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St.Gallen Versicherungsgericht 07.12.2009 IV 2008/207

7 décembre 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,770 mots·~19 min·1

Résumé

Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision. Einstellung der Invalidenrente infolge Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 2009, IV 2008/207).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/207 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 07.12.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 07.12.2009 Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision. Einstellung der Invalidenrente infolge Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 2009, IV 2008/207). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 7. Dezember 2009 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Thürlemann, Neff Rechtsanwälte, Poststrasse 17, Postfach 841, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente (Revision) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.   A.a A.___, geboren 1969, arbeitete ab 1. April 1994 als Hilfsschreinerin in einer Möbelfabrik. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2000 mit der Begründung, sie sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, den von ihr erwarteten Arbeitseinsatz zu erbringen (act. G 10.1/8). Im Dezember 2001 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie gab an, seit ca. einem Jahr an starken Schmerzen im linken Arm zu leiden (act. G 10.1/1). Mit Arztbericht vom 9. Februar 2002 diagnostizierte Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, ein cerviko-spondylogenes Syndrom links, eine Depression und eine distale Radiusfraktur links, welche sich die Versicherte am 2. Januar 2002 zugezogen habe. Er attestierte der Versicherten in ihrer bisherigen Tätigkeit als Montagehilfsarbeiterin in einer Möbelfabrik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Leichte, rückenschonende Arbeiten in verschiedenen Arbeitspositionen seien demgegenüber in vollem Umfang möglich (act. G 10.1/3). Im Auftrag der IV-Stelle des Kantons St. Gallen erstattete Dr. med. C.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 17. Dezember 2002 ein psychiatrisches Gutachten. Darin stufte er die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig ein. Eine adaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihr im Umfang von 80% zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20% (act. G 10.1/13). Mit Verfügung vom 12. Juni 2003 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (act. G 10.1/34). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 23. Juni 2003 Einsprache (act. G 10.1/35). Am 18. August 2003 widerrief die IV-Stelle die Verfügung vom 12. Juni 2003 zwecks Durchführung weiterer Abklärungen (act. G 10.1/53). Mit Arztbericht vom 23. August 2003 stufte Dr. B.___ die Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit als zu 50% arbeitsfähig ein (act. G 10.1/58 – 2/10). Mit Stellungnahme vom 1. September 2003 erklärte Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), es sei von einer gesamthaften adaptierten Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen (act. G 10.1/59). Gestützt auf diese Einschätzung sprach die IV-Stelle der Versicherten mit zwei Verfügungen vom 19. Februar 2004 für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2004, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50%, eine halbe Invalidenrente zu (act. G 10.1/67 und 69). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Im November 2004 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Im Fragebogen für die Revision der Invalidenrente gab die Versicherte am 9. November 2004 an, sie leide vermehrt an Schmerzen bei der Arbeit, hauptsächlich im Rücken- und Schulterbereich (act. G 10.1/73). Mit Verlaufsbericht vom 6. Dezember 2004 attestierte Dr. med. E.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Versicherten einen stationären Gesundheitszustand (act. G 10.1/75). Am 22. April 2005 ordnete die IV-Stelle eine neue medizinische Abklärung an (act. G 10.1/81). Mit Schreiben vom 29. April 2005 beantragte die Versicherte wegen einer Schwangerschaft und einer Auslandabwesenheit eine Verschiebung der Untersuchung entweder auf Anfang Juli oder ab Mitte August 2005 (act. G 10.1/82). Die Begutachtung fand jedoch erst im Sommer 2007 statt. Der Grund für diese Verzögerung ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Versicherte wurde am 4. Juli 2007 durch Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, und am 9. August 2007 durch Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht. In der gemeinsamen interdisziplinären Stellungnahme vom 29. August 2007 kamen die Gutachter zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100% für wechselbelastende, sich auf gelegentliches maximales Heben von 5-10 kg beschränkende Tätigkeiten bestehe (act. G 10.1/88). Mit Arztbericht vom 22. Dezember 2007 erklärte Dr. B.___, die Versicherte habe ihn am 10. Dezember 2007 wegen ständigen, in den letzten Wochen verstärkten Beschwerden im Bereich der ganzen Wirbelsäule aufgesucht. Die Befunde würden sich jedoch nicht von den Befunden anlässlich der Untersuchung durch Dr. F.___ vom 4. Juli 2007 unterscheiden. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit decke sich mit der Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ anlässlich des Gutachtens (act. G 10.1/99). Mit Verlaufsbericht vom 31. Dezember 2007 erklärte Dr. E.___, der Gesundheitszustand habe sich zur Zeit verschlechtert. Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine depressive Störung mit fluktuierendem Verlauf, chronifiziert, auf. Sie halte eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 40-50% nicht für realistisch (act. G 10.1/100). Mit Bericht vom 9. Januar 2008 über die am 11. Dezember 2007 durchgeführte Haushaltabklärung kam die Abklärungsbeauftragte zum Schluss, dass die Versicherte zu 100% als Erwerbstätige zu qualifizieren sei (act. G 10.1/101). In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2008 hielt der RAD eine rentenrelevante Verschlechterung seit der Begutachtung im August 2007 nicht für ausgewiesen (act. G 10.1/102). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2008 wurde der Versicherten die Einstellung der Rente angekündigt (act. G 10.1/108). Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 erklärte die Versicherte, sie sei mit der Einstellung der Invalidenrente nicht einverstanden. Sie müsse täglich infolge Rückenschmerzen sowie psychischen Beschwerden die vom Hausarzt und von der Psychiaterin verordneten Medikamente einnehmen, welche sie sehr müde machten. Zudem leide sie unter schmerzbedingten Schlafstörungen. Sie bestehe darauf, dass bei der Abklärung auch ihre beiden behandelnden Ärzte miteinbezogen würden (act. G 10.1/112). Am 11. März 2008 erhob der von der Versicherten beauftragte Rechtsanwalt Dr. oec. HSG Niklaus Widmer Einwand gegen den Vorbescheid vom 13. Februar 2008. Er erklärte, das Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ weiche wesentlich von der Beurteilung der behandelnden Ärzte ab. Deshalb habe der Hausarzt Dr. B.___ die Versicherte an Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, überwiesen. Sobald die Begutachtung durch Dr. H.___ vorliege, würde diese der IV-Stelle zugestellt. Die IV-Stelle wurde deshalb ersucht, ihren Entscheid bis zum Vorliegen der Begutachtung durch Dr. H.___ aufzuschieben (act. G 10.1/113). Mit Stellungnahme vom 27. März 2008 hielt die RAD-Ärztin Dr. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, medizinisch gebe es derzeit keinen Hinweis für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei weiterhin auf das Gutachten Dr. G.___ / Dr. F.___ abzustellen. Weitere Abklärungen seien aktuell nicht nötig (act. G 10.1/114). B.   Mit Verfügung vom 28. März 2008 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente. Zur Begründung führte sie aus, aus medizinischer Sicht sei für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Der Einwand des Rechtsvertreters auf den Vorbescheid sei geprüft worden. Die ergänzenden medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass derzeit kein Hinweis für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands vorhanden sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei weiterhin auf das Gutachten Dr. G.___ / Dr. F.___ abzustellen. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Das Valideneinkommen betrage Fr. 41'289.-. Das zumutbare Invalideneinkommen betrage ebenfalls Fr. 41'289.-, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 0% ergebe. Die Rente werde deshalb nach Zustellung der Verfügung auf Ende des nachfolgenden Monats aufgehoben (act. G 10.1/115). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   C.a Mit Beschwerde vom 25. April 2008 (act. G 1) und Ergänzung vom 25. August 2008 erhebt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Thürlemann, Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Der Vertreter beantragt, es sei die Verfügung vom 28. März 2008 betreffend Einstellung der Invalidenrente aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei die Invalidenrente mindestens im bisherigen Umfang weiter zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur erweiterten medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wozu ein interdisziplinäres Gutachten zu erstellen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 8, S. 2). Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf eine bei Dr. E.___ eingeholte Stellungnahme vom 6. Mai 2008 (act. G. 8.1/11) und auf den mittlerweile vorliegenden Bericht von Dr. H.___ vom 13. Juni 2008 (act. G 8.1/12). Zusammenfassend führt er aus, dass die physischen und psychosomatischen Leiden bzw. die psychisch bedingten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend abgeklärt worden seien und insbesondere nicht auf das Gutachten von Dr. G.___ abgestellt werden könne. Dr. H.___ bestätige in seinem Gutachten die bisherige 50%ige IV-Rente, womit der Beschwerdeführerin die IV-Rente in diesem Umfang weiterhin zuzusprechen sei. Für den Fall, dass das Gericht diesem Antrag nicht folgen sollte, wäre die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere unter dem Aspekt der posttraumatischen Belastungsstörung, der Extremdosierung mit Antidepressivum, der andauernden Persönlichkeitsänderung und der Neurasthenie noch umfassend zu klären. Es sei dazu ein interdisziplinäres Gutachten zu erstellen (act. G 8, S. 10). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, sie habe die Berichte von Dr. E.___ und Dr. H.___ dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt. Gemäss RAD-Ärztin Dr. I.___ ergebe sich aus versicherungsmedizinischer Sicht durch die neu vorgelegten Berichte kein Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ (act. G 10). C.c Mit Schreiben vom 18. November 2008 hat der Rechtsanwalt auf die Einreichung einer Replik verzichtet (act. G 13). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.    Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der verfügten Rentenzusprache vom 19. Februar 2004 (act. G 10.1/67 und 69) rentenrelevant verbessert hat. 2.    2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1; BGE 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging am 28. März 2008, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat (Einleitung des Revisionsverfahrens unter altem Recht). Da die 5. IV-Revision bezüglich des Grads und der Bemessung der Invalidität und bezüglich der Rentenrevision keine Änderung mit sich gebracht hat, stellen sich im vorliegenden Fall keine intertemporalrechtlichen Probleme. Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG und IVG wiedergegeben. 2.2 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.3 Im Sozialversicherungsprozess gelten die Grundsätze der Untersuchungspflicht und der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Demgemäss hat der Versicherungsträger bzw. im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a in fine). 2.4  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5; BGE 134 V 131 E. 3). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen). Namentlich gilt es zu beachten, dass sich die medizinische Abklärung im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht auf die Erhebung des aktuellen Gesundheitszustands beschränken darf. Ergibt die Erhebung des aktuellen Gesundheitszustands eine Abweichung gegenüber dem Gesundheitszustand, auf den sich die ursprüngliche Leistungszusprache gestützt hatte, muss vielmehr zusätzlich abgeklärt werden, ob diese Abweichung auf eine seither eingetretene Veränderung zurückzuführen ist. Sonst besteht die Gefahr, dass eine abweichende medizinische Einschätzung eines unverändert gebliebenen Gesundheitszustands fälschlicherweise als nachträgliche Sachverhaltsänderung interpretiert wird. Eine abweichende medizinische Einschätzung eines unveränderten Sachverhalts kann allenfalls eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen formell rechtskräftigen Rentenzusprache, nicht aber eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 2009, IV 2008/353, E. 1). 3.    3.1 Vorliegend erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache am 19. Februar 2004, wobei der Beschwerdeführerin rückwirkend vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente zugesprochen wurde (act. G 10.1/67 und 69). Im November 2004 wurde ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet. Wegen langwieriger Abklärungen wurde die Revisionsverfügung erst am 28. März 2008 erlassen (act. G 10.1/115). Vorliegend massgeblich für die Frage nach der relevanten Sachverhaltsveränderung ist folglich der Vergleich des Sachverhalts im Februar 2004 mit jenem per März 2008. 3.2 Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Dezember 2002 (act. G 10.1/13), den Bericht von Dr. B.___ vom 23. März 2003 (act. G 10.1/58) sowie auf die zusammenfassende Würdigung des RAD-Arztes Dr. D.___ vom 1. September 2003 (act. G 10.1/59). Dr. C.___ hatte in seinem Gutachten vom 17. Dezember 2002 folgende Diagnosen gestellt: Leichte bis mittelschwere depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01 und 32.11) bei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Persönlichkeitsstruktur mit asthenischen und konversionsneurotischen Zügen (ICD-10 F60.8) und cervikospondylogenem Syndrom links mit Parästhesien. Als weitere Diagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwähnte er Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3). Aus psychiatrischer Sicht habe die Beschwerdeführerin eine depressive Störung entwickelt, welche sich nicht nur psychisch, sondern auch physisch äussere. Auf die vorhandenen Belastungen reagiere sie, zeitlich mit unterschiedlicher Intensität, mit gedrückter Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit und Verminderung des Antriebs, ausserdem mit Schuldgefühlen und Gefühlen von Wertlosigkeit, vermindertem Selbstwertgefühl, Störungen der Konzentration und Schlafstörungen. Auch Angst könne, je nach Umständen, auftreten. Die psychischen Konflikte würden aber gleichzeitig somatisiert, äusserten sich auch durch körperliche Beschwerden, die mit dem somatischen Syndrom innerhalb der Depression einhergingen. Dr. C.___ erachtete die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig. Eine adaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ihr im Umfang von 80% zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20%. Dr. B.___ hatte in seinem Bericht vom 23. März 2003, unter Beilage anderer Arztberichte, folgende Diagnosen gestellt: Cerviko-spondylogenes Syndrom links, Depression, St. n. distaler Radiusfraktur links. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit liege bei 50%. In Würdigung dieser Berichte erachtete der RAD-Arzt Dr. D.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit als zumutbar (act. G 10.1/59). 3.3 Die angefochtene Verfügung stützt sich in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 25. September 2007 (act. G 10.1/88). In somatischer Hinsicht bestehe aktuell kein symptomrelevantes Leiden. In psychiatrischer Hinsicht wurden eine Neurasthenie (ICD-10: F 48.0) und eine schwach ausgeprägte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) diagnostiziert. Dr. G.___ führte aus, aufgrund des Untersuchungsbefunds könne er aktuell nicht mehr von einem relevanten depressiven Zustandsbild ausgehen, hingegen seien die klassischen Symptome der Neurasthenie, wie beispielsweise Klage über vermehrte Müdigkeit (auch nach geistigen Anstrengungen), Konzentrationsschwäche, muskuläre Schmerzen, Spannungskopfschmerzen, Schwindel, Gefühl einer allgemeinen Unsicherheit sowie Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden sehr deutlich vorhanden. Interdisziplinär beurteilt betrage die Arbeitsfähigkeit 100% für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wechselbelastende, sich auf gelegentliches maximales Heben und Tragen von 5-10 kg beschränkende Tätigkeiten. 3.4 Während die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Berichte behandelnder Ärzte geltend macht, ihr Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache verschlechtert, geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ von einem verbesserten Gesundheitszustand aus. Bei der Beschwerdeführerin stehen psychische Beschwerden im Vordergrund. Im anlässlich des Revisionsverfahrens eingeholten Verlaufsbericht vom 6. Dezember 2004 ging Dr. E.___ zwar von einem stationären Zustand aus, doch hielt sie fest, das Denken und der Alltag der Beschwerdeführerin seien nicht mehr von den Schmerzen beherrscht. Sie (die Beschwerdeführerin) sei freier, fröhlicher und weniger ängstlich. Dies spricht für eine deutliche Besserung ihres Gesundheitszustands. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Bemerkung von Dr. E.___, wonach sich die Verbesserung des Gesundheitszustands vor allem auf die Lebensqualität, weniger auf die Leistungsfähigkeit auswirken soll (act. G 10.1/75). Dass sich der Gesundheitszustand auch im Hinblick auf die Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gebessert hat, geht aus dem Gutachten von Dr. G.___ vom 25. September 2007 hervor. In diesem Gutachten, welches in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ergangen ist, kam Dr. G.___ zum Schluss, dass kein depressives Zustandsbild mehr vorliege. Die Grundstimmung der Beschwerdeführerin wirke zurückhaltendausgeglichen, dahinter sei aber eine Bereitschaft zu immer wieder hervorbrechendem Lachen spürbar. Ebenso spürbar seien aber auch wiederholte, plötzlich auftretende Müdigkeitsmomente. Das Gesprächsverhalten erlebe er (Dr. G.___) als angenehm und direkt, ebenfalls den Blickkontakt. In Bezug auf affektive Ansprechbarkeit und emotionalen Ausdruck nehme er normale Verhältnisse wahr; auch hier könne er keine Hemmung feststellen, aber doch Ermüdungserscheinungen im Lauf des Gesprächs. Die Mimik sei lebendig-situationsadäquat moduliert, die Sitzhaltung ruhig und entspannt. Psychomotorisch beobachte er keine Auffälligkeiten, der Antrieb sei möglicherweise etwas vermindert. Insgesamt habe er bei der Beschwerdeführerin weniger den Eindruck von einem eigentlich depressiven Zustandsbild als vielmehr von einer erhöhten Ermüdbarkeit. Die Beschwerdeführerin bestehe aber wiederholt und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dezidiert darauf, depressiv erkrankt zu sein. Diese Beurteilung von Dr. G.___ ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen, zumal Dr. C.___ der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 17. Dezember 2002 bei entsprechender Behandlung eine günstige Prognose gestellt hatte und diese Behandlung in der Zwischenzeit erfolgt ist (act. G 10.1/13). Was die diagnostizierte Neurasthenie anbelangt, weist die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass eine solche Diagnose allein gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keine Invalidität zu begründen vermag. Die Beschwerdeführerin verweist für die geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands in erster Linie auf das Schreiben von Dr. E.___ vom 6. Mai 2008 (act. G 8.11) und den Bericht von Dr. H.___ vom 13. Juni 2008 (act. G 8.12). Dr. E.___ verwies in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2008 auf ihren Verlaufsbericht vom 31. Dezember 2007 (act. G 10.1/100). Die darin genannten Beschwerden der Beschwerdeführerin stimmen mehr oder weniger mit den anlässlich der Begutachtung durch Dr. G.___ geklagten Beschwerden überein. Insofern handelt es sich bei der Einschätzung von Dr. E.___ lediglich um eine abweichende Beurteilung desselben Sachverhalts und nicht um die Beschreibung eines verschlechterten Gesundheitszustands, weshalb weder der Verlaufsbericht vom 31. Dezember 2007 noch das Schreiben vom 6. Mai 2008 das interdisziplinäre Gutachten in Zweifel zu ziehen vermögen. Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 13. Juni 2008 aus, bei der Beschwerdeführerin sei die Komplexität der pathogenen Phänomene nicht zu überbieten. In den Neunzigerjahren sei es zu einem überstrapazierten Bewegungsapparat gekommen und die Schmerzsymptomatologie habe begonnen. Die Beschwerdeführerin habe nur unter Männern und wie diese gearbeitet. Im Jahr 1999 habe sich in der Heimat der Beschwerdeführerin in der Türkei ein Erdbeben ereignet. Die Beschwerdeführerin, die zusammen mit ihrem Ehemann dorthin geflogen sei, weil Familienmitglieder verschwunden seien, habe Entsetzliches (zerstörte Häuser, Leichen, Verletzte etc.) erlebt. Aufgrund dieser Erlebnisse sei es zur Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) gekommen. Die Beschwerdeführerin habe immer innerlich gekämpft und sich kolossal angestrengt. Sie habe sich dabei nach Möglichkeit nichts anmerken lassen. Ihr Ehemann sage aber, dass sie ein völlig anderer Mensch geworden sei. Dies erinnere an die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62), nicht Folge einer Schädigung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder Erkrankung des Gehirns. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, für die Zukunft sei vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin imstande sei, eine 50%ige, leidensadaptierte Arbeit zu verrichten. Dieser Bericht vermag das Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ nicht zu entkräften, zumal er sich damit nicht auseinandersetzt. Zudem legte Dr. I.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2008 überzeugend dar, dass weder die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung noch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nachvollziehbar seien. Die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 seien nur ansatzweise erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe sicher durch den Besuch in der Heimat kurz nach dem schweren Erdbeben 1999 eine traumatische Erfahrung erlebt. Eine solche Erfahrung führe aber nicht zwangsläufig zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Bericht von Dr. H.___ seien keine Flashbacks, keine Alpträume, keine emotionale Stumpfheit, Teilnahmslosigkeit oder ein Vermeidungsverhalten beschrieben; auch zeige die Beschwerdeführerin kein unflexibles und unangepasstes Verhalten (act. G 10.1/127). Diese Ausführungen sind plausibel; schliesslich haben weder Dr. C.___ noch Dr. E.___ oder Dr. G.___, die alle Kenntnis von der Situation im Zusammenhang mit dem Erdbeben hatten, bei der Beschwerdeführerin je die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsstörung gestellt. 3.5  Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache wesentlich verbessert hat. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 25. September 2007 ist sie für wechselbelastende, sich auf gelegentliches maximales Heben und Tragen von 5-10 kg beschränkende Tätigkeiten als zu 100% arbeitsfähig. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden. 4.    4.1 Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Die Beschwerdeführerin bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.-, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Vorschusses. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.12.2009 Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG. Rentenrevision. Einstellung der Invalidenrente infolge Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 2009, IV 2008/207).

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