Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 03.03.2010 IV 2009/202

3 mars 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,831 mots·~19 min·2

Résumé

Art. 8 ATSG, Art. 28a IVG. Invaliditätsbemessung. Kriterien der Auswahl der richtigen Methode der Invaliditätsbemessung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2010, IV 2009/202). Aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 1) durch Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/202 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 03.03.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 03.03.2010 Art. 8 ATSG, Art. 28a IVG. Invaliditätsbemessung. Kriterien der Auswahl der richtigen Methode der Invaliditätsbemessung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2010, IV 2009/202). Aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 1) durch Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010. Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 3. März 2010 in Sachen F.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Wiget, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.    F.___ (Jg. 1946) meldete sich am 15. Januar 2007 zum Bezug einer Invalidenrente an. Sie gab an, sie sei seit dem 2. Juli 1999 geschieden. Ein Amtsvormund sei ihr Beistand (effektiv Beirat). Von 1972 bis 1999 habe ihre Hauptbeschäftigung in der Führung des Haushaltes bestanden. Daneben habe sie im Geschäft des Ehemannes mitgearbeitet. Dr. med. A.___ berichtete am 26. Februar 2007, die Versicherte leide an einer vegetativen Dystonie bei depressiven Episoden und Hyperventilationen, ausserdem – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – an einem Lumbovertebralsyndrom, an einer Inguinalhernie und an einer Urticaria. Ausserdem bestehe ein St. n. Glaucom- Lasertherapie 2002 und Beinvenenthrombose 1980 und 2003. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit könne nicht beantwortet werden. Dr. med. B.___ teilte der IV-Stelle am 22. April 2008 mit, dass er die Versicherte am 13. November 2006 amtsärztlich untersucht habe. Er habe folgende Diagnosen erhoben: Störung in der Realitätswahrnehmung, Verwahrlosung, Suizidalität. Dr. med. C.___ berichtete am 17. Mai 2008, er behandle die Versicherte seit dem 12. März 2008. Er habe folgende Diagnosen erhoben: Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit depressiven und paranoiden Zügen (DD: schizotype Störung). Diese Gesundheitsstörung bestehe seit vielen Jahren. Die Versicherte könne den Haushalt erledigen, aber eine Lohnarbeit sei aus psychischen Gründen ausgeschlossen. Eine ärztliche Zweitmeinung sei sinnvoll. Die Versicherte klage über Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen. Die Intelligenz sei geschätzt im Durchschnitt. Es bestünden keine offensichtlichen Orientierungs- und mnestische Störungen. Auch Wahrnehmungsstörungen (Halluzinationen) seien verneint worden. Das Bewusstsein sei unauffällig, das Denken formal logisch, aber ausschweifend und inhaltlich oft sehr unbestimmt und unklar. Im Affekt wirke die Versicherte ambivalent, freundlich offen einerseits, vorsichtig, ängstlich, misstrauisch andererseits. In der Psychomotorik falle ein ständiges Lächeln auf, abrupt unterbrochen von Weinen. Dr. med. D.___ vom RAD hielt am 23. Juni 2008 fest, zuerst müsse die Qualifikation der Versicherten als Hausfrau oder als Erwerbstätige geklärt werden. Anschliessend sei entweder der Bericht über eine Abklärung an Ort und Stelle durch Dr. med. C.___ zu plausibilisieren oder die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit im Erwerb durch eine Begutachtung zu ermitteln. Dr. med. E.___ berichtete am 3. September 2008, er kenne die Versicherte seit dem 7. Juli 2007, als er sie wegen einer Knieproblematik behandelt habe. Ab April 2008 sei eine depressive Entwicklung bei protrahierter Trauerreaktion um den verstorbenen Ehemann aufgetreten. Diese Entwicklung habe sich unter Antidepressiva und nach wenigen Gesprächen deutlich gebessert. B.    Am 11. Dezember 2008 erfolgte eine Abklärung in der Wohnung der Versicherten. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 20. Januar 2009 gab die Versicherte dabei an, es gehe ihr nicht gut. Sie habe immer Mühe mit Sprechen und Atmen, es komme öfters zu Hyperventilationen. Auch psychisch gehe es ihr teilweise sehr schlecht. Die früheren Erlebnisse beschäftigten sie immer noch stark. Sie sei oft antriebs- und energielos und könne sich nicht aufraffen, den Haushalt zu machen. Sie versuche, regelmässig nach draussen zu gehen, um den Kontakt zu anderen Leuten nicht ganz zu verlieren. Sie schlafe teilweise sehr schlecht und sie sei von Träumen geplagt. Bis 2004 habe sie ihren Lebenspartner gepflegt, bis dieser an seinen Herzproblemen gestorben sei. Die Abklärungsperson verneinte im Bericht die Frage, ob die Versicherte heute ohne die Behinderung einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, mit der Begründung, die Versicherte sei seit 1999 Hausfrau. Da es keine finanziellen Probleme gebe, müsse die Versicherte nicht zwingend einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Versicherte habe angegeben, sie könne grundsätzlich alle anfallenden Hausarbeiten selber erledigen. Reinigungsarbeiten könne sie seit längerem nicht mehr ausführen, weil die Wohnung vollständig zugestellt sei. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, die Wohnung sei so vollgestellt, dass zuerst eine Gasse habe geschaffen werden müssen, um die Wohnung überhaupt betreten zu können. Das Ganze grenze an die absolute Verwahrlosung. Seit dem Tod des Lebenspartners im Jahr 2004 habe die Versicherte nicht mehr aufgeräumt. Die Versicherte habe aber einen gepflegten Eindruck gemacht. Sie habe sehr teure Kleider getragen. Grundsätzlich bestehe keine Einschränkung im Haushalt. Inwieweit das Verhalten der Versicherten als Einschränkung zu beurteilen sei, müsse der RAD entscheiden. Dr. med. D.___ stellte der Abklärungsperson nachträglich verschiedene Fragen. Die Abklärungsperson antwortete am 23. Januar 2009, die Versicherte sei sehr gepflegt gewesen. Bei der Kleidung habe es keine Auffälligkeiten gegeben. Es habe auch keinen Hinweis darauf gegeben, dass die Versicherte den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Haushalt nicht mehr erledigen könne. Die Versicherte habe nicht den Eindruck gemacht, unterernährt zu sein. Sie habe überhaupt keinen verwahrlosten Eindruck gemacht. Sie habe sehr interessiert am Weltgeschehen, an der Politik usw. geschienen. Dr. med. D.___ hielt daraufhin fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht gebe es keinen Hinweis darauf, dass die Versicherte bei der Haushaltarbeit gesundheitsbedingt eingeschränkt wäre. Es seien Auffälligkeiten vorhanden, aber diese beträfen keine IVrelevanten Sachverhalte. C.    Mit einem Vorbescheid vom 2. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Rentenanspruch bestehe, weil bei der täglichen Arbeit als Hausfrau keine Einschränkung bestehe. Die Versicherte liess am 25. März 2009 einwenden, sie habe bis 1994 die Büroarbeiten im Geschäft des Ehemannes erledigt. Nach der Scheidung habe sie den Beruf einer Ergotherapeutin erlernen wollen. Man habe ihr aber erklärt, dass sie zu alt sei. Daraufhin habe sie eine zweieinhalbjährige Ausbildung als Farbdesignerin begonnen. Sie hätte schulbegleitend zu 70% erwerbstätig sein müssen, habe aber keine Stelle gefunden, weil ihr die körperliche und seelische Kraft dazu gefehlt habe. Deshalb habe sie die Ausbildung abgebrochen. In der Folge habe sie nicht mehr die Kraft gehabt, um den Einstieg in die Arbeitswelt zu kämpfen. Sie sei nicht mehr fähig, ordentliche Beziehungen zu pflegen, weil sie ihre Emotionen nicht mehr unter Kontrolle habe. Sie lebe isoliert und abseits der Gesellschaft, habe massive Tag-Nacht-Rhythmusstörungen und leide an Übelkeit, Durchfall und mangelndem Hungergefühl. Sie sei stark belastet, weil sie nicht mehr die Kraft habe, den Haushalt aufzuräumen und in Ordnung zu halten. Eine psychiatrische Abklärung sei unbedingt notwendig. Die Abklärungsperson hielt dazu am 28. April 2009 fest, die Behauptung der Versicherten, sie habe nach der Scheidung 1999 aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeit annehmen können, sei nicht nachvollziehbar und entsprechend dem Abklärungsbericht auch nicht glaubhaft. In einer internen Besprechungsnotiz vom 6. Mai 2009 wurde festgehalten, die Versicherte sei im Haushalt eindeutig nicht eingeschränkt. Es sei nicht klar, weshalb sich die Versicherte erst im Jahr 2007 angemeldet habe, obwohl sie behaupte, schon seit längerer Zeit krank zu sein. Mit einer Verfügung vom 6. Mai 2009 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.    Die Versicherte liess am 5. Juli 2009 Beschwerde erheben und sinngemäss die Zusprache einer ganzen Rente beantragen. In der Beschwerdebegründung vom 7. Juli 2009 führte der Rechtsvertreter aus, die Versicherte wäre 1994 nach der Trennung in eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit eingestiegen, wenn ihr dies nicht durch die bereits damals aufgetretene psychische Krankheit verunmöglicht worden wäre. Da sie ihr schweres psychisches Leiden selbst nicht habe erkennen können, habe sie die Frage nach der Erwerbstätigkeit im hypothetischen Fall der völligen Gesundheit nicht richtig beantworten können. Im übrigen habe die Abklärungsperson nicht protokolliert, sondern eine eigene Beurteilung abgegeben. Bis zur Trennung sei sie im Betrieb des Ehemannes zu 30-40% erwerbstätig gewesen. Bei der Scheidung habe sie aus Güterrecht Fr. 1,7 Mio. erhalten. Dieses Geld liege auf einem Sparkonto. Der Zins belaufe sich auf Fr. 700.- bis Fr. 1400.- monatlich. Ohne Erwerbseinkommen könne sie damit nicht leben. Sie habe deshalb das Vermögen verzehrt. Nach der Scheidung habe sie sich zur Ergotherapeutin ausbilden wollen. Es sei ihr aber angegeben worden, sie sei zu alt. Tatsächlich dürfte man so das Unbehagen über die bereits während der Ehe begonnenen und sich ständig verstärkenden psychischen Schwierigkeiten zum Ausdruck gebracht haben. Sie habe die anschliessend begonnene Ausbildung zur Farbdesignerin abbrechen müssen, weil sie der im Schulreglement geforderten schulbegleitenden Anstellung zu 70% aufgrund der psychischen Belastung nicht gewachsen gewesen sei. Der damalige Psychiater Dr. med. G.___ bestätige, dass sie in jener Zeit schon unter einer massiven Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen gelitten habe. Es sei ein entsprechender Bericht bei Dr. med. G.___ anzufordern. Nach der objektiven Betrachtungsweise wäre es ihr im hypothetischen Gesundheitsfall zumutbar gewesen, erwerbstätig zu sein, u.a. auch weil sie bei der Scheidung keine Pensionskassenguthaben übertragen erhalten habe. Im Erwerb betrage die Arbeitsunfähigkeit 100%. Eventualiter für den Fall der Anwendung der gemischten Methode liess die Versicherte ausführen, es sei durchaus mit der Krankheit vereinbar, dass sie für spezielle Anlässe ihr Äusseres herrichten und so auf den Gesprächspartner eingehen könne, dass sich keine signifikanten Auffälligkeiten zeigten. Im Alltag sehe es anders aus, wenn sie untertauche und von ihrem Beirat gesucht werden müsse oder wenn sie sich monatelang nur von Äpfeln ernähre. Der Beirat habe als absolute Ausnahme in seiner Berufskarriere drei Jahre gebraucht, um eine vertrauensvolle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beziehung aufzubauen. Die Vorgehensweise des RAD stelle eine grobe Verletzung der Untersuchungspflicht dar. Der Abklärungsbericht zeige nur, wie der Haushalt in den Augen der Versicherten zu führen wäre, nicht wie er effektiv geführt werde. Dr. med. C.___ habe darauf hingewiesen, dass die Versicherte sich schäme, ihre Unfähigkeit bei der Haushaltführung einzugestehen. Da sowohl im erwerblichen wie im Haushaltbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe, resultiere auch bei einer Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 100%. Der Beschwerdebegründung lag ein Bericht von Dr. med. C.___ vom 28. Juni 2009 an den Rechtsvertreter der Versicherten bei. Laut diesem Bericht hatte sich die am 17. Mai 2008 der IV-Stelle mitgeteilte Vermutung, dass eine langjährige, schwere psychische Erkrankung vorliege, bestätigt. Die Versicherte war nach der Ansicht von Dr. med. C.___ seit vielen Jahren in einer Lohnarbeit vollständig arbeitsunfähig. Unterdessen habe sich auch gezeigt, dass die Versicherte sich schäme einzugestehen, dass sie die grösste Mühe mit der Erledigung des Haushalts habe. Von einer regulären Haushaltsführung könne nicht die Rede sein. Die Versicherte könne sich zwar ernähren, aber sie sei aufgrund ihrer psychischen Krankheit nicht in der Lage, den Haushalt in Ordnung zu halten. E.   In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Sie machte sinngemäss geltend, die Versicherte hätte vom Ertrag ihres Vermögens leben können, wenn sie es entsprechend angelegt hätte. Deshalb habe objektiv betrachtet keine Notwendigkeit bestanden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da im fiktiven Gesundheitsfall IV-fremde Gründe eine Erwerbsaufnahme verhindert hätten, sei die Versicherte als Hausfrau zu qualifizieren. Wenn die Wohnung einmal aufgeräumt sei, könne die Versicherte sie mit wenig fremder Hilfe in einem ordentlichen Zustand halten. Das Defizit, das so imposante Auswirkungen gehabt habe, stelle nur einen kleinen Prozentanteil dar, der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge. F.   Der Rechtsvertreter der Versicherten führte in seiner Replik aus, die Aktenführung und -einsichtsgewährung der IV-Stelle sei rechtswidrig. Die fehlende Aktennummerierung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erlaube es der IV-Stelle, Akten nach Belieben wegzulassen. Das Aktenverzeichnis sei unbrauchbar. Das Gericht dürfe die Digitalisierung der Akten nicht länger tolerieren. In materieller Hinsicht machte der Rechtsvertreter geltend, die Versicherte habe die Liegenschaft nicht schuldenfrei erhalten. Das liquide Vermögen sei immer auf Bankkonten geblieben und habe deshalb keine hohe Rendite geliefert. Ende 2008 habe das Vermögen noch Fr. 200'000.- betragen. Allein der effektive Ertrag sei relevant. Die Beziehung zu einem Mann habe Ende 2001, also zweieinhalb Jahre nach der Scheidung begonnen. Sie sei nicht geeignet gewesen, die Berufspläne der Versicherten durcheinander zu bringen. Selbst wenn die Validenkarriere diejenige der Haushalttätigkeit wäre, bestünde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wie sich bei richtiger Auslegung des Abklärungsberichts und der Arztberichte zeige. G.    Die IV-Stelle beantragte in ihrer Duplik vom 15. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde und neu eventualiter die Rückweisung zur weiteren Abklärung. Sie wies darauf hin, dass die elektronische Datenhaltung durchaus auch positive Aspekte habe. Im übrigen existierten die physischen Akten gar nicht mehr. Dass der angeschlagene Gesundheitszustand eine weitsichtige Vermögensanlage verhindert habe, sei für die hypothetische Validenkarriere irrelevant. Der RAD habe am 8. Januar 2010 eine weitere Abklärung empfohlen. Tatsächlich hatte Dr. med. H.___ ein psychiatrisches Gutachten zur Klärung der psychiatrischen Diagnose und zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit befürwortet. Erwägungen: 1.   Gemäss Art. 46 ATSG sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen systematisch zu erfassen, die massgeblich sein können. Die systematische Aktenführung setzt eine sachgerechte und zweckmässige Ordnung der Akten voraus (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., N. 13 zu Art. 46 ATSG). Kriterien sind die Effektivität der Akteneinsicht und die Sicherstellung der Vollständigkeit der Akten. Beide Kriterien können auch mit einer rein elektronischen Aktenführung erfüllt werden. Diese Art der Aktenführung ist also nicht per se eine Verletzung der Pflicht zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte systematischen Aktenführung. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aber darin beizupflichten, dass das üblicherweise von der Beschwerdegegnerin erstellte Aktenverzeichnis nahezu unbrauchbar ist, da es den Inhalt des einzelnen Aktenstücks nicht oder nur ungenügend angibt. Ebenfalls problematisch ist die Tatsache, dass die elektronische Aktenführung offenbar nicht in der Lage ist, jedem Aktenstück bei der Erfassung eine bestimmte Nummer oder andere Kennzeichnung zuzuordnen, die dieses Aktenstück für immer identifiziert, so dass die Gefahr besteht, dass die Aktennummerierung bei jeder Einsichtnahme eine andere ist. Auf die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung kann sich dies aber nicht ausgewirkt haben. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin nicht alle Akten herausgegeben hätte. Einer Beurteilung der materiellen Rechtsfrage steht nichts im Weg. 2.   2.1  Gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 IVG bestimmt sich die Invalidität einer erwachsenen Person nach der Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, wenn dieser Person nicht zugemutet werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies gilt auch für Personen, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben in einem Aufgabenbereich tätig sind (Art. 28a Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 27bis IVV erfolgt nur ein Einkommensvergleich, wenn anzunehmen ist, dass die teilerwerbstätige Person ohne den Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre. In ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist dabei abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamte Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen ausschlaggebend sein. Abzustellen sei auf die hypothetischen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt entwickelt haben würden (vgl. etwa BGE 125 V 150). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hält sich seit dem Bundesgerichtsurteil vom 6. August 2007 (I 126/07) – entgegen seiner eigenen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsauffassung - an diese Methode, dies entgegen einer früheren Praxis, die auf eine objektive Zumutbarkeit im fiktiven "Gesundheitsfall" abstellte (vgl. statt vieler das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2008, IV 2007/332). 2.2  Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als "Nur-Hausfrau" qualifiziert. Gemäss den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 20. Januar 2009 beruht das auf zwei Beweggründen, zum einen auf der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch ab 1999 effektiv keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, und zum anderen auf den Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin, die nach der Ansicht der Abklärungsperson so günstig waren, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt auch ohne ein Erwerbseinkommen hätte bestreiten können. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Abklärungsperson mit diesen Ausführungen keine Aussage der Beschwerdeführerin protokolliert, sondern nur ihre eigene subjektive Einschätzung wiedergegeben hat. Das Kreuz im Ja-Kästchen des Berichtsformulars kann unter diesen Umständen auch nicht als Wiedergabe bzw. Protokoll einer Aussage der Beschwerdeführerin interpretiert werden. Vielmehr gehört es als Fazit zur subjektiven Einschätzung durch die Abklärungsperson. Da weder die entsprechende Frage noch eine Antwort der Beschwerdeführerin protokolliert worden sind, liegt keine "Aussage der ersten Stunde" vor, deren (angeblich) überragende Überzeugungskraft spätere, abweichende Aussagen der Beschwerdeführerin widerlegen müsste. In der Stellungnahme vom 25. März 2009 zum Vorbescheid hat die Beschwerdeführerin erklären lassen, sie hätte nach der Scheidung eine (vollzeitliche) Erwerbstätigkeit aufgenommen, wenn sie gesundheitlich dazu in der Lage gewesen wäre. An dieser Aussage hat die Beschwerdeführerin im anschliessenden Beschwerdeverfahren festgehalten. Da sich sowohl der Beirat als auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über die möglichen nachteiligen Folgen der Qualifikation als Hausfrau bewusst gewesen sind, kann auch dieser Aussage der Beschwerdeführerin keine ausreichende Überzeugungskraft beigemessen werden. 2.3  Damit bleibt nur die Möglichkeit, anhand der Umstände während und nach dem Scheidungsverfahren - allerdings unter Ausblendung der gesundheitlichen Probleme die plausibelste Variante zu ermitteln. Diese komplizierte Vorgehensweise resultiert aus der Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, denn nach der früheren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen wäre die Frage nach der Qualifikation eindeutig zu beantworten: Es wäre der Beschwerdeführerin offensichtlich objektiv zumutbar gewesen, eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so dass sie als "nur-erwerbstätig" zu qualifizieren wäre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt die qualitative Validenkarriere der Beschwerdeführerin, also die Art der Verwertung der Arbeitskraft unter der Fiktion einer vollumfänglich erhaltenen Gesundheit, nur von einer Entscheidung der Beschwerdeführerin ab, die so nie gefasst worden ist, die also – rückwirkend – fingiert werden muss. Da die subjektiven Elemente dieser fiktiven Entscheidung allein schon deswegen nicht erhoben werden können, weil die Beschwerdeführerin sich effektiv gar nie in der Situation befunden hat, bei vollumfänglich erhaltener Gesundheit über die Zukunft zu entscheiden, bleibt nur die Möglichkeit, die äusseren Umstände als Indizien für die plausibelste Entscheidung heranzuziehen. Bei der Würdigung dieser Indizien kommt als einziges sinnvolles Kriterium die objektiv vernünftigste Entscheidung in Frage. 2.4  Da die beiden Kinder längst keiner Betreuung mehr bedurften und da auch kein grosser Haushalt mehr zu besorgen war, hätte der Beschwerdeführerin im fiktiven "Gesundheitsfall" die gesamte Arbeitskraft zur Nutzung in einer Erwerbstätigkeit zur Verfügung gestanden. Die Beschwerdeführerin wäre also durch nichts daran gehindert gewesen, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das wäre die vernünftigste Vorgehensweise gewesen, denn ein sicher angelegtes Vermögen lieferte bereits damals keinen Ertrag, welcher der Beschwerdeführerin die Finanzierung ihres Lebensstandards ermöglicht hätte. Ein Verzehr des Vermögens wäre nicht sinnvoll gewesen, denn beim Vermögen handelte es sich um die wichtigste Altersvorsorge, die durch eine noch etwa zehn Jahre währende Erwerbstätigkeit nicht hätte entscheidend verbessert werden können. Die vernünftigste Validenkarriere hätte also darin bestanden, vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dazu hätte auch gehört, sich qualifizierte Berufskenntnisse anzueignen. Dass die Beschwerdeführerin versucht hat, einen Beruf zu erlernen, ist angesichts der Aktenlage wahrscheinlich. Ebenso wahrscheinlich ist aufgrund der Angaben von Dr. med. C.___, dass diese Ausbildung an den gesundheitlichen Problemen gescheitert ist. Die Vermutung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe gar nicht ernsthaft versucht, einen Beruf zu erlernen, da es viel zu bequem gewesen sei, vom Vermögen zu leben und dieses zu verzehren, ist nicht plausibel. Dazu müsste aber feststehen, dass die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin die Ausbildung auch bei voller Gesundheit abgebrochen hätte. Dafür fehlt jedes Indiz. Angesichts der objektiv fehlenden Möglichkeit, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin insbesondere in psychischer Hinsicht ab 1999 zu ermitteln, ist von weiteren Abklärungsmassnahmen kein weiterer Aufschluss zu erwarten. Es ist deshalb als plausibel zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einen Beruf erlernt und dann vollzeitlich ausgeübt hätte. Die Invalidität der Beschwerdeführerin ist also anhand eines Einkommensvergleiches zu ermitteln. 3.   Gemäss Art. 16 ATSG ist das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Die (notwendigerweise fiktive) Validenkarriere, also die berufliche und erwerbliche Karriere ohne eine Gesundheitsbeeinträchtigung, lässt sich nicht mit ausreichender Genauigkeit bestimmen, da die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung keiner qualifizierten und vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die beiden Berufswünsche der Beschwerdeführerin (Ergotherapeutin und Farbendesignerin) reichen nicht aus, um die Validenkarriere zu bestimmen, denn es ist durchaus plausibel, dass das Alter der Beschwerdeführerin wenn nicht den erfolgreichen Abschluss einer dieser beiden qualifizierten Berufsausbildungen, so doch die erfolgreiche Umsetzung der erworbenen Berufskenntnisse verunmöglicht hätte. Weitaus wahrscheinlicher ist, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Erfahrung im Betrieb des Ehemannes aufgebaut und erfolgreich eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich absolviert und dann auch in diesem Bereich gearbeitet hätte. Zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liegt zwar eine ärztliche Meinungsäusserung vor. Dr. med. C.___ hat nämlich am 28. Juni 2009 seine Arbeitsfähigkeitsschätzung vom 17. Mai 2008 (100%ige Arbeitsunfähigkeit) bestätigt. Dabei ist aber zu beachten, dass es sich nicht um die Meinungsäusserung eines unabhängigen medizinischen Sachverständigen, sondern um diejenige eines behandelnden Arztes handelt. Erfahrungsgemäss ist bei behandelnden Ärzten von einer Befangenheit zugunsten des Patienten auszugehen, da die Beurteilung aus © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte therapeutischer Sicht abgegeben wird. Distanziert sich ein behandelnder Arzt in seiner Berichterstattung an die IV-Stelle nicht konsequent von seiner Stellung als Therapeut und zeigen seine Ausführungen nicht eindeutig eine objektive, unbefangene Einstellung gegenüber dem Patienten, so kann seine Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht als überwiegend wahrscheinlich richtig qualifiziert werden. Mit den beiden Berichten von Dr. med. C.___ ist der Arbeitsfähigkeitsgrad der Beschwerdeführerin in einer qualifizierten Erwerbstätigkeit also nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt. Das verunmöglicht die Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens und damit die Invaliditätsbemessung. 4.   Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die als Folge der Verletzung der Untersuchungspflicht rechtswidrige Verfügung vom 6. Mai 2009 aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung in der Form einer medizinischen Begutachtung insbesondere psychiatrischer Art an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieser Verfahrensausgang ist praxisgemäss in bezug auf die Verfahrenskosten als vollumfängliches Obsiegen der Beschwerdeführerin zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hat deshalb einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Das vorliegende Verfahren ist unter Berücksichtigung dieser beiden Kriterien als durchschnittlich zu werten. Dass die teilweise gegen Art. 46 ATSG verstossende Aktenführung einen relevanten zusätzlichen Vertretungsaufwand bewirkt hätte, ist nicht wahrscheinlich und vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht worden. Somit erweist sich praxisgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 3500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten. Diese bemessen sich gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG nach dem Verfahrensaufwand. Auch dieser erscheint als durchschnittlich, was praxisgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- rechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin wird somit eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Mai 2009 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3500.- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.03.2010 Art. 8 ATSG, Art. 28a IVG. Invaliditätsbemessung. Kriterien der Auswahl der richtigen Methode der Invaliditätsbemessung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2010, IV 2009/202). Aufgehoben (Dispositiv-Ziffer 1) durch Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T22:46:59+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2009/202 — St.Gallen Versicherungsgericht 03.03.2010 IV 2009/202 — Swissrulings