Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/352 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.11.2019 Entscheiddatum: 07.11.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2011 Art. 28 Abs. 2 IVG: Rentenanspruch. Betätigungsvergleich einer zu 100% im Haushalt tätigen Beschwerdeführerin. Abklärungsbericht nicht plausibel. Gutachtenwürdigung bezüglich der Einschränkung im Haushalt (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2011, IV 2009/352). Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2011 Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 7. November 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich im November 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte eine Umschulung in eine andere Tätigkeit (IV-act. 4). Im Arztbericht vom 18. Dezember 2001 diagnostizierte Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin, einen Status nach HWS-Distorsion am 23. Juni 2000 mit persistierendem zervikocranialem und -brachialem Schmerzsyndrom und einen Status nach erneutem Verkehrsunfall am 24. Juli 2001 mit erneuter Schmerzexazerbation im HWS- und Beckenbereich rechts (IV-act. 10 und 13). Am 5. und 6. November 2002 erfolgte eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Universitätskliniken Basel (IV-act. 2). A.b Mit Verfügung vom 23. April 2003 gewährte die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zur Primarlehrkraft (IV-act. 38). Diese musste aufgrund gesundheitlicher Beschwerden im April 2005 abgebrochen werden (IV-act. 92). A.c Am 7. und 8. August 2006 erfolgte eine weitere Begutachtung durch die MEDAS Universitätsspital Basel. Im Gutachten vom 4. Dezember 2006 (nachfolgend: MEDAS- Gutachten) wurde ein chronifiziertes zerviko-thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit teils lumbovertebralen Schmerzanteilen und nicht-radikulären Schmerzausstrahlungen im Bereich von Beckenkamm und Brustkorb beidseits mit/bei Status nach HWS- Distorsion bei Verkehrsunfällen am 23. Juni 2000 und 24. Juli 2001 und minimaler segmentaler Bandscheibendegeneration C5/6 diagnostiziert. Für die erlernte Tätigkeit als Krankenschwester bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselpositionen, ohne Zwangshaltungen insbesondere der HWS, ohne Überkopfarbeiten, mit der Möglichkeit zu freien Positionswechseln und ohne Tragen und Heben von Lasten von mehr als 5kg bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt seien gewisse Arbeiten erschwert möglich. Allerdings sei durch die völlig freie Einteilung der Arbeiten die Einschränkung nicht so stark zu gewichten wie bei einer entsprechenden mittelschweren Tätigkeit in der freien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wirtschaft. Die Versicherte werde von einer Haushaltshilfe während fünf Stunden pro Woche entlastet. Dieses Ausmass der Einschränkung erscheine plausibel. Die dabei durchgeführten Entlastungen würden dem gemäss Rheumagutachten ungünstigen Belastungsprofil entsprechen. Es handle sich dabei insbesondere um Wäscheaufhängen, Bügeln, Staubsaugen, grosse Reinigungsarbeiten und teilweise Einkäufe. Alle anderen Tätigkeiten des haushälterischen Alltags seien mit entsprechender Pauseneinteilung möglich (IV-act. 129). A.d Mit Verfügung vom 17. April 2008 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da die Versicherte aufgrund der Geburt ihres Kindes (IV-act. 138) vorerst nicht mehr beabsichtige zu arbeiten (IV-act. 144). Mit separater Verfügung vom 17. April 2008 wurde auch ein Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt, da der Versicherten weiterhin leichte Tätigkeiten zumutbar seien (IV-act. 145). Nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens widerrief die IV-Stelle am 17. Juni 2008 die Verfügung vom 17. April 2008 (kein Anspruch auf eine Invalidenrente) und kündigte weitere Abklärungen an (IV-act. 155). A.e Am 19. Dezember 2008 fand eine Abklärung betreffend die Einschränkungen im Haushalt statt, nachdem die IV-Stelle die Versicherte als zu 100% als Hausfrau einstufte. Die Abklärung ergab eine Einschränkung von 57.12%, die allerdings vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) definitiv bestätigt werden müsse (IV-act. 176). A.f Der (RAD) teilte in der Stellungnahme vom 7. August 2009 mit, dass bezüglich der Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Haushalt auf das MEDAS-Gutachten vom 4. Dezember 2006 abgestellt werden könne. Die am 19. Dezember 2008 ermittelte Einschränkung von 57.12%, die auf den Angaben der Versicherten beruhe, sei aus medizinischer Sicht definitiv nicht nachvollziehbar (IV-act. 188). A.g Im Vorbescheid vom 17. August 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehe in der Tätigkeit als Hausfrau eine Leistungseinschränkung von höchstens 5 Stunden wöchentlich. Dies ergebe gemäss der bestätigten Stundenzahl von durchschnittlich 15.43 Stunden pro Tag bei einer 7- Tagewoche eine Einschränkung von 4.63%. Grosszügigerweise werde eine Einschränkung von 10% gewährt (IV-act. 191). Gegen diesen Vorbescheid liess die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte am 28. August 2009 Einwand erheben (IV-act. 192). Mit Verfügung vom 3. September 2009 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (IV-act. 194). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Kreuzlingen, eingereichte Beschwerde vom 2. Oktober 2009 mit den Anträgen, die Verfügung vom 3. September 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen, mindestens eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57%, auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin sei unbestrittenermassen als vollzeitlich im Haushalt tätig zu qualifizieren. Der Abklärungsbericht vom 22. Januar 2009 genüge sämtlichen rechtsprechungsgemässen Anforderungen und gebe die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend wieder. Es sei folglich kein Bedarf nach dem Beizug einer ärztlichen Fachperson gegeben. Die Beschwerdegegnerin stütze sich demgegenüber auf ärztliche Beurteilungen vor der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin, als die Haushaltssituation noch grundlegend anders gewesen sei (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Angaben im Abklärungsbericht beruhten grundsätzlich auf subjektiven Aussagen der Beschwerdeführerin. Die Abklärungsperson habe diese Aussagen kommentarlos in den Bericht aufgenommen. Eine allfällige Einschränkung in Bezug auf die Kinderbetreuung sei zu berücksichtigen, weshalb zumindest in den Bereichen ohne Kinderbetreuung auf die medizinische Einschätzung (4.63%) abzustellen sei. Die Einschränkung in der Kinderbetreuung betrage gemäss Abklärungsbericht allerdings lediglich 12.97%, womit noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht werde. Die medizinischen Ausführungen zur Einschränkung im Haushalt seien plausibler als die im Abklärungsbericht ermittelte Behinderung (act. G 4). B.c Mit Replik vom 18. Dezember 2009 hält die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Rechtsbegehren fest (act. G 6). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Mit Duplik vom 19. Januar 2010 hält auch die Beschwerdegegnerin unverändert an ihrem gestellten Antrag fest. (act. G 8). B.e Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidnotwendig - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. 1.1 Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität im Sinn von Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke füllt Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20): Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 1.2 Die Rentenabstufungen nach Art. 28 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. 2. 2.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdeführerin als zu 100% im Haushalt tätig eingestuft und die Ermittlung des Invaliditätsgrads dementsprechend anhand eines Betätigungsvergleichs durchgeführt wurde. Somit ist vorab zu klären, ob die vorliegende Aktenlage eine verlässliche Grundlage für die Bestimmung der Einschränkung im Bereich Haushalt bildet. Während sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung auf die Einschätzung der MEDAS- Gutachter stützt, ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass auf die im Abklärungsbericht Haushalt ermittelte Einschränkung abzustellen sei. 2.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2). Der Bericht hat somit insbesondere auch vor dem Hintergrund der medizinischen Feststellungen plausibel und begründet zu sein. Vorliegend hat die Abklärungsperson die Einschätzung einer 57%igen Behinderung im Haushalt explizit unter den Vorbehalt der Bestätigung durch den RAD gestellt (IV-act. 176/8). Eine solche Bestätigung ist allerdings nicht erfolgt. Vielmehr führte der RAD in der Stellungnahme vom 7. August 2009 aus, dass bezüglich der Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Haushalt auf das MEDAS-Gutachten vom 4. Dezember 2006 abgestellt werden könne. Die am 19. Dezember 2008 ermittelte Einschränkung von 57.12%, die auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhe, sei aus medizinischer Sicht definitiv nicht nachvollziehbar. Im MEDAS-Gutachten vom 4. Dezember 2006, welches von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht angezweifelt wird, wurde im Wesentlichen ein chronifiziertes zerviko-thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit teils lumbovertebralen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schmerzanteilen und nicht-radikulären Schmerzausstrahlungen im Bereich von Beckenkamm und Brustkorb beidseits diagnostiziert. Für eine leichte adaptierte Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Im Haushaltsbereich sei davon auszugehen, dass die von der Haftpflichtversicherung übernommene Bezahlung von fünf Wochenstunden für eine Entlastung von schweren Haushaltsarbeiten der Behinderung entspreche. Durch die völlig freie Einteilung der Arbeiten im Haushalt sei die Einschränkung bei mittelschweren Tätigkeiten nicht so stark zu gewichten. Alle anderen Tätigkeiten im Haushalt seien mit entsprechender Pauseneinteilung möglich. Die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten, insbesondere bezüglich der Einschränkungen im Haushalt, sind überzeugend und nachvollziehbar. Insgesamt sind keine Indizien ersichtlich, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen. 2.3 Vor dem Hintergrund dieser medizinischen Abklärungen erscheint die im Abklärungsbericht ermittelte Einschränkung im Haushaltsbereich von 57% weder plausibel noch nachvollziehbar, weshalb sie vorliegend keine Berücksichtigung finden kann. Hingegen kann bei der Durchführung des Betätigungsvergleichs auf die Ausführungen im MEDAS-Gutachten abgestellt werden. Obwohl dem MEDAS- Gutachten bezüglich der Einschränkung im Haushalt keine konkreten Zahlen zu entnehmen sind, kann aus den begründeten Ausführungen gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht in einem rentenbegründenden Mass eingeschränkt ist. Die von den Gutachtern zugestandene Einschränkung von fünf Stunden Haushaltshilfe entsprechen, in Relation zu einer 40 Stundenwoche, einer Teileinschränkung von 12.5%. Zusätzlich gilt es die Einschränkung aufgrund der Betreuung des im Jahr 2007 (MEDAS Begutachtung erfolgte im August 2006) geborenen Kindes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Gestützt auf die im Abklärungsbericht angenommene 50%ige Einschränkung ergibt sich bei einer maximal zulässigen Gewichtung für die Betreuung von Kindern von 30% eine zusätzliche Einschränkung von höchstens 15%. Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich insgesamt ein Invaliditätsgrad von deutlich unter 40%, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. 2.4 Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 3. September 2009 sind der medizinischen Aktenlage keine neuen Diagnosen oder Befunde zu entnehmen. Solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, weshalb grundsätzlich seit der MEDAS-Begutachtung von einem stationären © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitszustand ausgegangen werden kann. Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, ist nicht stattzugeben. Da von weiteren Abklärungen, insbesondere von einer weiteren Haushaltsabklärung, im Ergebnis keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 3. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird ihr daran angerechnet. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2011 Art. 28 Abs. 2 IVG: Rentenanspruch. Betätigungsvergleich einer zu 100% im Haushalt tätigen Beschwerdeführerin. Abklärungsbericht nicht plausibel. Gutachtenwürdigung bezüglich der Einschränkung im Haushalt (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2011, IV 2009/352).
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