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St.Gallen Versicherungsgericht 19.02.2010 IV 2008/303

19 février 2010·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,924 mots·~15 min·3

Résumé

Art. 16 ATSG. Einkommensvergleich. Für die Bemessung des Valideneinkommens sind auch Einkünfte zu berücksichtigen, die nicht im IK-Auszug vermerkt sind und für die keine AVH-Beiträge entrichtet wurden. Vorliegend braucht die Höhe dieser Einkünfte nicht näher ermittelt zu werden, da ohnehin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Februar 2010, IV 2008/303).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/303 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 19.02.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 19.02.2010 Art. 16 ATSG. Einkommensvergleich. Für die Bemessung des Valideneinkommens sind auch Einkünfte zu berücksichtigen, die nicht im IK- Auszug vermerkt sind und für die keine AVH-Beiträge entrichtet wurden. Vorliegend braucht die Höhe dieser Einkünfte nicht näher ermittelt zu werden, da ohnehin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Februar 2010, IV 2008/303). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 19. Februar 2010 in Sachen K.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Bertschinger, St. Gallerstrasse 46, Postfach 945, 9471 Buchs SG 1, gegen  IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.   A.a Am 26. November 2005 meldete sich K.___ zum Bezug einer Invalidenrente an. Er gab an, als Gitarrenlehrer und daneben als Konzertgitarrist tätig zu sein (act. G 8.4). In der Folge holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte und ein neurologisches Gutachten ein (act. G 8.13, 8.15, 8.26). Vom 3. bis 5. Juli 2007 wurde der Versicherte durch die Academy of Swiss Insurance Medicine, Basel (nachfolgend: asim) psychosomatisch, internistisch, rheumatologisch und neurologisch untersucht und begutachtet. Im Gutachten vom 28. August 2007 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0); 2. ein Status nach Suizidversuch; 3. ein leichtes chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Diskushernie C6/7 links, Diskektomie und Spondylodese 05.07.05, residueller Hypästhesie im proximalen Dermatom C7 links, Chondrose C3/4 und C5/6, rechtslateral bis nach intraforaminal reichender Diskushernie C5/6 rechts mit mittelgradiger Einengung des Neuroforamens C5/6 rechts klinisch ohne Radikulopathie, DD Diskopathischer Schmerz, segmentaler Hypomobilität der unteren Halswirbelsäule linksbetont und aktuell keinem sicheren Hinweis für ein radikuläres sensomotorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom links sowie 4. eine Periathropathia humero scapularis tendinotica rechts mit/bei leichter Atrophie der Supraspinatussehne rechts mit Insertionstendinopathie, intakter Rotatorenmanschette, Abheben der rechten Scapula bei Armabduktion und beginnender Omarthrose rechts. Als Gitarrenlehrer bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70%, entsprechend 5¾ Stunden pro Tag. Für die Einschränkung seien die psychiatrischen Befunde und Diagnosen ausschlaggebend. Als Konzertgitarrist, mit der Notwendigkeit zur Einnahme von länger dauernden Zwangspositionen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%, entsprechend 4.2 Stunden pro Tag. Hierfür seien die Diagnosen und Befunde im rheumatologischen Fachgebiet ausschlaggebend. In der Gesamteinschätzung sei es allerdings zu bezweifeln, ob die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit als Konzertgitarrist umgesetzt werden könne. In sämtlichen körperlich leichten Verweistätigkeiten ohne Notwendigkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur Einnahme von länger dauernden Zwangspositionen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70%, entsprechend 5¾ Stunden pro Tag (act. G 8.48). A.b Im Schlussbericht vom 18. Dezember 2007 hielt der Berufsberater fest, der Versicherte habe mitgeteilt, dass er kein Interesse an einer beruflichen Massnahme wie z.B. einer Umschulung habe. Auf eine Nachfrage mit persönlichem Mail habe er bekräftigt, dass er nicht an beruflichen Massnahmen interessiert sei. Der Berufsberater schloss den Fall ab (act. G 8.58). B.   Mit Vorbescheid vom 4. April 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (act. G 8.66). Mit Verfügung vom 30. Mai 2008 entschied die IV-Stelle gemäss Vorbescheid und lehnte das Rentenbegehren des Versicherten ab. Sie ermittelte hierbei ein Valideneinkommen von Fr. 62'013.-- sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 56'000.-- und errechnete entsprechend einen Invaliditätsgrad von 10% (act. G 8.70). C.   C.a Mit Eingabe vom 2. Juli 2008 erhebt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger, Beschwerde (act. G 1), die er am 29. August 2008 begründen lässt (act. G 3). Der Vertreter beantragt, es sei die Verfügung vom 30. Mai 2008 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab dem frühest möglichen Zeitpunkt mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, bei der Berechnung des Valideneinkommens sei das Einkommen des Beschwerdeführers als Konzertgitarrist zu Unrecht gänzlich ausser Acht gelassen worden. Der Beschwerdeführer sei bis zum Bandscheibenvorfall ein absoluter Profi auf der Gitarre gewesen und habe mehrheitlich als Solist pro Jahr durchschnittlich ca. zehn Konzerte auf der ganzen Welt absolviert. Dabei habe er pro Konzert in der Regel Gagen in der Höhe von jeweils zwischen Fr. 1'500.-- bis Fr. 3'000.-- erhalten. Dazu seien diverse kleinere Auftritte wie beispielsweise an Vernissagen gekommen. Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers als Konzertgitarrist sei mit mindestens Fr. 20'000.-- zu veranschlagen, womit das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommen gesamthaft Fr. 82'013.-- betrage. Für das Invalideneinkommen habe die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne abgestellt. Dabei sei sie jedoch fälschlicherweise von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Da der Beschwerdeführer gemäss asim-Gutachten nur zu 70% arbeitsfähig sei, betrage das Invalideneinkommen korrekterweise Fr. 39'200.--. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 52%, was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergebe. C.b Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, für die Invaliditätsbemessung seien grundsätzlich nur Einkünfte relevant, welche die versicherte Person aus einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten Tätigkeit gewinne und die dergestalt der AHVrechtlichen Beitragspflicht unterlägen. Im Regelfall seien somit die im individuellen Konto ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens heranzuziehen. Unbestritten sei das Valideneinkommen als Musiklehrer in der Höhe von Fr. 62'013.--. Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) entspreche dieses angenommene Einkommen ungefähr den erzielten Einkünften des Beschwerdeführers. Ein höheres Einkommen habe er gemäss IK-Auszug nie zu erreichen vermocht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einnahmen als Konzertgitarrist seien aus dem IK-Auszug nicht ersichtlich, obwohl sie mit wenigen Ausnahmen der Beitragspflicht unterstanden wären. Zudem lägen auch keine Steuerbelege für die erzielten Einkommen als Konzertgitarrist vor, obschon die Einnahmen wegen der Satzbestimmung hätten deklariert werden müssen. Massgebend für die Berechnung des Valideneinkommens seien der IK-Auszug und die Einkünfte, die AHV-rechtlich der Beitragspflicht unterliegen würden. Da die Einkünfte aus der Konzerttätigkeit jedoch beitragsrechtlich nicht abgerechnet worden seien, könnten diese auch nicht beim Valideneinkommen berücksichtigt werden. Eine solche Anrechnung wäre wider Treu und Glauben. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei die IV-Stelle versehentlich nicht von einer 70%igen, sondern von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, was der Beschwerdeführer zu Recht bemängle. Jedoch liege der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung eines Invalideneinkommens von Fr. 39'200.-- unter den rentenbegründenden 40% (act. G 8). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Mit Replik vom 16. Januar 2009 hält der Vertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest. Dessen Einkommen als Konzertgitarrist sei Gegenstand der Besteuerung gewesen. Unter Berücksichtigung der notwendigen jährlichen Berufsauslagen (auswärtige Unterkunft und Verpflegung, Flugreisen, Kurse, Instrumentenunterhalt und -erneuerung etc.) habe dies in der Regel praktisch zu einem Nullsummenspiel (Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit jeweils mit Fr. 1'000.-deklariert) geführt. Die jährlichen Konzertgagen hätten sich auf mindestens Fr. 20'000.-- belaufen (act. G 12). C.d Mit Eingabe vom 3. Februar 2009 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und verzichtet auf weitere Ausführungen (act. G 14). C.e Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 holt die Gerichtsleitung beim zuständigen Steueramt Auskünfte zum Einkommen des Beschwerdeführers aus Nebenerwerb ein und gewährt den Parteien diesbezüglich das rechtliche Gehör (act. G 16 ff.). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging am 30. Mai 2008, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Diese übergangsrechtliche Lage zeitigt indessen keine materiellrechtlichen Folgen, da die 5. IV-Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat. Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG und IVG wiedergegeben. 2.    Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente hat. Dabei sind für die Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2008 entwickelt haben (BGE 121 V 366 E. 1b). 3.    3.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 3.2 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). 4.    4.1 Vorliegend geht aus den Akten hervor (act. G 8.48) und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Gitarrenlehrer zu 70% und in der Tätigkeit als Konzertgitarrist zu 50% arbeitsfähig ist, wobei die Arbeitsfähigkeit als Konzertgitarrist wirtschaftlich nicht verwertbar ist. Für adaptierte Tätigkeiten besteht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, wie sich diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers auswirkt. 4.2 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2001, I 42/01, mit Hinweisen). Diese Praxis wird mit der empirischen Feststellung begründet, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall in der Regel weitergeführt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2002, I 97/00). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, mit Hinweisen). 4.3 Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall neben seiner Tätigkeit als Gitarrenlehrer auch der Tätigkeit als Konzertgitarrist weiterhin nachgehen würde. So kann seiner "Tourography" (act. G 3.7) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer (auch) in den Jahren 2005 und 2006 diverse Konzerte geplant hatte. Dieser Umstand wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Sie will jedoch die Einnahmen aus der Konzerttätigkeit beim Valideneinkommen nicht berücksichtigen, weil diese aus dem IK-Auszug nicht ersichtlich seien. Zudem lägen dafür auch keine Steuerbelege vor. Massgebend seien der IK-Auszug und die Einkünfte, die AHV-rechtlich der Beitragspflicht unterliegen würden. Da diese Einkünfte beitragsrechtlich nicht abgerechnet worden seien, könnten sie auch nicht beim Valideneinkommen berücksichtigt werden. Eine solche Anrechnung wäre wider Treu und Glauben. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Zwar dürfen die im IK ausgewiesenen Einkünfte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Regelfall als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens herangezogen werden, doch handelt es sich dabei nicht um unabänderliche Grössen, die keine dem Gegenbeweis zugängliche Tatsachenvermutung schaffen würden. Bei der Ermittlung der Grundlagen für die Invaliditätsbemessung geht es stets um die möglichst genaue Abbildung eines hypothetischen Sachverhalts, hier des mutmasslichen Einkommens ohne Gesundheitsschaden. Dabei ist nicht zwingend allein auf ordnungsgemäss verabgabte und somit registrierte Einkünfte abzustellen. Die Gründe, weshalb diese allenfalls erheblich vom effektiv erzielten Verdienst abweichen, sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2007, I 551/05 E. 7.1, mit Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer der Tätigkeit als Konzertgitarrist im Gesundheitsfall weiterhin nachgehen würde, ist das in diesem Zusammenhang erzielte Einkommen bei der Bemessung des Valideneinkommens damit zu berücksichtigen. Den Akten lassen sich keine zuverlässigen Angaben über die Höhe des durch die Konzerttätigkeit erzielten Einkommens entnehmen. So gab der Beschwerdeführer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte anlässlich der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen an, mit seiner Konzerttätigkeit ca. Fr. 1'000.-- (wohl pro Monat) zu verdienen (act. G 8.4-5). Im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 25. November 2005 gab er an, zusammen mit seiner damaligen Lehrtätigkeit im Umfang von 16 Stunden (was einem Einkommen von Fr. 4'300.-- entspreche) ein Gehalt von monatlich ca. Fr. 5'000.-- erzielt zu haben (act. G 8.5-1). Gegenüber den Steuerbehörden deklarierte er ein Einkommen aus Konzerttätigkeit in Höhe von Fr. 1'000.-- pro Jahr (act. G 17). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gab er an, mit seiner Konzerttätigkeit jährlich rund Fr. 20'000.-erzielt zu haben. Diese divergierenden Angaben lassen keine zuverlässige Ermittlung des Valideneinkommens zu. Zwar erscheint es aufgrund der Akten durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer mit seiner Konzerttätigkeit Gagen in Höhe von Fr. 20'000.-pro Jahr erzielt hat, doch wären hiervon noch erhebliche Gewinnungskosten in Abzug zu bringen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik diesbezüglich ausführte, unter Berücksichtigung der notwendigen jährlichen Berufsauslagen habe dies in der Regel praktisch zu einem "Nullsummenspiel" geführt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 4.5), erübrigt es sich vorliegend jedoch, hinsichtlich des Einkommens aus Konzerttätigkeit weitere Abklärungen vorzunehmen, resultiert doch selbst dann, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers ein entsprechendes Einkommen in Höhe von Fr. 20'000.-- berücksichtigt, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 4.4 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf die LSE-Tabellenlöhne, Anforderungsniveau 4, abgestellt, was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Dies ist vorliegend jedoch nicht statthaft. So geht aus dem asim-Gutachten hervor, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Gitarrenlehrer noch zu 70% zumutbar ist (act. G 8.48-14). Es ist daher davon auszugehen, dass er in dieser Tätigkeit ein in etwa gleich hohes Einkommen erzielen kann wie im Gesundheitsfall. Gemäss übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Musikschule war es vorgesehen, dass der Beschwerdeführer ab August 2005 in einem Pensum von 52.77% als Gitarrenlehrer hätte tätig sein sollen (vgl. act. G 8.59-3). Diese Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen. Gemäss Lohntabelle des Verbands St. Galler Volksschulträger hätte er im Jahr 2007 bei diesem Pensum ein Einkommen von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 61'867.-- (Fr. 117'238.90 x 52.77%; act. G 3.3 f.) pro Jahr erzielen können, bei einem 70%-Pensum hätte ein Jahreseinkommen von Fr. 82'067.-- resultiert. 4.5 Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers für die Berechnung des Valideneinkommens zu dem Einkommen als Gitarrenlehrer in Höhe von Fr. 61'867.-ein Konzerteinkommen in Höhe von Fr. 20'000.-- addiert und für das Invalideneinkommen nicht auf das medizinisch-theoretisch zumutbare Pensum von 70%, sondern auf das effektiv angebotene Pensum von 52.77% als Gitarrenlehrer mit einem Lohn von Fr. 61'867.-- abstellt, resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 24%. Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Bei diesem Verfahrensausgang sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er insbesondere bei einer allfälligen Verschlechterung seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gitarrenlehrer, wie sie von den asim-Gutachtern für möglich gehalten wurde - einen Anspruch auf berufliche Massnahmen hätte und hierfür die Unterstützung der Beschwerdegegnerin in Anspruch nehmen könnte. Eine (zumutbare) berufliche Eingliederung geht einer Invalidenrente von Gesetzes wegen vor. 5.    5.1 Im Sinn der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.  Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.--, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Vorschusses. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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