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St.Gallen Versicherungsgericht 11.08.2008 IV 2008/190

11 août 2008·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,657 mots·~13 min·1

Résumé

Art. 28 IV. Eine bei der Einreise in die Schweiz ursächlich in Gang gesetzte posttraumatische Belastungsstörung vermag nicht eine die IV-Leistungen ausschliessende Wirkung zu erzielen, wenn nicht die Arbeitsfähigkeit wesentlich vermindernde Symptome überwiegend wahrscheinlich bereits bei der Einreise vorhanden waren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008, IV 2008/190).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/190 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 11.08.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 11.08.2008 Art. 28 IV. Eine bei der Einreise in die Schweiz ursächlich in Gang gesetzte posttraumatische Belastungsstörung vermag nicht eine die IV-Leistungen ausschliessende Wirkung zu erzielen, wenn nicht die Arbeitsfähigkeit wesentlich vermindernde Symptome überwiegend wahrscheinlich bereits bei der Einreise vorhanden waren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008, IV 2008/190). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiber Mathias Schneider Entscheid vom 11. August 2008 in Sachen U.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Rosenbergstrasse 51, Postfach 1121, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.    A.a  Die aus der Türkei stammende U.___ meldete sich am 4. Dezember 2006 zum Bezug einer Invalidenrente an. Sie gab an, am 4. März 1995 in die Schweiz eingereist zu sein. Aufgrund einer chronischen Schmerzstörung, chronischer Rückenschmerzen, Schmerzexazerbation und einer reaktiven Depression sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Die Behinderung bestehe schon seit 1994 (IV-act. 1). Auf Anfrage der IV-Stelle bezeichnete Dr. med. A.___ die Versicherte am 6. Februar 2007 ab 2003 für 100% arbeitsunfähig. Gestützt auf die Resultate der Klinik Gais vom 3. Juli 2006 (IV-act. 12/16) schrieb sie, die Versicherte leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, posttraumatischen Belastungsstörung und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig sei es eine mittelgradige Episode. Diese diagnostizierten Krankheiten bestünden seit 1995 (IV-act. 12/1). Am 31. Oktober 2005 und am 20. September 2006 wurden im Kantonsspital St. Gallen entsprechende Befunde erhoben (chronische Schmerzstörung und eine reaktive Depression, posttraumatische Belastungsstörung als Differentialdiagnose; IV-act. 12/8, 12/6). Bereits am 9. April 2005 wurde die Versicherte notfallmässig in der Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen hospitalisiert wegen exazerbiertem Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung. Die Diagnose lautete auf lumboradikuläres Schmerzsyndrom beidseits mit/bei chronischer Rückenschmerzanamnese seit 2½ Jahren (IV-act. 28/1f.). A.b Am 12. Dezember 2007 unterzog sich die Versicherte einer Untersuchung des IVinternen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). In rheumatologischer Hinsicht wirke sich ein generalisiertes Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates auf die Arbeitsfähigkeit aus, so Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie. Psychiatrisch sei gemäss Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie eine somatoforme Schmerzstörung zu berücksichtigen (IV-act. 30/4, 30/11). Der Gesundheitszustand der Versicherten sei bei der Einreise in die Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit psychisch beeinträchtigt gewesen, so dass aufgrund der geschilderten Symptome

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer bereits damals ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% bestanden habe. Eine genaue Einschätzung sei aber retrospektiv nicht möglich (IV-act. 30/11f.). In angestammter und adaptierter Tätigkeit sei die Versicherte seit 2003 zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 30/13). A.c  Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 machte Rechtsanwalt Daniel Küng der IV- Stelle bekannt, er vertrete nun die Interessen der Versicherten (IV-act. 35). Er widersprach mit Schreiben vom 19. Februar 2008 der Auffassung der IV-Stelle, zum Zeitpunkt der Einreise habe eine 40%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er könne sich beim besten Willen nicht vorstellen, dass die Schlafstörungen der Versicherten nach dem Tod ihres Sohnes eine genügliche Begründung für die 40%ige Arbeitsunfähigkeit darstellten. Es sei überhaupt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Jahre 1995 eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen habe, wodurch die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit zu mindestens 40% eingeschränkt gewesen sei. Dass sie sogar in der Lage gewesen sei, Krankheitsvertretungen zu übernehmen und kurzfristig Einsätze anzutreten, zeige, dass die Versicherte nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Sie sei im Arbeitszeugnis als fröhliche Mitarbeiterin beschrieben worden, sei demnach in der Lage gewesen, selbst bei Bestehen einer posttraumatischen Belas-tungsstörung, diese zu kompensieren (IV-act. 38). B.   Am 20. März 2008 resp. 17. April 2008 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens. Die Schweiz habe mit Angehörigen der Türkei kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Bei der Einreise in die Schweiz sei die Versicherte zu mindestens 40% erwerbsunfähig gewesen (IV-act. 44, 48). C.   C.a Mit Schreiben vom 22. April 2008 erhebt der Rechtsvertreter der Versicherten Beschwerde mit dem Begehren, die Verfügung vom 20. März 2008 sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei spätestens ab Dezember 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Da die Invalidität der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt unbestritten sei, obliege es

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdegegnerin, den Ausschlussgrund einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahre 1995 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Im Bericht der RAD-Untersuchung werde zwar die 40%-ige Arbeitsunfähigkeit behauptet, jedoch ohne die erforderlichen Angaben über verbliebene Leistungsmöglichkeiten und Einschränkungen zu machen. Im Weiteren seien die Ausführungen in der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 22. Januar 2008 zu beachten (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2008 beantragt die SVA St. Gallen die Abweisung der Beschwerde. Es sei diejenige Partei beweisbelastet, die aus einem bestimmten Sachverhalt Ansprüche ableite. Das gelte auch für die hier vorliegende negative Tatsache. Dass bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe, werde durch die Arztberichte bestätigt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz an der Krankheit gelitten habe. Die der Beschwerdeführerin attestierte andauernde Persönlichkeitsstörung habe sich allmählich aus der posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt, weshalb die im Jahr 2003 festgestellte Vollinvalidität keinen neuen Versicherungsfall darstelle, sondern Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung sei (act. G 5). C.c Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 bewilligt das Versicherungsgericht die unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdeführerin (act. G 7). D.   D.a Mit Replik vom 3. Juni 2008 widerspricht der Rechtsvertreter den Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Sie trage die Beweislast der behaupteten, bei der Einreise bestehenden Invalidität von 40%, denn der Regelfall bestehe darin, dass jemand gesund sei (act. G 8). D.b Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 9. Juni 2008 auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen: 1.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008, E. 3) sind die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Gemäss Fürsprecher Daniel Küng ergebe sich aus den Akten des Ausländeramts des Kantons St. Gallen, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise vom Bundesamt für Flüchtlinge Asyl gewährt worden sei (act. G1, S.5). Auf die Beschwerdeführerin ist somit der Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; SR 831.131.11) anwendbar, wodurch sie unter gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung hat (Art. 1 Abs. 1 FlüB). Somit müssen sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG; vgl. hiezu IV-act. 6). Sofern jedoch eine Person bei ihrer erstmaligen Einreise in die Schweiz bereits 40% invalid ist, ist der rentenspezifische Versicherungsfall eingetreten, bevor die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein konnten (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2006, i.S. S., I 76/05). 3.    Unbestritten und vielfach ärztlich bestätigt, auch bei adaptierten Tätigkeiten, ist die volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verfügung. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund einer bei der Einreise im Jahre 1995 in die Schweiz vorbestehenden,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rentenausschliessenden Invalidität zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin stellt diesen von der Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommenen Sachverhalt in Abrede. 3.1  Dr. A.___ berichtete am 6. Februar 2007, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Anamnese (zwischen 1. Januar 2005 und 18. Dezember 2006) geschildert, sie habe als Kurdin in der Türkei grosse Probleme gehabt und traumatische Ereignisse erlebt. Seither leide sie an posttraumatischen Belastungsstörungen. Seit ihr damals ältester Sohn im politischen Krieg umgekommen sei, befände sie sich in einer psychisch desolaten Verfassung (todunglücklich; IV-act. 12/2). Während der Hospitalisation im Kantonsspital St. Gallen vom 19. bis 26. Oktober 2005 habe die Beschwerdeführerin über traumatische Erfahrungen gesprochen, die sie 11 Jahre zuvor als Kurdin in der Türkei erlebt habe (IV-act. 12/8). Beim Klinikaufenthalt in Gais vom 20. April 2006 bis 12. Mai 2006 wurde festgehalten, die Familie der Beschwerdeführerin habe grosse Probleme wegen ihrer kurdischen Abstammung gehabt und habe einige traumatische Ereignisse (Überfälle durch die Armee, Gefangenschaft der Beschwerdeführerin und deren Ehemanns, Tötung des ältesten Sohnes) erlebt, weswegen die Beschwerdeführerin seit 11 Jahren unter posttraumatischer Belastungsstörung leide (IV-act. 12/16). Die Beschwerdegegnerin erhob in ihrer Haushaltsabklärungsbericht gemäss Bericht vom 7. August 2007, die Beschwerdeführerin erzähle von den traumatischen Erlebnissen in ihrem Heimatland, von psychischen Verletzungen, die sie nicht überwinden könne (IV-act. 18/8). Bei der RAD-Untersuchung vom 12. Dezember 2007 erwähnte die Beschwerdeführerin, seit dem Tod ihres Sohnes vor 13 Jahren könne sie nicht mehr regelrecht schlafen. Sie erwachte beim kleinsten Geräusch, habe Albträume vom Tod ihres Sohnes, zucke bei jedem lauteren Geräusch angstvoll zusammen und schlafe nur noch stundenweise (IV-act. 30/7). Sie sei vor 13 Jahren zusammen mit ihrer Familie als kurdisch stämmige Türkin gefangen genommen und gefoltert worden. Der damals 14-jährige, älteste Sohn sei vor ihren Augen erschossen worden. Retrospektiv, anhand der Angaben der Versicherten, diagnostizierte Dr. C.___ bei der Beschwerdeführerin eine akute Belastungsreaktion, welche dann in eine posttraumatische Belastungsstörung übergegangen sei. Sechs Monate nach dem traumatischen Ereignis sei sie mit ihrem Ehemann und den überlebenden beiden Kindern in die Schweiz eingereist (IV-act. 30/11).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2  In mehreren ärztlichen Berichten werden einheitlich ein belastendes Szenarium in der Türkei und eine sich daraus entwickelte posttraumatische Belastungsstörung geschildert. Dass eine solche heute vorliegt, ist den Akten entsprechend schlüssig nachvollziehbar und erscheint als überwiegend wahrscheinlich. Das Ausmass dieser Störung zum Zeitpunkt der Einreise ist jedoch rückblickend nur schwer feststellbar. Dies in erster Linie deshalb, da aus dieser Zeit keine ärztlichen Berichte vorliegen. Dr. C.___ bestätigte in ihrem Bericht die Schwierigkeit einer retrospektiven Einschätzung, da die Beschwerdeführerin damals als Hausfrau und Mutter die ersten Jahre im eigenen Haushalt tätig gewesen sei und eine psychiatrische Diagnostik und Behandlung erst viel später stattgefunden habe. Dr. C.___ bezifferte die damalige Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf mindestens 40% (IV-act. 30/11ff.). Für den Beschwerdeführer ist diese Einschätzung unbegründet und eine blosse Behauptung (act. G 1, S.7). Tatsächlich schliesst der RAD allein aus dem (mutmasslichen) Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die Arbeitsfähigkeit sei bei der Einreise zu mindestens 40% eingeschränkt gewesen (IVact. 30/13). Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin sage zu Recht, dass aus dieser Diagnose nicht direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden dürfe. Vielmehr seien die damaligen Umstände zu berücksichtigen, die für oder gegen eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sprächen. Von ausschlaggebender Bedeutung sei, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin damals einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Aus den bescheidenen jährlichen Lohnbeiträgen könne nicht abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin sei nicht zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen (act. G 5, S. 4). 3.3  Die Beschwerdegegnerin liefert allerdings keine Begründung, weshalb die Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht worden sei. In Berücksichtigung, dass die beiden Söhne bei der Einreise im Jahr 1995 neun- und knapp fünfjährig gewesen sind und auf entsprechende Pflege und Betreuung angewiesen waren, dass die Beschwerdeführerin verheiratet und für die Führung des Haushaltes zuständig war und in Berücksichtigung der damals bestehenden sprachlichen Defizite erscheint es plausibel, dass die Beschwerdeführerin in den ersten Jahren nicht berufstätig war. Für die erste Zeit nach der Einreise ist die Beschwerdeführerin ausschliesslich im Aufgabenbereich Haushalt tätig gewesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entsprechend ist sie als Hausfrau zu qualifizieren. Erst 1997, als vermutungsweise ihr jüngster Sohn eingeschult wurde, ging sie nebst der Kinderbetreuung und Haushaltsführung einem Nebenverdienst nach. Dass sie nebenbei im Alters- und Pflegeheim D.___ zwischen 1997 und 1998 infolge Krankheits- und Ferienvertretung einen kleinen Verdienst erwirtschaftete (IV-act. 6, 38), deutet auf eine Flexibilität in ihrem Zeitmanagement hin, was zumindest als Indiz für eine erhaltene oder nur minim eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu werten ist. Weitere Hinweise, dass sie zur Hauptsache im Aufgabenbereich tätig und entsprechend vor 2003 nicht (wesentlich) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, ergeben sich aus dem am 9. Juli 2007 von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen der IV-Stelle. Die Einschränkungen im Haushalt bestünden seit zwei Jahren, vor der Krankheit habe sie, mit Hilfe des Ehemannes, alles selber gemacht (IV-act. 15/9). Betreffend einer ausserhäuslichen Tätigkeit führte sie im Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Juli 2007 weiter aus, sie habe vorgehabt, im Jahre 2003 intensiv eine Arbeitsstelle zu suchen. Der jüngere Sohn sei damals in die Realschule eingetreten, weshalb die Verpflichtungen zu Hause kleiner geworden seien. Die Krankheit habe die Aufnahme einer ausserhäuslichen Beschäftigung jedoch verunmöglicht (IV-act. 18/3). Der Vater der Beschwerdeführerin äusserte sich bei der Abklärung am 12. Dezember 2007 durch den RAD dahingehend, dass seine Tochter seit drei bis vier Jahren schwer krank sei. Seit dem Tod ihrer Mutter vor zehn Monaten gehe gar nichts mehr (IV-act. 30/10). Soweit bestehen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin nicht schon vor 2003 in ihrer Arbeitsfähigkeit bzw. in der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich Haushalt zu betätigen, wesentlich eingeschränkt war. Die Beschwerdeführerin selbst erwähnte bei gleicher Abklärung, seit dem Tod ihres damals ältesten Sohnes werde sie ständig von den Erinnerungen eingeholt, die Schreckhaftigkeit und die Schlafstörungen hätten sich seither nicht gebessert (IV-act. 30/8). Keine signifikanten Hinweise, wie sich die bei der Einreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon bestehende posttraumatische Belastungsstörung quantitativ ausgewirkt haben soll, liefert der Bericht des Kantonsspital St. Gallen, wenn angeführt wird, seit den traumatischen Erfahrungen vor elf Jahren leide die Beschwerdeführerin an einem kontinuierlichen Gedankenkreisen mit allgemeiner Schwäche (IV-act. 12/8), so kann aufgrund solcher Symptome und Feststellungen eine (bedeutsame) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Aufgabenbereich oder Berufsfähigkeit keineswegs angenommen werden. Zwar ist eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leistungsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit insgesamt nicht mit absoluter Gewissheit auszuschliessen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist jedoch vom Eintritt der Versicherungsfalles Jahre nach der Einreise1995 auszugehen. 4.    4.1  Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2008 resp. 17. April 2008 gutzuheissen und die Sache ist zur neuen Verfügung über Beginn und Höhe des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2  Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdegegnerin hat auch für die Gerichtskosten aufzukommen. Diese betragen zwischen Fr. 200.- und Fr. 1000.-. Sie bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dieser rechtfertigt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. 4.3  Bei diesem Verfahrensausgang ist in Bezug auf die Kosten von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb für die Vertretungskosten der Beschwerdeführerin aufzukommen. Diese bemessen sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20. März 2008 resp. 17. April 2008 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Verfügung über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.08.2008 Art. 28 IV. Eine bei der Einreise in die Schweiz ursächlich in Gang gesetzte posttraumatische Belastungsstörung vermag nicht eine die IV-Leistungen ausschliessende Wirkung zu erzielen, wenn nicht die Arbeitsfähigkeit wesentlich vermindernde Symptome überwiegend wahrscheinlich bereits bei der Einreise vorhanden waren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008, IV 2008/190).

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