Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/390 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 28.06.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 28.06.2010 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Anwendbare Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich / Betätigungsvergleich). Anspruch auf halbe Invalidenrente bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2010, IV 2008/390). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 28. Juni 2010 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___, geboren 1976, erlitt am 9. September 2005 einen Auffahrunfall (vgl. zum Unfallhergang den Polizeirapport vom 26. September 2005, act. G 10.5) und meldete sich am 4. September 2006 zum Bezug von IV-Leistungen an. Darin gab er an, seit dem Unfall an Nacken- sowie Kopfschmerzen, Schwindelanfällen und Schlaflosigkeit zu leiden (act. G 10.3 und 10.4). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte im Bericht vom 9. September 2006 eine HWS-Distorsion. Für die angestammte Tätigkeit als Gemüsegärtner bescheinigte er für die Dauer vom 9. September bis 30. November 2005 eine 100%ige und ab 1. Dezember 2005 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G 10.11). Der ebenfalls behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte die Diagnose eines schweren zervikozephalen Syndroms und einer schweren Depression seit dem Autounfall mit HWS-Hyperextensionstrauma. Seit dem Autounfall attestierte er dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50% bis 100%, zuletzt seit 24. Juli 2006 bis auf weiteres eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G 10.13-1 ff.). A.b Am 16. März 2007 nahm die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Die Abklärungsperson ermittelte im Rahmen eines Betätigungsvergleichs gestützt auf die Angaben des Versicherten einen Invaliditätsgrad von 63%. Anhand eines Einkommensvergleichs berechnete sie ausgehend von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit einen 50%igen Invaliditätsgrad (Abklärungsbericht vom 24. April 2007, act. G 10.41). A.c Am 16. Oktober 2007 wurde der Versicherte im Schmerz-/Gutachtenzentrum der Schulthess Klinik orthopädisch und neuropsychiatrisch begutachtet. Die Experten diagnostizieren im Gutachten vom 13. Februar 2008 eine chronische mittelschwere Depression (im Rahmen einer Anpassungsstörung) und eine chronische Zervikobrachialgie beidseits. Zurzeit sei die bisherige Tätigkeit in einem Pensum von 50% zumutbar. Andere Tätigkeiten könnten dem Versicherten ebenfalls nicht über ein Ausmass von rund 50% zugemutet werden (act. G 10.52). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Im Vorbescheid vom 29. April 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, ihm mit Wirkung ab 1. September 2006 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zuzusprechen (act. G 10.58). B. B.a Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, am 30. Mai 2008 Einwand und machte geltend, dass der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad zu tief sei (act. G 10.61). B.b Am 6. August 2008 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid (act. G 10.68). C. C.a Gegen die Verfügung vom 6. August 2008 richtet sich die Beschwerde vom 15. September 2008. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, deren Aufhebung sowie die Zusprache einer Dreiviertels-, gegebenenfalls einer ganzen Invalidenrente. Im Wesentlichen macht er geltend, dass die Gutachter die reduzierte Arbeitsfähigkeit bloss mit den psychischen Leiden begründet und die bestehenden somatischen Beschwerden ausser Acht gelassen hätten. Es sei daher von einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auszugehen, was auch dem im Rahmen des Betätigungsvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 63% entspreche (act. G 1). Innert mehrmals erstreckter Frist reicht der Beschwerdeführer am 19. November 2008 eine ergänzende Begründung sowie einen Bericht von Dr. B.___ vom 22. September 2008 (act. G 8.2) und von Dr. A.___ vom 21. September 2008 (act. G 8.1) ein. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass dem anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle ermittelten 63%igen Invaliditätsgrad Vorrang gegenüber der Arbeitsfähigkeitsschätzung der Schulthess-Gutachter zukomme. Selbst wenn auf die gutachterliche Einschätzung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit abgestellt würde, resultierte unter Abzug eines sich vorliegend gebotenen Leidensabzugs von 15% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (act. G 8). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2008 die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung führt sie aus, dass die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung das gesamte Leidensbild des Beschwerdeführers berücksichtige und beweistauglich sei. Es sei in der angefochtenen Verfügung zu Recht ein Einkommensvergleich zur Invaliditätsbemessung vorgenommen worden. Ein Leidensabzug rechtfertige sich vorliegend nicht (act. G 10). C.c Innert mehrmals erstreckter Frist reicht der Beschwerdeführer am 31. März 2009 eine Replik ein, worin er an seinen bisherigen Anträgen unverändert festhält (act. G 18). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 20). Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien ist einzig die Höhe des Rentenanspruchs streitig. 2. 2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 6. August 2008 (act. G 10.68) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ist für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV- Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Diese übergangsrechtliche Lage zeitigt indessen keine materiellrechtlichen Folgen, da die 5. IV-Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat. Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG und IVG wiedergegeben. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.3 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 3. Vorweg ist über die Frage zu befinden, ob vorliegend zur Invaliditätsbemessung die Methode des Einkommens- oder des Betätigungsvergleichs Anwendung findet. 3.1 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbstständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (vgl. BGE 128 V 30 f. E. 1). 3.2 Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz bis zum Wechsel in die Selbstständigkeit anfangs Mai 2004 bei C.___ als unselbstständiger Gemüsebauer angestellt (vgl. die IK-Einträge der Jahre 1998 bis Ende April 2004, act. G 10.9). Im Mai 2004 bildete er mit seinem bisherigen Arbeitgeber (C.___) eine einfache Gesellschaft und übte die bisherige Tätigkeit neu als Selbstständigerwerbender im selben Gemüseanbaubetrieb aus (vgl. act. G 10.18). Da kein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz besteht, dass Selbstständigerwerbende besser verdienen würden als Angestellte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2009, 9C_324/08, E. 3.2.2) und der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft weiterhin im selben Betrieb verwertet, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die hypothetischen Vergleichseinkommen - namentlich das Valideneinkommen gestützt auf die bislang erzielten, im IK eingetragenen Einkommen - nicht ziffernmässig möglichst genau ermittelt werden könnten. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit davon auszugehen, dass die Invaliditätsbemessung nicht nach der Methode des Betätigungsvergleichs sondern des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat. 4. Es ist weiter zu prüfen, auf welcher Grundlage die dem Beschwerdeführer verbliebene Restarbeitsfähigkeit zu ermitteln ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf das Gutachten der Schulthess Klinik vom 13. Februar 2008, worin dem Beschwerdeführer für die bisherige sowie für leidensadaptierte Tätigkeiten eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bescheinigt wurde (act. G 10.52). Demgegenüber hält der Beschwerdeführer die von Dr. B.___ und Dr. A.___ attestierte 60%ige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit (vgl. hierzu act. G 10.13 und G 8.1) bzw. die im Abklärungsbericht vom 24. April 2007 im Rahmen des Betätigungsvergleichs ermittelte 63%ige Invalidität (act. G 10.40) für zutreffend. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt weder gegen die Gutachterpersonen noch gegen die Gutachtenserstellung Einwände. Auch inhaltlich erhebt er gegen die gutachterliche Beurteilung keine substanziierten Rügen. Seine Kritik beschränkt sich auf das Vorbringen, dass die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung unter Berücksichtigung vor allem der psychischen Gründe erfolgt sei. Es bestünde indessen eine ganz erhebliche Schmerzproblematik, die entscheidend Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, insbesondere auf die einzelnen Tätigkeiten als Gärtner, habe (act. G 8, S. 2 f.). Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass die Gutachter - wie auch der behandelnde Dr. B.___ (act. G 10.13-2) - die von ihm geklagten Leiden nicht durch damit einhergehende somatische Befunde erklären konnten. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen stellten die Experten daher wie Dr. B.___ ("Die Verselbstständigung der Schmerzen aufgrund psychischer Verarbeitungsvorgänge ist allerdings unübersehbar."; act. G 8.2) in einen Zusammenhang mit dem psychischen Beschwerdebild und berücksichtigten die Schmerzproblematik bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit unter diesem Aspekt (vgl. act. G 10.52-19 ff.). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer gegen die gutachterliche Einschätzung die von Dr. B.___ im Bericht vom 11. September 2006 bescheinigte 60%ige Arbeitsunfähigkeit ins Feld führt, ist festzuhalten, dass sich diese ausschliesslich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, nicht aber auf die - für die Invaliditätsbemessung massgebliche - Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit bezog (vgl. act. G 10.13.1 ff.) und vor der Begutachtung vorgenommen wurde. Dr. B.___ bringt ferner in seiner Stellungnahme vom 22. September 2008 keine konkreten Mängel gegen das Schulthess-Gutachten vor und nimmt namentlich keine davon abweichende Leistungsfähigkeitsbeurteilung vor, sondern bezeichnet das Gutachten vielmehr als "seriös". Er empfiehlt lediglich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine stationäre Beobachtung, da die Einschätzung der Restleistungsfähigkeit eine schwierige Frage darstelle (act. G 8.2). Was die Beurteilungen von Dr. A.___ anbelangt, so vermag der Beschwerdeführer gestützt darauf nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen bestätigte Dr. A.___ im Bericht vom 9. September 2006 eine seit 1. Dezember 2005 bestehende - der gutachterlichen Einschätzung entsprechende - 50%ige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Restarbeitsfähigkeit für die bisherige sowie für eine leidensadaptierte Tätigkeit (act. G 10.11). In seiner rudimentären, stichwortartigen Stellungnahme vom 21. September 2008 begründet er die im Vergleich zum Bericht vom 9. September 2006 erhöhte 60%ige Arbeitsunfähigkeit nicht und gibt insbesondere nicht an, inwiefern sich der Gesundheitszustand seither verschlechtert hätte. Gegen die gut-achterliche Einschätzung erhob er keine Einwände, da er den Beschwerdeführer zu wenig untersucht habe und ihm "auch Kenntnisse fehlen" würden (act. G 8.1). Vor diesem Hintergrund sind die Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht geeignet, das Schulthess-Gutachten und die darin enthaltenen Schlüsse in Frage zu stellen. 4.3 Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die im Abklärungsbericht vom 24. April 2007 durch einen Betätigungsvergleich ermittelte 63%ige Invalidität (act. G 10.41-10) vermag keine Zweifel am Schulthess-Gutachten entstehen zu lassen. Denn der Betätigungsvergleich erfolgte einerseits nicht in Kenntnis der gutachterlich festgestellten medizinischen Situation und stützte sich im Wesentlichen allein auf die Angaben des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass die ermittelte Einschränkung von 63% auf einem Rechnungsfehler beruht, nachdem der mit 65% bemessene Anteil Gemüsebau, der für den Beschwerdeführer noch zu 30% zu bewältigen sein soll, zu einer in diesem Bereich bestehenden Restleistungsfähigkeit von 19,5% (und nicht 10,5%) führen würde. Selbst nach diesem Betätigungsvergleich wäre somit von einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von 54% auszugehen, was im Vergleich zu der gutachterlichen Einschätzung von 50% Arbeitsunfähigkeit keine erhebliche Abweichung bedeutet. 4.4 Bei der Würdigung der medizinischen Situation fällt ins Gewicht, dass das Schulthess-Gutachten auf umfassender Aktenkenntnis sowie interdisziplinären eigenen Untersuchungen beruht, das gesamte Leidensbild des Beschwerdeführers berücksichtigt und die auf dieser Grundlage gezogenen Schlüsse nachvollziehbar sind. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf die gutachterliche Einschätzung der dem Beschwerdeführer verbliebenen 50%igen Leistungsfähigkeit abgestellt. 5. Zu prüfen bleiben damit im Rahmen eines Einkommensvergleichs (vgl. hierzu vorstehende E. 3.2) die erwerblichen Auswirkungen der 50%igen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Restleistungsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Lohnangabe des ehemaligen Arbeitgebers und neuen Geschäftspartners des Beschwerdeführers im Betrag von jährlich Fr. 62'500.-- ab (vgl. zur Lohnangabe act. G 10.18-2 und G 10.30-6). Auf der gleichen Basis ermittelte sie das Invalideneinkommen, welches sie, ausgehend von einer 50% Arbeitsfähigkeit, auf Fr. 31'250.-- festsetzte. Dieser Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden, nachdem der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung seine Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise in der angestammten Tätigkeit verwerten kann. Entsprechend beträgt der Invaliditätsgrad 50%, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente hat. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- anzurechnen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird daran angerechnet. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.06.2010 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Anwendbare Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich / Betätigungsvergleich). Anspruch auf halbe Invalidenrente bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2010, IV 2008/390).
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