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St.Gallen Versicherungsgericht 10.08.2009 IV 2008/101

10 août 2009·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,112 mots·~16 min·2

Résumé

Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich. Die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit muss als Grundlage der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens und damit des Invaliditätsgrades mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Aus dem Beschäftigungsgrad in der trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübten Erwerbstätigkeit kann nur dann direkt auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, wenn es keine Indizien dafür gibt, dass die versicherten Person über das medizinisch Zumutbare, also über den eigentlichen Arbeitsfähigkeitsgrad hinaus erwerbstätig ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2009, IV 2008/101).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/101 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.07.2020 Entscheiddatum: 10.08.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 10.08.2009 Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich. Die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit muss als Grundlage der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens und damit des Invaliditätsgrades mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Aus dem Beschäftigungsgrad in der trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübten Erwerbstätigkeit kann nur dann direkt auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, wenn es keine Indizien dafür gibt, dass die versicherten Person über das medizinisch Zumutbare, also über den eigentlichen Arbeitsfähigkeitsgrad hinaus erwerbstätig ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2009, IV 2008/101). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 10. August 2009 in Sachen P.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Rosenbergstrasse 51, Postfach 1121, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente  Sachverhalt: A.    P.___ meldete sich am 17. März 2003 zum Bezug von IV-Leistungen an. Sie gab an, sie habe von 1991 bis 1993 den Beruf einer Coiffeuse erlernt. Bis 2000 sei sie temporär als Hilfsmalerin tätig gewesen. Gemäss einem Arbeitszeugnis vom 26. Juli 1993 hatte sie vom 20. August 1991 bis 17. Februar 1992 einen Einführungskurs im Coiffeurinstitut A.___ und anschliessend bis 10. Juni 1993 ein Praktikum in einem Coiffeursalon absolviert. Dr. med. B.___ berichtete der IV-Stelle am 5. Mai 2003, die Versicherte leide an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom bei angedeutetem Flachrücken mit Beckenkammtendomyosen beidseits und an einem zervikovertebralen Syndrom mit Tendomyosen der Nacken-Schultermuskulatur. Ausserdem bestehe der dringende Verdacht auf ein weitgehend funktionelles Schmerzsyndrom. Aus rheumatologischer Sicht sei eine nicht belastende Arbeit zu 100% zumutbar. Mit einer Verfügung vom 11. August 2003 wies die IV-Stelle sowohl das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch das Rentengesuch ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass für eine nicht belastende, leidensadaptierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, womit es an einer anspruchsbegründenden Invalidität fehle. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.    Am 13. September 2004 liess die Versicherte der IV-Stelle mitteilen, dass sie am 10. Juni 2004 einen Unfall erlitten habe. Sie sei von einem Auto angefahren worden. Am 25. September 2004 liess sie darum ersuchen, die Anspruchsberechtigung aufgrund der unfallbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zu prüfen. Sie legte einen von Dr. med. C.___ ausgefüllten, undatierten Fragebogen bei. Gemäss den Angaben von Dr. med. C.___ in diesem Fragebogen hatte sie beim Unfall eine Halswirbelkontusion, eine Lendenwirbelkontusion, eine Kniekontusion links und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Sprunggelenkskontusion erlitten. Vorläufig war sie als Coiffeuse, als Aushilfe in einer Bar und als Malerin zu 100% arbeitsunfähig. Dr. med. C.___ ging davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit durch medikamentöse und physiotherapeutische Massnahmen verbessert werden könne. Dr. med. C.___ empfahl eine MEDAS-Abklärung. Am 4. Oktober 2004 liess die Versicherte geltend machen, sie habe am 7. Juni 2004 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, laut dem sie ab dem 15. Juni 2004 zu einem Stundenlohn von Fr. 25.- diverse Malerarbeiten an einer bestimmten Liegenschaft hätte ausführen sollen. Kurz vor dem Arbeitsbeginn sei dann aber der Unfall passiert. Dr. med. C.___ teilte der Mobiliar Versicherung am 6. Januar 2005 mit, der bisherige Verlauf sei "belagert" durch die psychischen Beschwerden. Er habe die Versicherte einem Psychiater überwiesen. Eine psychiatrische Begutachtung wäre angebracht. Dr. med. C.___ stellte seine Behandlung der Versicherten ein. C.    Der Rechtsvertreter der Versicherten teilte der IV-Stelle am 19. Januar 2006 den Namen der behandelnden Ärzte und des Chiropraktikers mit. Dr. med. D.___ berichtete der IV-Stelle am 26. Januar 2006, die Versicherte leide an einem panvertebralen Syndrom nach zwei Unfällen (10. Juni 2004 und 4. Mai 2005). Mangels Informationen könne er keine Rentenbeurteilung vornehmen. Der Rheumatologe Dr. med. E.___ teilte der IV-Stelle am 10. Februar 2006 mit, die Versicherte leide an der Exazerbation eines chronischen Panvertebralsyndrom lumbalbetont (bei St. n. Verkehrsunfall, muskulären Dysbalancen, segmentalen Dysfunktionen und Haltungsschwäche) und an einem Karpaltunnelsyndrom rechts seit Januar 2006. Die Versicherte habe stundenweise bei G.___ gearbeitet, sei aber nie mehr als 20 Std. wöchentlich eingesetzt worden. Seit dem 9. Januar 2006 arbeite sie zu 100% bei der F.___ AG in der Kühlschrankproduktion. Zweifellos bestehe eine wesentliche psychische und psychosoziale Komponente der Beschwerden. An der bisherigen Arbeitsstelle bei G.___sei die Versicherte unglücklich gewesen. Es werde sich zeigen, ob die Versicherte die stereotype stehende Arbeit in der Kühlschrankproduktion aushalte. In einer leichten Arbeit mit Wechselbelastung teils stehend, teils sitzend, ohne regelmässiges Bücken und ohne Heben von Lasten über 5 kg sei die Versicherte voll arbeitsfähig. Dr. med. H.___ wies am 17. Februar 2006 darauf hin, dass er die Versicherte nur einmal gesehen habe und deshalb keinen Bericht erstatten könne. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.    Die Versicherte liess am 14. Februar 2007 darauf hinweisen, dass bisher kein Unfallversicherer Leistungen erbracht habe. Da sie in ihrer Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt sei, müsse das IV-Verfahren vorangetrieben werden. Beim zweiten Unfallereignis habe sie auf dem Rücksitz eines Autos gesessen, als dieses plötzlich und brüsk abgebremst habe. Da sie nicht mit dem Kopf angeschlagen habe, sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Die IV-Sachbearbeiterin hielt am 20. Februar 2007 fest, bisher habe man den UV-Entscheid abwarten wollen, da man angenommen habe, es gehe um reine "Unfall-Leiden". Nun habe der Rechtsvertreter aber unfallfremde Leiden erwähnt. Dr. med. I.___ vom RAD empfahl am 24. April 2007 eine rheumatologische und psychiatrische Abklärung, da ein Verdacht auf eine relevante psychische Komponente bestehe. Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 8. Mai 2007 mit, dass eine Abklärung durch die Gemeinschaftspraxis K.___ und L.___, Fachärzte für Rheumatologie, erfolgen werde. Der Zeitpunkt der Abklärung würde direkt vereinbart. Mit einem Schreiben vom 25. Mai 2007 bot Dr. med. K.___ die Versicherte zu einem rheumatologischen und zu einem psychiatrischen Untersuch am 19. Juni 2007 auf. Am 19. Juni 2007 orientierte Dr. med. K.___ die IV-Stelle darüber, dass die Versicherte den Termin nicht wahrgenommen habe. Mit einem Schreiben vom 21. Juni 2007 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis 17. Juli 2007 einen neuen Termin mit Dr. med. K.___ zu vereinbaren. Andernfalls müsse sie damit rechnen, dass ihr Gesuch abgewiesen werde. Der Rechtsvertreter der Versicherten machte am 4. Juli 2007 geltend, die Versicherte erziele derzeit einen Nettomonatslohn von etwa Fr. 2300.-. Er frage sich, ob es unter diesen Umständen sinnvoll sei, die Versicherte derzeit medizinisch abzuklären. Für die Vergangenheit dürfte eine Untersuchung durch Dr. med. K.___ wenig neue Erkenntnisse bringen. Er ersuche darum, ihm mitzuteilen, ob an der beabsichtigten Untersuchung festgehalten werde bzw. wie die IV-Stelle weiter vorzugehen gedenke. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen von G.___ für die Monate März bis Mai 2007 hatte die Versicherte einen Bruttomonatslohn von jeweils etwa Fr. 2600.- erzielt. E.   Dr. med. I.___ schlug am 13. Juli 2007 vor, auf die vorgesehene Begutachtung zu verzichten und den Invaliditätsgrad auf der Basis des aktuellen Lohns zu bemessen. Die IV-Stelle ermittelte ausgehend von dem im individuellen Beitragskonto (IK) für 1997 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingetragenen Bruttolohn von Fr. 33'491.- durch eine Aufrechnung der Nominallohnerhöhung bis 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 37'467.-. Dem stellte sie den auf ein Jahr umgerechneten Lohn gemäss den ihr vorliegenden Lohnabrechnungen von G.___ von Fr. 33'960.- gegenüber. Die Differenz von Fr. 3507.- ergab einen Invaliditätsgrad von 9%. Mit einem Vorbescheid vom 19. Oktober 2007 teilte die IV- Stelle der Versicherten mit, dass sie beabsichtige, das Rentenbegehren abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf den Invaliditätsgrad von 9%. Der Rechtsvertreter der Versicherten reichte die Lohnabrechnungen von G.___ für Januar und Februar 2007 ein. Der Bruttolohn hatte Fr. 2093.95 und Fr. 2634.05 betragen. Der Rechtsvertreter der Versicherten machte geltend, die Versicherte habe nie ein Einkommen von Fr. 33'960.erwirtschaften können. Das gelte erst recht für die Jahre 2005 und 2006. Das Valideneinkommen sei höher als von der IV-Stelle angenommen. 1995 habe sie Fr. 43'503.- verdient, was für 2007 mehr als Fr. 50'000.- ergebe. Mit einer Verfügung vom 18. Januar 2008 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab. Sie führte ergänzend aus, es sei der Versicherten bereits vor der Anstellung bei G.___ zumutbar gewesen, zu 100% einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. F.   Die Versicherte liess am 18. Februar 2008 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente ab wann rechtens bis wann rechtens zu entrichten. Am 17. Juni 2008 liess sie zur Begründung ausführen, die IV-Stelle hätte den Sachverhalt umfassend abklären müssen. Stattdessen habe sich die IV-Stelle damit begnügt, aus dem ab November 2006 erzielten Lohn darauf zu schliessen, dass die Erzielung dieses Lohns immer zumutbar gewesen sei. Was sie davor erwirtschaftet habe, sei das gewesen, was ihr aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen sei. Sie habe zu keiner Zeit vor November 2006 ein Invalideneinkommen von Fr. 33'960.- erzielen können. Dass sie nicht mehr soviel verdiene wie 1995, sei gesundheitlich bedingt. Entsprechend dem bei G.___ 2005 und 2006 effektiv erzielten Lohn habe damals ein Invaliditätsgrad vorgelegen, der einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe entstehen lassen. Ab November 2006 sei die Rente tiefer. Eventualiter sei festzustellen, dass der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei und die Sache deshalb an die IV- Stelle zurückgewiesen werden müsse. G.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die IV-Stelle beantragte am 27. August 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, im Arztbericht E.___ seien keine erheblichen psychopathologischen Befunde aufgeführt. Insbesondere sei kein depressiver Zustand beschrieben. Es seien einzig aetiologisch-pathogenetische, unerklärliche syndromale Leidenszustände beschrieben worden, denen aber infolge der fehlenden Objektivierbarkeit keine invalidisierende Wirkung in psychiatrischer Hinsicht zukomme. Im übrigen sei die Versicherte seit November 2006 vollzeitlich erwerbstätig, was das Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Erkrankung ausschliesse. Eine psychiatrische Untersuchung bezüglich des Zeitraums vor November 2006 könne keine besseren Erkenntnisse bringen. Weder in psychiatrischer noch in somatischer Hinsicht seien weitere Abklärungen notwendig. Das 1995 erzielte Einkommen sei nicht repräsentativ. Das Valideneinkommen sei deshalb anhand der schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu ermitteln. Es belaufe sich auf Fr. 50'278.-. Auch auf das bei G.___ erzielte Einkommen könne nicht abgestellt werden, da es unterdurchschnittlich sei. Auch bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens sei deshalb von einem Einkommen von Fr. 50'278.- auszugehen. Bei einem Abzug wegen der Beschränkung auf leichte Arbeiten von 10% resultiere ein Invaliditätsgrad von 10%. H.    Die Versicherte liess am 26. Januar 2009 einwenden, es müsse auf das bei G.___ erzielte Einkommen abgestellt werden, denn die von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen für die Annahme, dass das erzielte Einkommen dem zumutbaren Invalideneinkommen gleichzusetzen sei, seien erfüllt. I.   Die IV-Stelle verzichtete am 2. Februar 2009 auf eine Duplik. Erwägungen: 1.   Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Ausschlaggebendes Element der Bemessung des Invalideneinkommens bildet in aller Regel die Arbeitsfähigkeitsschätzung. Dr. med. B.___ hat am 5. Mai 2003 aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leichten, leidensangepassten Erwerbstätigkeit angegeben. Bereits damals hat aber ein Verdacht auf ein weitgehend funktionelles Schmerzsyndrom bestanden. Am 10. Juni 2004 hat die Beschwerdeführerin den Unfall erlitten. Dr. med. C.___ hat in seinem Bericht vom 6. Januar 2005 an die Mobiliar Versicherung eine Reihe von Kontusionen angegeben und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass er die Beschwerdeführerin an den Psychiater verwiesen habe. Er hat für 10. Juni bis 29. September 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angegeben. Dr. med. E.___ hat am 10. Februar 2006 berichtet, seit der Erstkonsultation am 26. April 2005 habe die Beschwerdeführerin bei G.___ gearbeitet. Dort sei sie aber unglücklich, weil sie sehr wenig verdiene. Es bestehe eine wesentliche psychische und psychosoziale Komponente der Beschwerden. Für leichte, adaptierte Arbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Trotz dieser klaren Aussagen der behandelnden Ärzte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die allerdings auf die körperlichen Beschwerden beschränkt waren, ist Dr. med. I.___ vom RAD am 24. April 2007 davon ausgegangen, dass eine Begutachtung notwendig sei. Obwohl er dies nur mit dem Verdacht auf eine relevante psychische Komponente begründet hat, hat er eine bidisziplinäre rheumatologische und psychiatrische Abklärung vorgeschlagen, um die Art der noch zumutbaren Tätigkeiten (qualitative Arbeitsfähigkeit) und den Arbeitsfähigkeitsgrad in einer solchen Tätigkeit (quantitative Arbeitsfähigkeit) zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin hat eine solche Abklärung in Auftrag gegeben. Die Abklärung hätte auch Aufschluss über die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit nach dem Unfall liefern sollen, wie dem Fragenkatalog vom 8. Mai 2007 zu entnehmen ist. Zu diesem Zeitpunkt ist die Beschwerdegegnerin also davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehe. Das bedeutet, dass sie den ihr damals vorliegenden Arztberichten keinen ausreichenden Beweiswert beigemessen hat, und dies nicht etwa nur in psychiatrischer, sondern auch in rheumatologischer Hinsicht. Mit der Mitteilung des Rechtsvertreters vom 4. Juli © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2007, die Beschwerdeführer erziele bei G.___ einen Nettolohn von etwa Fr. 2300.monatlich, hat sich die Meinung der Beschwerdegegnerin grundlegend geändert. Sie ist nun der Auffassung gewesen, die Beschwerdeführerin sei nachweislich in einem so hohen Ausmass arbeitsfähig, dass sie ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erziele. Die Beschwerdegegnerin hat die am konkreten Arbeitsplatz erbrachte Leistung also ohne weiteres als medizinisch möglich und zumutbar qualifiziert und zwar nicht nur für die Zeit ab Ende 2006, Anfang 2007, sondern für den gesamten Zeitraum ab dem Ende des – fiktiven – Wartejahrs im Juni 2005. Das Fehlen einer überzeugenden rheumatologisch-psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsschätzung ist nach der Meinung der Beschwerdegegnerin also ohne weiteres durch die Tatsache kompensiert worden, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. 2.   Die Beschwerdeführerin hat zwar bereits ab Februar 2005 bei G.___ gearbeitet, wie sich der Lohnbuchhaltung dieses Betriebes entnehmen lässt. Aber erst ab Ende 2006/ Anfang 2007 hat sie den Nettolohn von ca. Fr. 2300.- monatlich erzielt. Jedenfalls für die Zeit vor Ende 2006 kann in der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit bei G.___ ausgeübt hat, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, welche die Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens erlaubt hätte, denn der Beschäftigungsgrad war damals deutlich tiefer. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Juni 2005 gestützt auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt und damit gestützt auf einen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellten Invaliditätsgrad von weniger als 40% verfügt hat. Für die Zeit ab der Erhöhung des Beschäftigungsgrades (mit der entsprechenden Erhöhung des monatlichen Nettoeinkommens auf etwa Fr. 2300.-) stellt sich die Frage, ob mit einem bestimmten Beschäftigungsgrad an einem bestimmten Arbeitsplatz ohne weiteres eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass des Beschäftigungsgrades mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Besteht tatsächlich eine Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad und dem Arbeitsfähigkeitsgrad, so lässt sich das wohl nur dadurch erklären, dass eine gesundheitlich beeinträchtigte Person über das ihr medizinisch Zumutbare hinaus arbeitet, so dass der Beschäftigungsgrad höher ist als der (medizinische) Arbeitsfähigkeitsgrad. Gibt es keine Indizien für das Vorliegen einer derartigen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Situation, so weist der effektive Beschäftigungsgrad den Arbeitsfähigkeitsgrad mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach. Im vorliegenden Fall bestehen nun aber Indizien für eine Differenz zwischen Beschäftigungs- und Arbeitsfähigkeitsgrad. Zum einen versucht die Beschwerdeführerin seit Jahren, Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu erhalten und zum anderen haben alle behandelnden Ärzte den Verdacht geäussert, die Beschwerdeführerin könnte auch durch eine Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein. Da die Beschwerdeführerin ohne Sozialversicherungsleistungen und ohne einen vollen Lohn wohl sozialhilfeabhängig wäre, könnte sie gezwungen gewesen sein, über das medizinisch zumutbare Mass hinaus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, also mit einem zu hohen Beschäftigungsgrad zu arbeiten, um so den Lebensunterhalt selbständig und ohne Sozialhilfe bestreiten zu können. Es ist im Einzelfall durchaus möglich, trotz einer an sich die Arbeitsfähigkeit herabsetzenden Krankheit mit voller Leistungen zu arbeiten. Das wird aber in aller Regel nur für eine beschränkte Zeit möglich sein, denn es wird früher oder später zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit oder zu einem Einbruch und damit zu einem vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit kommen. Es ist also möglich, dass die Beschwerdeführerin zwar an einer die Arbeitsfähigkeit herabsetzenden Krankheit leidet, aber trotzdem mit einem vollen Beschäftigungsgrad tätig ist, obwohl ihr dies medizinisch unzumutbar ist. 3.   Auch wenn es sich dabei nur um eine Sachverhaltsvariante handelt, der nicht einmal der Charakter einer Vermutung zukommt, schliesst sie doch den Nachweis der massgebenden Arbeitsfähigkeit allein anhand des konkreten und aktuellen Beschäftigungsgrades der Beschwerdeführerin bei G.___ aus. Damit gilt für die gesamte Zeit zwischen Juni 2005 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erhoben hat. Da das zumutbare Invalideneinkommen nicht bekannt ist, kann auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab Juni 2005 durchgehend weniger als 40% betragen hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtswidrig, da sie in Verletzung der Untersuchungspflicht zustande gekommen ist. Sollten die weiteren Abklärungen einen an sich rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeitsgrad aufzeigen, wird die Beschwerdegegnerin vor dem Entscheid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte über das Rentengesuch gemäss dem Grundsatz der 'Eingliederung vor Rente' eine berufliche Eingliederung der Beschwerdeführerin zu prüfen haben. 4.   Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2008 aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Rückweisung ist praxisgemäss in Bezug auf den Anspruch auf eine Parteientschädigung als vollumfängliches Obsiegen zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin hat deshalb einen Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Dabei ist insbesondere auch der dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin entstandene Aufwand zu berücksichtigen. Dieser Aufwand erweist sich als stark unterdurchschnittlich. Dies rechtfertigt es, die Parteientschädigung auf Fr. 2000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Auch in bezug auf die Gerichtskosten ist von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Deshalb trägt die Beschwerdegegnerin die gesamten Gerichtskosten. Diese bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dieser liegt ebenfalls unter dem Durchschnitt, so dass die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.festzusetzen ist. Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Januar 2008 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-; der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.08.2009 Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich. Die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit muss als Grundlage der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens und damit des Invaliditätsgrades mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Aus dem Beschäftigungsgrad in der trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübten Erwerbstätigkeit kann nur dann direkt auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, wenn es keine Indizien dafür gibt, dass die versicherten Person über das medizinisch Zumutbare, also über den eigentlichen Arbeitsfähigkeitsgrad hinaus erwerbstätig ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2009, IV 2008/101).

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