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St.Gallen Versicherungsgericht 09.11.2009 IV 2008/175

9 novembre 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,948 mots·~20 min·3

Résumé

Art. 28 Abs. 2 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007). Invaliditätsbemessung und Rentenanspruch. Infragestellung der angewendeten gemischten Methode. Anwendung Einkommensvergleich wegen hypothetischem Vollpensum (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2009, IV 2008/175).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/175 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 09.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 09.11.2009 Art. 28 Abs. 2 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007). Invaliditätsbemessung und Rentenanspruch. Infragestellung der angewendeten gemischten Methode. Anwendung Einkommensvergleich wegen hypothetischem Vollpensum (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2009, IV 2008/175). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; a.o. Gerichtsschreiberin Natalie Morgenegg Entscheid vom 9. November 2009 in Sachen G.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Dagmar Meyer, c/o Glaus & Partner, Obergasse 28, Postfach 133, 8730 Uznach, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.    A.a Am 11. Mai 2006 meldete sich die 1963 geborene G.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen an und beantragte Berufsberatung, Arbeitsvermittlung sowie eine Rente. Sie gab an, sie leide seit Juni 2003 an einer koronaren Herzkrankheit. Vom 28. November 1994 bis 1. November 2005 (letzter Arbeitstag) sei sie bei A.___ im Verkauf mit einem Stundenlohn von Fr. 18.50 tätig gewesen. Des Weiteren gab die Versicherte an, ihr Ehemann beziehe eine IV-Rente (IV-act. 1). Die Arbeitgeberin bestätigte am 29. Mai 2006, dass die Versicherte vom 28. November 1994 bis zum 31. August 2006 als Verkäuferin zu 50% angestellt gewesen sei. Dabei habe sie seit dem 1. Januar 2003 einen Stundenlohn von Fr. 18.50 erhalten (IV-act. 8). Eine Rückfrage bei der ehemaligen Arbeitgeberin hat im Juli 2007 ergeben, dass die Versicherte 2007 einen Stundenlohn von Fr. 19.70 erhalten hätte (IV-act. 28). A.b Im Austrittsbericht der Klinik für Kardiologie des Universitätsspitals Zürich vom 1. Februar 2006 hielt Prof. Dr. med. B.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, bei der Versicherten als Diagnose eine koronare 3-Gefässerkrankung fest (IV-act. 2). Darauf gestützt gab der Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, am 1. Juni 2006 an, die Versicherte sei seit dem 10. Oktober 2005 in ihrer angestammten Tätigkeit 100% arbeitsunfähig (IV-act. 12). Im Bericht vom 27. Juni 2006 hielt er fest, der Versicherten wäre noch z.B. eine Bürotätigkeit mit 30% Leistung zumutbar (IV-act. 15). A.c Am 24. Oktober 2006 attestierte Dr. med. D.___, Kardiologie FMH, des Universitätsspital Zürich der Versicherten als Verkäuferin eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2003. In leichten Tätigkeiten sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50% in Teilzeit zumutbar (IV-act. 20). Im Verlaufsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 1. Mai 2007 gab Prof. Dr. med. B.___ an, der Gesundheitszustand der Versicherten sei stationär. Sie sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen seit März 2003 auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (IV-act. 23). A.d Mit Stellungnahme des RAD vom 24. Mai 2007 hielt Dr. med. E.___ fest, auch nach erneuter Bypass-Operation am 14. November 2006 (IV-act. 23-4) zeige sich die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte deutlich eingeschränkt. Mit einer weiteren Verbesserung sei nicht zu rechnen. In körperlich leichter, sitzender Tätigkeit sei der Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (IV-act. 24). A.e Am 20. Juli 2007 hielt die Eingliederungsberaterin im Schlussbericht fest, die Versicherte sehe sich aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht arbeitsfähig und verzichte auf die Unterstützung bei der Stellensuche (IV-act. 28). A.f  Bei der Abklärung im Haushalt am 13. September 2007 gab die Versicherte an, sie wäre heute ohne Behinderung erwerbstätig. Es wäre geplant gewesen, dass sie ab Februar 2006 ihr Pensum von 50% auf 70% erhöht hätte. Infolge der Krankheit sei dies dann nicht möglich gewesen. Im Abklärungsbericht wurde am 8. Januar 2008 sodann eine 16,34%ige Einschränkung der Versicherten und damit ein Invaliditätsgrad im Haushalt von 4,9% bestimmt (IV-act. 36). A.g Am 16. Januar 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass weder die Voraussetzungen für ein Arbeitstraining, eine berufliche Abklärung, Arbeitsvermittlung noch die realistische Vermittelbarkeit gegeben seien. Deshalb werde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (IV-act. 38). Mit Vorbescheid gleichen Datums wurde der Versicherten die Abweisung des Anspruchs auf eine Rente in Aussicht gestellt (IVact. 40). Dagegen erhob die Versicherte am 13. Februar 2008 Einwand (IV-act. 41-1). A.h Mit Verfügung vom 27. Februar 2008 wies die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25% ab (IV-act. 42). B.    B.a Die Beschwerde vom 14. April 2008 des Rechtsvertreters der Versicherten, Dr. iur. Bruno Glaus, richtet sich gegen die Verfügung vom 27. Februar 2008 (act. G1). Der Rechtsvertreter beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sei auf mindestens 50% festzulegen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit der Referent gestützt auf Art. 6 des Reglements über den Geschäftsgang des Versicherungsgerichts bzw. Art. 54 VRP die Streitsache nicht auf dem Weg über einen Verständigungsversuch erledigen könne. Zur Begründung wird aufgeführt, der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin könne gemäss der familienrechtlichen Gerichtspraxis bei Trennungen bzw. Scheidungen betreffend die Zumutbarkeit des Eigenverdienstes der Ehegattin bzw. Mutter ab dem 10. Altersjahr des Kindes eine 50% Stelle und ab dem 16. Altersjahr eine Erwerbstätigkeit von 100% zugemutet werden. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente, da laut Mitteilung der IV-Stelle die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden könne. Aufgrund der 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Beruf und Haushalt sowie der Auffassung des Hausarztes, liege bei der Beschwerdeführerin ein Invaliditätsgrad von 50% vor. Auch Prof. Dr. med. B.___ teile diese Auffassung. Deshalb habe sie Anspruch auf eine halbe Rente. B.b Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2008 (act. G4) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Dabei macht sie geltend, die Beschwerdeführerin sei als zu 70% erwerbstätig und zu 30% als Hausfrau einzustufen. Die Invalidität habe deshalb nach der gemischten Methode berechnet zu werden. Darüberhinaus stelle das Schreiben von Prof. Dr. med. B.___ die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht in Frage. Es sei zu vermuten, dass er annehme, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit müsse sich zwingend in einem Invaliditätsgrad von 50% abbilden. Sie seien jedoch zu Recht von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen. Zum Einkommensvergleich könne auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden, da dieser von der Beschwerdeführerin nicht konkret beanstandet worden sei. Das Valideneinkommen bei einem 70% Pensum betrage Fr. 22'813.-- und das Invalideneinkommen belaufe sich gemäss statistischer Tabellenlöhne bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50% auf Fr. 16'295.--. Daher resultiere eine Einschränkung von rund 29%, was einer Invalidität im Erwerb von 20% entspreche. Im Weiteren begründet die Beschwerdegegnerin, der Abklärungsbericht Haushalt sei beweiskräftig. Aufgrund der grösseren Freiheit in der zeitlichen Gestaltung der Arbeit sowie der zumutbaren Mithilfe der 1993 geborenen Tochter, sei eine 16%ige Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ermittelt worden. Dies ergebe bei einem Anteil von 30% eine gewichtete Invalidität im Aufgabenbereich von rund 5%. Insgesamt resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 25%, weshalb die angefochtene Verfügung korrekt sei. B.c Am 18. August 2008 hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Replik (act. G11) an den Rechtsbegehren fest. Er führt dabei an, ein Arzt dürfe und müsse sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Sinne einer sachverständigen Stellungnahme auch zum Invaliditätsgrad äussern können. Diese Stellungnahme müsse von der Beschwerdegegnerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gewürdigt werden. Ausserdem stelle der Befund des Arztes unmissverständlich klar, dass die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise mit körperlicher Anstrengung verbundene Tätigkeiten ausüben solle. Dies treffe auch für die Haushaltsführung zu. B.d Die Beschwerdegegnerin hat am 25. August 2008 auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G13). Erwägungen: 1.   1.1  Am 1. Januar 2008 sind die anlässlich der 5. IV-Revision vorgenommenen Änderungen des IVG und anderer Erlasse in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung wurde von der Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2008 erlassen. Zu beurteilen ist ein Sachverhalt, der sich vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision entwickelt hat. Aufgrund der allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ist es gerechtfertigt, auf den vor dem 31. Dezember 2007 zu beurteilenden Sachverhalt die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen anzuwenden (vgl. BGE 130 V 446 E. 1). Für die Invaliditätsbemessung ergeben sich dadurch keine substanziellen Änderungen. Neu normiert wurde demgegenüber der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (neuArt. 28 Abs. 1 IVG), gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach neuArt. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Es fragt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Verfügungen unter neuem Recht für den Anspruchsbeginn dennoch die bisherigen Bestimmungen anzuwenden sind. Das Bundesgericht hat gestützt auf das Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Nr. 253 vom 12. Dezember 2007), wenn der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist, altes Recht angewendet (vgl. Entscheide des Bundesgerichts vom 28. August 2008, 8C_373/2008, und vom 9. März 2009, 8C_491/08). Angesichts der IV-Anmeldung im Mai 2006 sowie des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2005 ist ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin vor dem 1. Januar 2008 entstanden. Demzufolge können © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen angewendet werden. 1.2  Mit Verfügung vom 27. Februar 2008 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht dagegen einen Anspruch auf mindestens eine halbe Rente geltend. Vorliegend ist somit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin strittig. Würde sich ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch ergeben, müsste zudem der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet werden. Demzufolge muss vor Zusprechung einer Rente zwingend vorgängig über berufliche Massnahmen entschieden werden. Somit gehört auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen zum Streitgegenstand. 2.   2.1  Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch einer versicherten Person auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie mindestens zu 70% und auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades einer erwerbstätigen versicherten Person wird gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass für die versicherte Person eine Unmöglichkeit besteht, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Sind Versicherte nur zum Teil erwerbstätig oder arbeiten sie unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Sind sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach aArt. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind gemäss der "gemischten Methode" nach aArt. 28 Abs. 2 IVG der Anteil der Erwerbstätigkeit sowie der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad bis bis ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in beiden Bereichen zu bemessen. Ist dabei anzunehmen, dass die Versicherten im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 IVV). 2.2  Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, wie das Versicherungsgericht befürwortet (vgl. z.B. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 23. April 2009, IV 2008/86 E. 1.2 oder vom 17. Juli 2008, IV 2008/268 E. 2.2), sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 507 E. 3.3; Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Juli 2008, 9C_49/2008). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 396 E. 3.3; 125 V 150 E. 2c). Nebst dem früheren Arbeitsverhalten sind im Wesentlichen die Absicht der versicherten Person und ihre Vorstellungen und Pläne zum Alltag ohne Gesundheitsschaden zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Juni 2003, I 635/02). Von Bedeutung sind vor allem auch die Verdienstverhältnisse (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Januar 2002, I 715/00). Die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (Entscheid des Bundesgerichts vom 19. März 2007, I 185/06). 2.3  Im Abklärungsbericht Haushalt vom 11. Dezember 2007 gab die Beschwerdeführerin an, sie würde heute ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies begründete sie damit, dass geplant gewesen sei, ihr Pensum ab bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Februar 2006 von bisher 50% auf 70% zu erhöhen. Infolge der Krankheit sei dies dann nicht möglich gewesen. Eine genaue Angabe zum Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit kann dem Abklärungsbericht aber nicht entnommen werden. Die protokollierte Aussage der Beschwerdeführerin beantwortet nämlich die Frage nach der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Behinderung nicht eindeutig. Denn die Erklärung einer vorgesehenen Erhöhung des Pensums bezieht sich offenbar nicht auf den hypothetischen "Gesundheitsfall". Die Beschwerdeführerin leidet seit 2003 (erste Bypassoperation) an ihrer Krankheit (IV-act. 36-12). Im Zeitpunkt der beabsichtigten Erhöhung des Pensums, im Februar 2006, litt die Beschwerdeführerin somit bereits seit längerer Zeit an ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Das damalige effektive wie auch das geplante Arbeitspensum wurden offensichtlich unter dem Eindruck der in jenem Zeitpunkt vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen umschrieben. Für den hypothetischen "Gesundheitsfall" kann deshalb nicht einfach auf die beabsichtigten Verhältnisse ab Februar 2006 abgestellt werden. Um die Frage nach der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Behinderung beantworten zu können, hätte die Beschwerdeführerin von der tatsächlichen Situation abstrahieren und sich die hypothetischen Verhältnisse als Gesunde vorstellen müssen. Es erscheint jedoch als fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin nach dieser langen Leidenszeit überhaupt noch vorstellen kann, wie es im Gesundheitsfall um ihre ausserhäusliche Erwerbsarbeit bestellt wäre. Unter den gegebenen Umständen kann deshalb bei der protokollierten Aussage der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht Haushalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese auf einer zuverlässigen hypothetischen Annahme basierte. 2.4  Bei der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit ist daher vorliegend auf objektiv feststellbare Gegebenheiten abzustellen (wie etwa im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2008, IV 2007/68, bestätigt durch den Entscheid des Bundesgerichts 9C_650/2008). Rechtserheblich für den Erwerbsstatus ist allein, was die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne gesundheitliche Beeinträchtigung effektiv tun würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Januar 2007, I 701/06 E. 5.1). Dazu sind neben den erwerblichen Verhältnissen auch die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sowie die persönlichen Neigungen zu berücksichtigen. Vom 28. November 1994 bis 1. November 2005 arbeitete die Beschwerdeführerin zu 50% als Verkäuferin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei A.___. Trotz der Geburt ihrer Tochter im Jahr 1993 ging die Beschwerdeführerin während der genannten Zeit stets einer Erwerbstätigkeit von mindestens 50% nach. Die im IK-Auszug vermerkten AHV-pflichtigen Jahreseinkommen lassen zudem darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt ihrer Tochter einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen war (IV-act. 7). Mittlerweile ist die Tochter der Familie aber nicht mehr betreuungsbedürftig, sondern selbständig und hilft nach Möglichkeit im Haushalt mit. Die familiäre Situation der Beschwerdeführerin liesse demnach eine volle Erwerbstätigkeit zu. Auch eine Erledigung des Haushalts am Abend und an den Wochenenden durch die Beschwerdeführerin würde dem nicht entgegen stehen. Da auch der Ehemann der Beschwerdeführerin herzkrank ist und am 15. Dezember 2004 herztransplantiert werden musste, hatte die Beschwerdeführerin stets den Familienunterhalt mitzufinanzieren. Trotz begonnener Umschulung des Ehemannes zum Netzwerkadministrator am 19. März 2007, wird die Beschwerdeführerin auch weiterhin einen grossen Teil an den Lebensunterhalt der Familie leisten müssen. Zudem möchte die Tochter der Familie die Kantonsschule besuchen, womit in Zukunft vermehrte Ausbildungskosten anfallen werden. Die bestehenden Verhältnisse deuten deshalb insgesamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im "Gesundheitsfall" eine weitreichende Erwerbstätigkeit ausüben müsste. Es finden sich denn auch keine konkreten Anhaltspunkte, die eine volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin verhindern würden. Die wahrscheinlichste Variante des hypothetischen Verhaltens der Beschwerdeführerin ist somit ein Beschäftigungsgrad von 100%. Die Invalidität der Beschwerdeführerin ist also anhand eines reinen Einkommensvergleiches zu ermitteln. 3.   3.1  Um die für den Einkommensvergleich massgebende prozentuale Arbeitsfähigkeit ermitteln zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 125 V 261f. E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). Es ist daher Aufgabe des Gerichtes anhand der medizinischen Fakten und Einschätzungen der Ärzte den jeweiligen Invaliditätsgrad zu berechnen. Die Beurteilungen der Ärzte sowie deren Arbeitsfähigkeitsschätzungen bilden dabei unabdingbare Grundlage. 3.2  Dr. med. C.___ gab am 27. Juni 2006 an, der Beschwerdeführerin sei im Moment eine andere Tätigkeit als die angestammte im Umfang von 30% zumutbar. Es wäre dabei z.B. eine leidensadaptierte Bürotätigkeit denkbar. Mit Arztbericht des Universitätsspitals Zürich vom 24. Oktober 2006 attestierte Dr. med. D.___ der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten. Diese sei ihr am ehesten in Teilzeit zumutbar. Der Verlaufsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 1. Mai 2007 bestätigte nochmals die gestellte Diagnose sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Daraufhin hielt der RAD am 25. Mai 2007 in einer Stellungnahme fest, die medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei in einer körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit 50%. Diese Einschätzung wurde auch von den Parteien nicht angefochten. Insgesamt erscheinen die vorliegenden Arztberichte medizinisch fundiert und schlüssig. Aufgrund der gestellten Diagnosen wird nachvollziehbar auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit geschlossen. Damit ist vorliegend von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50% in leidensadaptierter Tätigkeit auszugehen. 4.   4.1  Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222). Auf den Beginn des Rentenanspruchs sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Rechtsnormen anzuwenden. Mit Arztbericht vom 1. Juni 2006 attestierte Dr. med. C.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 10. Oktober 2005. Gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist der Rentenbeginn der Beschwerdeführerin damit auf den 1. Oktober 2006 festzusetzen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2  Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 325f. E. 4.1). Die Beschwerdeführerin war seit November 1994 bis Ende August 2006 bei A.___ zu 50% als Verkäuferin angestellt. Dabei verdiente sie im Jahr 2003 brutto Fr. 18'708.--, im Jahr 2004 brutto Fr. 21'048.-- und im Jahr 2005 brutto Fr. 15'302.-- (IV-act. 8-5ff.). Ausgehend vom höchsten Jahreslohn im Jahr 2004 hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 für ihre hypothetische erwerbliche Leistungsfähigkeit von 100% ohne Gesundheitsschaden einen Jahreslohn von Fr. 43'113.-- verdient. 4.3  Für die Bemessung des Valideneinkommens ist somit grundsätzlich auf das hypothetische Erwerbseinkommen im Jahr 2006 der Beschwerdeführerin abzustellen. Bezog jedoch eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 134 V 326 E. 4.1 mit Hinweisen). Der durchschnittliche Tabellenlohn der LSE im Detailhandel der Frauen vom Jahr 2006 beträgt unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche Fr. 49'364.--. Damit liegt das hypothetische Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin deutlich unter dem Tabellenwert. Da nicht anzunehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt hat, ist eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen. Sind demnach Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berücksichtigung des sogenannten Leidensabzugs vom Tabellenlohn (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3 E. 5.4). 4.4  Nach der Rechtsprechung kann anhand eines allgemeinen behinderungsbedingten Abzugs dem Umstand Rechnung getragen werden, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten können. Anhand des konkreten Einzelfalles ist dabei zu prüfen, ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne gekürzt werden müssen (BGE 126 V 78ff. E. 5a und 5b). Dies hängt sodann von sämtlichen persönlichen und beruflichen Merkmalen (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) der versicherten Person ab, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist (BGE 129 V 481 E. 4.2.3). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 328 E. 5.2). Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Herzkrankheit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auf die Rücksichtnahme des Arbeitgebers angewiesen ist und sie im Vergleich zu den Tabellenlöhnen, welche von gesundheitlich nicht beeinträchtigten Angestellten erhoben werden, mit einer gewissen Lohneinbusse wird rechnen müssen, erscheint ein Abzug von 10% vom statistischen Durchschnittseinkommen angemessen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% in adaptierter Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10% ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 55%. 4.5  Gemäss Art. 16 ATSG ist der Einkommensvergleich zur Bemessung des Invaliditätsgrades erst nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen. Da sich ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch ergibt, muss beurteilt werden, ob vor der Rentenzusprache zumutbare Eingliederungsmassnahmen in Frage kommen. Die Beschwerdegegnerin hat die Frage eines Anspruchs auf eine berufliche Wiedereingliederung verneint, da im Verfügungszeitpunkt die Voraussetzungen für erfolgreiche berufliche Massnahmen realistischerweise nicht vorlagen (IV-act. 28-1, 30-1, 38-1). Dem kann sich das Gericht anschliessen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.6  Insgesamt ergibt sich für die Beschwerdeführerin somit aufgrund des Invaliditätsgrades von 55% ein Anspruch auf eine halbe Rente. 5.   5.1  Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente seit dem 1. Oktober 2006 zuzusprechen. Allerdings kann die Höhe dieser Invalidenrente vom Gericht nicht ermittelt werden, da dazu ein Zusammenruf der individuellen Beitragskonten der Beschwerdeführerin erforderlich ist. Die Sache ist deshalb zur Vervollständigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2  Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dieser bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). In Anwendung dieser Kriterien wird die von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 IVG). Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdegegnerin hat auch für die Gerichtskosten aufzukommen. Diese bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- ist dem Verfahrensaufwand angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Februar 2008 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente seit dem 1. Oktober 2006 zugesprochen; die Sache wird zur Ermittlung des Rentenbetrages an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.--. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.11.2009 Art. 28 Abs. 2 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007). Invaliditätsbemessung und Rentenanspruch. Infragestellung der angewendeten gemischten Methode. Anwendung Einkommensvergleich wegen hypothetischem Vollpensum (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2009, IV 2008/175).

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