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St.Gallen Versicherungsgericht 03.11.2009 IV 2008/187

3 novembre 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,815 mots·~14 min·3

Résumé

Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 IVV. Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Sachverhaltsentwicklung nach vorheriger Leistungsverweigerung. In diesem Verfahrensstadium obliegt die Beweisführungslast der versicherten Person; der Untersuchungsgrundsatz gilt insofern (noch) nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2009, IV 2008/187).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/187 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 03.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 03.11.2009 Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 IVV. Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Sachverhaltsentwicklung nach vorheriger Leistungsverweigerung. In diesem Verfahrensstadium obliegt die Beweisführungslast der versicherten Person; der Untersuchungsgrundsatz gilt insofern (noch) nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2009, IV 2008/187). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 3. November 2009 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Joos, Rechtsanwälte Roos/Roos- Niedermann, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente (Nichteintreten auf neues Leistungsbegehren) Sachverhalt: A.    A.a S.___, Jahrgang 1960, meldete sich im November 2003 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Eine schliesslich im Oktober und November 2004 durchgeführte polydisziplinäre Abklärung bei der MEDAS Ostschweiz ergab insbesondere die Diagnosen chronifizierte belastungsabhängige Schmerzen und intermittierende Kribbelparästhesien rechtsbetont im Bereich der oberen Extremitäten, chronisches Lumbovertrebralsyndrom und Alkoholabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch. In der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter/Schlosser bestehe vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese resultiere vordergründig aus der Alkoholkrankheit und der damit verbundenen Eigen- und Fremdgefährdung, insbesondere für Arbeiten an gefährlichen Maschinen bzw. in sturzgefährdenden Höhen. Für Arbeiten mit körperlich schweren Hebeleistungen liege eine Einschränkung von 30% vor. Für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung und in ungefährlicher Umgebung schätze man die Arbeitsfähigkeit als nicht wesentlich eingeschränkt (IV-act. 33-16 ff.). Mit Verfügung vom 12. August 2005 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen (Rente und berufliche Massnahmen) ab (IV-act. 41). A.b Im Juli 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum IV-Leistungsbezug an. Er gab an, dass sieben Operationen am linken und vier am rechten Arm erfolgt seien. Dadurch sei die Beweglichkeit und die Kraft in beiden Armen massiv eingeschränkt worden (IVact. 43). Am 24. März 2006 war es zu einer operativen Vorverlagerung und Neurolyse des Nervus ulnaris bei Rezidiv Sulcus ulnaris-Syndrom rechts gekommen, und am 29. Juni 2006 hatte der Versicherte bei einem Sturz eine Köpfchenfraktur Dig. V an der linken Hand erlitten (IV-act. 47-2). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, verwies im Arztbericht vom 18. August 2006 auf eine chronische periphere Neuropathie des Nervus ulnaris links, einen Status nach Neurolyse des Nervus ulnaris rechts 1/2000 und ein chronisches Karpaltunnelsyndrom rechts. Die Unterarme belastende Arbeiten seien problematisch. Angepasste Tätigkeiten seien jedoch vollzeitlich und mit voller Leistungsfähigkeit zumutbar (IV-act. 55-1 ff.). Die IV- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stelle lehnte einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 27. April 2007 erneut ab (IVact. 72). A.c Die dritte IV-Anmeldung des Versicherten erfolgte im November 2007. Übermässiger Alkoholkonsum habe seine Leistungsfähigkeit etwas eingeschränkt, weshalb er nicht mehr in der Lage sei, ein volles Erwerbseinkommen zu erzielen (IVact. 74). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt im Arztbericht vom 9. Dezember 2007 fest, die Beschwerden im Bereich der Arme schildere der Versicherte derzeit nicht mehr als sehr gravierend. Die Rückenschmerzen seien gegenüber der Beurteilung bezüglich IV-Berentung sicherlich unverändert. Allgemeininternistisch bestehe kein pathologisch schwerer Befund. Geistig sei der Versicherte nie beurteilt worden. Allenfalls sei eine Abklärung in diesem Bereich notwendig und sinnvoll, damit entschieden werden könne, ob die IV sich an der Reintegration beteiligen könne (IV-act. 81). Nach Rückfrage bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beschloss die IV-Stelle am 5. März 2008 verfügungsweise das Nichteintreten. Eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 27. April 2007 werde nicht glaubhaft gemacht (IV-act. 87). B.    B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Reto Roos in Vertretung des Versicherten am 21. April 2008 erhobene Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung. Auf das Leistungsbegehren sei einzutreten. Es sei ein interdisziplinäres Gutachten zu erstellen, das sowohl den geistigen als auch den körperlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beurteile. Schliesslich sei der Invaliditätsgrad neu zu bemessen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem lässt der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) ersuchen (act. G 2). Das Nichteintreten der Vorinstanz sei willkürlich, weil sie die tatsächliche Situation nicht berücksichtigt habe und die vorgeschriebene notwendige Abklärung von Amtes wegen nicht vorgenommen habe. Im MEDAS-Gutachten vom 2. Dezember 2004 sei klar darauf hingewiesen worden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den kommenden Jahren irreversibel negativ verändern würde, wenn er weiterhin übermässig Alkohol konsumiere. Der Beschwerdeführer absolviere ein Praktikum, in dem er nur sehr einfache Arbeitsabläufe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu bewältigen habe. Aber selbst diese einfachsten Tätigkeiten bereiteten ihm Schwierigkeiten. Sobald mehr als ein Arbeitsschritt zusammenwirkten, sei er überfordert. Es fehle ihm am vernetzten Denken, an der nötigen Intelligenz sowie an den verlangten Fähigkeiten. Zudem sei er extrem vergesslich. Diese Gesundheits- und Arbeitsdefizite hätten sich erst im Lauf der letzten Jahre entwickelt und seien Folge des übermässigen Alkoholkonsums. Der geistige Zustand des Beschwerdeführers habe im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren bewiesenermassen massiv nachgelassen. Es sei daher unumgänglich, mittels interdisziplinärem Gutachten das heutige Krankheitsbild des Beschwerdeführers exakt abzuklären und die Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht festzustellen. Diese Ansicht vertrete auch Dr. B.___. Im MEDAS-Gutachten 2004 sei festgestellt worden, dass der Alkoholkonsum primär und noch nicht invalidisierend sei. Der begutachtende Arzt habe die Prognose gestellt, dass ohne strukturierende Massnahmen in den nächsten Jahren irreversible Folgeschäden auch des Zentralnervensystems auftreten dürften (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei nicht gelungen, eine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Der Bericht von Dr. B.___ reiche hierfür nicht aus. Dr. B.___ habe lediglich eine Aktenbeurteilung vorgenommen und auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Es treffe nicht zu, dass die geistigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nie beurteilt worden seien. So seien anlässlich der psychiatrischen Exploration bei der MEDAS die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers geprüft worden. Dieser habe damals eine kognitive Schwäche gezeigt. Zudem seien keine irreversiblen Folgen des Alkoholkonsums objektivierbar gewesen. Der Bericht von Dr. B.___ bilde keine taugliche Grundlage, die Schwelle der Glaubhaftmachung zu überwinden (act. G 4). B.c Der zuständige Verfahrensleiter des Versicherungsgerichts bewilligte am 29. Mai 2008 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; act. G 6). B.d Der Beschwerdeführer lässt am 10. Juni 2008 an seinen Anträgen festhalten. Der Bericht von Dr. B.___ sei rund drei Jahre nach dem MEDAS-Gutachten erstellt worden. Der MEDAS-Gutachter habe offensichtlich darauf hinweisen wollen, dass im Zeitpunkt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Begutachtung wohl noch keine invalidisierenden Gegebenheiten vorgelegen hätten, in der Zukunft aber mit grosser Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden müsse, sollten sich die Umstände nicht ändern. Seit der Begutachtung hätten sowohl Dr. B.___ als auch der momentane Arbeitgeber des Beschwerdeführers Indizien erkannt, die den Eintritt der damals prognostizierten irreversiblen Schäden bestätigen würden (act. G 7). B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. Juni 2008 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 9). B.f  Auf weitere Vorbringen der Parteien wird – sofern entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.   1.1  Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird gemäss Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Nach jener Bestimmung muss in einem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht werden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3). 1.2  Nach der Rechtsprechung ist unter Glaubhaftmachung im Sinn von Art. 87 Abs. 3 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a) zu verstehen. Gemäss dem Zweck der Eintretenshürde von Art. 87 Abs. 3 IVV muss es sich bei der Glaubhaftmachung um eine deutlich reduzierte Beweisanforderung handeln. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass eine eingehende Sachverhaltsabklärung die behauptete Veränderung nicht bestätigen wird. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 3 IVV © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (SVR 2003 IV Nr. 25 Erw. 2.2 mit Hinweisen, Urteil 9C_688/2007 des Bundesgerichtes vom 22. Januar 2008). 1.3  Aufgrund des klaren Wortlauts des Art. 87 Abs. 3 IVV ("Im Gesuch ist glaubhaft zu machen") steht fest, dass eine versicherte Person, die sich nach einer früheren Leistungsverweigerung bei der IV-Stelle neu anmeldet und eine Rente verlangt, die "Glaubhaftmachungslast" (im Sinn einer Beweisführungslast) trägt. Sie muss also jene Indizien beschaffen und der IV-Stelle vorlegen, mit denen sie ihre Behauptung einer anspruchserheblichen Gesundheitsverschlechterung glaubhaft machen will. Sie kann sich nicht darauf beschränken, eine solche Veränderung zu behaupten. In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz nicht. 2.   2.1  Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch bei einer Neuanmeldung nach vorangegangener Abweisung die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruhte (vgl. BGE 130 V 71). 2.2  Demgegenüber wird allerdings auch die Auffassung vertreten, dass die Rechtskraft einer Anspruchsablehnung sich nicht gleich auswirke wie die Rechtskraft einer leistungszusprechenden Verfügung. Bei der Abweisung eines Leistungsgesuchs kann einem Betroffenen nicht zugemutet werden, gewisse Unzulänglichkeiten der Verfügung zu rügen, sofern sie im Ergebnis (trotzdem) richtig ist. Der allgemeine Verfahrensgrundsatz der Eintretenshürde bei Neuanmeldungen nach einer vorausgegangenen Rentenabweisung, den Art. 87 Abs. 4 IVV aufnimmt, bringt nach dieser Auffassung lediglich zum Ausdruck, dass der Gesuchsteller das Vorliegen eines aktuell rentenbegründenden Sachverhalts glaubhaft machen muss. Ein Sachverhaltsvergleich auf der Zeitachse ist– anders als im Rentenrevisionsverfahren – hier nicht erforderlich (Franz Schlauri in SBVR XIV, 2. Aufl., Die Militärversicherung, Rz. 137, Fn. 187; anders BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 und BGE 133 V 112 Erw. 5.4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3  Vorliegend kann offen bleiben, ob die Glaubhaftmachung eines aktuell rentenbegründenden Sachverhalts ausreicht oder ob eine Veränderung seit der letzten rechtskräftig verfügten Abweisung glaubhaft zu machen ist und welche Konsequenzen sich aus der Differenzierung ergeben könnten. Im vorliegenden Fall wurde der somatische Sachverhalt letztmals im Rahmen der im Juli 2006 erfolgten zweiten Anmeldung überprüft. Dabei ergab sich, dass keine sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit negativ auswirkende Veränderung der somatischen Situation eingetreten ist. Entsprechend erfolgte mit Verfügung vom 27. April 2007 eine Leistungsabweisung (IV-act. 72). Die aktuellen medizinischen Akten enthalten keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der somatischen Situation seit April 2007. Diesbezüglich wurden, abgesehen vom Bericht von Dr. B.___ vom 9. Dezember 2007, keine neuen Akten eingereicht. Dr. B.___ gab wieder, dass der Beschwerdeführer die Beschwerden im Bereich beider Ellbogen und Arme als nicht mehr sehr gravierend schildere. Er habe immer noch leichte Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken Hand und das linke Handgelenk schmerze bei Belastung. Ebenfalls habe er wiederholt Rückenschmerzen. Diese seien jedoch sicherlich gegenüber der Beurteilung bezüglich IV-Berentung unverändert. Allgemeininternistisch bestehe kein pathologisch schwerer Befund bei Nikotinabusus (IV-act. 81). In Bezug auf diese Problembereiche ist folglich seit April 2007 keine relevante Verschlechterung glaubhaft. Auch wenn man gemäss den obigen Ausführungen auf einen Sachverhaltsvergleich auf der Zeitachse verzichtet, ist das Bestehen von Leistungsansprüchen aufgrund der somatischen Situation nicht glaubhaft. 2.4  Zu prüfen bleibt die psychische Seite bzw. die Frage, ob die aktenkundige Alkoholsucht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. einen Leistungsanspruch als möglich erscheinen lässt. 2.4.1 In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsste eine relevante Veränderung seit der letzten rechtskräftigen Abweisung vom April 2007 glaubhaft gemacht werden. Eine solche wird jedoch weder substantiiert behauptet und noch ergibt sie sich aus den Akten. 2.4.2 Selbst wenn ein Vergleich mit dem Gesundheitszustand, wie er der Abweisung vom 12. August 2005 zugrunde lag, entgegen der Praxis des Bundesgerichts möglich wäre, gelänge die Überwindung der Glaubhaftmachungshürde nicht. Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist zwar zutreffend darauf hin, dass im MEDAS-Gutachten vom 13. Juni 2005 keine gute Prognose gestellt wurde. Der psychiatrische Teilgutachter hatte festgehalten, dass noch keine irreversiblen Folgen der Alkoholsucht objektivierbar seien, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Alarmierend sei die starke Leugnung der Sucht, die für einen Grossteil der Alkoholiker spezifisch sei und leider für eine schlechte Prognose spreche. Gemäss IV-Recht dürfte es sich um einen Fall von primärem Alkoholkonsum ohne Folgeschäden handeln, noch nicht invalidisierend. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus Gründen der Sucht sei qualitativ. Mit kontrollierenden Strukturen und einem geregelten Arbeitsablauf sei die Prognose mittelfristig gut, langfristig offen. Ohne strukturierende Massnahmen dürften in den nächsten Jahren irreversible Folgeschäden auch des zentralen Nervensystems auftreten (IV-act. 34-6 ff.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen im aktuellen Verfahren keine hinreichenden Indizien vor, dass nicht die wenigstens mittelfristig gute, sondern die schlechte Prognose eingetreten ist. Bei Wiederanmeldung bei der IV im November 2007 war der Beschwerdeführer immerhin schon während mehrerer Monate wieder in die Arbeitswelt integriert und hatte insofern einen geregelten Arbeitsablauf. Eine definitive Anstellung beim vom Sozialamt vermittelten Arbeitgeber war zwar offenbar noch nicht erfolgt, weil der Beschwerdeführer noch keine hinreichende Arbeitsleistung erbracht hatte. Immerhin hatte er die versuchsweise erhaltene Stelle jedoch noch nicht verloren, sondern die Anstellung war für mehrere Monate verlängert worden. Das Sozialamt berichtete über Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration, Gedächtnis, Lernfähigkeit und Problemlösungsstrategien (IV-act. 75-1). Es ist jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass diese Probleme durch die Alkoholsucht ausgelöst oder entscheidend verstärkt worden und pathologischer Natur wären. Von qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit war wie erwähnt bereits im MEDAS-Gutachten berichtet worden. Dr. B.___ hatte am 9. Dezember 2007 festgehalten, dass die lange arbeitsfreie Zeit beim eher einfach strukturierten Beschwerdeführer eine wesentliche Rolle spielen dürfte, da er ja bereits eine Schlosserlehre nicht abgeschlossen habe (IV-act. 81). Selbst wenn man also entgegen dem Bundesgericht die Situation bei der erstmaligen Leistungsablehnung 2005 als Vergleichszeitpunkt betrachten würde, ist eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund der vorhandenen Akten nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4.3 Auch wenn kein Sachverhaltsvergleich auf der Zeitachse vorzunehmen wäre, sondern nur ein aktuell leistungsbegründender Zustand glaubhaft gemacht werden müsste, sind die Akten hierfür nicht ausreichend. Zu beachten ist, dass in diesem Verfahrensstadium der Untersuchungsgrundsatz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers noch nicht greift; er selbst trägt (noch) die Beweisführungslast. Er hat von sich aus relevante Indizien für das Bestehen eines möglichen Leistungsanspruchs beizubringen; dies könnte er gegebenenfalls etwa mit einer selbst veranlassten neuropsychologischen oder psychiatrischen Abklärung tun. Zumindest müsste eine anspruchserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung ärztlicherseits bescheinigt sein, was vorliegend mit dem Bericht von Dr. B.___ nicht zutrifft. Sollte der Beschwerdeführer über entsprechende taugliche Hinweise verfügen, steht einer Wiederanmeldung bei der IV nichts entgegen. 3.   Gemäss der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen hat auch dem Nichteintreten auf eine Rentenrevisionsgesuch ein Vorbescheid (Art. 57a Abs. 1 IVG) vorauszugehen (vgl. das Urteil IV 2008/167 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2009, Erw. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat keinen als solchen bezeichneten und ausgestalteten Vorbescheid erlassen, bevor sie am 5. März 2008 das Nichteintreten auf das Rentenrevisionsgesuch des Beschwerdeführers verfügt hat. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 hatte sie ihn aber darauf hingewiesen, dass sie weitere Unterlagen benötige, ansonsten sie auf das Gesuch nicht eintreten könne (IV-act. 79). Der Beschwerdeführer war mit jenem Schreiben also in die Lage versetzt zu erkennen, dass seine Behauptung, sein Invaliditätsgrad sei wesentlich angestiegen, noch nicht glaubhaft gemacht war und dass er deshalb mit dem Erlass einer Nichteintretensverfügung rechnen musste. Die Beschwerdegegnerin hat ihm eine Frist bis 5. Januar 2008 angesetzt, um weitere Indizien beizubringen und so die behauptete Veränderung doch noch glaubhaft zu machen und ein Eintreten auf sein Rentenrevisionsgesuch zu erreichen. Inhaltlich hat das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2007 an den Beschwerdeführer also das erreicht, was die Aufgabe eines formal korrekten Vorbescheids gewesen wäre. Unter diesen Umständen wäre es allzu formalistisch, die angefochtene Nichteintretensverfügung unter Verweis auf die obengenannte Rechtsprechung wegen einer Verletzung der Vorbescheidspflicht aufzuheben. Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzig in der Verwendung der falschen Form bestehende Verfahrensfehler bleibt also aus prozessökonomischen Gründen rechtsfolgenlos (vgl. den Entscheid IV 2008/224 vom 3. November 2009, Erw. 4). 4.   4.1  Gemäss den obigen Erwägungen ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4.2  Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung am 29. Mai 2008 bewilligt. Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann er jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). 4.2.1  Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. 4.2.2  Der Staat ist zufolge der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Die Höhe der Parteientschädigung ist vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen ist ein Honorar von pauschal Fr. 3'500.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer. Im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung wird dieses Honorar um 20% reduziert (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.- befreit. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'800.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.11.2009 Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 IVV. Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Sachverhaltsentwicklung nach vorheriger Leistungsverweigerung. In diesem Verfahrensstadium obliegt die Beweisführungslast der versicherten Person; der Untersuchungsgrundsatz gilt insofern (noch) nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2009, IV 2008/187).

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