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St.Gallen Versicherungsgericht 09.05.2008 IV 2008/3

9 mai 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·6,688 mots·~33 min·1

Résumé

Art. 16 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a IVV. Revision der Invalidenrente. Ausführungen zum Wesen des fälschlicherweise so genannten "Leidensabzuges". Bei weiblichen Hilfskräften, die teilzeitlich erwerbstätig sind oder denen eine Teilzeittätigkeit zumutbar wäre, ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass sie statistisch gesehen anders als die männlichen Hilfsarbeiter nicht einen überproportionalen, sondern einen unterproportionalen Lohnnachteil erleiden. Dies kann andere, grundsätzlich zu einem Abzug berechtigende Nachteile kompensieren. Art. 61 lit. g ATSG. Parteientschädigung. Von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerde führenden Person ist immer dann auszugehen, wenn die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig zu betrachten ist. Es ist deshalb irrelevant, ob die Beschwerde führende Person mit ihrem konkreten Beschwerdebegehren ganz oder nur teilweise durchdringt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2008, IV 2008/3).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.06.2020 Entscheiddatum: 09.05.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 09.05.2008 Art. 16 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a IVV. Revision der Invalidenrente. Ausführungen zum Wesen des fälschlicherweise so genannten "Leidensabzuges". Bei weiblichen Hilfskräften, die teilzeitlich erwerbstätig sind oder denen eine Teilzeittätigkeit zumutbar wäre, ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass sie statistisch gesehen anders als die männlichen Hilfsarbeiter nicht einen überproportionalen, sondern einen unterproportionalen Lohnnachteil erleiden. Dies kann andere, grundsätzlich zu einem Abzug berechtigende Nachteile kompensieren. Art. 61 lit. g ATSG. Parteientschädigung. Von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerde führenden Person ist immer dann auszugehen, wenn die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig zu betrachten ist. Es ist deshalb irrelevant, ob die Beschwerde führende Person mit ihrem konkreten Beschwerdebegehren ganz oder nur teilweise durchdringt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2008, IV 2008/3). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 9. Mai 2008 in Sachen G.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Wagner, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision  Sachverhalt: A.    G.___ meldete sich am 30. November 1995 zum Bezug einer Invalidenrente an. Dr. med. A.___ hatte der IV-Stelle am 23. November 1995 berichtet, die Versicherte leide an einem schweren psychischen Erschöpfungszustand (ängstlich depressiver Zustand, St. n. langjährigen schweren Misshandlungen) und an einem chronisch rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzsyndrom. Die sozialpsychiatrischen Dienste des Kantons St. Gallen gaben in einem Gutachten vom 24. Juli 1996 an, es bestehe eine längere depressive Reaktion auf Ehescheidung bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung und einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich der LWS. Für eine ausserhäusliche Tätigkeit sie die Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Grundsätzlich sei die psychische Störung behandelbar. Längerfristig sei dadurch auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich. Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 1996 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zu. Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens berichtete die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie am 25. Januar 2002, die Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Episode (gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F 33.3), an einer generalisierten Angststörung (F 41.1), an Hepatitis C, an starken Kreuzschmerzen und an einem praemenstruellen Syndrom mit starker Nervosität, Aggressivität und Schmerzen im Bereich der Gebärmutter. Die Versicherte sei weiterhin zu 100% arbeitsunfähig. B.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 27. Mai 2005 füllte die Versicherte den Fragebogen für eine Rentenrevision aus. Sie gab an, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert; sie sei nicht erwerbstätig. Das individuelle Beitragskonto der Versicherte wies für die Periode Oktober bis Dezember 2003 ein Erwerbseinkommen von Fr. 2958.- und für die Periode Juni bis Dezember 2004 ein Erwerbseinkommen von Fr. 18'937.- aus. Die B.___ AG teilte der IV-Stelle am 5. August 2005 mit, sie habe die Versicherte vom 8. Oktober bis 31. Dezember 2003 als Aushilfskassiererin beschäftigt. Die C.___ AG führte am 29. Juni 2005 aus, sie beschäftige die Versicherte seit dem 28. Juni 2004 als Elektronikmonteurin auf Abruf (Montage von Baugruppen, Komplettieren von Leiterplatten usw.). Der Beschäftigungsgrad betrage ca. 80% je nach Arbeitsauslastung. Der Stundenlohn belaufe sich auf Fr. 27.85. Die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie berichtete der IV-Stelle am 3. Januar 2006, die Versicherte leide an einer generalisierten Angststörung (F 41.1), an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1), an einem praemenstruellen Syndrom und an einer rezidivierenden depressiven Störung (F 33.3, chronischer Verlauf mit mittelschweren bis schweren Ausprägungen, z. T. mit psychotischen Symptomen wie Gedankeneingebung, Gedankenausbreitung, Hören von Schritten hinter sich). Die Versicherte habe sich als Therapie eine Arbeit gesucht. Von Juli 2004 bis Juni 2005 habe sie eine Leistung von durchschnittlich 72,5% erbracht, seit 1. Juli 2005 im Schnitt 75%. Bei der bestehenden Symptomatik sei die hohe Arbeitsleistung sehr erstaunlich. Die Versicherte habe die Tendenz, sich zu überfordern. Sie werde wohl die aktuelle Leistung nicht halten können. Längerfristig sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70% auszugehen. C.   Mit einer Verfügung vom 12. Januar 2006 stellte die IV-Stelle die laufende ganze Invalidenrente rückwirkend per 30. September 2004 ein. Sie begründete dies damit, dass der Invaliditätsgrad unter 40% liege und dass die Versicherte ihre Meldepflicht verletzt habe, indem sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht gemeldet habe. Die Versicherte erhob am 20. Januar 2006 Einsprache gegen diese Verfügung. Sie machte geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache verschlechtert habe. Es sei widersprüchlich, wenn nun von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% statt wie früher von 100% ausgegangen werde. Die durch die Erwerbstätigkeit erreichte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verdrängung werde über kurz oder lang nicht mehr funktionieren. Die psychischen Beschwerden würden sich wieder durchsetzen und zwangsläufig wieder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, zumal die Erwerbstätigkeit offensichtlich eine Überforderung darstelle. Ergänzend führte die Versicherte am 19. April 2006 aus, sie hätte selbst dann ab 1. Oktober 2004 nicht unrechtmässig Leistungen bezogen, wenn sie tatsächlich zu 70% arbeitsfähig gewesen wäre. Möglicherweise sei sie nämlich urteilsunfähig gewesen, was die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges ausschliessen würde. Sie verlangte eine Begutachtung. D.   Bereits am 10. April 2006 hatte die IV-Stelle eine Verfügung erlassen, mit der sie die zwischen Oktober 2004 und Mai 2005 ausbezahlten Rentenleistungen zurückgefordert hatte. Auch gegen diese Verfügung erhob die Versicherte Einsprache. Am 11. Mai 2006 beantragte sie u.a. die Sistierung des Einspracheverfahrens. In der Einsprachebegründung machte sie geltend, sie habe sich nicht eine Arbeitsstelle gesucht, um neben der Rente ein zusätzliches Einkommen zu generieren. Vielmehr habe sie sich mit der Erwerbstätigkeit von ihrem psychischen Leiden ablenken wollen. Die IV-Stelle wies die Einsprache am 14. Juli 2006 ab. Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, nur die Rückforderung selbst bilde den Gegenstand dieses Entscheides. Die Versicherte habe aufgrund des effektiv erzielten Erwerbseinkommens keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr gehabt. Deshalb sei der Rentenbezug als unrechtmässig zu qualifizieren. Eine Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend die Rückforderung sei nicht angebracht. Die Versicherte erhob am 28. August 2006 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Die Gerichtsleitung sistierte das Beschwerdeverfahren. E.   Dr. med. D.___ vom RAD Ostschweiz hatte am 7. Juni 2006 angegeben, eine ergänzende medizinische Abklärung sei nicht erforderlich. Die Versicherte hatte am 11. Juli 2006 eingewendet, es müsse ein unabhängiges Gutachten erstellt werden. Ihre Situation habe sich geändert. Ihr sei nämlich per 31. Juli 2006 gekündigt worden. Dadurch habe sich ihre psychische Gesundheit wieder verschlechtert. Sie sei nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehr arbeitsfähig. Dr. med. D.___ befürwortete daraufhin eine psychiatrische Begutachtung. Der Psychiater Dr. med. E.___ berichtete in seinem Gutachten vom 12. März 2007, die Versicherte leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (F 60.31) und an rezidivierenden depressiven Störungen mit einer gegenwärtig leichten Episode (F 33.01). Die Persönlichkeitsstörung sei die Basis für die depressive Reaktionsbereitschaft. Gegenwärtig erachte er die Versicherte als zu 100% arbeitsunfähig. Dies sei wesentlich durch äusserliche Faktoren (insbesondere die aktuelle Inhaftierung des Ehemannes der Versicherten) beeinflusst. Bis zum Frühjahr 2006 habe die Versicherte einer Arbeitstätigkeit nachgehen können und ebenfalls im Frühjahr sei diese Inhaftierung erfolgt. Nach dem Wegfall der sozialen Belastungssituation werde die Versicherte wieder zu 50-60% arbeitsfähig sein. Er gehe nicht wie die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie von einer Arbeitsfähigkeit von 75% aus, weil selbst die Fachstelle Erstaunen über die von der Versicherten erbrachte Leistung geäussert habe und weil die abendliche Erschöpfung der Versicherten für ein gewisses Mass an Überforderung spreche. Eine teamorientierte Tätigkeit sei der Versicherten weder möglich noch zumutbar. Nötig seien vorgegebene Aufgaben, die von der Versicherten in eigener Regie ausgeführt werden könnten. Eine an sich indizierte ambulante oder sogar stationäre Therapie würde keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Seit dem Jahr 1996 habe sich die Diagnose insofern geändert, als das depressive Zustandsbild nicht mehr so gravierend sei. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Frühjahr 2006 sei keine langdauernde, da sie durch psychosoziale Faktoren bedingt sei, bei deren Wegfall von einer 50-60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sein werde. Die in der Beurteilung der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie vom 25. Januar 2002 angegebene Arbeitsunfähigkeit von 100% sei nachvollziehbar, zumal damals auch noch Halluzinationsphänomene festgehalten worden seien. Der Gesundheitszustand müsse sich bei der Arbeitsaufnahme im Juni 2004 deutlich stabiler präsentiert haben als in den Jahren zuvor und nach der Inhaftierung des Ehemannes. Die Tätigkeit der Versicherten bei der C.___ AG sei keine Therapie, sondern eine Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt gewesen. F.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr. med. D.___ vom RAD Ostschweiz nahm am 12. April 2007 Stellung zum Gutachten von Dr. med. E.___. Sie führte aus, für den Zeitraum 1994 bis Juni 2004 (Aufnahme der Erwerbstätigkeit) sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100%, für den Zeitraum Juni 2004 bis März 2006 von einer Arbeitsfähigkeit von 50-60% auszugehen. Soweit die Versicherte in der Zeit bis März 2006 eine höhere Arbeitsleistung erbracht habe, sei das gesundheitlich zumutbare Mass überschritten gewesen. Ab März 2006 bis zur Begutachtung bestehe aufgrund der verstärkten depressiven Reaktion wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Es könne erwartet werden, dass sich die Arbeitsunfähigkeit wieder vermindern werde, wenn der Ehemann aus der Haft entlassen werde. Im Sinne einer kurzfristigen Rentenrevision sollte in etwa sechs Monaten eine psychiatrische Nachbegutachtung erfolgen. Mit einem Vorbescheid vom 12. Juli 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die ganze Invalidenrente rückwirkend ab Juni 2004 auf eine Viertelsrente herabsetzen und ab Juni 2006 wieder eine ganze Invalidenrente ausrichten werde. Die Versicherte wandte am 3. September 2007 ein, die Arbeitsfähigkeitsschätzung durch Dr. med. E.___ (55%) sei viel zu optimistisch. Es habe durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden. Selbst wenn ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 50-60% angegeben worden wäre, müsste man unter Berücksichtigung der körperlichen Belastungen, des erhöhten Pausenbedarfs und der erheblichen Beschwerden auf den unteren Wert von 50% abstellen. Die IV-Stelle hätte zudem einen "Leidensabzug" vornehmen müssen. Dabei wäre das Maximum von 25% auszunützen gewesen. Die Wiederheraufsetzung müsste auf den 1. März 2006 statt erst auf den 1. Juni 2006 erfolgen. Mit einer Verfügung vom 5. Dezember 2007 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Mai 2006 eine Viertelsrente und ab 1. Juni 2006 wieder eine ganze Invalidenrente zu. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, aufgrund der medizinischen Unterlagen müsse für die Periode Juni 2004 bis März 2006 von einer Arbeitsfähigkeit von 55% (Mittelwert zwischen 50% und 60%) ausgegangen werden. Ein "Leidensabzug" sei nicht gerechtfertigt, da die Versicherte nicht auf körperlich leichte Arbeit beschränkt sei. Hilfsarbeiterinnen hätten keinen Teilzeitnachteil in Kauf zu nehmen. Die Art. 88 ff. IVV ordneten eine Wiederheraufsetzung der Invalidenrente erst ab Juni 2006 an. G.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Versicherte erhob am 28. Dezember 2007 Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung an die IV-Stelle, eventualiter die Zusprache der gesetzlichen Leistungen für Juni 2004 bis Mai 2006 und subeventualiter die Rückweisung zur Einholung eines neuen interdisziplinären Gutachtens. Sie begründete ihren Hauptantrag damit, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil die IV-Stelle nicht auf ihre Einwände gegen den Vorbescheid eingegangen sei. Die IV-Stelle habe es unterlassen, die tragenden Elemente ihrer Würdigung offen zu legen. In bezug auf ihre Eventualanträge führte die Versicherte aus, die IV-Stelle habe es verabsäumt, die körperlich bedingten Einschränkungen abzuklären. Der Gutachter habe die Arbeitsfähigkeit zwischen Juni 2004 und März 2006 nicht quantifiziert. Vielmehr habe er angegeben, es habe durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden; lediglich bei einem Wegfall der äusseren psychosozialen Belastungsfaktoren könne sich die Arbeitsfähigkeit auf 50-60% erhöhen. Die Versicherte machte weiter geltend, im übrigen wäre die Arbeitsfähigkeit selbst dann, wenn der Gutachter tatsächlich eine Arbeitsfähigkeit von 50-60% angegeben hätte, aufgrund der verschiedenen zusätzlichen Nachteile nicht höher als 50%. Da die IV-Stelle eine Leistungseinschränkung von 45% anerkenne, bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf einen "Leidensabzug". Dieser müsse 15% betragen. H.   Die IV-Stelle beantragte am 3. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, die angefochtene Verfügung habe stillschweigend die Verfügung vom 12. Januar 2006 (Einstellung der Invalidenrente) ersetzt. Dadurch sei das Einspracheverfahren obsolet geworden. Zudem reduziere sich die Rückforderung. In der Begründung der angefochtenen Verfügung sei explizit zu den Einwänden gegen den Vorbescheid Stellung genommen worden. Die Versicherte stelle überspitzte Anforderungen an die Begründungsdichte. Dr. med. A.___ habe am 4. Dezember 2001 angegeben, die Hepatitis C sei nur wenig aktiv. Bezüglich des Rückens oder anderer körperlicher Beschwerden sei in den letzten Jahren keine medizinische Behandlung erforderlich gewesen. Zudem habe die Versicherte zwischen Juni 2004 und März 2006 zu 80% einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Deshalb habe keine Veranlassung bestanden, den körperlichen Gesundheitszustand abzuklären. Der Gutachter habe keinesfalls für Juni 2004 bis März 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert. Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Notwendigkeit kurzer Pausen umschreibe lediglich, wie eine adaptierte Tätigkeit beschaffen sein müsste. Da die Versicherte an der letzten Arbeitsstelle über das Zumutbare hinaus gearbeitet habe, sei ihr Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Das psychische Leiden rechtfertige keine "Leidensabzug", da es bereits in der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt sei. Das Alter der Versicherten sei als IV-fremder Faktor irrelevant. Demnach bestehe bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 55% ein Invaliditätsgrad von 45%. I.    Die Versicherte wandte am 25. März 2008 ein, die IV-Stelle habe sich in der Verfügungsbegründung mit einer formelhaften Aussage begnügt. Sie habe nicht einmal die medizinischen Akten konkretisiert, auf die sie sich gestützt habe. Damit sei die IV- Stelle ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Weiter machte die Versicherte geltend, sie leide an Rücken-, Knie- und Hüftschmerzen. Die Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 80% sei diesbezüglich irrelevant, da sie medizinisch unzumutbar gewesen sei. Bei der Krankenkasse sei sie im Leistungsaufschub. Deshalb stehe sie wegen ihrer körperlichen Beschwerden nicht in ärztlicher Behandlung. Es sei mehrfach ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom dokumentiert. Der "Leidensabzug" sei gerechtfertigt durch den erhöhten Pausenbedarf, die Vergesslichkeit, die körperlichen Schmerzen, die psychische Beeinträchtigung, ein erhöhtes Krankheitsrisiko und die Beschränkung auf äusserst einfach strukturierte Hilfsarbeiten, die im unteren Lohnsegment angesiedelt seien. J.    Die IV-Stelle verzichtete am 28. März 2008 auf eine Duplik. Erwägungen: 1.    Die Beschwerdeführerin hat am 20. Januar 2006 gegen die Verfügung vom 12. Januar 2006, mit der die laufende ganze Invalidenrente eingestellt worden war, Einsprache erhoben. Die Begutachtung durch Dr. med. E.___ ist also im Rahmen eines hängigen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheverfahrens erfolgt. Das Ergebnis der Begutachtung hat die Beschwerdegegnerin veranlasst, die Renteneinstellung durch eine Rentenherabsetzung zu ersetzen und gleichzeitig für einen späteren Zeitpunkt wieder die ganze Invalidenrente zuzusprechen. Der Ersatz der Renteneinstellung durch die Rentenherabsetzung und durch die Wiederheraufsetzung auf einen späteren Zeitpunkt hätte entweder im laufenden Einspracheverfahren (lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005), d.h. durch einen entsprechenden Einspracheentscheid umgesetzt werden müssen oder die einspracheweise angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2006 hätte widerrufen und das Einspracheverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden müssen, worauf eine Herabsetzungs- und Wiederheraufsetzungsverfügung hätte ergehen können. Die Beschwerdegegnerin hat weder die eine noch die andere Lösung gewählt. Sie hat sowohl die Verfügung vom 12. Januar 2006 als auch das hängige Einspracheverfahren ignoriert und am 5. Dezember 2007 eine Herabsetzungs- und Wiederheraufsetzungsverfügung erlassen. Sie hat sich also so verhalten, als ob noch nie über die Rentenrevision als Folge der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der C.___ AG verfügt worden wäre. In der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die Verfügung vom 5. Dezember 2007 habe stillschweigend die Einstellungsverfügung vom 12. Januar 2006 ersetzt, womit das Einspracheverfahren obsolet geworden sei. Das kann nur so interpretiert werden, dass die Beschwerdegegnerin im Nachhinein geltend machen will, sie habe die Verfügung vom 12. Januar 2006 widerrufen ("stillschweigend ersetzt"), das Einspracheverfahren als gegenstandslos ("obsolet") abgeschrieben und anschliessend das Verwaltungsverfahren wieder aufgenommen und die Begutachtung angeordnet. Dieses Verwaltungsverfahren habe sie dann mit der Verfügung vom 5. Dezember 2007 abgeschlossen. In den Akten fehlt allerdings jeder Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 12. Januar 2006 widerrufen und anschliessend das hängige Einspracheverfahren als gegenstandslos abgeschrieben hätte. Die Beschwerdegegnerin hat weder in einer gesonderten Verfügung noch in der Verfügung vom 5. Dezember 2007 einen Widerruf der Verfügung vom 12. Januar 2006 angeordnet. Ebenso fehlt ein Abschreibungsbeschluss betreffend das Einspracheverfahren. Die Akten lassen nur den Schluss zu, dass die Beschwerdegegnerin irrtümlich statt des Einspracheentscheides eine Verfügung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erlassen hat. Deshalb müsste die Verfügung vom 5. Dezember 2007 eigentlich als verfahrensrechtswidrig qualifiziert und aufgehoben werden und die Sache wäre zum Erlass eines Einspracheentscheides an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies hätte aber einen Verfahrensleerlauf zur Folge, denn dieser Einspracheentscheid würde mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder denselben Inhalt aufweisen wie die Verfügung vom 5. Dezember 2007. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich in ihrer Beschwerdeantwort - und damit in Kenntnis der Argumente der Beschwerdeführerin deutlich gemacht, dass sie von der Richtigkeit der Herabsetzung auf eine Viertelsrente und der späteren Wiederheraufsetzung auf eine ganze Invalidenrente überzeugt sei. Die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines Einspracheentscheides hätte also nur eine inhaltlich identische Neuauflage des Beschwerdeverfahrens zur Folge. Unter diesen Umständen erscheint es im Interesse aller Beteiligten gerechtfertigt, dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung den Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtmässigkeit einzuräumen und zu fingieren, dass ein beschwerdefähiger Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2007 vorliege. 2.    2.1  Das Einspracheverfahren beruht auf dem Konzept der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 42 Satz 2 ATSG). Der Verfügungsadressat nimmt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahr, indem er Einsprache gegen die Verfügung erhebt. Der Einspracheentscheid enthält dann die Auseinandersetzung mit den vom Verfügungsadressaten in der Einsprache gegen die Verfügung erhobenen Einwände. Dies setzt allerdings voraus, dass die Aktenlage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend bleibt. Erfolgt ausnahmsweise im Rahmen des Einspracheverfahrens eine Sachverhaltsergänzung, so muss dem Verfügungsadressaten die Möglichkeit gegeben werden, vor dem Erlass des Einspracheentscheides zum Ergebnis der Sachverhaltsergänzung Stellung zu nehmen. Andernfalls wäre der Verfügungsadressat nämlich gezwungen, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wiederum nachträglich, nämlich durch eine Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht zu wahren. Das Beschwerdeverfahren beruht aber nicht auf dem Konzept der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs. Nimmt eine IV-Stelle im Rahmen des Einspracheverfahrens weitere Sachverhaltsabklärungen vor, muss sie also dem Einspracheentscheid eine Art Vorbescheid vorausschicken, wenn sie dem Anspruch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf rechtliches Gehör Rechnung tragen will. Es genügt nicht, wenn sie dem Verfügungsadressaten die neuen Akten zur Kenntnis bringt und ihm die Möglichkeit eröffnet, sich dazu zu äussern (a. M. Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 95). Vielmehr gehört dazu (in Analogie zu Art. 57a Abs. 1 IVG, weil auch die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels Einsprache sowohl den Sachverhalt als auch dessen rechtliche Würdigung beinhaltet) auch die Orientierung darüber, wie die IV-Stelle den Sachverhalt würdigen will, d.h. welches Dispositiv sie für den Einspracheentscheid vorsieht. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, denn die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2007 einen Vorbescheid zugestellt, der sowohl über die vorgesehene Reduktion der ganzen auf eine Viertelsrente per 1. Juni 2004 als auch über die vorgesehene Heraufsetzung auf eine ganze Invalidenrente per 1. Juni 2006 angeführt hat. 2.2    2.2.1 Die Beschwerdeführerin hat am 3. September 2007 in ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid gerügt, dass Dr. med. E.___ für Juni 2004 bis März 2006 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100% angegeben habe, dass aufgrund verschiedener behinderungsbedingter Nachteile auf jeden Fall nur der untere Schätzwert (50%) massgebend sein dürfe, dass ein maximaler "Leidensabzug" von 25% zu berücksichtigen sei, dass eine allfällige Wiederheraufsetzung auf die ganze Invalidenrente bereits per 1. März 2006 erfolgen müsse und dass die Meldepflichtverletzung, sofern eine solche überhaupt vorliege, nicht kausal gewesen sei für die Rentenherabsetzung, weil die Erwerbstätigkeit insgesamt unzumutbar gewesen sei. Die Telephonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2007 zeigt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Zustellung des Vorbescheides über eine Kopie des Gutachtens von Dr. med. E.___ verfügt hat. Deshalb hat es zur Erfüllung der Begründungspflicht genügt, in der "Verfügung" vom 5. Dezember 2007 auf die vorliegenden medizinischen Akten zu verweisen, um den Arbeitsfähigkeitsgrad von 50-60% zu begründen. Die Beschwerdeführerin war nämlich in der Lage, die Überzeugungskraft des Gutachtens, dessen Interpretation durch die Beschwerdegegnerin und das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des medizinischen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalts in der "Verfügung" vom 5. Dezember 2007 zu verstehen und sich dagegen in der Beschwerde zur Wehr zu setzen. Das Abstellen auf den Durchschnittswert der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. E.___ (55%) ist von der Beschwerdegegnerin nicht begründet worden, hat aber der ständigen Rechtsprechung Rechnung getragen, was der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bekannt hat sein müssen. Auch mit dem Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keinen "Leidensabzug" vorgenommen, hat sich die Beschwerdegegnerin in der "Verfügung" vom 5. Dezember 2007 auseinandergesetzt. Sie hat auf die einschlägige Rechtsprechung verweisen und sie hat sich mit allfälligen Auswirkungen der Behinderung auf die Art der noch in Frage kommenden Erwerbstätigkeiten und mit dem sogenannten Teilzeitabzug auseinandergesetzt. Sie hat sich auch zum Wirkungszeitpunkt der Wiederheraufsetzung auf eine ganze Invalidenrente geäussert, indem sie auf die Revisionsbestimmungen in der Vollzugsverordnung hingewiesen hat. Damit hat sie implizit und für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ohne weiteres nachvollziehbar klargestellt, warum sie am angegebenen Wirkungszeitpunkt hat festhalten wollen. Einzig zum Einwand der Beschwerdeführerin, es liege keine relevante Meldepflichtverletzung vor bzw. eine allfällige Meldepflichtverletzung wäre gar nicht kausal gewesen für das Unterbleiben einer Rentenanpassung, hat sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt. Angesichts der objektiv gegebenen Meldepflicht in bezug auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 70% ist eine Auseinandersetzung mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, es liege keine Meldepflichtverletzung vor, nicht nötig gewesen, denn diese Behauptung war offensichtlich falsch. Dasselbe gilt für die behauptete Urteilsunfähigkeit. Effektiv unterblieben ist also nur eine Auseinandersetzung mit dem gegen den Vorbescheid erhobenen Einwand, eine allfällige Meldepflichtverletzung sei nicht ursächlich gewesen für die Rentenherabsetzung, weil die Erwerbstätigkeit unzumutbar und deshalb IV-rechtlich irrelevant gewesen sei. 2.2.2 Zwar müssen Verfügungen nur in bezug auf die wesentlichen Punkte begründet werden, wie die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf BGE 118 V 58 geltend gemacht hat. Tatsächlich handelt es sich bei der "Verfügung" vom 5. Dezember 2007 nach dem oben Ausgeführten aber um einen Einspracheentscheid, auch wenn die Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise angenommen hat, sie erlasse eine Verfügung.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Damit stellt sich die Frage, ob an die Begründung eines Einspracheentscheides höhere Anforderungen zu stellen seien als an die Begründung einer Verfügung. Bezogen auf die Behandlung der in einer Stellungnahme zum Vorbescheid erhobenen Einwände sind die Anforderungen an die Begründung dieselben wie bei der Behandlung der in einer Einsprache gegen eine Verfügung erhobenen Einwände: Die versicherte Person muss in die Lage versetzt werden, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid zu verstehen, d.h. insbesondere nachvollziehen zu können, warum ihre Einwände nicht oder nicht in der erwarteten Weise als stichhaltig betrachtet werden. Die Begründung muss ausreichen, um der versicherten Person einen klaren Entscheid darüber, ob sie die Verfügung oder den Einspracheentscheid akzeptieren oder anfechten will, zu ermöglichen. Die versicherte Person muss auch in der Lage sein, die Anfechtung in Kenntnis der Entscheidgründe der IV-Stelle anzufechten. Daraus folgt, dass sich die Verfügungsbegründung und die Begründung des Einspracheentscheides nicht unterscheiden. Es besteht keine Veranlassung anzunehmen, die Begründung des Einspracheentscheides müsse höheren Anforderungen gerecht werden als die Verfügungsbegründung. Im vorliegenden Fall ist von einer ausreichenden Begründung auszugehen, auch wenn die Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise angenommen hat, sie erlasse eine Verfügung. Die Begründung ist zwar als minimal oder sogar in einem Punkt als unvollständig zu qualifizieren, aber sie hat ausgereicht, um der Beschwerdeführerin einen fundierten Entscheid über die Anfechtung und anschliessend eine umfassende Begründung der Beschwerde zu ermöglichen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör in der Form einer ausreichenden Entscheidbegründung nicht verletzt hat. Im übrigen hätte eine Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines umfassender begründeten Einspracheentscheides ebenfalls nur einen Verfahrensleerlauf zur Folge, so dass dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung auch in diesem Zusammenhang der Vorrang vor dem Rechtmässigkeitsprinzip einzuräumen ist. 3.    3.1  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine Sachverhaltsveränderung ist also nur dann revisionsrechtlich bedeutsam, wenn sie den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invaliditätsgrad erheblich verändert. Die Beschwerdeführerin hat am 28. Juni 2004 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Bis dahin war sie nicht erwerbstätig und zu 100% invalid. Zu prüfen ist, ob hinter dieser Erwerbsaufnahme eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Invaliditätsgrades steht. Das Argument der Beschwerdeführerin, ihre Erwerbstätigkeit bei der C.___ AG sei medizinisch unzumutbar gewesen, weist darauf hin, dass die Erwerbsaufnahme selbst nicht bereits als revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsveränderung qualifiziert werden kann, weil damit noch keine Veränderung des Invaliditätsgrades nachgewiesen ist. Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin in einer ersten Phase, die mit der Verfügung vom 12. Januar 2006 abgeschlossen worden ist, ohne weiteres unterstellt, dass sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin umgekehrt proportional zum Ausmass des Beschäftigungsgrades bei der C.___ AG entwickelt habe. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin auf die Abklärung des medizinischen Hintergrundes der Erwerbsaufnahme verzichtet. Erst in der zweiten Phase hat sie die medizinische Abklärung nachgeholt, indem sie Dr. med. E.___ mit einer psychiatrischen Begutachtung beauftragt hat. Damit sollte geklärt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom Beschäftigungsgrad abwich. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei durchgehend zu 100% arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Erwerbstätigkeit bei der C.___ AG als medizinisch unzumutbar qualifiziert werden müsse. Sie stützt sich dabei auf die Angaben im psychiatrischen Gutachten. Tatsächlich hat Dr. med. E.___ sich nur zu der im Begutachtungszeitpunkt aktuellen Arbeitsunfähigkeit (100%) und zur voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit nach der Haftentlassung des Ehemannes der Beschwerdeführerin (40-50%) explizit geäussert. Insbesondere der Antwort von Dr. med. E.___ auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts bei der C.___ AG im Juni 2004 (vgl. das Gutachten S. 28 unten) lässt sich aber entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung für die Zeit nach der Haftentlassung des Ehemannes dieselbe ist wie für die Zeit vor der Inhaftierung. Das Gutachten kann nur so interpretiert werden, dass sich vor dem Arbeitsantritt bei der C.___ AG im Juni 2004 eine dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt hat, die den Arbeitsunfähigkeitsgrad ebenfalls dauerhaft von 100% auf 40-50% hat sinken lassen und die anlässlich der Inhaftierung des Ehemannes nicht auf Dauer, sondern voraussichtlich nur vorübergehend wieder auf 100% angestiegen ist. Die gegenteilige

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auffassung der Beschwerdeführerin, nämlich dass Dr. med. E.___ durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestätigt und erst für die Zeit nach der Haftentlassung eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 40-50% angegeben habe, lässt sich mit den Ausführungen im Gutachten nicht in Übereinstimmung bringen. Es ist deshalb mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht vom 1. Juni 2004 bis 31. März 2006 zu 50-60% arbeitsfähig gewesen ist. Die bereits für die Zeit vor dem 1. Juni 2004 dokumentierten somatischen Beschwerden sind nicht in die Begutachtung einbezogen worden. Die Beschwerdegegnerin ist in antizipierender Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass diese Beschwerden die Beschwerdeführerin in einer angepassten Erwerbstätigkeit nicht in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten bzw. dass eine allfällige Beeinträchtigung durch die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mitabgedeckt sei. Diese Sachverhaltswürdigung ist für die hier massgebende Periode Juni 2004 bis März 2006 überwiegend wahrscheinlich, denn die Beschwerdeführerin ist in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ohne durch die körperlichen Beschwerden zusätzlich eingeschränkt zu sein. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeit starke körperliche Beschwerden gehabt hätte, welche die Erwerbstätigkeit bei der C.___ AG als objektiv unzumutbar hätten erscheinen lassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beruht die angefochtene "Verfügung" also auf einer ausreichenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Juni 2004 und dem 31. März 2006 in einer adaptierten Erwerbstätigkeit zu 50-60% arbeitsfähig gewesen ist. 3.2    3.2.1 Rechtsprechungsgemäss ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin der Mittelwert der Arbeitsfähigkeitsschätzung zugrunde zu legen, weil das Bundesgericht von einer natürlichen Vermutung dafür ausgeht, dass dieser Mittelwert der wahrscheinlichste sei (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2005, I 822/04). Auch wenn diese Rechtsprechung nicht zu überzeugen vermag, weil Dr. med. E.___ einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 55% angegeben hätte, wenn dieser der wahrscheinlichste gewesen wäre, und weil die materielle Beweislastverteilung den Nachteil der Beweislosigkeit bzw. hier den Nachteil der Unsicherheit in der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeitsschätzung der Beschwerdeführerin auferlegt, so dass eigentlich nur eine Arbeitsunfähigkeit von 40% als überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen zu betrachten ist, muss aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes die konstante höchstrichterliche Praxis zur Anwendung gelangen. Es ist also zu fingieren, dass Dr. med. E.___ eine Arbeitsfähigkeit von 55% angegeben hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermögen weder die körperlichen Beschwerden noch der erhöhte Pausenbedarf ein Abstellen auf den unteren Wert von 50% zu rechtfertigen. Nach dem oben Ausgeführten ist davon auszugehen, dass allfällige körperliche Beschwerden nicht arbeitsfähigkeitsrelevant sind bzw. dass sie durch die psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit mitabgedeckt sind. Der durch die Gesundheitsbeeinträchtigung verursachte zusätzliche Pausenbedarf ist in der Arbeitsfähigkeitsschätzung bereits enthalten. Das zumutbare Invalideneinkommen ist somit ausgehend von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 55% zu ermitteln. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt. Sie wäre auch ohne den Gesundheitsschaden als Hilfsarbeiterin erwerbstätig. Bei der C.___ AG hat sie eine Tätigkeit ausgeübt, für die sie keine Berufsausbildung benötigt hat. Das bei der C.___ AG erzielte Einkommen ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht massgebend, denn ohne den Gesundheitsschaden wäre die Beschwerdeführerin wohl nie für die C.___ AG tätig gewesen. Das Valideneinkommen bemisst sich deshalb praxisgemäss anhand eines statistischen Durchschnittseinkommens. Als gesunde Hilfsarbeiterin hätte die Beschwerdeführerin in allen Branchen tätig sein können. Abzustellen ist deshalb auf den Zentralwert 2004 der Löhne aller Hilfsarbeiterinnen aller Branchen von Fr. 3893.- (vgl. die Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik, Resultate auf nationaler Ebene, Anhang Tabelle TA1). Allerdings beruht dieser Zentralwert auf einer standardisierten Wochenarbeitszeit von 40 Std. Effektiv belief sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2004 auf 41,6 Std. Das entspricht einem Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne von Fr. 4049.- bzw. Fr. 48'588.-. Zur Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens ist nicht auf den Durchschnittslohn für allereinfachste Hilfsarbeiten abzustellen, wie die Beschwerdeführerin verlangt hat, denn es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, intellektuell anforderungsreichere Hilfsarbeiten auszuüben, dass sie also mit der Arbeit für die C.___ AG intellektuell überfordert gewesen wäre. Es ist deshalb auf das bei der C.___ AG erzielte Erwerbseinkommen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abzustellen, da es sich dabei um eine behinderungsadaptierte und den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin angepasste Hilfsarbeit gehandelt hat. Laut den Angaben der C.___ AG hätte die Beschwerdeführerin bei einem Vollzeitpensum Fr. 53'472.- verdienen können (48 Arbeitswochen à 40 Std. à Fr. 27.85, wobei der Stundenlohn die Ferienund Feiertage abgegolten hat). Da dieses Einkommen höher ist als das Valideneinkommen, muss es auf den Betrag des Valideneinkommens gekürzt werden, denn andernfalls würde ein invaliditätsfremder Umstand die Invaliditätsbemessung verfälschen. Die Erzielung eines überdurchschnittlichen Einkommens durch eine behinderte Person hat nämlich nichts mit der Invalidität dieser Person zu tun. Sind das Validen- und das Ausgangseinkommen zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens gleich hoch, kann der Einkommensvergleich in der Form eines Prozentvergleichs erfolgen. 3.2.3 Hilfsarbeiterinnen, die mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74% tätig sind, haben nur einen unterdurchschnittlichen Lohnnachteil in Kauf zu nehmen. Eine zu 50% erwerbstätige Hilfsarbeiterin hat im Jahr 2004 nicht 50%, sondern knapp 54% des Durchschnittslohns einer vollerwerbstätigen Hilfsarbeiterin erzielt (vgl. die Lohnstrukturerhebung 2004, S. 25, Tabelle T6*). Diesem statistisch ausgewiesenen Umstand ist bei der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens ebenso Rechnung zu tragen wie allfälligen indirekt behinderungsbedingten Lohnnachteilen (vgl. das unveröffentlichte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2006, IV 2005/54). Die Beschwerdeführerin weist aufgrund der Art ihrer Behinderung für einen rein ökonomisch denkenden potentiellen Arbeitgeber verschiedene Nachteile gegenüber einer gesunden Hilfsarbeiterin mit identischem Beschäftigungsgrad auf, die nur durch einen unterdurchschnittlichen Lohn so kompensiert werden können, dass nicht ohne weiteres die gesunde Konkurrentin für den Teilzeitarbeitsplatz vorgezogen wird. Zu diesen Nachteilen gehört - trotz des in der Verwaltungspraxis verwendeten missverständlichen Ausdrucks "Leidensabzug" - das Leiden mit seinen direkten Folgen nicht. Der "Leidensabzug" dient gerade nicht dazu, die vom medizinischen Sachverständigen abgegebene Arbeitsfähigkeitsschätzung zu modifizieren. Der Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. ihren direkten Folgen ist ausschliesslich mit der medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzung Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall kann einer unzumutbaren Arbeit unter Stress durch die Wahl eines entsprechend adaptierten, d.h. stressfreien (auf dem allgemeinen und ausgeglichenen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsmarkt vorhandenen) Arbeitsplatzes ausgewichen werden, so dass diese Einschränkung keinen "Leidensabzug" rechtfertigen kann. Mit dem "Leidensabzug" soll ausschliesslich den ökonomischen Nachteilen bei der Beschäftigung einer behinderten statt einer gesunden Arbeitskraft Rechnung getragen werden. Das fortgeschrittene Alter stellt keinen solchen Nachteil dar, weil es keinen statistischen Nachweis und auch keine Vermutung dafür gibt, dass ältere Hilfsarbeiterinnen weniger verdienen würden als jüngere. Da keine Berufskenntnisse nötig sind, kann auch die Arbeitserfahrung, die einer behinderten Hilfsarbeiterin fehlt, nicht nachteilig sein. Relevante Nachteile sind im vorliegenden Fall das im Vergleich mit gesunden Hilfsarbeiterinnen erhöhte Risiko von Krankheitsabsenzen, die Erschwerung der Einsatzplanung bei behinderungsbedingt schwankender Leistungsfähigkeit und die organisatorischen Probleme bei der Gewährleistung des erhöhten Pausenbedarfs. Dabei handelt es sich um spürbare, aber nicht um schwerwiegende Nachteile. Ihnen ist ermessensweise durch einen Abzug von 10% Rechnung zu tragen. Berücksichtigt man gleichzeitig den unterproportionalen Lohnnachteil bei Teilzeitarbeit von 4%, so resultiert ein Gesamtabzug von 6%. Damit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 48%. Im Ergebnis erweist sich die Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin für das Rentenrevisionsverfahren des Jahres 2004 also als korrekt. Dasselbe gilt für das Rentenrevisionsverfahren des Jahres 2006, denn aufgrund der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. E.___ steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin nach der Inhaftierung ihres Ehemannes wieder zu 100% arbeitsunfähig und damit auch zu 100% invalid gewesen ist. 3.3    3.3.1 Die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente erfolgt im Normalfall auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV). Ist die unrichtige Ausrichtung einer Leistung aber darauf zurückzuführen, dass der Rentner seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung auf den Zeitpunkt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin die Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der C.___ AG nicht gemeldet. Objektiv betrachtet liegt eine Meldepflichtverletzung bis bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vor, denn bei Aufwendung pflichtgemässer Sorgfalt war es ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit um eine für die laufende Invalidenrente relevante und damit meldepflichtige Sachverhaltsveränderung handelte. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, diese objektive Meldepflichtverletzung könne ihr nicht vorgehalten werden, da sie urteilsunfähig gewesen sei und deshalb nicht schuldhaft gehandelt habe. Den medizinischen Akten lässt sich nichts entnehmen, das auf eine Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt hindeuten würde. Es ist zudem äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin trotz Urteilsunfähigkeit in der Lage gewesen sein soll, für die C.___ AG eine zufriedenstellende Arbeitsleistung zu erbringen. Es steht deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die Bedeutung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für ihren Rentenanspruch zu erkennen und ihrer Meldepflicht nachzukommen. Somit liegt eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht die ganze Rente gestützt auf Art. 88 Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Sachverhaltsveränderung herabgesetzt hat. 3.3.2 Gemäss Art. 88a IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Leistungen zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Wartefrist, die ablaufen muss, bevor die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der laufenden Rente wirksam werden kann (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], bearbeitet von Ulrich Meyer-Blaser, S. 263). Das hat zur Folge, dass jede Revision einer laufenden Rente bezogen auf die Veränderung des rentenrelevanten Sachverhalts mit einer mindestens dreimonatigen Verzögerung erfolgt. Gemäss den Angaben der C.___ AG vom Juni 2005 hat die Beschwerdeführerin ihre Stelle am 28. Juni 2004 angetreten. Aufgrund der Ausführungen von Dr. med. E.___ muss davon ausgegangen werden, dass nicht mehr ermittelt werden kann, wann genau die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100% auf 45% gesunken ist, so dass auf den Tag abgestellt werden muss, ab dem eine Arbeitsunfähigkeit von nur noch 45% feststeht. Das ist der erste Arbeitstag, also der 28. Juni 2004. Die dreimonatige Wartefrist ist demnach am 30. September 2004 abgelaufen, so dass die bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin erst ab 1. Oktober 2004 einen Anspruch auf eine Viertels- statt der ganzen Rente hat. Gemäss dem Kündigungsschreiben der C.___ AG vom 11. Mai 2006 hat die Beschwerdeführerin am 23. März 2006 zum letzten Mal gearbeitet. Es ist anzunehmen, dass sie unmittelbar darauf wieder zu 100% arbeitsunfähig gewesen ist. Die Wiederheraufsetzung auf eine ganze Rente ist deshalb - wiederum mit einer dreimonatigen Verzögerung nach der Sachverhaltsveränderung - auf den 1. Juli 2006 anzusetzen. Die angefochtene Verfügung ist in dieser Hinsicht zu korrigieren. 4.    4.1  Da es sich bei der angefochtenen "Verfügung" eigentlich um einen Einspracheentscheid handelt, kommt gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 bisheriges, d.h. bis 30. Juni 2006 in Geltung stehendes Recht zur Anwendung. Art. 69 Abs. 1 IVG ist somit nicht anwendbar, d.h. das Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG auf jeden Fall kostenlos. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 4.2  Die Beschwerdeführerin ist nur mit einem Teil ihres Beschwerdebegehrens durchgedrungen. Trotzdem ist von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, denn die Beschwerdeführerin war gezwungen, Beschwerde zu führen, um eine Korrektur der teilweise rechtswidrigen "Verfügung" vom 5. Dezember 2007 zu erreichen. Der ihr entstandene Vertretungsaufwand ist deshalb grundsätzlich als notwendig zu qualifizieren und zwar unabhängig davon, ob sie mit ihrem konkreten Beschwerdebegehren ganz oder nur teilweise durchgedrungen ist. In Analogie zur höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffend den Anspruch auf eine Parteientschädigung bei einer Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, bei dem die Beschwerde führende versicherte Person trotz eines weitergehenden Beschwerdebegehrens ebenfalls "nur" die Aufhebung der angefochtenen Verfügung erreicht hat (vgl. etwa ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a), ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem eigentlichen Beschwerdebegehren, die angefochtene Verfügung sei als rechtswidrig aufzuheben, vollumfänglich obsiegt hat. Es besteht deshalb keine Veranlassung, in Analogie zum zivilprozessualen Klageverfahren von einem nur teilweisen Obsiegen auszugehen und nur eine reduzierte bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteientschädigung auszusprechen (vgl. das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2008, IV 2007/214). 4.3  Die zu ersetzenden Parteikosten bemessen sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgrund des früher anhängig gemachten, mit dem vorliegenden ausserordentlich eng zusammenhängenden, sistierten Beschwerdeverfahrens IV 2006/144 bereits über eine weitgehend vollständige Aktenkenntnis verfügte. Der dort entstandene Vertretungsaufwand ist nicht in diesem Verfahren zu entschädigen. Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandene Vertretungsaufwand erweist sich deshalb unterdurchschnittlich. Dies rechtfertigt es, eine deutlich unter dem Normalansatz liegende Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und mit Wirkung ab 1. Juli 2006 wieder auf eine ganze Invalidenrente erhöht. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.  Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.05.2008 Art. 16 ATSG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a IVV. Revision der Invalidenrente. Ausführungen zum Wesen des fälschlicherweise so genannten "Leidensabzuges". Bei weiblichen Hilfskräften, die teilzeitlich erwerbstätig sind oder denen eine Teilzeittätigkeit zumutbar wäre, ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass sie statistisch gesehen anders als die männlichen Hilfsarbeiter nicht einen überproportionalen, sondern einen unterproportionalen Lohnnachteil erleiden. Dies kann andere, grundsätzlich zu einem Abzug berechtigende Nachteile kompensieren. Art. 61 lit. g ATSG. Parteientschädigung. Von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerde führenden Person ist immer dann auszugehen, wenn die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig zu betrachten ist. Es ist deshalb irrelevant, ob die Beschwerde führende Person mit ihrem konkreten Beschwerdebegehren ganz oder nur teilweise durchdringt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2008, IV 2008/3).

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