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St.Gallen Versicherungsgericht 29.01.2010 IV 2008/360

29 janvier 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,853 mots·~14 min·2

Résumé

Art. 28 IVG. Polydisziplinäres Gutachten mangelhaft, da nicht alle Gutachter an Gesamtbeurteilung beteiligt waren. Zudem besteht Widerspruch zwischen Gesamtbeurteilung und Auffassung nicht an Gesamtbeurteilung beteiligter Teilgutachter (Neurologe und Neuropsychologe). Auch fehlt kritische Auseinandersetzung mit abweichenden medizinischen Vorakten und Ergebnissen beruflicher Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2010, IV 2008/360).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/360 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 29.01.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2010 Art. 28 IVG. Polydisziplinäres Gutachten mangelhaft, da nicht alle Gutachter an Gesamtbeurteilung beteiligt waren. Zudem besteht Widerspruch zwischen Gesamtbeurteilung und Auffassung nicht an Gesamtbeurteilung beteiligter Teilgutachter (Neurologe und Neuropsychologe). Auch fehlt kritische Auseinandersetzung mit abweichenden medizinischen Vorakten und Ergebnissen beruflicher Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2010, IV 2008/360). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 29. Januar 2010 in Sachen L.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benedikt Landolt, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen, gegen  IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend   Rente Sachverhalt: A.   A.a L.___, geboren 1960, erlitt 1980 bei einem Autounfall u.a. ein Schädel-Hirntrauma. Die Suva richtete ihm in der Folge die gesetzlichen Leistungen aus; seit 1. März 1981 bezieht der Versicherte eine Suva-Rente von 10% (act. G 8.35). A.b Am 17. August 2005 meldete sich der Versicherte wegen einer seit ca. zehn Jahren bestehenden Wirbelsäulenproblematik zum Bezug von IV-Leistungen an und beantragte namentlich Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung sowie eine Rente (act. G 8.1). Im Arztbericht vom 11. Oktober 2005 stellte Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, unter Beilage diverser anderer Arztberichte folgende Diagnosen: 1. ein cervico-thoracales lumboischialgeformes Syndrom Impingement im Bereich der rechten Schulter bei St. n. Supraspinatussehnenruptur und partieller Infraspinatussehnenruptur, operiert am 08.12.04; 2. St. n. Contusio cerebri, Taubheit links, Kieferfraktur und Rhinoliquorrhoe bei Siebbeinfraktur 1980 sowie 3. St. n. Cholezystektomie 08/00. Im angestammten Beruf als Logistiker sei der Versicherte vom 6. Dezember 2004 bis 31. März 2005 zu 100% und vom 1. April bis 21. August 2005 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Seit 22. August 2005 betrage die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf 100%. Eine adaptierte Tätigkeit sei dem Versicherten zu 100% zumutbar (act. G 8.11). Dr. med. B.___, Wirbelsäulenchirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. November 2005 eine Cervico-Thorakolumbalgie bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung. In der angestammten Tätigkeit sei der Versicherte seit August 2005 dauernd zu 100% arbeitsunfähig; davor habe die Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2004 bis März 2005 100% und von März bis August 2005 50% betragen (act. G 8.13). Im neuropsychologischen Testbericht vom 4. Oktober 2005 ermittelte die Rheinburg- Klinik, Ambulatorium St. Gallen, eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung bei Zervikothorakolumboischialgie (ICD-10: M54.3) seit 8-10 Jahren bei muskulärer Dysbalance und Dekonditionierungssyndrom seit Schulteroperation © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechts am 12/2004 und St. n. Verkehrsunfall 1979 (richtig: 1980) mit Schädelhirntrauma. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G 8.22). Zuvor hatte sich der Versicherte vom 23. August bis 19. September 2005 stationär in der Rheinburg-Klinik, Walzenhausen, aufgehalten, wo ihm für körperlich leichte Arbeiten mit Wechselbelastung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war, die sukzessive bis auf 100% gesteigert werden könne (act. G 8.11-33 ff.) Im Verlaufsbericht vom 16./26. Juni 2006 führte die Rheinburg-Klinik, Walzenhausen bzw. Ambulatorium St. Gallen aus, die angestammte Tätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Für leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, in deren Rahmen der Versicherte eine 75%ige Leistung erbringen könne. In der freien Wirtschaft betrage die Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten 20-30%, an einem geschützten Arbeitsplatz vermutlich ca. 50% (act. G 8.46). A.c Vom 13. Februar bis 12. Mai 2006 wurde der Versicherte in der C.___ beruflich abgeklärt. Im Bericht vom Mai 2006 hielten die Abklärungspersonen fest, die Belastbarkeit und die Leistungsfähigkeit des Versicherten seien stark eingeschränkt. Eine Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt sei zur Zeit nicht realistisch. Es werde eine Verlängerung der beruflichen Abklärung um weitere drei Monate empfohlen (act. G 8.37). Diese Verlängerung wurde in der Folge gewährt, und es erfolgte eine weitere Abklärung in der C.___ vom 15. Mai bis 14. Juli 2006. Im entsprechenden Bericht vom 13. Juli 2006 kamen die Abklärungspersonen zum Schluss, der Versicherte brauche einen Arbeitsplatz im geschützten Rahmen, wobei sie ein 50%iges Arbeitspensum empfahlen (act. G 8.47). A.d Vom 18. bis 22. Juni sowie am 2. Juli 2007 wurde der Versicherte im Zentrum für Medizinische Begutachtung in Basel (nachfolgend: ZMB) polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) untersucht und begutachtet. Als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter einen Status nach arthroskopischer Acromioplastik und Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion rechts am 07.12.2004 mit muskulärer Dysbalance im Bereich des Schultergürtels fest. Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie 1. eine Ansatztendinose am Beckenkamm beidseits mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine; 2. geringgradige degenerative HWS-, BWS- und LWS-Veränderungen; 3. eine Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schmerzsyndrom; 4. einen Status nach Verkehrsunfall am 29.01.1980 mit Schädelhirntrauma mit/bei persistierenden geringgradigen neuropsychologischen Defiziten, einer Anakusis links, einer Hypsomie und sensiblen Störungen im Unterkieferbereich beidseits; 5. eine Adipositas (BMI 34); 6. eine Hyperlipidämie sowie 7. einen Status nach reaktiver Depression im Rahmen einer Anpassungsstörung. In der angestammten Tätigkeit als Logistiker sei der Versicherte zu 70% arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (act. G 8.65). B.   B.a Mit Vorbescheid vom 18. März 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass er bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 13% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (act. G 8.88). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Landolt, am 19. Mai 2008 Einwand und beantragte eine neue Bemessung des Invaliditätsgrads. Im Wesentlichen bemängelte er den Einkommensvergleich und machte geltend, das ZMB-Gesamtgutachten stehe in unauflösbarem Widerspruch zum neuropsychologischen Teilgutachten. Zudem bestehe ein Widerspruch zum rheumatologischen Teilgutachten (act. G 8.95). B.b Die IV-Stelle legte den Einwand des Versicherten dem Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zur Stellungnahme vor. Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte am 27. Juni 2008 aus, es könne am ZMB-Gutachten festgehalten werden (act. G 8.96). Am 30. Juni 2008 verfügte die IV- Stelle gemäss Vorbescheid und lehnte einen Rentenanspruch des Versicherten ab (act. G 8.97). C.   C.a Mit Eingabe vom 3. September 2008 erhebt der Vertreter des Versicherten Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Invaliditätsgrad neu festsetze und alsdann eine neue Verfügung erlasse. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das ZMB-Gutachten sei in sich widersprüchlich. Dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingeholte Stellungnahme des RAD vom 30. Oktober 2008 (act. G 8.103), wonach für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das ZMB-Gutachten abgestellt werden könne. Ob die angestammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar wäre, könne offen bleiben, da für die Invaliditätsbemessung die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit massgebend sei (act. G 8). C.c Mit Replik vom 20. April 2009 hält der Vertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest. Es müsse bemängelt werden, dass sich die medizinische Begutachtungskommission, die sich aus dem Facharzt für Innere Medizin, dem Rheumatologen und dem Psychiater zusammengesetzt habe, über die unzweideutig anders lautenden Einschätzungen sowohl des neurologischen als auch des neuropsychologischen Spezialisten ohne einlässliche Begründung hinweggesetzt habe. Sei aber von einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung auszugehen, lasse sich die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei in einer adaptierten Tätigkeit voll leistungsfähig, nicht mehr halten (act. G 15). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik (act. G 17). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging am 30. Juni 2008, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV- Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). 2.    2.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (aArt. 7 bzw. Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.2 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 3.    3.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung auf das ZMB- Gutachten vom 14. August 2007 (act. G 8.65). Während die Beschwerdegegnerin dieses Gutachten für aussagekräftig hält, macht der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten sei widersprüchlich und vermöge nicht zu überzeugen. Die Kritik des Beschwerdeführers ist berechtigt, wie nachfolgend dargelegt wird. 3.2 In formeller Hinsicht gilt es zu bemängeln, dass an der interdisziplinären Gesamtbeurteilung lediglich der internistische, der rheumatologische und der psychiatrische Gutachter teilnahmen, der neurologische Gutachter demgegenüber nicht. Es ist gerade Sinn und Zweck einer solch umfassenden Begutachtung, dass die in verschiedenen Bereichen festgestellten Einschränkungen im Rahmen einer gesamthaften, d.h. alle beteiligten Gutachter einschliessenden, interdisziplinären Besprechung gewürdigt werden und in eine ganzheitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit münden. Dieser Mangel wiegt vorliegend umso schwerer, als der Neurologe ausdrücklich festhielt, dass in einer adaptierten Tätigkeit insgesamt eine reduzierte Arbeitsfähigkeit als realistisch erscheine, und zwar aufgrund der ganz erheblich reduzierten psychophysischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers (act. G 8.65-31). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung zeigte der Beschwerdeführer bei mehreren Tests ein "eigentliches Versagen"; seine Leistungen entsprachen einer mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung, wie der Neuropsychologe in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Abklärungen in der Rheinburg-Klinik vom 4. Oktober 2005 bestätigte (act. G 8.65-38). Demgegenüber hielt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Psychiater in seiner Beurteilung fest, er habe "rein klinisch keine kognitiven Störungen" feststellen können. Aus diesem Grund erachtete er die von der Rheinburg- Klinik diagnostizierten mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen nur für geringgradiger Natur, zumal der Beschwerdeführer nach dem Unfall von 1980 jahrelang zu 100% gearbeitet habe. Anlässlich der Gesamtbeurteilung durch den Internisten, den Rheumatologen und den Psychiater wurden die entsprechenden neurologischen und neuropsychologischen Befunde dann ohne weitere Begründung unter die Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit subsumiert. Insofern besteht offensichtlich ein Widerspruch zur Beurteilung des neurologischen Gutachters, der zum Ergebnis gelangt war, aus neurologischer Sicht bestehe (selbst in einer adaptierten Tätigkeit) eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Die abweichende Beurteilung im Rahmen der (unvollständigen) Gesamtwürdigung ist nicht nachvollziehbar, findet in diesem Zusammenhang doch keine Auseinandersetzung mit der ausdrücklich anders lautenden Auffassung des neurologischen Gutachters (und dem Abklärungsergebnis des Neuropsychologen) statt. Darüber hinaus vermag auch die somatische Beurteilung der Gutachter nicht zu überzeugen. So stützte sich diese auf im Zeitpunkt der Begutachtung fast fünf Jahre alte Röntgenbilder (act. G 8.65-28). Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung über erhebliche somatische Beschwerden klagte, sahen die Gutachter davon ab, neue bildgebende Untersuchungen durchzuführen. Das Gutachten erscheint damit unvollständig. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Einschätzung der Gutachter, wonach dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Logistiker noch im Umfang von 70% zumutbar sei soll. Zwar ist diese Frage für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nicht massgebend, wird diesbezüglich doch auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit abgestellt, doch wirft diese Beurteilung insgesamt Fragen auf und weckt weitere Zweifel an der Aussagekraft des ZMB- Gutachtens. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemängeln, dass sich das Gutachten mit keinem Wort mit den Ergebnissen der mehrmonatigen beruflichen Abklärungen in der C.___ auseinandersetzt. Anlässlich dieser Abklärung wurden folgende Limiten festgestellt: Der Beschwerdeführer darf nicht mehr als 5 kg tragen oder heben; das Richten von Ware in gebückter oder kniender Haltung ist für ihn unmöglich; bei Arbeiten, die gleich bleibende Bewegungen erfordern, werden die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schmerzen derart gross, dass er damit innert sehr kurzer Zeit aufhören muss; Arbeiten im Sitzen werden für ihn nach ca. 45 Minuten unmöglich. Es gibt keinen Anlass, an diesen festgestellten Limiten zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer anlässlich dieser beruflichen Abklärung eine hohe Leistungsbereitschaft an den Tag legte und die Abklärungspersonen festhielten, er zeige viel Motivation und Engagement (act. G 8.37-3 und 8.47-3). Unter Berücksichtigung dieser erheblichen Einschränkungen vermag es nicht zu überzeugen, wenn die Gutachter dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit, in welcher er u.a. schwere Gewichte von mehr als 25 kg heben und tragen sowie unergonomische Körperhaltungen (u.a. bückend und kniend) einnehmen musste (vgl. act. G 8.58-2) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestieren. Auch die Umschreibung der adaptierten Tätigkeit scheint die effektiven Einschränkungen des Beschwerdeführers nur unzureichend zu berücksichtigen, wird dabei doch ohne weitere Begründung oder (soweit aus dem Gutachten ersichtlich) entsprechende Tests eine Hebe- und Traglimite von 15 kg genannt, zudem solle der Beschwerdeführer (lediglich) keine Arbeit über der Schulterhorizontalen durchführen müssen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine so umschriebene adaptierte Tätigkeit zu 100% ausüben können soll. 3.3 Zusammengefasst bleibt damit festzuhalten, dass das ZMB-Gutachten keine taugliche Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darstellt. Das Gutachten ist in formeller Hinsicht ungenügend und erscheint unvollständig. Insbesondere fehlt darin jegliche Auseinandersetzung mit den abweichenden Auffassungen der eigenen Teilgutachter sowie den (ebenfalls abweichenden) Ergebnissen der beruflichen Abklärung. Unter diesen Umständen drängt es sich auf, den Beschwerdeführer nochmals einer umfassenden Begutachtung zu unterziehen. Die Sache ist hierfür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen im Zusammenhang mit dem Einkommensvergleich einzugehen. 4.    4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zu weiteren Abklärungen und zu anschliessender neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Diese Kosten sind von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen und zu anschliessender neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2010 Art. 28 IVG. Polydisziplinäres Gutachten mangelhaft, da nicht alle Gutachter an Gesamtbeurteilung beteiligt waren. Zudem besteht Widerspruch zwischen Gesamtbeurteilung und Auffassung nicht an Gesamtbeurteilung beteiligter Teilgutachter (Neurologe und Neuropsychologe). Auch fehlt kritische Auseinandersetzung mit abweichenden medizinischen Vorakten und Ergebnissen beruflicher Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2010, IV 2008/360).

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