Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/231 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 08.07.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 08.07.2010 Art. 28 IVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG. IV-Rentenanspruch. Revision aufgrund Veränderung Bemessungsmethode. Trotz Zwillingsgeburt ist die Beschwerdeführerin auch weiterhin als vollzeitlich Erwerbstätige einzustufen. Revisionsgrund nicht ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2010, IV 2009/231). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 8. Juli 2010 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eugen Koller, LL.M., St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision (Wechsel Bemessungsmethode) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a S.___ erlitt am 21. Juli 1996 einen Verkehrsunfall und zog sich dabei ein Schädelhirntrauma, eine Milzruptur, eine Femurfraktur links, eine nicht dislozierte Schambeinastfraktur links sowie Glasfremdkörper im linken Jochbogen und im linken Oberarm zu (vgl. kreisärztlicher Bericht vom 13. Juli 2006, act. G 7.54-24 ff.). Sie war seit 20. November 1995 als Postbotin beschäftigt, seit 22. Februar 1999 im Bereich Sortierung mit um 30% reduzierter Leistung (act. G 7.8). Daneben erhielt sie von der SUVA eine 30%ige Invalidenrente (act. G 7.48-2). Von beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurde abgesehen (act. G 7.11-24). Seit 16. Januar 2006 war sie wegen einer Narbenknochenkorrektur und ab 6. März 2006 wegen einem lumbovertebralen Syndrom zu 100% arbeitsunfähig (act. G 7.34-36). Nachdem verschiedene Arbeitsversuche im Jahr 2007 scheiterten, wurde das Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Post per 31. März 2008 aufgelöst (act. G 7.67-6 f.). A.b Die verheiratete Versicherte, inzwischen Mutter eines im Jahr 2005 geborenen Kindes, meldete sich am 16. März 2006 zum Bezug von IV-Rentenleistungen an (7.27). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, untersuchte die Versicherte am 16. Januar 2007 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung. Er gelangte im Bericht vom 23. Februar 2007 zum Ergebnis, dass der Versicherten die bisherige körperlich als leicht einzustufende Tätigkeit im Brief-Sortierdienst zu mindestens 50% zumutbar sei (act. G 7.53). Am 12. März 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente zu (act. G 7.75). Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging sie davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig sein würde und sie nahm daher einen Einkommensvergleich vor (act. G 7.72). A.c Die Versicherte gebar im Mai 2008 Zwillinge. In der Folge leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (act. G 7.26 und G 7.80). Der behandelnde Dr. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, gab im von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 29. Oktober 2008 an, dass zur Zeit eine Arbeitstätigkeit neben der Betreuung von drei Kleinkindern nicht zur Diskussion stehe. Der Gesundheitszustand sei unverändert (act. G 7.81). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Am 22. Januar 2009 nahm die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor. Anlässlich dieser Abklärung gab die Versicherte an, dass sie im Gesundheitsfall aufgrund der finanziellen Situation auch heute noch einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Kinder wären in diesem Fall durch die Schwiegereltern betreut worden (act. G 7.88-2 und G 7.88-10 f.). Die Abklärungsperson hielt demgegenüber im Bericht vom 6. März 2009 fest, dass diese Angaben realitätsfremd und in der Praxis nicht umsetzbar seien. Die Versicherte wurde daher neu als vollständig im Haushalt Tätige qualifiziert. Die Abklärungsperson ermittelte im Haushalt eine Invalidität von 14% (act. G 7.88-1 ff.). A.e Mit Vorbescheid vom 20. März 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass die Rentenleistungen aufgrund des neu ermittelten Invaliditätsgrades von 14% nach der Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben würden (act. G 7.89). B. B.a Dagegen erhob die Versicherte am 4. Mai 2009 Einwand. Sie stellte sich darin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie auch nach der Zwillingsgeburt im Gesundheitsfall weiterhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (act. G 7.91). B.b Am 28. Mai 2009 verfügte die IV-Stelle im Sinn des Vorbescheids und stellte die Rentenleistungen auf Ende des der Verfügung folgenden Monats ein. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. G 7.93). C. C.a Gegen die Verfügung vom 28. Mai 2009 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29. Juni 2009. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die weitere Ausrichtung einer halben Rente. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung stellt sie sich hauptsächlich auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall auch nach der Zwillingsgeburt vollzeitlich erwerbstätig sein würde. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreuung ihrer Kinder während ihrer Abwesenheit wäre durch die Schwiegereltern, den Ehegatten und das Familienzentrum gewährleistet. Ihre Kinder würden denn auch in der jetzigen Situation an einem Nachmittag und an 3 Vormittagen in der Woche im Familienzentrum betreut. Ferner hätte sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Post die Möglichkeit gehabt, abends oder am Wochenende arbeiten zu können (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 21. September 2009 die Beschwerdeabweisung. Sie halte es für unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, obschon dies theoretisch möglich wäre. Denn die Betreuung von Kleinkindern sei sehr aufwendig und auch die Organisation der Fremdbetreuung sei jeweils mit hohem zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden (act. G 7). C.c In der Replik vom 7. Januar 2010 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen und deren bisherigen Begründung unverändert fest. Ergänzend bringt sie vor, dass sie bei der Post mehr verdienen würde als ihr Ehegatte, weshalb sie im Gesundheitsfall einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Ferner könne der Ehegatte seine Arbeitszeit innerhalb des Zeitraums von 05:00 bis 22:00 Uhr selbst einteilen (act. G 13). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (act. G 15). Erwägungen: 1. In materieller Hinsicht sind zwischen den Parteien die Fragen strittig, ob mit der Geburt der Zwillinge die Beschwerdeführerin neu als nicht mehr vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren und bejahendenfalls, ob die bisherige halbe Rente revisionsweise aufzuheben ist. 2. Was die Revision von Invalidenrenten anbelangt, hat die Rechtsprechung festgehalten, dass, sofern sich der Grad der Invalidität der rentenbeziehenden Person in einer für den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch erheblichen Weise ändert, die Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist. Eine Invalidenrente ist rechtsprechungsgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die unter den Parteien umstrittene Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist nach der Rechtsprechung mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten (BGE 125 V 150 E. 2c). Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, die indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2009, 9C_559/09, E. 4). Ein Methodenwechsel darf nach der älteren Praxis nur vorgenommen werden, wenn er zwingend notwendig ist (vgl. ZAK 1969 S. 745; BGE 104 V 149 E. 2). Das ist auch heute noch zu postulieren (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Veränderungen der familiären Verhältnisse als Rentenrevisionsgrund in der IV, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, S. 111). Der Methodenwechsel setzt eine Nachführung der hypothetischen Lebensentwicklung voraus. Es wird auf den realen Verlauf persönlicher und familiärer Verhältnisse nach Eintritt der Invalidität (und unter den Einwirkungen der Invalidität) abgestellt, obwohl diese Verhältnisse an sich ohne kausalen Einfluss auf die Invalidität sind. Aus dieser Realität wird auf wesentliche Änderungen im massgeblichen hypothetischen Sachverhalt (BGE 117 V 199 E. 3b) geschlossen. Auf eindeutige Lebensentwürfe und Lebenserfahrungen ist in der modernen Gesellschaft mit gleichen Chancen für unterschiedlichste Arten beruflichen Fortkommens allerdings immer weniger Verlass. Darum ist es gerechtfertigt, den Methodenwechsel nur bei triftigen Gründen zuzulassen. Etwa wenn nach einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte eindeutigen (hypothetischen) Sachlage ein Festhalten an der bisherigen Methode missbräuchlich wäre. Zur Diskussion steht ein hypothetischer Sachverhalt, der nicht mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden kann. Verschiedene Hypothesen müssen gegeneinander abgewogen werden. Ausschlaggebend ist dabei, welche dieser Hypothesen die plausibelste ist (so der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2009, IV 2008/47, E. 5.3, mit Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung). 3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz Geburt des ersten Kindes (August 2005) von der Beschwerdegegnerin - aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Umstände zu Recht - als vollzeitlich Erwerbstätige eingestuft wurde (vgl. act. G 7.56, G 7.61 und G 7.75). 3.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch nach der Zwillingsgeburt vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre, fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin begründet angab, dass sie aufgrund der finanziellen Situation die sich durch den weiteren Familienzuwachs noch verschärft haben dürfte - auch nach der Zwillingsgeburt auf die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit angewiesen wäre (act. G 7.88-10 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ("Lippenbekenntnis", act. G 7.93-2; "im Interesse ihres IV-Begehrens", act. G 7.88-11) bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, diese Aussage sei aus versicherungstechnischen Überlegungen erfolgt. Die im gesamten bisherigen IV- Verfahren beständig gebliebene Angabe der Beschwerdeführerin wird dadurch untermauert, dass der Ehegatte im Vergleich zu ihr einen geringeren Verdienst erzielt (vgl. act. G 13.4; zum Valideneinkommen vgl. act. G 7.72), ihr die bisherige Tätigkeit gefallen hat (act. G 7.11-2), sie bereits in der jetzigen Situation in anerkennenswerterweise von ihrem Ehemann im Haushaltsbereich unterstützt wird (act. G 7.88-5 ff.) und dieser zusätzlich bei seiner Arbeit über flexible Arbeitszeit- und Gleitzeitregelungen verfügt (act. G 13.3). Zugunsten der Aussage der Beschwerdeführerin ist weiter zu beachten, dass sie in der jetzigen Situation bereits glaubhaft und unbestrittenermassen an 5 Halbtagen die Woche von ihrer in der Nähe wohnenden Schwiegermutter - vor allem auch in der Betreuung der 3 Kleinkinder unterstützt wird (act. G 7.88 und G 1.1) und über geeignete Fremdbetreuungsmöglichkeiten verfügt, die sie bereits jetzt teilweise in Anspruch nimmt (vgl. act. G 3.1). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreuungsmöglichkeiten durch den Ehemann, die Schwiegermutter oder eine Kinderkrippe im Gesundheitsfall nicht in einem grösseren zeitlichen Umfang hätten in Anspruch genommen werden können. Im Übrigen ist es vor allem bei Müttern mit Migrationshintergrund häufig der Fall, dass beide Eltern von Kindern unter 7 Jahren vollzeitlich erwerbstätig sind (vgl. Bundesamt für Statistik, Eidgenössische Volkszählung 2000, Fortschritte und Stagnation in der Gleichstellung der Geschlechter 1970-2000, April 2005, S. 52 f.). Ergänzend ist noch zu bemerken, dass die Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern zum Standardangebot von Kinderkrippen gehört (vgl. etwa die Firmenkrippe der Stadtverwaltung und der kantonalen Verwaltung St. Gallen). Zumindest besteht angesichts der genannten Umstände kein Anlass für die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, es hätten keine mit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zu vereinbarende Drittbetreuungsmöglichkeiten seit der Zwillingsgeburt bestanden. 3.4 Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 29. Oktober 2008 (act. G 7.81), worin dieser ausführte, zurzeit stehe eine Arbeitstätigkeit neben der Betreuung von drei Kleinkindern nicht zur Diskussion, kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn zum einen beschrieb der Arzt mit seiner Aussage die derzeitige Situation und nicht die Verhältnisse, wie sie im Gesundheitsfall bestehen würden. Zum anderen sind medizinische Fachpersonen ohnehin nicht zur Beantwortung der Statusfrage berufen. 3.5 Der von der Abklärungsperson angemerkte Umstand, die Beschwerdeführerin habe ihre Restarbeitsfähigkeit von 50% seit 2006 nie genutzt (act. G 7.88-11), spricht ebenfalls nicht gegen einen unveränderten Status. Denn die Nichtverwertung der allfälligen Restarbeitsfähigkeit steht unter dem Eindruck einer erheblichen - von der Beschwerdegegnerin ja auch anerkannten - Invalidität im Erwerbsbereich. Es können daher keine Schlüsse auf den im Gesundheitsfall bestehenden Status gezogen werden. Dies umso weniger, als keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verwertung mit Blick auf Mutterpflichten oder aufgrund anderer invaliditätsfremder Gesichtspunkte unterblieben wäre. Damit geht einher, dass die Beschwerdegegnerin den Status der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige bis zur Geburt der Zwillinge nicht in Frage stellte. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Geburt von Zwillingen zwar unzweifelhaft einen hohen Betreuungsaufwand mit sich bringt. Allein daraus durfte aber die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin nicht generell den Schluss ziehen, dieser müsse allein von der Mutter getragen werden bzw. dieser Aufwand stehe der Weiterführung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit durch die Mutter im Gesundheitsfall entgegen, zumal diese Schlussfolgerung vorliegend mit den konkreten Umständen nicht zu vereinbaren ist. Ohnehin reicht der blosse Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass ein volles Erwerbspensum nicht zu vereinbaren sei mit der Haushalts- und Betreuungsarbeit, nicht zur Verneinung einer vollzeitlichen Beschäftigung aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2009, 9C_559/09, E. 4). Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, nun "werde mit drei Kindern in Form eines Lippenbekenntnis und einer Behauptung auf absolute Powerfrau gemacht" (act. G 7.93-2) ist nach dem Gesagten inhaltlich unzutreffend, nebst dem sie in ihrer Form Befremden und Bedenken weckt. Ein Revisionsgrund ist mangels vorzunehmenden Wechsels der Bemessungsmethode nicht ausgewiesen. 4. 4.1 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2009 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Mit diesem Urteil wird der Antrag auf (Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen erscheint eine bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2009 aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.07.2010 Art. 28 IVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG. IV-Rentenanspruch. Revision aufgrund Veränderung Bemessungsmethode. Trotz Zwillingsgeburt ist die Beschwerdeführerin auch weiterhin als vollzeitlich Erwerbstätige einzustufen. Revisionsgrund nicht ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2010, IV 2009/231).
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