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren. Er bezahlte jedoch während dieser ganzen Zeit keine Nichterwerbstätigenbeiträge. Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht, so können sie gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Vorliegend ist es also nicht möglich, die Beiträge ab 1998 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls spätestens im Juni 2003 nachzubezahlen. Der Beschwerdeführer weist demnach auch bei einer Qualifikation als Nichterwerbstätiger nicht zwölf Beitragsmonate auf. Eine Umdeutung der Beiträge, die er 2001 auf sein Erwerbseinkommen bezahlte, in Nichterwerbstätigenbeiträge kommt wie erläutert nicht in Frage. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Rentenbezug nicht. 4.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1  Nach Art. 39 Abs. 1 IVG richtet sich der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten nach den Bestimmungen des AHVG (Art. 42-43 AHVG). Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben nach Art. 1 Abs. 2 FlüB unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben. Der Anspruch auf ausserordentliche Rente setzt unter anderem voraus, dass der Rentenansprecher während der gleichen Zahl von Jahren versichert war wie sein Jahrgang (Art. 42 Abs. 1 AHVG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalls lückenlos obligatorisch oder freiwillig versichert war (vgl. Rz. 7003 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL]). Ausserordentliche Invalidenrenten erhalten somit in der Schweiz wohnende Geburts- und Kindheitsinvalide, d.h. Personen, die von Geburt an invalid sind oder vor der Vollendung des 21. Altersjahres in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden sind, aber keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente erworben haben (Rz. 7006 RWL). 4.2  Im vorliegenden Fall erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Art. 42 Abs. 1 AHVG nicht. Somit kann auch bezüglich ausserordentliche Rente offen bleiben, ob der FlüB auf ihn anwendbar ist. Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente besteht jedenfalls nicht. 5.   Am Rand ist zu erwähnen, dass selbst bei Erfüllung der Beitragszeit ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers fraglich wäre. Sofern nämlich eine Person bei ihrer erstmaligen Einreise in die Schweiz bereits 40% invalid ist, ist der rentenspezifische Versicherungsfall eingetreten, bevor die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein konnten (Urteil I 76/05 des Bundesgerichts vom 30. Mai 2006). Die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers liegt offenbar weitgehend in den Erfahrungen begründet, die er vor seiner Flucht aus China machte. Nach Angabe seiner behandelnden Ärztin Dr. A.___ bestanden die arbeitsfähigkeitsrelevanten psychischen Störungen schon bei der Einreise in die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweiz 1998 (IV-act. 36). Somit käme ein Rentenanspruch wohl selbst dann nicht in Frage, wenn der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestbeitragsdauer erfüllen würde. 6.   6.1  Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2009 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6.2  Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung am 23. April 2009 bewilligt. Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann er jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). 6.2.1 Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. 6.2.2 Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Die Höhe der Parteientschädigung ist vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen ist ein Honorar von pauschal Fr. 3'500.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer. Im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung wird dieses Honorar um 20% reduziert (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.- befreit. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'800.- (inkl. Bar­ auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.06.2009 Art. 36 Abs. 1 IVG; Art. 3 AHVG; Art. 10 Abs. 1 AHVG. Sowohl Schweizer als auch Flüchtlinge haben ein volles Beitragsjahr (bzw. Beitragsbefreiung) nachzuweisen, damit ihr Rentenanspruch entstehen kann. Die vorliegend während sieben Monaten geleisteten Erwerbstätigenbeiträge können nicht im Nachhinein in Nichterwerbstätigenbeiträge umgedeutet werden, zumal sie über dem Mindestbeitrag des Art. 10 Abs. 1 AHVG liegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2009, IV 2009/89).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T14:44:00+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2009/89 — St.Gallen Versicherungsgericht 24.06.2009 IV 2009/89 — Swissrulings