Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/309 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.07.2020 Entscheiddatum: 20.08.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2010 Fraglich, ob Beschwerdeführer, der eine IV-Anlehre erfolgreich abgeschlossen hat, in der Lage ist, in der freien Wirtschaft eine 100%ige Leistungsfähigkeit zu erbringen. Rückweisung zur Durchführung einer BEFAS (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2010, IV 2009/309). Entscheid Versicherungsgericht, 20.8.2010 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 20. August 2010 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente und berufliche Massnahmen Sachverhalt: A. A.a M.___, geboren 1989, wurde am 1. Juli 2004 zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr (Berufsberatung) angemeldet (act. G 5.1). Dr. med. A.___, Pädiater/Neuropädiater, berichtete am 9. September 2004, beim Versicherten bestehe eine schwere Sprachentwicklungsstörung; diese habe unter Sonderschulmassnahmen und intensiven therapeutischen Bemühungen deutlich verbessert werden können. Es bestehe eine deutliche emotionale Entwicklungsverzögerung. Berufliche Massnahmen würden erforderlich werden, da der Versicherte allein vom Arbeitstempo, von der Auffassungsgabe und vom reduzierten Selbstwertgefühl in der freien Wirtschaft keine Anforderungen schaffen könne, ohne seelischen Schaden zu erleiden. Es sei eine erneute neuropsychologische Untersuchung erforderlich (act. G 5.6). Diese Untersuchung erfolgte am 26. Oktober 2004 durch den Neuropsychologen B.___ am Ostschweizer Kinderspital. Im entsprechenden Bericht vom 23. Dezember 2004 hielt dieser fest, die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Versicherten entspreche der unteren Grenze des Normbereichs. Er könne eine Anlehre, eventuell sogar eine Lehre machen. Aufgrund des IQs liege keine geistige Behinderung vor (act. G 5.12). A.b Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diensts der Invalidenversicherung (RAD) und einen Bericht des Berufsberaters vom 8. Februar 2008 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2006 Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form eines Vorlehrjahrs als Vorbereitung für die Ausbildung zum Printmedienverarbeiter im C.___ vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 (act. G 5.8, 5.19 und 5.26). Im Zwischenbericht vom 31. Mai/1. Juni 2007 hielt der Berufsberater fest, anfänglich habe es im Vorlehrjahr gut geklappt. Als die Anforderungen im schulischen Bereich angestiegen seien, sei das Leistungsniveau beim Versicherten bald einmal erreicht gewesen. Er habe mit Aggressionen und sozialem Rückzug reagiert, seine Arbeitshaltung sei zusehends schlechter geworden. Das C.___ habe vorgeschlagen, in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die IV-Anlehre zur Fachkraft im Druckbereich zu wechseln. Die Ausbildung daure bis August 2008 (act. G 5.33). A.c Am 4. Juni 2007 reichte der Versicherte eine Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen für Erwachsene ein (act. G 5.34), um Anspruch auf Taggelder zu erlangen (vgl. act. G 5.32). A.d Am 14. Juni 2007 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form einer einjährigen IV- Anlehre zur Fachkraft Druckbereich im C.___ (act. G 5.40). Diese konnte er am 10. August 2008 abschliessen (act. G 5.60-5). Im Schlussbericht vom 12. August 2008 hielt das C.___ zusammenfassend fest, die erste Phase der Ausbildungszeit sei geprägt gewesen von einer schwierigen, verlangsamten Ausbildungsentwicklung. Namentlich angesprochen seien hier Motivationsschwierigkeiten, Defizite im Einhalten von Rahmenbedingungen und Lustlosigkeit. Vor dem Hintergrund dieses Motivationsmangels sei es auch zum Abbruch des internen schulischen Bildungsangebots (drei Stunden pro Woche) gekommen, und der Ausbildungsschwerpunkt sei ausschliesslich auf die praktische Ebene verlagert worden. Parallel dazu sei die Aussenorientierung angegangen worden. In der zweiten Phase der Ausbildungszeit (die letzten sechs Monate) sei es dem Versicherten gelungen, Fortschritte zu machen. In dieser Zeit habe sich eine konstruktive Ausbildungsentwicklung gebildet, welche den Versicherten zu einem guten fachlichen und persönlichen Niveau geführt habe. Nach einem Praktikum, verbunden mit einer positiven Einschätzung in der Druckerei D.___, sei ihm eine befristete Anstellung von sechs Monaten angeboten worden, welche er angenommen habe. Mündlich zugesichert sei die Option auf eine mögliche Weiterbeschäftigung. Der Versicherte habe die Ausbildungschance genutzt und so die Voraussetzung für einen Eintritt in den ersten Arbeitsmarkt geschaffen. Er verfüge über eine 100%ige Leistungs- und Präsenzzeit. Es sei ein Anfangslohn von Fr. 20.-- pro Stunde vereinbart worden (act. G 5.60). Mit Schlussbericht vom 22. August 2008 beantragte der Berufsberater den Fallabschluss (act. G 5.62). A.e Mit Vorbescheid vom 17. März 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (act. G 5.74). Mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung selben Datums erklärte sie die beruflichen Massnahmen für erfolgreich abgeschlossen; der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert (act. G 5.75). B. B.a Am 4. Mai 2009 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Würmli, Einwand gegen den rentenablehnenden Vorbescheid, den er am 25. Mai 2009 zusätzlich begründen liess. Er könne seine Arbeitsfähigkeit nur beschränkt verwerten und sei auf einen verständnisvollen Arbeitgeber angewiesen. Er könne kein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 40'800.-- erzielen. Dr. E.___ gehe davon aus, dass er (der Versicherte) an einem Geburtsgebrechen leide. Es seien weitere Abklärungen angezeigt (act. G 5.81 und 5.83). B.b Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 entschied die IV-Stelle gemäss Vorbescheid und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten, wobei sie einen Invaliditätsgrad von 23% ermittelte (act. G 5.95). C. C.a Mit Eingabe vom 9. September 2009 erhebt der Vertreter des Versicherten Beschwerde und beantragt, die Verfügung vom 6. Juli 2009 sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, Massnahmen beruflicher Art zu prüfen und vorzunehmen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Prozessführung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, Dr. E.___ gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer an einem Geburtsgebrechen leide. Entsprechende Abklärungen seien nicht getätigt worden; dies sei nachzuholen. Beim Beschwerdeführer liege anerkanntermassen ein relevanter Entwicklungsrückstand vor. Dies führe dazu, dass er einerseits bis zu einem gewissen Grad arbeitsunfähig sei und andererseits eine allfällig bestehende Arbeitsfähigkeit nicht voll verwerten könne. Der Berufsberater habe anfänglich festgehalten, dass es fraglich sei, ob der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft tätig sein könne. Auch der Semesterbericht des C.___ vom 28. April 2008 habe kein gutes Zeugnis ausgestellt. Daraus gehe klar hervor, dass in der freien Wirtschaft von keiner Verwertbarkeit auszugehen sei; schulische Leistungsziele seien nicht einmal vereinbart worden. Unter diesen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umständen erstaune der Schlussbericht vom August 2008, wonach plötzlich eine Verbesserung eingetreten sein soll. Ausserdem treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer bei der Druckerei D.___ angestellt worden sei, sondern nur beim temporären Arbeitsbüro. Auch wenn der Berufsberater im Schlussbericht vom August 2008 zunächst davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer gute praktische Fähigkeiten mit sich bringe, um in der freien Wirtschaft tätig zu werden, und ein geschützter Arbeitsplatz nicht erforderlich sei, habe sich nun gezeigt, dass dies gerade nicht stimme. Dieser offensichtliche Widerspruch sei abzuklären. Nach Abschluss der Anlehre sei man voller Hoffnung gewesen, dass der Beschwerdeführer den Schritt in die freie Wirtschaft schaffe. Obwohl er zunächst via Personalbüro stundenweise in der Druckerei D.___ habe weiterbeschäftigt werden können, habe sich gezeigt, dass er dort aufgrund seiner mangelnden Fähigkeiten immer weniger aufgerufen worden sei und dann auch nicht das ihm zugerechnete Einkommen von Fr. 20.-- pro Stunde habe erzielen können. Sein Einsatz sei per 12. November 2008 beendet worden. Dies sei mit Auftragsmangel begründet worden; faktisch verhalte es sich so, dass der Beschwerdeführer nicht die von ihm erwartete Leistung habe erbringen können. Derzeit sei er mittels Einsatzvertrag bei der H.___ beschäftigt, wobei er einen Stundenlohn von Fr. 12.-- erziele. Das Hauptproblem sei aber auch hier, dass er momentan praktisch nicht aufgeboten werde. Er habe kurz vor einer Entlassung gestanden und habe nur aufgrund einer erneuten Lohnreduktion auf Fr. 10.-- pro Stunde bleiben können. In den Monaten, in denen er tatsächlich habe arbeiten können, habe er durchschnittlich nur ein Einkommen von wesentlich unter Fr. 1'000.-- erzielen können. Ein weiteres Problem liege darin, dass er derzeit gar nicht selber Stellenbewerbungen verfassen könne, da er kaum Lesen und Schreiben könne; diesbezüglich sei abzuklären, ob ein funktionaler Analphabetismus vorliege (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die von der IV finanzierte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen sei mit Verfügung vom 17. März 2009 formell beendet worden. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Was den Rentenentscheid anbelange, habe der RAD in Würdigung der Akten festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 100% betrage und weitere Abklärungen nicht nötig seien. Der Beschwerdeführer habe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich ein gutes und zweckmässiges Fachwissen aneignen können, welches einem guten Niveau entspreche und durch ein Zertifikat ausgewiesen werde. Er könne diese Ausbildung in der freien Wirtschaft verwerten und brauche keinen geschützten Arbeitsplatz. Er könne zumindest einen Lohn von Fr. 3'400.-- x 13 erwirtschaften; dieser entspreche dem Mindestlohn für einen ungelernten Mitarbeiter gemäss dem Schweizerischen Verband für visuelle Kommunikation. Das Finden einer Stelle und das Sammeln von Erfahrung auf dem erlernten Beruf gehörten nicht mehr in die Umschulungsmassnahme der IV. Es genüge, wenn die versicherte Person nach Abschluss der Ausbildung grundsätzlich auf eigenen Beinen stehen und eine Stelle im erlernten Bereich annehmen könne. Ob sich eine solche Stelle tatsächlich finden lasse, sei invalidenversicherungsrechtlich nicht bedeutsam (act. G 5). C.c Am 6. November 2009 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. G 6). C.d Mit Replik vom 7. Dezember 2009 hält der Vertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest. Er macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer leide offenbar nicht nur unter Aggramatismus, sondern verstärkt auch unter Illiterismus, was bedeute, dass er grosse Mühe mit Lesen und Schreiben habe. Seine schulischen Leistungen seien immer schlechter geworden. Er sei aufgrund der ganzen Situation masslos überfordert gewesen. Im Nachhinein müsse der Wechsel in die IV-Anlehre als falsch angeschaut werden; dies umso mehr, als es den Beruf des Druckausrüsters heute so nicht mehr gebe. Nach Abschluss der IV-Anlehre sei der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin im Stich gelassen worden. Auf sich allein gestellt, sei es ihm nicht möglich, in der freien Wirtschaft Fuss zu fassen. Bezüglich der körperlichen Leistungsfähigkeit möge die 100%ige Arbeitsfähigkeit stimmen. Leistungsmässig sei es dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich, zu 100% zu arbeiten; er sei für einen allfälligen Arbeitgeber nur bedingt einsetzbar (act. G 8). C.e Mit Duplik vom 16. Dezember 2009 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und verzichtet auf weitere materielle Ausführungen (act. G 10). C.f Am 22. März 2010 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers einen Bericht von Prof. Dr. phil. F.___, Neuropsychologin, und Dr. med. G.___, FMH Neurologie, vom 10. März 2010 sowie einen Bericht von Dr. E.___ vom 10. Februar 2010 ein. Daraus gehe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte hervor, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei (act. G 12 bis 12.2). C.g Am 3. August 2010 teilt Rechtsanwalt Würmli mit, dass der Beschwerdeführer neu durch Rechtsanwalt Marco Bivetti vertreten werde (act. G 14). Erwägungen: 1. 1.1 Vorliegend angefochten ist die ablehnende Rentenverfügung vom 6. Juli 2009. Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie berufliche Massnahmen bzw. entsprechende weitere Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe die von der IV finanzierte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen sei mit Verfügung vom 17. März 2009 formell beendet worden. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2 Zwar trifft es zu, dass die Verfügung vom 17. März 2009 (act. G 5.75) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, doch wurde damit das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen nicht rechtskräftig abgeschlossen. Vielmehr hält jene Verfügung einzig fest, dass der Beschwerdeführer seine ihm von der IV finanzierte Anlehre erfolgreich abschliessen konnte, was unbestrittenermassen zutrifft. Die Verfügung ist inhaltlich auf die Vergangenheit gerichtet und stellt lediglich die Beendigung der Ausbildung fest. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer damit gleichzeitig rentenausschliessend eingegliedert ist und ihm kein (weiterer) Anspruch auf berufliche Massnahmen bzw. eine Rente zusteht. Hätte die feststellende Verfügung vom 17. März 2009 diese Bedeutung, hätte sich eine weitere Verfügung betreffend Rente erübrigt. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin einerseits eine feststellende Verfügung betreffend eine abgeschlossene berufliche Massnahme und anderseits eine abweisende Verfügung betreffend Rente erlassen hat, kann dem Beschwerdeführer nicht entgegen gehalten werden. Vielmehr ist aufgrund seiner Vorbringen nachfolgend zu prüfen, ob er erfolgreich und rentenausschliessend eingegliedert ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann der Beschwerdeführer nicht als erfolgreich eingegliedert betrachtet werden. Zwar konnte er seine Anlehre erfolgreich abschliessen und fand mit Hilfe des C.___ anschliessend Arbeit bei der Druckerei D.___ (vgl. act. G 5.60). Allerdings handelte es sich bei diesem Arbeitsverhältnis weder um eine Festanstellung, noch um eine befristete Anstellung, wie im Schlussbericht vom 12. August 2008 des C.___ festgehalten ist (act. G 5.60). Vielmehr wurde der Beschwerdeführer der Druckerei D.___ über ein Temporärarbeitsbüro bloss für Einsätze auf Abruf vermittelt. Der vom C.___ genannte Stundenlohn von Fr. 20.-- (act. G 5.60-4) war in diesem Zusammenhang ebenfalls irreführend und unzutreffend, beinhaltete dieser doch sowohl eine Feiertags- als auch eine Ferienentschädigung, so dass der effektive Lohn lediglich Fr. 18.04 betrug (vgl. act. G 5.90) und unter dem Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag für die grafische Industrie lag. Das C.___ bezeichnete den Vertrag gegenüber der Beschwerdegegnerin ausdrücklich als "schlechten Vertrag" (act. G 5.61-3). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer erfolgreichen Eingliederung gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hätte den Beschwerdeführer auch nach Abschluss seiner Anlehre weiter betreuen und ihn bei der Suche einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Stelle unterstützen müssen. 2.2 Nach Abschluss seiner Anlehre war der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, ab August 2008 via Temporärarbeitsbüro bei der Druckerei D.___ tätig. Die Einsätze erfolgten jedoch nur unregelmässig. Bereits per 12. November 2008 wurde sein Einsatz beendet (vgl. act. G 5.89-2 und 5.90 f.). Ab April 2009 arbeitete der Beschwerdeführer, wiederum via Vermittlung durch ein Temporärarbeitsbüro, für die H.___. Auch hier erfolgten die Einsätze nur unregelmässig. Zudem belief sich der Stundenlohn nur noch auf Fr. 10.58 (exkl. Feiertags- und Ferienentschädigung, inkl. 13. Monatslohn; act. 1.3). Seine Bemühungen, eine Festanstellung zu finden, sind bislang gescheitert. 2.3 Während die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer finde aus arbeitsmarktlichen Gründen keine Festanstellung, macht dieser geltend, es sei ihm invaliditätsbedingt nicht möglich, in der freien Wirtschaft eine 100%ige Leistung zu erbringen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwar wurde die Beendigung des Einsatzes bei der Druckerei D.___ mit Auftragsmangel begründet (act. G 5.89-2), doch spricht bereits der tiefe Lohn dafür, dass die vom Beschwerdeführer gezeigte Leistung nicht einer 100%igen Leistungsfähigkeit entsprach. Bei den Einsätzen bei der H.___ war der Lohn des Beschwerdeführers gar noch tiefer. Der Beschwerdeführer musste diesen tiefen Lohn akzeptieren, weil die H.___, die ursprünglich an einer Festanstellung des Beschwerdeführers interessiert gewesen war, mit seinen Leistungen nicht zufrieden war und ihn andernfalls (bei höherem Lohn) nicht weiter beschäftigt hätte. Dabei beschrieb sie den Beschwerdeführer als fleissig, freundlich und willig. Er bemühe sich, die ihm aufgetragenen Arbeiten korrekt und sauber auszuführen; teilweise mache er dies gut, oft jedoch auch mit Mängeln. Er könne keine selbstständigen Arbeiten übernehmen; es müsse alles kontrolliert werden (vgl. act. G 1.6). Unter diesen Umständen erscheint es fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der Lage ist, in der freien Wirtschaft eine 100%ige Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zur Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und zur Frage der Verwertbarkeit dieser Leistungsfähigkeit in der freien Wirtschaft eine berufliche Abklärung (BEFAS) in einer geeigneten Institution durchführt. Erst nach dieser Abklärung wird sich zeigen, ob und gegebenenfalls welche weiteren beruflichen Massnahmen erforderlich sind. 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2009 ist aufzuheben, und die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen und zu anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Da die Beschwerdegegnerin unterliegt, hat sie die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die bereits bewilligte unentgeltliche Prozessführung wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Juli 2009 aufgehoben. Die Sache wird zu ergänzenden Abklärungen und zu anschliessender neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2010 Fraglich, ob Beschwerdeführer, der eine IV-Anlehre erfolgreich abgeschlossen hat, in der Lage ist, in der freien Wirtschaft eine 100%ige Leistungsfähigkeit zu erbringen. Rückweisung zur Durchführung einer BEFAS (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2010, IV 2009/309).
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