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St.Gallen Versicherungsgericht 21.09.2011 IV 2009/277

21 septembre 2011·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,300 mots·~12 min·2

Résumé

Art. 87 Abs. 3 IVV Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Gesuch um Rentenanpassung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2011, IV 2009/277). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_811/2011

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/277 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 21.09.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 21.09.2011 Art. 87 Abs. 3 IVV Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Gesuch um Rentenanpassung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2011, IV 2009/277). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_811/2011 Entscheid Versicherungsgericht, 21.09.2011 Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 21. September 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenrevision (Nichteintreten) Sachverhalt: A.      A.a   A.___, geboren 1956, bezog ab 1997 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV-act. 68). Im Rahmen eines im Oktober 2001 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. IV-act. 91) erstattete die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz am 6. November 2003 ein Gutachten (IV-act. 122), gestützt auf welches die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. März 2004 weiterhin eine Viertelsrente zusprach (IVact. 137). Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 2. Juli 2004 abgewiesen (IV-act. 159), ebenso die am 17. August 2004 erhobene Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen (IV-act. 203–2 ff.; Entscheid IV 2004/67 des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 24. März 2005; IVact. 220). Auch die dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 25. August 2005 abgewiesen (IV-act. 229). A.b   Im Rahmen eines Gesuchs um Rentenanpassung, das der IV-Stelle des Kantons St.Gallen im Oktober 2005 zuging (IV-act. 231), wurde die MEDAS Ostschweiz mit der Erstellung eines Verlaufsgutachtens beauftragt (IV-act. 232 und 238). Dieses wurde am 5. Januar 2007 erstattet. Die Ärzte diagnostizierten im Wesentlichen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit dissoziativ hypochondrischer Reaktionsbereitschaft, Verstimmungszuständen bei chronischem Schmerzsyndrom sowie ein chronifiziertes diffuses, generalisiertes Schmerzsyndrom und attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leidensadaptierte Tätigkeiten (IV-act. 240). Gestützt darauf verfügte die IV- Stelle am 10. Juli 2008 die Erhöhung der zuvor ausgerichteten Viertelsrente auf eine halbe Rente per 1. Oktober 2005 (IV-act. 257 und 260 ff.). A.c   Am 23. Oktober 2008 ersuchte der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, um Überprüfung des Rentenanspruchs. Der errechnete Invaliditätsgrad von 58 % werde der tatsächlichen Situation des Versicherten nicht gerecht. Insbesondere sei zu bedenken, dass neben der psychisch chronifizierten Erkrankung ein Diabetes mellitus vorliege, der die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sehfähigkeit des Versicherten offenbar zunehmend einschränke und zudem ständige Gereiztheit, innere Unruhe, Libidobeeinträchtigung etc. bewirke. Der Invaliditätsgrad sei angesichts dessen auf 75 % zu erhöhen (IV-act. 263). A.d   Am 13. November 2008 wies die IV-Stelle Dr. B.___ darauf hin, dass ein Gesuch um Rentenanpassung von der versicherten Person selbst zu unterzeichnen sei. Ausserdem müsse in einem solchen Gesuch glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe (IVact. 264). A.e   Am 6. Februar 2009 unterzeichnete der Versicherte die Eingabe von Dr. B.___ vom 23. Oktober 2008. Anschliessend reichte er diese bei der IV-Stelle ein (IV-act. 267). A.f    Mit Schreiben vom 13. Februar 2009 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, weitere Nachweise bezüglich Änderung des Invaliditätsgrades beizubringen (IVact. 269). A.g   Nachdem der Versicherte keine weiteren Unterlagen eingereicht hatte (IVact. 272), teilte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Mai 2009 mit, dass vorgesehen sei, auf das Gesuch nicht einzutreten (IV-act. 275). A.h   Am 23. Juni 2009 teilte Dr. B.___ der IV-Stelle mit, dass es trotz mehrfachen Umstellens der Medikation bislang nicht gelungen sei, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu steigern, dass er weiterhin über Schmerzen wechselnder Art und Provenienz, Antriebslosigkeit, Müdigkeit und immer wieder einschiessende Aggressivität klage sowie unter Belastung sehr unruhig, zeitweise ausfallend und unkontrolliert werde, weshalb es unmöglich sei, ihn in einer Arbeitsstätte zu integrieren; er sei den Mitarbeitern einfach nicht zumutbar. Aus diesen Gründen empfahl Dr. B.___, auf das Gesuch um Rentenanpassung einzutreten und den Invaliditätsgrad auf neu 100 % festzulegen (IV-act. 280). A.i     Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 beschloss die IV-Stelle, dass auf das Gesuch vom 9. Februar 2009 nicht eingetreten werde (IV-act. 282). B.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a   Dagegen richtet sich die am 19. August 2009 erhobene Beschwerde, mit der die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juli 2009 sowie sinngemäss die Rentenerhöhung beantragt werden (act. G 1). B.b   Am 10. September 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 20. August 2009 ein, in welchem im Wesentlichen ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom beidseits, ein Cervicoradiculärsyndrom C7 rechts, ein chronisches Lumbovertebral- und Thoracalsyndrom, eine Fibromyalgie sowie ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus diagnostiziert wurden und ausgeführt wurde, seit dem letzten Bericht vom 30. Oktober 2006 habe sich die psycho-musculo-skelettale Problematik weiter chronifiziert; neurologisch hinzugekommen sei wahrscheinlich eine diabetische Polyneuropathie. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit sei definitiv nicht mehr zu erzielen (act. G 5). B.c   Am 5. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte nach, insbesondere einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 16. September 2009. Dieser hatte eine leichte diabetische Polyneuropathie, ein cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, eine chronische Depression, eine somatoforme Schmerzstörung und einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus diagnostiziert. Die Polyneuropathie war als nicht so stark ausgeprägt qualifiziert worden, dass sie relevante neuropathische Schmerzen erklären könnte (act. G 7.1). B.d   Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2009 führte sie diesbezüglich an, eine relevante Änderung des Sachverhalts sei selbst unter Berücksichtigung der nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten Berichte nicht glaubhaft gemacht. Zudem sei zweifelhaft, ob die im Juli 2008 zugesprochene Erhöhung auf eine halbe Rente überhaupt geschuldet sei, da aus juristischer Sicht die Arbeitsfähigkeit wohl kaum eingeschränkt sei bzw. der Beschwerdeführer aufgrund der heutigen Rechtsprechung keine Neurente erhalten würde. Man behalte sich ausdrücklich eine Wiedererwägung vor (act. G 9). B.e   Am 5. November 2009 nahm Dr. B.___ Stellung zuhanden des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen. Er führte aus, es sei trotz mehrfachen Umstellens der Medikation bis anhin nicht gelungen, die Arbeitsfähigkeit auf die von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der IV-Stelle postulierten 50 % zu steigern. Er empfehle deshalb, den IV-Grad auf 100 % festzusetzen (act. G 13). B.f    Am 10. Dezember 2009 erstattete Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter in Vertretung des Beschwerdeführers die Replik. Er beantragte die Zusprache mindestens einer Dreiviertelsrente sowie eventualiter die Einholung eines neutralen psychiatrischen Gutachtens oder eines neutralen augenärztlichen Gutachtens. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Verfügung erheblich verändert, sofern dieser im MEDAS-Gutachten vom 5. Januar 2007 überhaupt richtig erfasst worden sei. So habe sich die Sehfähigkeit klar verschlechtert, was auch eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nach sich gezogen habe (act. G 14). B.g   Am 21. Dezember 2009 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend darauf hin, dass in der direkt an das Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen gerichteten Stellungnahme von Dr. B.___ die Rede von einer 100%igen IV- Rente sei (act. G 20). B.h   Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 22). Erwägungen: 1.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2009 um Anpassung der Rente eingetreten ist. Die materielle Beurteilung bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2009, weshalb auf entsprechende Anträge der Parteien nicht einzutreten ist. 2.       2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Veränderung des Invaliditätsgrades ist – mit Blick auf Art. 17 Abs. 2 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ATSG – stets dann mittels Rentenerhöhung, Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung Rechnung zu tragen, wenn sich der der Leistung zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Bei der Anpassung einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geht es mithin darum, eine ursprünglich tatsächlich und rechtlich korrekte formell rechtskräftige Verfügung über eine Dauerleistung (Rente) an nach Eintritt der formellen Rechtskraft eingetretene Veränderungen tatsächlicher Natur anzupassen, das heisst eine nachträglich eingetretene tatsächliche Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Verfügung zu beheben. 2.2    Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist bei der Prüfung eines Gesuchs um Erhöhung der Rente wie auch bei der Prüfung einer Rentenanpassung von Amtes wegen die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108). 2.3    Wird ein Gesuch um Rentenanpassung eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Der Sinn dieser Verfahrensbestimmung besteht darin, aus verfahrensökonomischen Gründen überflüssige aufwendige Sachverhaltsabklärungen zu vermeiden. Mit der Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung soll also „belegt“ werden, dass weitere Abklärungen, die notwendig sind, um die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Veränderung beantworten zu können, nicht überflüssig sind. Das bedeutet zunächst, dass auch diesbezüglich zeitlicher Ausgangspunkt die letzte rechtskräftige Verfügung ist, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 130 V 71). Mit Glaubhaftmachen kann sodann nicht der allgemeine Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gemeint sein, würde doch damit im Ergebnis dem Gesuchsteller die volle Beweisführungslast überbunden. Es genügt vielmehr, dass für die geltend gemachte Veränderung wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich diese nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen des Gesuchstellers glaubhaft © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sind, hat die Verwaltung unter anderem auch zu berücksichtigen, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Verfahrens lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen den Entscheid 9C_688/2007 des Bundesgerichts vom 22. Januar 2008, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen). 3.       3.1    Im vorliegenden Fall datiert die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs beruht, vom 10. Juli 2008. Ihr liegt in medizinischer Hinsicht das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 5. Januar 2007 zugrunde. 3.2   Nach Erlass der Verfügung vom 10. Juli 2008 verfasste Dr. B.___ drei Stellungnahmen, nämlich am 23. Oktober 2008 (IV-act. 263), am 23. Juni 2009 (IVact. 280) und am 5. November 2009 (act. G 13). Darin wird der psychische Zustand des Beschwerdeführers als im Wesentlichen unverändert beschrieben. Es werden zudem keine neuen Befunde beschrieben und keine neuen Diagnosen gestellt. Kernaussage ist vielmehr, die Arbeitsfähigkeit – die Dr. B.___ bereits vor Erlass der Verfügung vom 10. Juli 2008 auf deutlich weniger als 50 % schätzte bzw. als vollständig aufgehoben erachtete (vgl. IV-act. 206–47 f., 231–4 und 253) – habe zwischenzeitlich nicht gesteigert werden können; eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sei nicht erreicht worden. Gesamthaft lässt sich den Stellungnahmen von Dr. B.___ mithin kein Indiz für eine Veränderung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers entnehmen. Bezüglich der Probleme im Zusammenhang mit der medikamentösen Behandlung des Diabetes (vgl. IV-act. 280) ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits den Gutachtern der MEDAS Ostschweiz bekannt waren (vgl. IV-act. 240–15). Was sodann die geltend gemachte Verschlechterung der Sehfähigkeit anbelangt, so fehlt es an entsprechenden Befunden. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nach Erlass der Verfügung vom 10. Juli 2008 – soweit ersichtlich – keinen Augenarzt konsultiert, der einen entsprechenden Bericht verfasst hätte. Zudem waren Probleme mit der Sehfähigkeit schon lange vor Erlass der Verfügung vom 10. Juli 2008 bekannt; so suchte der Beschwerdeführer bereits im Mai 2003 einen Augenarzt auf (IV-act. 111–5). Diesbezüglich ist mithin ebenfalls nicht von einer relevanten Veränderung des Sachverhalts auszugehen; jedenfalls ist eine solche nicht glaubhaft gemacht. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3    Was sodann den Bericht von Dr. C.___ vom 20. August 2009 betrifft (act. G 5), so lässt sich diesem ebenfalls keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes entnehmen. Abgesehen vom Verdacht auf eine diabetische Polyneuropathie (vgl. hierzu nachfolgende E. 3.4) wird im Vergleich zum Bericht vom 30. Oktober 2006 (act. G 7.2) keine neue Diagnose angeführt. Beurteilend wird lediglich darauf hingewiesen, dass sich die psycho-musculo-skelettale Problematik weiterhin chronifiziert habe. Bezüglich Arbeitsfähigkeit wird auf den Bericht vom 30. Oktober 2006 verwiesen und weiterhin die Auffassung vertreten, diese sei vollständig aufgehoben. 3.4    Was den Verdacht auf eine diabetische Polyneuropathie betrifft, so wurde der Beschwerdeführer am 16. September 2009 neurologisch untersucht. Im entsprechenden Bericht von Dr. D.___ (act. G 7.1) wird die Verdachtsdiagnose zwar bestätigt, indem eine leichte diabetische Polyneuropathie diagnostiziert wird. Allerdings führte Dr. D.___ aus, diese sei nicht so stark ausgeprägt, dass sie relevante neuropathische Schmerzen erklären könnte. Eine relevante zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der leichten Polyneuropathie scheint angesichts dessen unwahrscheinlich. 3.5    Auch den übrigen Akten lassen sich keine Hinweise auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entnehmen. Einzig in der neu gestellten Diagnose einer leichten diabetischen Polyneuropathie liesse sich somit eine Veränderung erblicken. Diese ist aber gemäss Aktenlage zu wenig ausgeprägt, um eine relevante zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nach sich zu ziehen. Eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV seit Erlass der Verfügung vom 10. Juli 2008 ist damit nicht glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin ist angesichts dessen zu Recht nicht auf das entsprechende Gesuch vom 6. Februar 2009 eingetreten. 4.       4.1    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2    Dem Beschwerdeführer wurde am 15. Dezember 2009 die unentgeltliche Prozessführung (unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) bewilligt. Wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten, kann er jedoch zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 288 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen [ZPO/SG] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 4.3    Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. 4.4  Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst Beschwerde erhob, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mithin lediglich die Replik (mit Ergänzung wenige Tage später) verfasste, ist die Entschädigung pauschal auf Fr. 2’000.-- festzulegen und gemäss Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (AnwG; sGS 963.70) um einen Fünftel zu kürzen. Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.       Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. 3.       Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.09.2011 Art. 87 Abs. 3 IVV Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Gesuch um Rentenanpassung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2011, IV 2009/277). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_811/2011

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