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St.Gallen Versicherungsgericht 09.11.2011 IV 2009/383

9 novembre 2011·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,131 mots·~16 min·1

Résumé

Art. 16 ATSG. Art. 28 IVG. Rentenbemessung unter Berücksichtigung gesundheitsbedingter Lohnkürzungen und fortgeschrittenen Alters der versicherten Person. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2011, IV 2009/383).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/383 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.11.2019 Entscheiddatum: 09.11.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 09.11.2011 Art. 16 ATSG. Art. 28 IVG. Rentenbemessung unter Berücksichtigung gesundheitsbedingter Lohnkürzungen und fortgeschrittenen Alters der versicherten Person. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2011, IV 2009/383). Entscheid Versicherungsgericht, 09.11.2011 Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 9. November 2011 in Sachen A.___ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Gerschwiler, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.      A.a   A.___ meldete sich am 22. März 2005 wegen beidseitiger Schwerhörigkeit und Rückenproblemen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV- Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 19). A.b   Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 15. April 2006 einen Arztbericht zuhanden der IV-Stelle. Darin diagnostizierte er im Wesentlichen einen Hörsturz rechts bei bekannter Ertaubung links, Discushernien C3/4 und C4/5 sowie eine arterielle Hypertonie bei Dyslipidämie und familiärer Belastung. Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Versicherte sei seit dem 23. September 2002 zu 100 % arbeitsunfähig; aufgrund seiner Gehörbeeinträchtigung sei er stark isoliert, was zu erheblichen Schwierigkeiten am Arbeitsplatz geführt habe, hinzu seien Nackenbeschwerden und eine Depression gekommen, was eine weitere Arbeitstätigkeit verunmögliche (IV-act. 45). A.c   Wie sich dem Arbeitgeberbericht vom 3. Mai 2006 entnehmen lässt, war dem Versicherten mit Schreiben vom 20. August 2002 per 31. Dezember 2001 (gemeint wohl: 2002) gekündigt worden, woraufhin er von der Möglichkeit, sich per 31. März 2003 vorzeitig pensionieren zu lassen, Gebrauch gemacht hatte (IV-act. 48). A.d   Am 23. Juni 2006 fand eine Abklärung an Ort und Stelle statt. Im entsprechenden Bericht vom 27. Juli 2006 wurde unter anderem festgehalten, der Versicherte sei nach der Frühpensionierung nicht mehr erwerbstätig gewesen, könnte ohne Kündigung weiterhin eine vollwertige Leistung in der angestammten Tätigkeit erbringen, sei in „seinem Aufgabenbereich als Pensionär“ in der Kommunikation eingeschränkt, weshalb die Lebensqualität stark vermindert sei, erfülle gemäss Einschätzung des Abklärungsbeauftragten aber nicht die Voraussetzungen für einen Rentenbezug (IVact. 52). A.e   In einer Stellungnahme vom 6. Oktober 2006 hielt der zuständige Arzt des IVinternen regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) fest, gemäss Akten sei der Versicherte in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte leichten (angepassten) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten und ohne Anforderung an erfolgsorientierte Tätigkeiten mit hohem Kommunikationsbedarf medizinisch-theoretisch voll leistungsfähig (IV-act. 58). A.f    Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2006 teilte die IV-Stelle mit, dass die Abweisung des Rentengesuchs vorgesehen sei, nachdem die angestammte Tätigkeit als Betriebssanitäter weiterhin vollumfänglich zumutbar sei (IV-act. 61). Am 1. Dezember 2006 verfügte die IV-Stelle gemäss Vorbescheid vom 25. Oktober 2006 (IV-act. 63). A.g   Dagegen erhob der Versicherte am 13. Januar 2007 Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Er beantragte die Zusprache einer Invalidenrente und führte zur Begründung im Wesentlichen an, er könne aufgrund seiner Behinderungen die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben (IV-act. 64). Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 liess er ergänzend ausführen, die IV-Stelle sei von einem falschen Valideneinkommen ausgegangen – ab Mai 2002 sei ihm der Lohn aus gesundheitlichen Gründen gekürzt worden –, und ohnehin bestehe keine verwertbare Erwerbsfähigkeit mehr (IV-act. 73). A.h   Mit Entscheid IV 2007/31 vom 28. Mai 2008 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde teilweise gut, indem es die Angelegenheit namentlich zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückwies (IV-act. 91). B.      B.a   Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) am 4. Juni 2009 ein polydisziplinäres Gutachten. Die begutachtenden Fachärzte diagnostizierten im Wesentlichen eine hochgradige, an Ertaubung grenzende Schwerhörigkeit links, eine hochgradige, pancochleäre Schwerhörigkeit rechts, einen sehr schweren, dekompensierten Tinnitus beidseits, ein chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom leichtgradiger Ausprägung, eine koronare Herzerkrankung sowie eine chronische obstruktive Lungenerkrankung. Tätigkeiten in akustisch konstanten, nicht lauten Umgebungen, ohne Lärm, ohne vermehrte Hintergrundgeräusche, möglichst in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem Einzelbüro, ohne körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Arbeiten, ohne repetitives Bücken oder repetitive Überkopfarbeiten, nicht häufig kniend oder Treppen benutzend, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 7–10 Kilogramm, ohne sturzgefährdete Tätigkeitsanteile auf Leitern oder Gerüsten und ohne kommunikativ anspruchsvolle Arbeiten seien dem Versicherten vollumfänglich zumutbar (IV-act. 103). B.b   Mit Vorbescheid vom 11. August 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass die Abweisung des Rentengesuchs vorgesehen sei, da in einer leidensadaptierten Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 110). Dagegen liess der Versicherte am 14. September 2009 Einwand erheben und insbesondere ausführen, das Gutachten der asim bilde keine genügende Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades, eine allfällige Arbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar und das Valideneinkommen sei (nach wie vor) falsch festgelegt worden (IV-act. 113). Dem Einwand lag eine Stellungnahme von Dr. B.___ vom 24. August 2009 zum Gutachten der asim bei. Dieser hatte unter anderem ausgeführt, die psychiatrische Beurteilung sei nicht nachvollziehbar, der Versicherte sei sicherlich in den Jahren 2002 und 2003 massiv depressiv gewesen und hätte deshalb keinen vollen Einsatz mehr leisten können; zudem sei das cervicovertebrale Syndrom nicht nur leichtgradig ausgeprägt (IV-act. 114). B.c   Nachdem der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in einer internen Stellungnahme vom 22. September 2009 angemerkt hatte, die Ausführungen von Dr. B.___ liessen keine begründeten Zweifel am Gutachten der asim aufkommen (IV-act. 115), verfügte die IV-Stelle am 22. September 2009 gemäss Vorbescheid vom 11. August 2009; nach nochmaliger Durchsicht der Akten von Seiten des RAD könne weiterhin an der bestätigten Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensadaptierten Tätigkeiten festgehalten werden; auch der Einkommensvergleich sei korrekt erfolgt (IV-act. 116). C.      C.a   Dagegen richtet sich die am 23. Oktober 2009 erhobene Beschwerde, mit der die Zusprache einer vollen (gemeint wohl: ganzen) Invalidenrente spätestens ab 23. September 2003 beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, das Gutachten der asim bilde keine genügende Grundlage für die Bemessung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invaliditätsgrades, eine allfällige Arbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar und das Valideneinkommen sei falsch festgelegt worden; überdies habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich mit den Vorbringen im Einwand vom 14. September 2009 grösstenteils nicht auseinandergesetzt habe (act. G 1). C.b   Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 2010 führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden, da aus der angefochtenen Verfügung klar hervorgehe, weshalb das Rentengesuch abgewiesen wurde, dass das Gutachten der asim genügende Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades bilde, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit durchaus verwertbar sei und dass betreffend Valideneinkommen auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer hätte ohne Gesundheitsschaden Fr. 88’905.-- verdient (IV-act. 128), abzustellen sei (act. G 6). C.c   Mit Replik vom 12. April 2010 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten und zur Begründung ergänzend ausführen, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die Akten hinsichtlich der Festlegung des Valideneinkommens zu würdigen, stelle sich vorliegend doch die Frage, ob die im Mai 2002 erfolgte Kürzung des Lohnes gesundheitsbedingt oder aus anderen Gründen erfolgt sei (act. G 12). C.d   In ihrer Duplik vom 20. April 2010 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zum in der Replik erwähnten Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur medizinischen Begutachtung durch Medizinische Abklärungsstellen betreffend Leistungen der Invalidenversicherung mit Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von Jörg Paul Müller und Johannes Reich vom 11. Februar 2010 (act. G 14). Erwägungen: 1.       © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte In den Akten klar ausgewiesen und überdies unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen die angestammte, über Jahre hinweg – bei der letzten Arbeitgeberin während gut 15 Jahren – ausgeübte Tätigkeit (vgl. IV-act. 103–12 f.) nicht mehr ausüben kann (vgl. insb. IV-act. 103–27 und 104). Damit hat der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen einen Teil seiner erwerblichen Leistungsfähigkeit eingebüsst, wobei indessen zwischen den Parteien streitig ist, anhand welchen Valideneinkommens diese Leistungsfähigkeit zu bemessen ist, nachdem dem Beschwerdeführer wenige Monate vor Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Lohn gekürzt wurde. Während sich nämlich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die Kürzung sei infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgt, vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Kürzung sei aus rein disziplinarischen Gründen erfolgt, sei mithin nicht Ausdruck einer gesundheitlich bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Den Akten lässt sich zu dieser Frage folgendes entnehmen: Gemäss Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 21. September 2000 wurde der Beschwerdeführer am 7. März 2000 ermahnt, sich besser ins Team einzufügen, seinen Umgangston zu verbessern und weniger Rauch- und Schwatzpausen einzulegen, was auch anlässlich eines weiteren Gesprächs vom 18. September 2000 noch zu beanstanden gewesen sei; zudem hätten Unordnung im Sanitätsraum, nicht termingerechte Erledigung zugewiesener Arbeiten und nicht gewährleistete Stellvertretung („weil Sie sich abgrenzen bzw. andere leerlaufen lassen“) neu ebenfalls zu Beanstandungen Anlass gegeben (IV-act. 77–5). Mit Schreiben vom 12. November 2001 teilte die ehemalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer sodann mit, er leite Informationen weiterhin nur spärlich weiter, sein Umgangston sei nach wie vor schlecht, er habe eine negative Einstellung zu Veränderungen und habe sich während eines Gruppengesprächs negativ betreffend Arbeitszeitkompensation geäussert, weshalb sein Lohn per 1. März 2002 auf Fr. 78’500.-- gekürzt werde (IV-act. 77–4). Mit Schreiben vom 20. August 2002 wurde das Arbeitsverhältnis schliesslich gekündigt, nachdem sich bezüglich der beanstandeten Punkte keine langanhaltende Verbesserung gezeigt habe (IV-act. 77–2 f.). Die Gutachter der asim gingen davon aus, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers Anteil an den Differenzen zwischen ihm und seinen Vorgesetzten gehabt hätten (vgl. IV-act. 103–26), ebenso wie Dr. B.___ in seinem Bericht vom 15. April 2006 (IV-act. 45–2). Es ist naheliegend, dass einige in den Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beanstandeten Punkte – namentlich Teamfähigkeit, Umgangston, nicht termingerechte Erledigung zugewiesener Arbeiten, nicht gewährleistete Stellvertretungen, negative Einstellung zu Veränderungen – durch die erhebliche Hörbeeinträchtigung und die damit verbundenen Verständigungsprobleme bedingt waren, was zu zunehmender Isolation und zu Abgrenzungsbedarf geführt hat. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zumindest teilweise die Lohnkürzung per 1. März 2002 mit verursacht haben. Daran ändert nichts, dass die ehemalige Arbeitgeberin in ihrer Bestätigung vom 24. Dezember 2009 (IV-act. 128) ausgeführt hat, die Kürzung sei auf disziplinarische Gründe zurückzuführen, ist doch davon auszugehen, dass ihr bzw. den involvierten Vorgesetzten die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf dessen Verhalten am Arbeitsplatz nicht bewusst waren. Da der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor ein Erwerbseinkommen in der Höhe des ungekürzten Lohnes erzielt hatte (vgl. IV-act. 41–1), seine (hier massgebende) erwerbliche Leistungsfähigkeit mithin die Erzielung eines solchen Erwerbseinkommens erlaubte, und da die Kürzung des Lohnes zumindest teilweise auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, in Bezug auf das Valideneinkommen – mit dem die erwerbliche Leistungsfähigkeit gemessen werden soll und wofür der zuletzt erzielte Lohn lediglich als Indiz heranzuziehen ist – auf den ungekürzten Lohn abzustellen. Dieser hätte für das Jahr 2002 Fr. 84’499.80 betragen (IV-act. 48–9). 2.       Gemäss Gutachten der asim ist der Beschwerdeführer als in leidensadaptierten Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig zu qualifizieren, und zwar bereits ab Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (vgl. insb. IV-act. 103–27). Der Beschwerdeführer beanstandet, insbesondere mit Verweis auf die Ausführungen von Dr. B.___ vom 24. August 2009 (IV-act. 114), dass die Gutachter zu Unrecht davon ausgegangen seien, dass er im fraglichen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig gewesen sei. Nachdem auch der psychiatrische Consiliargutachter der asim ausgeführt hat, anamnestisch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit an einer depressiven Episode gelitten habe (IV-act. 103–44 f.), ist zwar fraglich, ob der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum tatsächlich aus psychiatrischer Sicht ununterbrochen zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist. Allerdings sind die Hinweise von Dr. B.___ in dessen Bericht vom 15. April 2006 und dessen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stellungnahme vom 24. August 2009 zu unspezifisch, um die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu begründen, namentlich auch unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erfolgte und der Beschwerdeführer sich zwar nach Einschätzung seiner Vorgesetzten am Arbeitsplatz auffällig verhielt (was teilweise auch auf die Schwerhörigkeit zurückzuführen war), ansonsten aber offensichtlich vollumfänglich arbeitsfähig war. Zumindest finden sich in den Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin nebst den erwähnten Vorwürfen keine Hinweise darauf, der Beschwerdeführer habe mangelhafte Leistungen erbracht, abgesehen von der nicht durchwegs termingerechten Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben. Selbst unter Berücksichtigung des Berichts des Spitals Flawil vom 18. Januar 1994 (IV-act. 45–7 ff.), in welchem ein Verdacht auf eine larvierte Depression diagnostiziert worden war, rechtfertigt sich die Annahme, der Beschwerdeführer sei im massgeblichen Zeitraum aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen, nicht. Im Nachhinein lässt sich der Beweis auch nicht mehr erbringen. Im Übrigen besteht kein Anlass, nicht auf das umfassende, nachvollziehbare Gutachten der asim abzustellen, namentlich auch nicht unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer erwähnten Rechtsgutachtens von Jörg Paul Müller und Johannes Reich (vgl. hierzu einlässlich: BGE 137 V 210). Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum in einer leidensadaptierten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig war. 3.       Als leidensadaptierte Tätigkeiten sind gemäss Gutachten der asim Tätigkeiten in akustisch konstanten, nicht lauten Umgebungen, ohne Lärm, ohne vermehrte Hintergrundgeräusche, möglichst in einem Einzelbüro, ohne körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Arbeiten, ohne repetitives Bücken oder repetitive Überkopfarbeiten, nicht häufig kniend oder Treppen benutzend, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 7–10 Kilogramm, ohne sturzgefährdete Tätigkeitsanteile auf Leitern oder Gerüsten und ohne kommunikativ anspruchsvolle Arbeiten, zu qualifizieren. Da die angestammte Tätigkeit diesen Voraussetzungen nicht genügt, wäre der Beschwerdeführer, wie erwähnt, gezwungen gewesen, sich nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine andere Tätigkeit, die diesen Ansprüchen genügt, zu suchen. Da er in diesem Zeitpunkt 58 Jahre alt war, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass er einen anderen Beruf erlernt hätte und anschliessend in diesem tätig gewesen wäre. Wie er zudem selbst zu Recht ausführte, wäre ihm auch der Wiedereinstieg in den erlernten Beruf im Verkaufsbereich nicht ohne eigentliche Ausbildung möglich gewesen. In Frage wären mithin vor allem Hilfsarbeitertätigkeiten gekommen. Der Beschwerdeführer hat zwar zuvor stets als Berufsmann gearbeitet, mehrheitlich gar als weitgehend autonom handelnde Fachkraft. Die Aufnahme einer Hilfsarbeitertätigkeit wäre mithin mit einem gewissen beruflichen Abstieg verbunden gewesen. Dennoch wäre ihm im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die Aufnahme einer Hilfsarbeitertätigkeit zumutbar gewesen, wäre der damit verbundene – hier nicht als übermässig ausgeprägt zu qualifizierende – Abstieg doch wegen der Notwendigkeit, den Lebensbedarf zu bestreiten, in Kauf zu nehmen gewesen. Bereits in der älteren Praxis wurde die Zumutbarkeit nur dann verneint, wenn der Wechsel in eine deutlich untergeordnete Position zur Diskussion stand (illustrativ: ZAK 1982, S. 495). Die von den Gutachtern der asim statuierten Anforderungen an die körperliche Schwere einer leidensadaptierten Tätigkeit fallen sodann vorliegend kaum ins Gewicht, verrichtete der Beschwerdeführer doch bereits vor Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses mehrheitlich leichtere Tätigkeiten und bietet der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus körperlich leichte, wechselbelastende Stellen an. Ebenso existieren Tätigkeiten, die weitgehend oder vollständig „isoliert“ (ohne hohe kommunikative Anforderungen, in ruhiger Umgebung) verrichtet werden können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die verbliebene Arbeitsfähigkeit sei erwerblich nicht mehr verwertbar gewesen, zumal nicht der reale, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist. 4.       Mangels konkreter Einkommenswerte ist für die Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Einkommens auf die Ergebnisse der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2002 verdienten männliche Hilfsarbeiter im Jahr 2002 durchschnittlich Fr. 4’557.-- pro Monat. Unter Berücksichtigung der statistischen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche entspricht dies einem Jahreslohn von Fr. 57’144.80 (= Fr. 4’557.-- ÷ 40 × 41.8 × 12). Da dieser Wert auf den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Daten gesunder Arbeitnehmer beruht und da vorliegend insbesondere aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers sowie seiner vielfältigen Beeinträchtigungen davon auszugehen ist, er könne die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten, ist praxisgemäss ein Abzug vorzunehmen (vgl. BGE 126 V 75). Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Anstellung des Beschwerdeführers einerseits aufgrund seines fortgeschrittenen Alters für einen potentiellen Arbeitgeber mit entsprechend hohen Lohnkosten, insbesondere Lohnnebenkosten (namentlich Beiträge an die berufliche Vorsorge), verbunden gewesen wäre, ohne dass der potentielle Arbeitgeber andererseits von langjähriger Erfahrung des Beschwerdeführers hätte profitieren können, hätte dieser doch die zuvor gesammelte Berufserfahrung, wenn überhaupt, nur vereinzelt einbringen können. Ebenso ins Gewicht fällt, dass die Beeinträchtigungen des Gehörs des Beschwerdeführers, verbunden mit den damit einhergehenden psychischen Auffälligkeiten, wie sie im Gutachten der asim beschrieben wurden, besondere Nachsicht seitens eines potentiellen Arbeitgebers erfordert hätten, gerade mit Blick auf eine allfällig notwendige Eingliederung in ein Team. Unter Umständen hätte ein potentieller Arbeitgeber schliesslich diverse Vorkehren treffen müssen, um den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers den Anforderungen gemäss Gutachten der asim anzupassen. Erschwerend hätte sich zu all dem ausgewirkt, dass der Beschwerdeführer nurmehr relativ kurz hätte eingesetzt werden können. Gesamthaft rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund der Maximalabzug von 25 %. Damit ist das Invalideneinkommen auf Fr. 42’858.60 (= 75 % × Fr. 57’144.80) zu beziffern. 5.       Angesichts des Valideneinkommens von Fr. 84’499.80 und des Invalideneinkommens von Fr. 42’858.60 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 49,28 %. Da der Invaliditätsgrad strikt mathematisch zu runden ist, ist dem Beschwerdeführer bei einem massgebenden Invaliditätsgrad von 49 % eine Viertelsrente zuzusprechen. Nachdem Dr. B.___ in seinem Bericht vom 15. April 2006 eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ab 23. September 2002 attestiert hat, was der Einschätzung der Gutachter der asim nicht widerspricht, wäre der Rentenbeginn grundsätzlich auf den 1. September 2003 festzulegen. Die Anmeldung erfolgte indessen erst im März 2005, also mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs. Gemäss Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), in der Fassung vor © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Inkrafttreten der 5. IV-Revision, ist daher die Rente erst ab dem 1. März 2004 auszurichten. Der Beschwerdeführer hat mithin für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis 31. August 2009 – seit 1. September 2009 hat er gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) Anspruch auf eine Altersrente, was gemäss Art. 30 IVG zum Erlöschen eines Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung führt – Anspruch auf eine Viertelsrente. 6.       Demnach wird die angefochtene Verfügung vom 22. September 2009 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Rentenhöhe zurückgewiesen. Da dem „Überklagen“ bei der Verlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung nicht (wie etwa in einem zivilprozessualen Verfahren) Rechnung zu tragen bzw. nicht auf das Ausmass des Obsiegens abzustellen ist (vgl. den Entscheid IV 2007/359 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2009, E. 5, mit Hinweisen), ist der Beschwerdeführer diesbezüglich so zu stellen, als hätte er vollständig obsiegt. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, nicht weiter zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin hat sodann die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG, die angesichts des durchschnittlichen Aufwandes praxisgemäss auf Fr. 600.-- festgelegt werden, zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) mit einer Parteientschädigung, die praxisgemäss auf Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt wird, zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. September 2009 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Viertelsrente vom 1. März 2004 bis 31. August 2009. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Rentenhöhe und anschliessender Verfügung zurückgewiesen. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückerstattet. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3’500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.11.2011 Art. 16 ATSG. Art. 28 IVG. Rentenbemessung unter Berücksichtigung gesundheitsbedingter Lohnkürzungen und fortgeschrittenen Alters der versicherten Person. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2011, IV 2009/383).

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