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St.Gallen Versicherungsgericht 22.11.2010 IV 2009/374

22 novembre 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,195 mots·~16 min·3

Résumé

Art. 8 und 28 IVG. Streitgegenstand betreffend Arbeitsvermittlung, berufliche Massnahmen und Rente. Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Verfügung zum Abschluss der Arbeitsvermittlung. Rückweisung zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts bei einer weniger als 100 % Arbeitsfähigkeit ergebenden Auslegung des Arztzeugnisses des behandelnden Arztes durch den RAD und geltend gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2010, IV 2009/374).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/374 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.07.2020 Entscheiddatum: 22.11.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 22.11.2010 Art. 8 und 28 IVG. Streitgegenstand betreffend Arbeitsvermittlung, berufliche Massnahmen und Rente. Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Verfügung zum Abschluss der Arbeitsvermittlung. Rückweisung zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts bei einer weniger als 100 % Arbeitsfähigkeit ergebenden Auslegung des Arztzeugnisses des behandelnden Arztes durch den RAD und geltend gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2010, IV 2009/374). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 22. November 2010 in Sachen C.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Leistungen (Früherfassung) Sachverhalt: A.    A.a Am 6. April 2009 ging bei der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine Meldung von Dr. med. A.___, Polymedes Schmerzzentrum, vom 19. März 2009 zur Früherfassung Erwachsener bei der Invalidenversicherung für die 1973 geborene C.___ ein. Die Versicherte hatte das Formular am 30. März 2009 unterzeichnet. Seit dem 28. Oktober 2008 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig und habe wiederholte (regelmässige) Absenzen bzw. "chronische" Kurzabsenzen seit März - August 2008 gehabt. Sie leide an Beschwerden im Becken und im Hüftbereich und habe einen Bandscheibenvorfall. Seit November 1993 (Einreise) bis Oktober 2008 sei sie zu 100 % als Tänzerin und Barfrau tätig gewesen (IV-act. 1 f.). A.b Am 23. April 2009 fand das Früherfassungsgespräch bei der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen statt. Vorgängig war die Versicherte mit Schreiben vom 15. April 2009 darauf hingewiesen worden, das Gespräch dauere rund eine Stunde, diene einer Standortbestimmung und bilde Grundlage für das weitere Vorgehen. Es müsse eine Person anwesend sein, die das Gespräch übersetzen könne; sie möchte dafür sorgen, dass sie eine Begleitperson bei sich habe (IV-act. 3). Die Versicherte erschien allein zum Termin. Die Sachbearbeiterin protokollierte am 25. April 2009, die Versicherte … habe ein … Jahre altes Kind. Seit dessen Geburt habe sie Schmerzen im Rücken und Hüftbereich, mit den Jahren zunehmend. Die Behandlung erfolge durch Massagen, Wärmetherapie und Aquafit. Zurzeit nehme sie keine Medikamente. Gegenstände Heben, langes Sitzen oder Stehen seien ihr nicht möglich. In der Heimat habe sie eine Lehre als Coiffeuse absolviert. Sie habe ihre Stelle als Tänzerin und Barfrau im Oktober 2008 zufolge ihrer gesundheitlichen Situation gekündigt. Sie werde sich demnächst beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden. Ihr Arzt habe ihr gesagt, die IV organisiere ihr eine Arbeitsstelle oder bezahle eine Umschulung. Was sie aber genau machen wolle, wisse sie nicht. Die IV-Eingliederungsberaterin hielt fest, die Versicherte verstehe kaum Deutsch. Sie habe der Versicherten erklärt, dass die Aussage des Arztes, die IV werde ihr eine Arbeitsstelle organisieren und eine Umschulung bezahlen, nicht korrekt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei und welche Möglichkeiten die IV tatsächlich biete; die Versicherte sei sich nun bewusst, in welchem Rahmen die IV helfen könne. Sie habe sie ausserdem darüber informiert, dass eine Anmeldung bei der IV angezeigt sei und dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden könnten, falls die Anmeldung nicht unmittelbar erfolge (IV-act. 4). A.c Auf die Aufforderung vom 28. April 2009 (IV-act. 5) hin füllte die Versicherte am 7. Mai 2009 das Anmeldeformular für Erwachsene zur beruflichen Integration/Rente (IVact. 8) aus und legte eine Liste ihrer Arbeitsorte von 2005 bis 2008 bei (IV-act. 9). Ob sie berufliche Massnahmen oder eine Rente oder beides beanspruche, bezeichnete sie nicht. A.d Dr. A.___ berichtete der IV-Stelle am 26. Mai 2009, die Versicherte leide an einem radikulären Schmerzsyndrom L5/S1 links bei Diskusprotrusionen lumbal, einer ISG- Dysfunktion links und an Hüftschmerzen links. Die Leisten- und Hüftschmerzen links bestünden seit der ersten Niederkunft (mit Saugglocke) …, die lumboradikulären Schmerzen L5/S1 seit ca. Beginn 2008. Die Versicherte stehe seit dem 18. April 2008 (vgl. auch IV-act. 8-7/9) in ambulanter Behandlung. Nach einer Wurzelbehandlung S1 links hätten sich die lumboradikulären Beschwerden gebessert. Bei konsequenter Physiotherapie und angepasstem Belastungsprofil könne eine weitere Verbesserung erreicht werden. Die Arbeit als Tänzerin sei nicht mehr möglich (volle Arbeitsunfähigkeit vom 28. Oktober 2008 bis 25. Januar 2009). Bei einer Umschulung auf eine andere Tätigkeit mit Wechselbelastung sei eine Integration ins Arbeitsleben möglich. Seit dem 27. Januar 2009 seien der Versicherten Tätigkeiten im Sitzen und im Stehen zeitlich je zu 50 % möglich, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 %. Vorwiegend im Gehen auszuübende Tätigkeiten seien zu 25 % möglich. Die Gewichtslimite liege bei 5 kg. Nicht zumutbar seien: Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/ Stehen, Heben/Tragen, auf Leitern/Gerüste Steigen und Treppensteigen. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien nicht eingeschränkt (IV-act. 18). A.e Am 29. Mai 2009 beurteilte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung den Arztbericht von Dr. A.___ zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Tänzerin als gut nachvollziehbar. Aufgrund der Gesamtsituation sei ein schrittweiser Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer leidensangepassten Tätigkeit sinnvoll, beginnend mit 50 % und steigerbar bis auf mindestens 80 % (IV-act. 19). - Der Versicherten wurde am 9. Juni 2009 mitgeteilt, es seien Abklärungen bezüglich der Möglichkeiten einer beruflichen Eingliederung notwendig (IV-act. 27). A.f  Am 15. Juli 2009 fand ein Frühinterventions-Assessment (in Anwesenheit der zuständigen Sozialarbeiterin) statt. Im Protokoll vom 16. Juli 2009 wurde festgehalten, dass die Versicherte nicht beim RAV gemeldet sei, ein Arztbesuch bei Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, geplant und die IV-Anmeldung auf Veranlassung des Sozialamtes erfolgt sei. Die Versicherte sage, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig, sie habe wieder Schmerzen und es gehe ihr schlechter. Sie verstehe gut Deutsch, spreche aber nur zögerlich; lesen und schreiben könne sie eher nicht. Unter "Vereinbarungen/ Weiteres Vorgehen" wurde vermerkt: "schwierige Gesprächssituation, da die vP nicht gut deutsch spricht bzw. versteht" (IV-act. 30-2). A.g Die IV-Eingliederungsverantwortliche hielt zum Abschluss der Frühinterventionsphase am 4. August 2009 fest, die versicherte Person fühle sich subjektiv nicht arbeitsfähig, weshalb abzuschliessen und der Rentenanspruch zu prüfen sei (IV-act. 30-3). Dem Frühinterventions-Triage-Protokoll ebenfalls vom 4. August 2009 war zu entnehmen, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da die Versicherte nur gebrochen Deutsch könne, viele Schmerzen angebe und sich zu 100 % arbeitsunfähig bezeichne. Aus medizinischer Sicht sei die Sachlage genügend dokumentiert, um abschliessend zur Rentenprüfung Stellung nehmen zu können. Die Versicherte sei nicht in ärztlicher Behandlung und seit 27. Januar 2009 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit. Potential für eine Anmeldung für Medizinisch-Arbeitsmarktliche Assessments mit Case Management (MAMAC) sei nicht vorhanden. Ein Nachbesprechungstermin mit der Versicherten wurde nicht vorgesehen (IV-act. 31). A.h Im Einkommensvergleich vom 4. August 2009 wurden einander ein Validen- und ein Invalideneinkommen von je Fr. 45'600.-- gegenübergestellt (das Invalideneinkommen ausgehend von einem Tabellenlohn von Fr. 51'032.-- wegen Minderverdienstes herabgesetzt). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.i Am 13. August 2009 wurde der Abschluss der Arbeitsvermittlung verfügt. Laut Besprechung vom 8. Mai 2009 sei die Versicherte damit einverstanden, dass die Unterstützung bei der Stellensuche beendet werde. Da sie sich subjektiv nicht arbeitsfähig fühle, seien keine weiteren beruflichen Massnahmen angezeigt (IV-act. 35). A.j Gleichentags wurde der Versicherten mit einem Vorbescheid angekündigt, ein Anspruch auf eine Invalidenrente werde abgelehnt. Sie sei in der angestammten Tätigkeit als Barfrau und Tänzerin eingeschränkt, mit Behinderung sei ihr eine aus medizinischer Sicht leidensangepasste Tätigkeit aber weiterhin zu 100 % zumutbar. Eine Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergebe keine Erwerbseinbusse (IV-act. 36 f.). Mit Verfügung vom 25. September 2009 wurde ein Rentenspruch verneint (IV-act. 38). B.    Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 20. Oktober 2009 (Poststempel: 21. Oktober 2009). Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung zu prüfen, und sinngemäss, sie aufzuheben. Sie habe sich auf Anraten von Dr. A.___ zur Früherfassung für die berufliche Integration angemeldet, weil ihr die angestammte Tätigkeit mit ihrem Leiden nicht mehr möglich sei. Sie sei am 9. Juni 2009 darüber informiert worden, wer für sie zuständig sei. Am 15. Juli 2009 habe sie einen Termin auf dem Sozialamt gehabt. Mit der zuständigen Eingliederungsberaterin der IV sei vereinbart worden, dass sie (die Beschwerdeführerin) ihren Fähigkeiten entsprechende mögliche Arbeitsbereiche notieren würde. Die Eingliederungsberaterin werde sich bei ihr wieder melden. Am 18. September 2009 habe sich ihr Berater in ihrem Auftrag über den Stand der Dinge erkundigt. Er sei abgewiesen worden, weil ohne Vollmacht keine Auskunft gegeben werde. Völlig überraschend habe sie Ende September 2009 die Verfügung erhalten. Der Inhalt entspreche nicht der Vereinbarung, Unterstützung, Betreuung und Hilfe bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit mit ihrer Behinderung zu leisten. C.    Mit Beschwerdeantwort vom 1./3. Dezember 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Formell richte sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beschwerde gegen die Rentenabweisung vom 25. September 2009, inhaltlich jedoch gegen die Verfügung betreffend Arbeitsvermittlung vom 13. August 2009. Die Verfügung vom 13. September 2009 betreffend Arbeitsvermittlung sei rechtskräftig geworden und könne nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Da es der Beschwerdeführerin frei stehe, jederzeit ein neues Gesuch um Arbeitsvermittlung zu stellen und sie sich nun offenbar auch subjektiv arbeitsfähig fühle, werde sie (die Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeeingabe als Gesuch um Arbeitsvermittlung behandeln. Einen Rentenanspruch habe die Beschwerdeführerin auf alle Fälle nicht, da sie in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Die angefochtene Rentenverfügung sei nicht zu beanstanden. D.    D.a Am 18. Dezember 2009 nahm die Beschwerdeführerin am Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (in Begleitung ihres Beraters) Einsicht in die Akten. D.b Mit Replik ("Einsprache" gegen die Verfügungen betreffend Abschluss der Arbeitsvermittlung vom 13. August 2009 und betreffend Rente vom 25. September 2009 bzw. "Antwort auf den Vorbescheid" betreffend Abschluss der Arbeitsvermittlung) vom 7./8. Januar 2010 bringt die Beschwerdeführerin vor, bei der Akteneinsicht sei sie auf den Vorbescheid, das Gesprächsprotokoll Früherfassung und das Assessmentprotokoll gestossen. Sie beantrage, die Verfügung betreffend die Arbeitsvermittlung rückgängig zu machen. Sie habe ihre Stelle im Oktober 2008 nicht gekündigt, sondern mit ihrer Behinderung, bestätigt durch den beigelegten Bericht von Dr. A.___ vom 7. Juli 2009, keinen neuen Vertrag mehr abschliessen können. Nach ihrem Verständnis sei Ziel des Gesprächs vom 15. Juli 2009 gewesen, eine Tätigkeit zu finden, die sie mit ihrer Behinderung ausüben könne. Von November 2008 bis April 2009 sei sie zeitweise zum Gehen auf Krücken angewiesen gewesen. Sie habe von Dr. B.___ ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für ihre bisherige Tätigkeit; eine angepasste Tätigkeit wäre ihr sicherlich möglich. Sie sei nach wie vor bestrebt, raschmöglichst wenn auch eingeschränkt - wieder arbeiten zu können. Auch die für sie zuständige Person vom Sozialamt habe das so verstanden. Aktuell sei bei ihr (der Beschwerdeführerin) immer noch der Bandscheibenvorfall. Am 8. Dezember 2009 habe eine ambulante Untersuchung bei Dr. med. D.___, Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen, stattgefunden. Der Arzt habe ein neues MRI angeordnet. Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nächste Termin sei auf den 26. Januar 2010 vereinbart worden. Die Verfügung (sc. wohl zur Arbeitsvermittlung) habe sie nicht erhalten und habe deshalb darauf nicht reagieren können. Dass sie sich subjektiv nicht arbeitsfähig fühle, entspreche nicht ihren Aussagen. Eine Arbeitsvermittlung durch die IV habe nicht stattgefunden. Im Gegenteil sei die Zusammenarbeit mit dem RAV beeinträchtigt worden. Eine Rente habe sie nie beantragt. E.   Die Beschwerdegegnerin hat am 15./18. Januar 2010 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet. F.   Am 5. März 2010 ist dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 12. Januar 2010 entsprochen worden. Erwägungen: 1.   1.1  Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2009 hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin, namentlich einen Rentenanspruch, abgewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Prüfung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss ihre Aufhebung deshalb, weil sie der ihr in Aussicht gestellten Unterstützung, Betreuung und Hilfe bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit nicht entspreche. Ihr Antrag zielt daher auf die Gewährung von beruflichen Massnahmen zu ihrer Integration in eine adaptierte Tätigkeit nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Im Mai 2009 hatte sich die Beschwerdeführerin auf Anraten der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Früherfassung für die berufliche Integration bzw. eine Rente angemeldet. Die Frühinterventionsphase wurde am 4. August 2009 (IV-act. 30 f.) mit der internen Feststellung abgeschlossen, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt würden und eine Rentenprüfung zu erfolgen habe. In der Folge wurde einzig die Verfügung über den Abschluss der Arbeitsvermittlung erstellt. Eine Mitteilung gemäss Art. 1 lit. b IVV ist nicht ergangen. Die Ablehnung des Anspruchs der septies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen ist implizit in der Rentenverfügung zu sehen. Auch das Fehlen einer Verfügung über die beruflichen Massnahmen könnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rentenverfügung rügen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S P. vom 23. Mai 2006, I 2/06; vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S S. vom 8. April 2009, 9C_885/08 E. 7). 1.2  Die Arbeitsvermittlung (als Teil möglicher beruflicher Massnahmen) hat die Beschwerdegegnerin vorliegend mit der Verfügung vom 13. August 2009 abgeschlossen. Sie beantragt diesbezüglich Nichteintreten auf die Beschwerde, weil diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerdeführerin dagegen legt in ihrer Replik vom 7./8. Januar 2010 nach der Akteneinsicht vom 18. Dezember 2009 dar, sie habe diese Verfügung nicht erhalten und habe deshalb darauf auch nicht reagieren können. Sie erhebt in ihrer Replik "Einsprache" (recte: Beschwerde) gegen diese Verfügung. Diese Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Akteneinsichtnahme der Beschwerdeführerin erfolgt. 1.3  Ob die Verfügung betreffend Arbeitsvermittlung in Rechtskraft erwachsen oder ob sie nicht zugestellt worden und die Beschwerde gegen sie rechtzeitig nach Kenntnisnahme erhoben worden sei, ist insofern nicht von Bedeutung, als auf die Beschwerde gegen die Arbeitsvermittlungsverfügung jedenfalls nicht eingetreten werden kann. Ist die Verfügung durch Versand am 13. August 2009 bei der Beschwerdeführerin eingetroffen, liegt der Grund in der mangelnden Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Ist aber davon auszugehen, dass ein Nachweis der bestrittenen Eröffnung der fraglichen Verfügung (geplant durch A-Post) nicht ausreichend erfolgen kann, so ist die Beschwerde zwar rechtzeitig, aber es bestand und besteht kein Rechtsschutzinteresse daran. Denn die Beschwerdegegnerin hatte gemäss ihrer Beschwerdeantwort vom 1./3. Dezember 2009 die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin vom 20./21. Oktober 2009 bereits als neues Gesuch um Arbeitsvermittlung entgegengenommen, als die Beschwerde betreffend Arbeitsvermittlung am 8. Januar 2010 anhängig gemacht wurde. Auf die Beschwerde vom 7./8. Januar 2010 kann deshalb - im Unterschied zur Beschwerde vom 20./21. Oktober 2009 - nicht eingetreten werden. 2.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 IVG unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a ) und Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe; lit. b). Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben nach Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2). 2.2  Nach Art. 28 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 3.   3.1  Für die Invaliditätsbemessung sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind im Weiteren eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4; ZAK 1982 S. 34). Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung hingegen unerheblich (Rz 3046 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2  Nach der medizinischen Aktenlage ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit Oktober 2008 unbestrittenermassen nicht mehr arbeitsfähig. - Was eine angepasste Tätigkeit betrifft, hat Dr. A.___ am 26. Mai 2009 berichtet, eine Integration ins Arbeitsleben sei bei einer Umschulung auf eine Tätigkeit mit Wechselbelastung möglich. Er beschreibt im Einzelnen, welche Tätigkeiten (ab dem 27. Januar 2009) noch in welchem Ausmass zumutbar sind und welche nicht mehr. Tätigkeiten im Sitzen und solche im Stehen sind demnach zu 50 % möglich, Tätigkeiten, die vorwiegend im Gehen auszuüben sind, lediglich zu 25 %. Gewisse Tätigkeiten sind ganz ausgeschlossen (etwa Bücken, Heben/Tragen, Rotation im Sitzen oder Stehen). Die Gewichtslimite liege bei 5 kg. Wechselbelastende Tätigkeiten sind danach zu 100 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf diese letztgenannte Feststellung von einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit aus. Der RAD hat allerdings am 29. Mai 2009 festgehalten, aufgrund der Gesamtsituation sei ein schrittweiser Wiedereinstieg der Beschwerdeführerin in eine leidensangepasste Tätigkeit sinnvoll, beginnend mit 50 % und steigerbar bis auf mindestens 80 % (IV-act. 19). Ob in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte, erscheint daher fraglich. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin beim Frühinterventionsassessment vom 15. Juli 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit voller Arbeitsunfähigkeit angezeigt hat. Sie habe wieder Schmerzen und plane, Dr. B.___ aufzusuchen. Unter diesen Umständen erscheint es nicht sachgemäss, dass die Beschwerdegegnerin am 4. August 2009 ohne weiteres von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit ausging und wegen subjektiv empfundener voller Arbeitsunfähigkeit die Voraussetzungen für (Integrations- oder) Eingliederungsmassnahmen für nicht gegeben hielt. Es hätte sich aufgedrängt, einen Arztbericht von Dr. B.___ einzuverlangen oder die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands anderweitig abzuklären. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2009 entwickelt hat. Wie nun nachträglich der Replik vom 7./8. Januar 2010 zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin Dr. B.___ offenbar aufgesucht. Aus der Replik geht ferner hervor, dass der Bandscheibenvorfall immer noch aktuell sei und die Beschwerdeführerin deswegen am 8. Dezember 2009 auf der Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen untersucht worden sei, wo die Anfertigung eines neuen MRI angeordnet worden sei. Dass sie sich für gänzlich arbeitsunfähig bezeichnet habe, bestreitet die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin im Übrigen. Die Beschwerdegegnerin wird demnach noch ergänzende Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu treffen haben. Danach wird sie über die Möglichkeiten einer allfälligen (Integration und) Eingliederung und gegebenenfalls über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. 4.   4.1  Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde vom 20./21. Oktober 2009 unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2009 teilweise zu schützen und die Sache ist zur weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2  Eine Rückweisung zur weiteren Abklärung der Streitsache und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin stellt im IV-Bereich praxisgemäss aus prozessualer Sicht in Bezug auf die Kosten ein vollständiges Obsiegen dar (vgl. SVR 1995 IV Nr. 51 S. 143; ZAK 1987 S. 266 E. 5a). Angesichts des Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist obsolet. Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 20./21. Oktober 2009 wird die angefochtene Verfügung vom 15. September 2009 aufgehoben und die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerde vom 7./8. Januar 2010 wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.11.2010 Art. 8 und 28 IVG. Streitgegenstand betreffend Arbeitsvermittlung, berufliche Massnahmen und Rente. Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Verfügung zum Abschluss der Arbeitsvermittlung. Rückweisung zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts bei einer weniger als 100 % Arbeitsfähigkeit ergebenden Auslegung des Arztzeugnisses des behandelnden Arztes durch den RAD und geltend gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2010, IV 2009/374).

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