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St.Gallen Versicherungsgericht 18.08.2010 IV 2009/243

18 août 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,174 mots·~11 min·3

Résumé

Art. 55 Abs. 1 IVG; Art. 40 Abs. 2 IVV. Zuständigkeit für den Erlass von Verfügungen bei Grenzgängern liegt bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und nicht bei der kantonalen IV-Stelle. Aufhebung der Verfügung wegen Unzuständigkeit der kantonalen IV-Stelle und Überweisung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Art. 46a Abs. 3 lit. d der Verordnung (EWG) 1408/71. Koordination von IV-Taggeldleistungen mit österreichischen Arbeitslosenleistungen. Die österreichischen Arbeitslosenleistungen führen nicht zu einem IV-Leistungsausschluss, sondern sind lediglich an die IV-Leistungen im Rahmen einer Kürzungsberechnung anrechenbar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2010, IV 2009/243).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/243 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.07.2020 Entscheiddatum: 18.08.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 18.08.2010 Art. 55 Abs. 1 IVG; Art. 40 Abs. 2 IVV. Zuständigkeit für den Erlass von Verfügungen bei Grenzgängern liegt bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und nicht bei der kantonalen IV-Stelle. Aufhebung der Verfügung wegen Unzuständigkeit der kantonalen IV-Stelle und Überweisung an die IV- Stelle für Versicherte im Ausland. Art. 46a Abs. 3 lit. d der Verordnung (EWG) 1408/71. Koordination von IV-Taggeldleistungen mit österreichischen Arbeitslosenleistungen. Die österreichischen Arbeitslosenleistungen führen nicht zu einem IV-Leistungsausschluss, sondern sind lediglich an die IV- Leistungen im Rahmen einer Kürzungsberechnung anrechenbar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2010, IV 2009/243). Entscheid Versicherungsgericht, 18.08.2010 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 18. August 2010 in Sachen Z.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Kehl, Poststrasse 22, Postfach 118, 9410 Heiden, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Wartezeittaggeld Sachverhalt: A.       A.a Z.___ erlitt am 17. Oktober 2005 mit seinem Motorrad einen Verkehrsunfall (vgl. Unfallprotokoll der Kantonspolizei vom 25. Oktober 2005, act. G 4.2) und zog sich dabei namentlich an der rechten Hand eine distale intraarticuläre Radiusmehrfragmentfraktur mit Medianussymptomatik sowie am rechten Knie eine HKB-Ruptur mit Aussenmeniskusläsion zu (vgl. Austrittsbericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des KSSG vom 25. Oktober 2005, act. G 4.2). Am 10. Juli 2006 meldete sich der Versicherte, wohnhaft in Österreich mit Arbeitsplatz im Kanton B.___, zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Umschulung und Rente) an (act. G 4.1.1). A.b Im Auftrag des zuständigen Unfallversicherers wurde der Versicherte in der AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG begutachtet. Im Gutachten vom 8. Februar 2007 bescheinigten die Experten dem Versicherten für die angestammte - als mittelschwer bis zum Teil schwer qualifizierte - Tätigkeit als Pflegefachmann (vgl. hierzu act. G 4.1.10) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine leidensangepasste Tätigkeit attestierten sie ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. G 4.2). A.c Die IV-Stelle übernahm im Zusammenhang mit einer allfälligen Umschulung des Versicherten zum Sozialpädagogen die Kosten für eine berufliche Abklärung für die Dauer vom 15. Oktober bis 31. Dezember 2007 (Mitteilung vom 31. Oktober 2007, act. G 4.1.52). In der Folge gewährte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining/Praktikum, das am 31. März 2009 endete. Die Zentrale Ausgleichskasse C.___ erbrachte bis zum 31. März 2009 Taggeldleistungen (vgl. Zusammenstellung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungen in act. G 4.1.114 sowie G 4.1.100). Im März 2009 wurde dem Versicherten von der FHS, Fachbereich Soziale Arbeit, die Zulassung zur Schulaufnahme mit Ausbildungsbeginn 14. September 2009 bestätigt (act. G 4.1.98). A.d Am 15. April 2009 teilte die Berufsberaterin dem Versicherten mit, dass die IV- Stelle kein Wartezeittaggeld ausrichten werde. Sie ersuchte ihn um umgehende Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (act. G 4.1.102). A.e Mit Vorbescheid vom 27. April 2009 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch auf Wartezeittaggeld zu verneinen. Es bestehe kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung, da der Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung habe (act. G 4.1.110). A.f   Der Versicherte orientierte die IV-Stelle am 15. Mai 2009 darüber, dass er gemäss Entscheid vom Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) vom 13. Mai 2009 wegen fehlender Beitragszeiten keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe. Daher seien ihm Wartezeittaggelder auszurichten (act. G 4.1.113). A.g Die IV-Stelle verfügte am 4. Juni 2009 entsprechend dem Vorbescheid und lehnte einen Anspruch auf Wartezeittaggelder ab (act. G 4.1.115). A.h Der Versicherte ersuchte die IV-Stelle mit Schreiben vom 22. Juni 2009, die Verfügung vom 4. Juni 2009 in Wiedererwägung zu ziehen. Zur Begründung führte er aus, dass ihm das AMS inzwischen mit Wirkung ab 15. April 2009 ein Arbeitslosentaggeld von EUR 25.75 zugesprochen habe. Damit habe kein Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung während der Dauer vom 1. bis 14. April 2009 bestanden. Da die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien, würde er um Ausrichtung eines ganzen Taggeldes für diesen Zeitraum ersuchen. Ferner bestehe mit Blick auf die Besitzstandsgarantie für den Zeitraum ab 14. April 2009 ein Taggeldanspruch gegenüber der Invalidenversicherung, wobei jedoch das Wartezeittaggeld um den Betrag des Arbeitslosenversicherungstaggeldes zu kürzen sei (act. G 4.1.116). B.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2009 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 6. Juli 2009. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Ausrichtung eines vollen Wartezeittaggeldes für die Dauer vom 1. April bis 13. September 2009 - ab dem 15. April 2009 vermindert um die Taggeldleistungen der österreichischen Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass er vom 1. bis 14. April 2009 keinen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung gehabt habe. Aus diesem Grund bestehe für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Ausrichtung eines ganzen Wartezeittaggeldes. Ferner rügt er, dass die Beschwerdegegnerin ohne Gewährung einer Anpassungsfrist nicht mehr auf die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, sondern in einer leidensadaptierten Tätigkeit abgestellt habe. Im Weitern habe sie mit ihrem Vorgehen die Aufklärungs- und Beratungspflicht sowie die Besitzstandsgarantie verletzt (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 17. September 2009 die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung führt sie aus, dass ein Versicherter keine Wartezeittaggelder beanspruchen könne, soweit ein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestehe. Ferner sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und schon deshalb ein Anspruch auf Wartezeittaggelder zu verneinen sei. Es treffe nicht zu, dass erst seit April 2009 davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Mangels Vorhersehbarkeit des Beginns der genannten Ausbildung erst ab 18. September 2009 (richtig: 14. September 2009) hätte der Beschwerdeführer somit nicht vor April 2009 darüber aufgeklärt werden können, dass er keinen Anspruch auf Wartezeittaggelder habe bzw. sich bei der Arbeitslosenversicherung melden müsse. Eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht liege somit nicht vor (act. G 4). B.c In der Replik vom 6. November 2009 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen unverändert fest. Er bringt vor, dass bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Wartezeittaggelder von der in der angestammten Tätigkeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass das AMS die Taggelder nach schweizerischem Recht festgelegt habe. Die Leistungen der österreichischen Arbeitslosenversicherung dürften nicht zu einem Ausschluss von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wartezeittaggeldern, sondern lediglich zu einer Kürzung von Wartezeittaggeldern führen (act. G 7). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 9). Erwägungen: 1.      Es stellt sich zunächst die Frage nach der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zur Verfügung über den strittigen Leistungsanspruch. 2.        2.1   In der Regel ist diejenige IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bestimmt für Grenzgänger, dass diejenige IV- Stelle zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig ist, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt bzw. ausgeübt hat und noch in der benachbarten Grenzregion Wohnsitz hat (Satz 1 und 2). Die Verfügungen werden jedoch von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Satz 3). 2.2   Aus den Akten ergibt sich (vgl. act. G 4.1.1-3), dass der Beschwerdeführer als Grenzgänger zu qualifizieren ist. Dies ist von den Parteien unbestritten. Er hatte seit seiner Geburt - namentlich auch im Zeitpunkt der IV-Anmeldung vom 10. Juli 2006 stets Wohnsitz in Österreich und wohnte damals in der benachbarten Grenzzone in A.___ (act. G 4.1.1). Zum Erlass einer Verfügung über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Wartezeittaggelder ist daher die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig. Diese IV-Stelle hatte denn auch die bisherigen Taggeldverfügungen erlassen (vgl. dazu act. G 4.1.64). Bezüglich des Anspruchs auf Wartezeittageld verfügte indessen die nicht zuständige kantonale IV-Stelle (Verfügung vom 4. Juni 2009; act. G 4.1.115). 2.3   Rechtsprechungsgemäss kann aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der Verfügung einer unzuständigen kantonalen IV-Stelle und von der Überweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte abgesehen werden. Voraussetzung ist, dass die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und dass aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteil des EVG vom 22. Januar 2004, I 232/03, E. 4.2.1 mit Hinweis). Ein Anspruch auf "Heilung" der Unzuständigkeit besteht allerdings nicht. 2.4   Vorliegend wurde die fehlende Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zwar nicht gerügt. Indessen fällt ins Gewicht, dass keine prozessökonomischen Interessen einer Aufhebung der Verfügung wegen Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Verfügungserlass entgegenstehen. Denn eine summarische Prüfung der Rechts- und Sachlage ergibt, dass die Verfügung auch aus materiellen Gründen aufzuheben und an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zur Festsetzung von Wartezeittaggeldern zu überweisen wäre, wie nachfolgend dargestellt wird. Der Beschwerdeführer erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Wartezeittaggeldanspruch gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass sich auch im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 IVV das Erfordernis der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% auf die von der versicherten Person bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit bezieht (vgl. BGE 117 V 277 E. 2a). Näher abzuklären ist der Beginn und das Ende dieses Anspruchs. Aus den Akten geht nicht eindeutig hervor, wann und aus welchen Gründen das Praktikum im Kinderdorf in A.___ per 31. März 2009 beendet worden war. Gemäss den Angaben der Eingliederungsverantwortlichen vom 23. Februar 2009 war für den Fall der Aufnahme in eine Ausbildung zum Sozialpädagogen eine Anstellung mit Lohn zugesichert (act. G 4.1.86). Am 16. März 2009 erhielt der Beschwerdeführer die Mitteilung, dass er definitiv zum Studienbeginn im September 2009 zugelassen worden sei (act. G 4.1.98). Offenbar fand erst am 14. April 2009 eine Besprechung zwischen der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer und der Unfallversicherung statt. Ein Protokoll dieser Besprechung fehlt in den Akten. Wer schliesslich die Verantwortung für die offenbar verzögerte Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen in A.___ (vgl. act. G 4.1.104) schliesslich trägt, lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht beurteilen. Ebenfalls offen ist, ob die Umschulung effektiv am 14. September 2009 oder bereits eine Woche früher begonnen hat (vgl. act. G 4.1.104). 2.5   Bei der materiellen Beurteilung wird schliesslich zu beachten sein, dass ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Da es vorliegend um die Koordination mit österreichischen Arbeitslosenentschädigungen geht, ist das Abkommen zwischen der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (APF; SR 0.142.112.681) zu beachten. Darin wird die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) für anwendbar erklärt (Art. 1 des Anhangs II). Mit diesen Regelungen sollen die unterschiedlichen Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert werden. Ein Leitgedanke ist, dass ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen verschiedener Mitgliedstaaten zu keiner Besserstellung, aber auch zu keiner Benachteiligung dieser Personen gegenüber Personen mit Leistungsansprüchen aus nur einem Mitgliedstaat führen soll (vgl. Maximilian Fuchs [Hrsg.], Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 3. Aufl., Baden-Baden 2002, Art. 12, Rz 1 ff.). Bezüglich der Leistungskoordination im hier interessierenden Zusammenhang bestimmt Art. 46a Abs. 3 lit. d der Verordnung (EWG) 1408/71: Sind Kürzungs-, Ruhens- bzw. Entziehungsbestimmungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anwendbar (vorliegend Art. 18 Abs. 4 IVV), weil die versicherte Person aufgrund der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten geschuldete Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art oder andere im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten erzielte Einkünfte bezieht, so kann die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats geschuldete Leistung nur um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen oder der im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten erzielten Einkünfte gekürzt werden. Aus diesem Grund erfolgte die verfügte Leistungsablehnung bei summarischer Prüfung auch aus materieller Sicht zu Unrecht, da die österreichischen Arbeitslosenleistungen nicht zu einem Leistungsausschluss, sondern lediglich zu einer Leistungskürzung führen können (Maximilian Fuchs, a.a.O., Art. 46a, Rz 12). 3.        3.1   Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass die Verfügung vom 4. Juni 2009 wegen Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, die Akten an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen, damit diese über den Anspruch auf Wartezeittaggelder neu entscheide. 3.2   Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 3.3   Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.      Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Juni 2009 aufgehoben wird. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Akten an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen, damit diese über den Anspruch auf Wartezeittaggelder neu entscheide. 2.      Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.08.2010 Art. 55 Abs. 1 IVG; Art. 40 Abs. 2 IVV. Zuständigkeit für den Erlass von Verfügungen bei Grenzgängern liegt bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und nicht bei der kantonalen IV-Stelle. Aufhebung der Verfügung wegen Unzuständigkeit der kantonalen IV-Stelle und Überweisung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Art. 46a Abs. 3 lit. d der Verordnung (EWG) 1408/71. Koordination von IV-Taggeldleistungen mit österreichischen Arbeitslosenleistungen. Die österreichischen Arbeitslosenleistungen führen nicht zu einem IV-Leistungsausschluss, sondern sind lediglich an die IV-Leistungen im Rahmen einer Kürzungsberechnung anrechenbar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2010, IV 2009/243).

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